Europäische Union

2005/272/EG: Beschluss des Rates vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ne des Absatz 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr. Artikel 10 Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 dieses Anhangs muss spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Genehmigung aufgeführten Waren versandt wurden. ABSCHNITT II Einfuhr Artikel 11 Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen oder ein System der doppelten Kontrolle gelten, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 12 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 dieses Anhangs genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer. (2)   Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (3)   Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (4)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrgenehmigung zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrgenehmigung erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die mengenmäßigen Beschränkungen für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet. Artikel 13 (1)   Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Ausfuhrgenehmigungen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls für diese Kategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung, gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 8 dieses Abkommens wird unverzüglich eingeleitet. (2)   Für Waren mit Ursprung in Serbien, für die mengenmäßige Beschränkungen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilten Ausfuhrgenehmigungen Serbiens vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern. Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbeschadet des Artikels 6 dieses Abkommens die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des serbischen Ministeriums für internationale Wirtschaftsbeziehungen auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen angerechnet. TITEL IV FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 14 (1)   Die Ausfuhrgenehmigungen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Wenn sie handschriftlich ausgefüllt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit Durchschriften ausgestellt, so ist das oberste Exemplar, das Original, mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt. (2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — einen zweistelligen Code zur Bezeichnung des Ausführers: XS — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code: — AT = Österreich — BL = Benelux — CY = Zypern — CZ = Tschechische Republik — DE = Deutschland — DK = Dänemark — EE = Estland — EL = Griechenland — ES = Spanien — FI = Finnland — FR = Frankreich — GB = Vereinigtes Königreich — HU = Ungarn — IE = Irland — IT = Italien — LT = Litauen — LV = Lettland — MT = Malta — PL = Polen — PT = Portugal — SE = Schweden — SI = Slowenien — SK = Slowakei — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres, z. B. 4 für 2004, 5 für 2005, 6 für 2006 und 7 für 2007, — eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 15 Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk „délivré a posteriori“ oder „issued retrospectively“. Artikel 16 (1)   Im Falle des Diebstahls, Verlustes oder der Zerstörung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer — wenn es sich um eine Ausfuhrgenehmigung handelt, beim serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, oder wenn es sich um ein Ursprungszeugnis handelt, bei der serbischen Zollverwaltung, die das Dokument ausgestellt hat, die Ausstellung eines Duplikats anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrunterlagen beantragen. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicata“ oder „duplicate“ tragen. (2)   Die Zweitausfertigung der Ausfuhrgenehmigung oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden. TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 17 Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Anhangs eng zusammen. Zu diesem Zweck fördern beide Vertragsparteien Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen. Artikel 18 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen. Artikel 19 Serbien übermittelt der Gemeinschaft die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrgenehmigungen und der Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Serbien der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 20 (1)   Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrgenehmigungen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrgenehmigung oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. (2)   In solchen Fällen schicken die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrgenehmigung oder eine Kopie dieser Dokumente im Falle einer Ausfuhrgenehmigung an das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen oder im Falle eines Ursprungszeugnisses an die serbische Zollverwaltung zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrgenehmigung oder der Abschrift davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrgenehmigung schließen lassen. (3)   Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Ursprungserklärungen. (4)   Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfung werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrgenehmigung oder -erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen. (5)   Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs in Anspruch nehmen. Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den ausstellenden Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. (6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 21 (1)   Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 dieses Anhangs oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Serbiens vorliegenden Angaben hervor oder scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern. (2)   Zu diesem Zweck führen das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen im Fall einer Ausfuhrgenehmigung bzw. die serbische Zollverwaltung im Fall eines Ursprungszeugnisses auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Anhangs umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Serbien teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können. (3)   Zwischen den Vertragsparteien kann vereinbart werden, dass von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind. (4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien alle Angaben aus, die eine von ihnen zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Serbien sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen Serbien und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Serbiens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen. (5)   Werden die Bestimmungen dieses Anhangs nicht ordnungsgemäß angewandt, kann die Gemeinschaft die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen ergreifen. Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs V Text von Bild 1. Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2. No 3. Quota year Année contingentaire 4. Category number Numéro de catégorie CERTIFICATE OF ORIGIN (Textile products) CERTIFICAT D'ORIGINE (Produits textiles) 5. Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) 6. Country of origin Pays d'origine 7. Country of destination Pays de destination 8. Place and date of shipment — Means of transport Lieu et date d'embarquement — Moyen de transport 9. Supplementary details Données supplémentaires 10. Marks and numbers — Number and kind of packages — DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros — Nombre et nature des colis — DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 11. Quantity (1) Quantité (1) 12. FOB value (2) Valeur fob (2) 13. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY — VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6 in accordance with the provisions in force in the European Community. Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case 6, conformément aux dispositions en vigueur dans la Communauté européenne. 14. Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At — A ………………..…………, on — le ………………………………… (Signature) (Stamp — Cachet) (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight — Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévue pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract — Dans la monnaie du contrat de vente. Muster 1 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs V Text von Bild 1. Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2. No 3. Quota year Année contingentaire 4. Category number Numéro de catégorie EXPORT LICENCE (Textile products) LICENCE D'EXPORTATION (Produits textiles) 5. Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) 6. Country of origin Pays d'origine 7. Country of destination Pays de destination 8. Place and date of shipment — Means of transport Lieu et date d'embarquement — Moyen de transport 9. Supplementary details Données supplémentaires 10. Marks and numbers — Number and kind of packages — DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros — Nombre et nature des colis — DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 11. Quantity (1) Quantité (1) 12. FOB value (2) Valeur fob (2) 13. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY — VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the category shown in box No 4 by the provisions regulating trade in textile products with the European Community. Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus ont été imputées sur la limite quantitative fixée pour l'année indiquée dans la case 3 pour la catégorie désignée dans la case 4 dans le cadre des dispositions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté européenne. 14. Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At — A ……………………, on — le ………………………………… (Signature) (Stamp — Cachet) (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight — Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévue pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract — Dans la monnaie du contrat de vente. Muster 2 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs V Text von Bild 1. Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2. No 3. Export year Année d'exportation 4. Category number Numéro de catégorie EXPORT LICENCE (Textile products) LICENCE D'EXPORTATION (Produits textiles) 5. Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) 6. Country of origin Pays d'origine 7. Country of destination Pays de destination 8. Place and date of shipment — Means of transport Lieu et date d'embarquement — Moyen de transport 9. Supplementary details Données supplémentaires NON-RESTRAINED TEXTILE CATEGORY CATÉGORIE TEXTILE NON LIMITÉE 10. Marks and numbers — Number and kind of packages — DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros — Nombre et nature des colis — DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 11. Quantity (1) Quantité (1) 12. FOB value (2) Valeur fob (2) 13. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY — VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the Agreement on trade in textile products between the European Community and Serbia. Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case 6, conformément aux dispositions en vigueur dans l'accord sur le commerce des produits textiles entre la Communauté européenne et la Serbie. 14. Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At — A …………………………, on — le ………………………………… (Signature) (Stamp — Cachet) (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight — Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévue pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract — Dans la monnaie du contrat de vente. ANHANG VI IN HANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLTE WAREN UND WAREN DER VOLKSKUNST MIT URSPRUNG IN SERBIEN 1. Die Ausnahme, die in Artikel 12 dieses Abkommens für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren: a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und traditionell in serbischen Handwerksbetrieben hergestellt werden; b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in serbischen Handwerksbetrieben hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind; c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst Serbiens, die in einer zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind. Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen serbischen Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird. Sie wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, dass die betreffenden Waren die in diesem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllen. Bescheinigungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel „FOLKLORE“. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt. Erreichen die Einfuhren einer unter diesen Anhang fallenden Ware Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Serbien so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens eingeleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer mengenmäßigen Beschränkung zu lösen. 2. Die Titel IV und V des Anhangs V gelten für die in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Waren entsprechend. Anlage zu Anhang VI Text von Bild 1. Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2. No CERTIFICATE in regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFTS and TRADITIONAL TEXTILE PRODUCTS, of the COTTAGE INDUSTRY, issued in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the European Community —————————————————————————————————————————————— CERTIFICAT relatif aux TISSUS TISSÉS SUR MÉTIERS À MAIN, aux PRODUITS TEXTILES FAITS À LA MAIN, et aux PRODUITS TEXTILES RELEVANT DU FOLKLORE TRADITIONNEL, DE FABRICATION ARTISANALE, délivré en conformité avec et sous les conditions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté européenne. 3. Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) 4. Country of origin Pays d'origine 5. Country of destination Pays de destination 6. Place and date of shipment — Means of transport Lieu et date d'embarquement — Moyen de transport 7. Supplementary details Données supplémentaires 8. Marks and numbers — Number and kind of packages — DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros — Nombre et nature des colis — DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 9. Quantity Quantité 10. FOB value (1) Valeur fob (1) 11. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY — VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the consignment described above includes only the following textile products of the cottage industry of the country shown in box No 4: (a) fabric woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2) (b) garments or other textile articles obtained manually from the fabrics described under a) and sewn solely by hand without the aid of any machine (handicrafts) (2) (c) traditional folklore handicraft textile products made by hand, as defined in the list agreed between the European Community and the country shown in box No 4. Je soussigné certifie que l'envoi décrit ci-dessus contient exclusivement les produits textiles suivants relevant de la fabrication artisanale du pays figurant dans la case 4: (a) tissus tissés sur des métiers actionnés à la main ou au pied (handlooms) (2) (b) vêtements ou autres articles textiles obtenus manuellement à partir de tissus décrits sous a) et cousus uniquement à la main sans l'aide d'une machine (handicrafts) (2) (c) produits textiles relevant du folklore traditionnel fabriqués à la main, comme définis dans la liste convenue entre la Communauté européenne et le pays indiqué dans la case 4. 12. Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At — A …………………………, on — le ………………………………… (Signature) (Stamp — Cachet) (1) In the currency of the sale contract — Dans la monnaie du contrat de vente. (2) Delete as appropriate — Biffer la (les) mention(s) inutile(s) ANHANG VII ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Serbien bei Fragen zu unterstützen, die sich möglicherweise bei der Anwendung dieses Abkommens im Zusammenhang in mit dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.