Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r biologische Vielfalt wurden bei den Überarbeitungen der EMAS-Verordnung in den Jahren 2017 und 2019 ausgeweitet. Die Änderungen werden in folgendem Dokument erläutert: file:///C:/Users/lupaemi/Downloads/emas%20amendment%2020172019-KH0221977ENN.pdf. (60)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2022%3A322%3ATOC. (61)  Artikel 8 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1221. (62)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die NACE-Codes werden den Unternehmen von den zuständigen Behörden zugewiesen. (63)  In einigen besonderen und dokumentierten Situationen könnten einige Beschränkungen der Einsatzbereiche geplant werden, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Umweltbetriebsprüfung auswirken und keinen erheblichen Teil der Gesamtfläche betreffen. Der Gutachter sollte sicherstellen, dass die Akkreditierungs- und Zulassungsstelle und die zuständige Stelle über diese Beschränkungen informiert werden, und berücksichtigen, dass die Prüfung unter solchen Bedingungen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden kann. (64)  Artikel 6 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1221. (65)  Die einzige Ausnahme, die für das Kriterium „Standort im selben Mitgliedstaat“ in Betracht gezogen werden könnte, sind Räumlichkeiten von Ministerien für auswärtige Angelegenheiten oder von internationalen Organisationen, die sich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats befinden, aber vollständig von der Zentrale verwaltet und kontrolliert werden, wie diplomatische Missionen oder Vertretungen. (66)  Im Sinne des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an nachhaltige Produkte, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0142. (67)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (68)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). (69)  https://ec.europa.eu/environment/emas/emas_contacts/competent_bodies_en.htm (70)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123. (71)  Artikel 6 Absatz 3 der EMAS-Verordnung. (72)  https://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/logo_generator_en.htm ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2463/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.