Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.1.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 21/54 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich auf Standards für die vorsichtige Bewertung aller Handelsbuchpositionen. Gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung müssen die Institute die Anforderungen des Artikels 105 jedoch auf alle zeitwertbilanzierten Vermögenswerte anwenden. Die kombinierte Anwendung dieser beiden Artikel bedeutet, dass die Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung für alle zeitwertbilanzierten Positionen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsbuch gehalten werden oder nicht, wobei der Begriff „Positionen“ sich ausschließlich auf Finanzinstrumente und Waren bezieht. (2) Falls die vorsichtige Bewertung im Falle von Vermögenswerten einen niedrigeren oder im Falle von Verbindlichkeiten einen höheren als den angesetzten absoluten Buchwert zur Folge hätte, sollte eine zusätzliche Bewertungsanpassung (Additional Valuation Adjustment, AVA) als absoluter Wert der Differenz zwischen den beiden Werten berechnet werden, da der vorsichtige Wert stets gleich hoch oder niedriger als der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und gleich hoch oder höher als der beizulegende Zeitwert von Verbindlichkeiten sein sollte. (3) Bei Bewertungspositionen, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, sollten AVAs nur auf der Grundlage des Anteils der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, vorgenommen werden. Dazu gehören Positionen, für die Sicherungsgeschäfte bilanziert werden, zur Veräußerung verfügbare Positionen, soweit die Änderung der Bewertung unter Abzugs- und Korrekturposten fällt, sowie kongruente entgegengesetzte Positionen. (4) AVAs werden nur für die Zwecke der Berechnung erforderlicher Anpassungen des harten Kernkapitals vorgenommen. AVAs berühren nicht die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (es sei denn, es gilt die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang gemäß Artikel 94 der genannten Verordnung). (5) Ein kohärenter Rahmen für die Berechnung der AVAs durch die Institute setzt eine eindeutige Definition des angestrebten Sicherheitsgrads und der Elemente von Bewertungsunsicherheiten voraus, die bei der Bestimmung eines vorsichtigen Werts zu berücksichtigen sind, sowie die Festlegung einer Methodik zur Erreichung des erforderlichen Sicherheitsgrads unter aktuellen Marktbedingungen. (6) AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko sollten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen von Finanzinstrumenten oder Portfolios von Finanzinstrumenten berechnet werden. Finanzinstrumente können für diese Zwecke zu Portfolios zusammengefasst werden, wenn die Instrumente bei AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten auf der Grundlage des gleichen Risikofaktors oder bei AVAs für das Modellrisiko auf der Grundlage des gleichen Bepreisungsmodells bewertet werden. (7) Da bestimmte die Bewertungsunsicherheit betreffende AVAs nicht addiert werden können, sollte es gestattet sein, innerhalb bestimmter AVA-Kategorien einen summarischen Ansatz zu verwenden, bei dem Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können; dies jedoch nur in Bezug auf die Elemente der AVA, die sich nicht auf ein Element erwarteter Ausstiegskosten beziehen, das nicht im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt ist. Für die Zwecke der Aggregierung von AVAs sollte ferner die Möglichkeit gegeben sein, Diversifizierungsvorteile aus der Differenz zwischen erwartetem Wert und vorsichtigem Wert zu ziehen, so dass Banken mit einem beizulegenden Zeitwert, der bereits vorsichtiger als der erwartete Wert ist, keine geringeren Diversifizierungsvorteile erhalten als diejenigen, die den erwarteten Wert als beizulegenden Zeitwert verwenden. (8) Da bei Instituten mit zeitwertbilanzierten Portfolios in geringem Umfang in der Regel nur begrenzte Bewertungsunsicherheit besteht, sollte es ihnen gestattet sein, AVAs nach einem einfacheren Konzept zu berechnen als Institute mit größerem zeitwertbilanzierten Portfolio. Der Umfang zeitwertbilanzierter Portfolios sollte für die Zwecke der Entscheidung, ob ein einfacheres Konzept angewandt werden kann, auf jeder Ebene bewertet werden, auf der Eigenkapitalanforderungen berechnet werden. (9) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die betreffenden Institute die Anforderungen bezüglich der Bewertung der Gesamthöhe der erforderlichen AVAs korrekt angewandt haben, sollten diese Institute über eine angemessene Dokumentation sowie angemessene Systeme und Kontrollen verfügen. (10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. (11) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs) Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs“), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Bewertungsposition“ ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; b) „Bewertungsinput“ auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken; c) „Bewertungsexponierung“ den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert. Artikel 3 Quellen für Marktdaten (1)   Wenn Institute AVAs auf der Grundlage von Marktdaten berechnen, so ziehen sie dafür die gleiche Bandbreite von Marktdaten heran wie beim Verfahren der unabhängigen Preisüberprüfung nach Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegebenenfalls vorbehaltlich der in diesem Artikel beschriebenen Anpassungen. (2)   Die Institute greifen bei der Ermittlung eines vorsichtigen Werts auf das volle Spektrum verfügbarer, zuverlässiger Marktdatenquellen zurück und nutzen dabei, sofern angebracht, folgende Quellen: a) Börsenkurse auf einem liquiden Markt; b) Abschlüsse in demselben oder einem in hohem Maße gleichem Instrument, unter Rückgriff auf eigene Aufzeichnungen oder, sofern verfügbar, Abschlüsse auf dem Markt; c) handelbare Quotierungen von Maklern und anderen Marktteilnehmern; d) Konsensdaten; e) indikative Maklerquotierungen; f) Bewertungen von Sicherheiten von Gegenparteien. (3)   Wird für die Zwecke der Artikel 9, 10 und 11 das Expertenkonzept angewandt, ist, sofern angebracht, auf alternative Methoden und Informationsquellen zurückzugreifen, einschließlich aller folgenden Methoden und Quellen: a) Verwendung von Proxydaten ähnlicher Instrumente, für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen; b) vorsichtige Verschiebungen von Bewertungsinputs; c) Ermittlung natürlicher Grenzen für den Wert eines Instruments. KAPITEL II VEREINFACHTES KONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs Artikel 4 Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Konzepts (1)   Institute dürfen das in diesem Kapitel beschriebene vereinfachte Konzept nur anwenden, wenn die Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Jahresabschluss des Instituts nach geltendem Rechnungslegungsrahmen unter 15 Mrd. EUR liegt. (2)   Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fließen in die Berechnung nach Absatz 1 nicht ein. Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird ihr Wert nur anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital berücksichtigt. (3)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt auf Einzel- und auf konsolidierter Basis. Wird die Schwelle auf konsolidierter Basis überschritten, kommt für alle in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen das Kernkonzept zur Anwendung. (4)   Wenn Institute, die das vereinfachte Konzept anwenden, die Bedingung von Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen nicht erfüllen, melden sie dies umgehend der zuständigen Behörde und erstellen einen Plan zur Umsetzung des Konzepts nach Kapitel 3 in den beiden darauffolgenden Quartalen. Artikel 5 Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden. Artikel 6 Bestimmung des Gesamtwerts der AVAs nach dem vereinfachten Konzept Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, verwenden als Gesamtwert der AVAs für die Zwecke von Artikel 1 den Wert der aus der Berechnung nach Artikel 5 resultierenden AVA. KAPITEL III KERNKONZEPT FÜR DIE BESTIMMUNG VON AVAs Artikel 7 Überblick über das Kernkonzept (1)   Die Institute berechnen AVAs anhand des folgenden zweistufigen Ansatzes: a) Berechnung von AVAs für jede der in Artikel 105 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien (im Folgenden „kategoriespezifische AVAs“) gemäß Absatz 2; b) Addierung der nach Buchstabe a für jede kategoriespezifische AVA berechneten Beträge zur Ermittlung des Gesamtwerts der AVAs für die Zwecke von Artikel 1. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die kategoriespezifischen AVAs auf eine der folgenden Arten: a) gemäß den Artikeln 9 bis 17; b) wenn die Anwendung der Artikel 9 bis 17 bei bestimmten Positionen nicht möglich ist, nach einem „Ausweichkonzept“, wobei die betreffenden Finanzinstrumente anzugeben sind und die AVA als Summe folgender Komponenten berechnet wird: i) 100 % der nicht realisierten Nettogewinne aus den betreffenden Finanzinstrumenten; ii) 10 % des Nominalwerts der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich um Derivate handelt; iii) 25 % des absolute Werts der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem nicht realisierten Gewinn gemäß Ziffer i der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich nicht um Derivate handelt. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bedeutet „nicht realisierter Gewinn“ die nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelte positive Veränderung des beizulegenden Zeitwerts seit Geschäftsabschluss. Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung von AVAs nach dem Kernkonzept (1)   Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird bei der Berechnung der AVAs nur der Anteil der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, berücksichtigt. (2)   Bezüglich der in den Artikeln 14 bis 17 beschriebenen kategoriespezifischen AVAs streben die Institute nach einem Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts, der den Vorgaben nach den Artikeln 9 bis 13 gleichwertig ist. (3)   AVAs werden als zusätzliche Bewertungsanpassungen betrachtet, die über jegliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die AVA betreffen, hinaus erforderlich sind, um den ermittelten vorsichtigen Wert zu erreichen. Wenn bezüglich einer Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts nicht festgestellt werden kann, dass diese eine konkrete AVA-Kategorie auf der Ebene, auf der die einschlägigen AVAs berechnet werden, betrifft, so wird diese Anpassung bei der Berechnung von AVAs nicht berücksichtigt. (4)   AVAs müssen grundsätzlich — auf Ebene der Bewertungsexponierung, auf Kategorieebene sowie vor und nach Aggregation — einen positiven Wert haben. Artikel 9 Berechnung von AVAs für Marktpreisunsicherheit (1)   AVAs für Marktpreisunsicherheit werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Marktpreisunsicherheit“). (2)   Die AVA für Marktpreisunsicherheit kann nur dann mit null bewertet werden, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Das Institut kann für eine Bewertungsexponierung einen handelbaren Preis belegen oder der Preis kann aus zuverlässigen Daten aus einem aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden; b) die Quellen für Marktdaten nach Artikel 3 Absatz 2 zeigen keine wesentliche Bewertungsunsicherheit. (3)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute bei der Bewertung der AVA für Marktpreisunsicherheit die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Marktpreisunsicherheit gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet. (4)   Die Institute berechnen AVAs für Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput. a) Bei der Bewertung dieser AVAs wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt: i) sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs; ii) der Preis des Instruments. b) Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung; ii) die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden; iii) das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1. c) Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung. 5.   AVAs für die Marktpreisunsicherheit werden wie folgt bestimmt: a) wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen: i) für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Ausstiegspreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie aus der Bewertungsexponierung zu diesem oder einem besseren Preis aussteigen können; ii) für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Mittelpreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Mittelpreis, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, dieser oder ein besserer Preis ist; b) wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts für den Bewertungsinput, der dem gemäß Buchstabe a angestrebten Sicherheitsgrad gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird; c) die Institute berechnen die AVA für Marktpreisunsicherheit anhand eines der folgenden Konzepte: i) Anwendung der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werten der Bewertungsinputs und den für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Werten der Bewertungsinputs auf die Bewertungsexponierung jeder Bewertungsposition; ii) Kombination der gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werte der Bewertungsinputs und Neubewertung der Bewertungspositionen auf der Grundlage dieser Werte. Die Institute ziehen dann die Differenz zwischen den neu bewerteten Positionen und den zeitwertbilanzierten Positionen heran. (6)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit durch Anwendung der Formeln der im Anhang beschriebenen Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Marktpreisunsicherheit. Artikel 10 Berechnung von AVAs für Glattstellungskosten (1).   AVAs für Glattstellungskosten werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Glattstellungskosten“). (2).   Berechnet ein Institut eine AVA für Marktpreisunsicherheit für eine Bewertungsexponierung auf der Grundlage eines Ausstiegspreises, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden. (3)   Nimmt ein Institut die Ausnahme nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden, sofern das Institut nachweist, dass mit einer Sicherheit von 90 % ausreichende Liquidität vorhanden ist, um aus den entsprechenden Bewertungsexponierungen zum Mittelpreis aussteigen zu können. (4)   Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA für Glattstellungskosten von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Glattstellungskosten gemäß den Absätzen 5 und 6 berechnet. (5)   Die Institute berechnen AVAs für Glattstellungskosten bezüglich Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput. a) Bei der Bewertung der AVAs für Glattstellungskosten wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt: i) sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs; ii) der Preis des Instruments; b) Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, bewerten die Institute die AVA für Glattstellungskosten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung explizit einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung; ii) die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden; iii) das Verhältnis des Varianzmaßstabs 2 zum Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. c) Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung. (6)   AVAs für Glattstellungskosten werden wie folgt bestimmt: a) wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Spread, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, diesem oder einem besserer Preis entspricht; b) wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad für den vorsichtigen Wert, der dem Sicherheitsgrad, der bei Verfügbarkeit plausibler Werte angestrebt wird, gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird; c) die Institute berechnen die AVA für Glattstellungskosten, indem sie 50 % des geschätzten gemäß Buchstabe a oder b berechneten Angebot-Nachfrage-Spreads auf die Bewertungsexponierungen gemäß Absatz 5 anwenden. (7)   Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Glattstellungskosten durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Glattstellungskosten. Artikel 11 Berechnung der AVA für das Modellrisiko (1)   Die Institute ermitteln eine AVA für das Modellrisiko für jedes einzelne Bewertungsmodell („indivi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.