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8.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/35 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. März 2005
über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren
(2005/272/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen mit der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits,
und
DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt,
andererseits
IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Serbien (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) zu fördern, als einem weiteren Schritt in Richtung engerer Beziehungen in Handel und Politik, einschließlich umfangreicher Handelsliberalisierungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine internationale Zivilpräsenz errichtet wurde, um vorläufige Verwaltungsstrukturen in Kosovo (Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo) aufzubauen und es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen in Kosovo anzuwenden -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Dieses Abkommen legt die Regeln für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien fest.
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
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(1) |
Die in Serbien geltenden Zollsätze für Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem in Anhang II aufgeführten Zeitplan abgebaut. |
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(2) |
Die Gemeinschaft wird auch weiterhin im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht für Textilwaren mit Ursprung in Serbien Zollfreiheit gewähren. |
Artikel 3
(1) Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren der in Anhang I genannten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Serbien und Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Handelshemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5 und 7 genannten Fällen.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 werden die in Anhang I genannten mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren von Textilwaren in die Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Serbien ausgesetzt. Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Hemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5, 6 und 7 genannten Fällen.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft wird die mengenmäßigen Beschränkungen, die gegenwärtig für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien gelten, aussetzen, sobald Serbien der Gemeinschaft notifiziert, dass es seine Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt hat.
(2) In Titel II sind die auf die mengenmäßigen Beschränkungen und die Überwachung anzuwendenden Regelungen festgelegt.
Artikel 5
(1) Sollte eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, so ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, ihre Verpflichtungen nach Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 auszusetzen.
(2) Sollte die Gemeinschaft erneut mengenmäßige Beschränkungen einführen, so werden diese auf dem Niveau des Jahres 2004 mit den zuletzt für jenes Jahr angewandten jährlichen Steigerungsraten eingeführt.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß Artikel 8 zu konsultieren, bevor sie ihre Rechte ausüben.
Artikel 6
(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder des Ursprungsortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.
(2) Lassen die verfügbaren Angaben darauf schließen, dass dieses Abkommen umgangen wird, so konsultiert die Gemeinschaft Serbien gemäß Artikel 8.
(3) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:
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a) |
mengenmäßige Beschränkungen für dieselben Waren mit Ursprung in Serbien einzuführen, wie die an der Umgehung beteiligten Waren bzw. andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen; |
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b) |
die entsprechenden Mengen auf die im Rahmen dieses Abkommens festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen anzurechnen. |
(4) Liegen Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien gemacht worden sind, so haben beide Vertragsparteien das Recht, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs V zu verhüten bzw. wirksam zu lösen.
Artikel 7
(1) Werden als direkte Folge der Anwendung der in diesem Abkommen festgelegten Liberalisierungsmaßnahmen Waren in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dies dazu führt oder zu führen droht:
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a) |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugeführt wird oder |
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b) |
dass in einem verwandten Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden, die eine Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die betreffende Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 geeignete Maßnahmen ergreifen. Hält die andere Vertragspartei die ergriffenen Maßnahmen für nicht gerechtfertigt, so steht es ihr frei, im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 die Anwendung von im Rahmen dieses Abkommens gewährten im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen auszusetzen. |
(2) Die Vertragsparteien können Konsultationen gemäß Artikel 8 beantragen, wenn eine von ihnen feststellt, dass während eines bestimmten Anwendungsjahres dieses Abkommens in der Gemeinschaft oder in Serbien Schwierigkeiten aufgrund eines im Verhältnis zum Vorjahr plötzlichen starken Anstiegs der Einfuhren von Waren einer bestimmten Kategorie der Gruppe I zu verzeichnen sind.
Artikel 8
(1) Für die in diesem Abkommen genannten Konsultationsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
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a) |
Das Konsultationsersuchen ist der anderen Vertragspartei schriftlich zu notifizieren. |
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b) |
Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist — in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung — eine Darstellung der Umstände beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen. |
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c) |
Die Vertragsparteien nehmen spätestens 30 Tage nach Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens weiteren 30 Tagen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen, es sei denn diese Frist wird in beiderseitigem Einvernehmen verlängert. |
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.
TITEL II
MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 9
(1) Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.
Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter die sie nach diesen Änderungen fällt.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen bewirken.
(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bestimmt.
Der Ursprung der Waren, für die der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Zeitplan für den Abbau der Zölle gilt, wird gemäß den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, die für autonome Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete gelten. Jegliche Änderung dieser Ursprungsregeln wird Serbien mitgeteilt.
Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten Waren sind in Anhang V festgelegt.
Artikel 10
(1) Werden gemäß Artikel 5, 6 und 7 mengenmäßige Beschränkungen wieder eingeführt, so findet auf die Ausfuhren von Textilwaren, für die die mengenmäßigen Beschränkungen gelten, ein System der doppelten Kontrolle Anwendung, dessen Einzelheiten in Anhang V festgelegt sind.
(2) Im Anschluss an Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 8 kann auf die Ausfuhren von Waren des Anhangs I, für die keine Höchstmengen gelten, das in Anhang V genannte System der doppelten Kontrolle oder ein von der Gemeinschaft eingeführtes System der vorherigen Überwachung Anwendung finden.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in Serbien um eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit handelt.
(2) Werden im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten diese nicht für solche Wiedereinfuhren, die den besonderen Regelungen nach Titel III unterliegen.
Artikel 12
Für serbische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die im Rahmen dieses Abkommens eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in Serbien die Voraussetzungen nach Anhang VI erfüllen.
Artikel 13
(1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.
Für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ist jedoch die Vorlage einer vom serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen erteilte Ausfuhrlizenz sowie eines Ursprungsnachweises gemäß Anhang V erforderlich.
(2) Stellen die Behörden der Gemeinschaft fest, dass eingeführte Textilwaren auf nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkungen angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen sie dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für das laufende bzw. das folgende Jahr.
Artikel 14
Werden im Rahmen dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:
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1. |
In jedem Jahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkung bis zu 5 % der für das laufende Jahr geltenden mengenmäßigen Beschränkung im Vorgriff ausgenutzt werden. Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen. |
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2. |
Die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende mengenmäßige Beschränkung des folgenden Jahres ist für jede Warenkategorie bis zu 10 % der Höchstmenge des laufenden Jahres zulässig. |
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3. |
In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:
Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II und III auf eine Kategorie in den Gruppen II und III sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird. |
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4. |
Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben. |
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5. |
Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in einem Jahr ergibt, darf 17 % nicht überschreiten. |
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6. |
Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen notifiziert die Inanspruchnahme der Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im Voraus. |
Artikel 15
Die Vertragsparteien vereinbaren die jährliche Wachstumsrate für die mengenmäßigen Beschränkungen, die gemäß diesem Abkommen für die unter dieses Abkommen fallenden Waren eingeführt werden können, gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 8.
Artikel 16
(1) Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren, die den im Rahmen dieses Abkommens festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den Zollbehörden Serbiens ausgestellten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 12 genannt sind und unter Anhang VI fallen.
(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sowie Einfuhrstatistiken über Textilwaren.
(3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.
(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen statistische Angaben über die Einfuhren aller Waren des Anhangs I.
(5) Scheinen die ausgetauschten Angaben darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach den Verfahren des Artikels 8 Konsultationen eingeleitet werden.
(6) Für die Anwendung dieses Abkommens verpflichtet sich die Gemeinschaft, dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen vor dem 15. April jeden Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, zu übermitteln.
Artikel 17
(1) Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Serbien die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.
(2) Serbien bemüht sich sicherzustellen, dass bei Textilwaren, für die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls mengenmäßige Beschränkungen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.
Artikel 18
Wird dieses Abkommen gekündigt, so werden die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen pro rata temporis abgebaut, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas Gegenteiliges beschließen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Zuteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren gemäß den Anhängen V und VI jede Diskriminierung zu vermeiden.
TITEL III
PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR
Artikel 20
Bei der Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 findet dieses Abkommen Anwendung, sofern nicht im Folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:
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(1) |
Für die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 können nach Konsultationen gemäß Artikel 8 besondere mengenmäßige Beschränkungen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen mengenmäßigen Beschränkungen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 8:
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(3) |
Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Absatz 2 automatisch innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:
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(4) |
Die Gemeinschaft unterrichtet Serbien über alle aufgrund der vorstehenden Nummern getroffenen Maßnahmen. |
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(5) |
Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung nach Nummer 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird. |
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(6) |
Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Titel fallenden Waren von den nach dem serbischen Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Anhangs V ausgestellt. Dieses Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Nummer 5 als Nachweis dafür, dass der darin beschriebene Veredelungsvorgang in Serbien durchgeführt wurde. |
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(7) |
Die Gemeinschaft übermittelt Serbien die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 5 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. |
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Dieses Abkommen wird vor dem Beitritt Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) überprüft. Sollte Serbien vor Außerkrafttreten dieses Abkommens Mitglied der WTO werden, so finden ab dem Tag des Beitritts Serbiens zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Serbiens andererseits. Dieses Abkommen ist für Serbien verbindlich und gilt unmittelbar für alle serbischen Behörden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht in Kosovo, das gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 gegenwärtig einer internationalen Verwaltung unterstellt ist. Dies gilt unbeschadet des gegenwärtigen Status des Kosovo oder der Bestimmung seines endgültigen Status gemäß derselben Resolution.
Artikel 23
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Parteien kommen überein, dieses Abkommen zur Berücksichtigung der Ergebnisse möglicher Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu prüfen.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 24
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el treinta y uno de marzo del dos mil cinco.
V Bruselu dne třicátého prvního března dva tisíce pět.
Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte marts to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten März zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta märtsikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μία Μαρτίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Brussels on the thirty-first day of March in the year two thousand and five.
Fait à Bruxelles, le trente-et-un mars deux mille cinq.
Fatto a Bruxelles, addi' trentuno marzo duemilacinque.
Briselē, divtūkstoš piektā gada trīsdesmit pirmajā martā.
Priimta du tūkstančiai penktų metų kovo trisdešimt pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év március harmincegyedik napján.
Magħmul fi Brussel, fil-wieħed u tletin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Brussel, de eenendertigste maart tweeduizend vijf.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego pierwszego marca roku dwutysięcznego piątego.
Feito em Bruxelas, em trinta e um de Março de dois mil e cinco.
V Bruselju, enaintridesetega marca leta dva tisoč pet.
V Bruseli dňa tridsiateho prvého marca dvetisícpäť.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Bryssel den trettioförsta mars tjugohundrafem.
Сачињено у Бриселу тридесет првог марта две хиљаде и пете године.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europas bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Ghall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Зa Европску заједнипу
Por la República de Serbia
Za Srbskou republiku
For Republikken Serbien
Für die Republik Serbien
Serbia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Σερβίας
For the Republic of Serbia
Pour la République de Serbie
Per la Repubblica di Serbia
Serbijas Republikas vārdā
Serbijos Respublikos vardu
a Szerb Köztársaság részéről
Ghar-Repubblika tas-Serbja
Voor de Republiek Servië
W imieniu Republiki Serbii
Pela República da Sérvia
Za Srbskú republiku
Za Republiko Srbijo
Serbian tasavallan puolesta
För Republiken Serbien
За Републику Србију
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1
1.
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, da Waren in jeder einzelnen Kategorie in diesem Anhang anhand von KN-Codes bestimmt sind. Werden „ex“-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
2.
Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.
3.
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.
4.
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.
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Kategorie |
Warenbezeichnung |
Äquivalenztabelle |
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KN-Code 2005 |
Stück/kg |
g/Stck. |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
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GRUPPE I A |
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1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5204 11 00 5204 19 00 5205 11 00 5205 12 00 5205 13 00 5205 14 00 5205 15 10 5205 15 90 5205 21 00 5205 22 00 5205 23 00 5205 24 00 5205 26 00 5205 27 00 5205 28 00 5205 31 00 5205 32 00 5205 33 00 5205 34 00 5205 35 00 5205 41 00 5205 42 00 5205 43 00 5205 44 00 5205 46 00 5205 47 00 5205 48 00 5206 11 00 5206 12 00 5206 13 00 5206 14 00 5206 15 00 5206 21 00 5206 22 00 5206 23 00 5206 24 00 5206 25 00 5206 31 00 5206 32 00 5206 33 00 5206 34 00 5206 35 00 5206 41 00 5206 42 00 5206 43 00 5206 44 00 5206 45 00 ex 5604 90 00 |
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2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe |
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5208 11 10 5208 11 90 5208 12 16 5208 12 19 5208 12 96 5208 12 99 5208 13 00 5208 19 00 5208 21 10 5208 21 90 5208 22 16 5208 22 19 5208 22 96 5208 22 99 5208 23 00 5208 29 00 5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 10 5208 52 90 5208 53 00 5208 59 00 5209 11 00 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 11 00 5210 12 00 5210 19 00 5210 21 00 5210 22 00 5210 29 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 42 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 52 00 5210 59 00 5211 11 00 5211 12 00 5211 19 00 5211 21 00 5211 22 00 5211 29 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 11 10 5212 11 90 5212 12 10 5212 12 90 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 21 10 5212 21 90 5212 22 10 5212 22 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00 |
|
|
|
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
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5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 10 5208 52 90 5208 53 00 5208 59 00 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 42 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 52 00 5210 59 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00 |
|
|
|
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe |
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5512 11 00 5512 19 10 5512 19 90 5512 21 00 5512 29 10 5512 29 90 5512 91 00 5512 99 10 5512 99 90 5513 11 20 5513 11 90 5513 12 00 5513 13 00 5513 19 00 5513 21 10 5513 21 30 5513 21 90 5513 22 00 5513 23 00 5513 29 00 5513 31 00 5513 32 00 5513 33 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 42 00 5513 43 00 5513 49 00 5514 11 00 5514 12 00 5514 13 00 5514 19 00 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 31 00 5514 32 00 5514 33 00 5514 39 00 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 10 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 10 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 11 5515 13 19 5515 13 91 5515 13 99 5515 19 10 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 10 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 11 5515 22 19 5515 22 91 5515 22 99 5515 29 00 5515 91 10 5515 91 30 5515 91 90 5515 92 10 5515 92 90 5515 99 10 5515 99 30 5515 99 90 ex 5803 90 40 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00 |
|
|
|
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
|
|
5512 19 10 5512 19 90 5512 29 10 5512 29 90 5512 99 10 5512 99 90 5513 21 10 5513 21 30 5513 21 90 5513 22 00 5513 23 00 5513 29 00 5513 31 00 5513 32 00 5513 33 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 42 00 5513 43 00 5513 49 00 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 31 00 5514 32 00 5514 33 00 5514 39 00 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 19 5515 13 99 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 19 5515 22 99 ex 5515 29 00 5515 91 30 5515 91 90 ex 5515 92 10 ex 5515 92 90 5515 99 30 5515 99 90 ex 5803 90 40 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00 |
|
|
|
GRUPPE I B |
|||
|
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
6,48 |
154 |
|
|
6105 10 00 6105 20 10 6105 20 90 6105 90 10 6109 10 00 6109 90 10 6109 90 30 6110 20 10 6110 30 10 |
|
|
|
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht);Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
4,53 |
221 |
|
|
6101 10 90 6101 20 90 6101 30 90 6102 10 90 6102 20 90 6102 30 90 6110 11 10 6110 11 30 6110 11 90 6110 12 10 6110 12 90 6110 19 10 6110 20 90 6110 20 91 6110 20 99 6110 30 91 6110 30 99 |
|
|
|
6 |
Kniebundhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen und lange Hosen (einschließlich Freizeithosen), für Männer oder Knaben, aus Geweben; Hosen für Frauen oder Mädchen, aus Wolle, aus Baumwolle oder Chemiefasern; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, ausgenommen der Kategorie 16 und 29, aus Baumwolle oder Chemiefasern |
1,76 |
568 |
|
|
6203 41 10 6203 41 90 6203 42 31 6203 42 33 6203 42 35 6203 42 90 6203 43 19 6203 43 90 6203 49 19 6203 49 50 6204 61 10 6204 62 31 6204 62 33 6204 62 39 6204 63 18 6204 69 18 6211 32 42 6211 33 42 6211 42 42 6211 43 42 |
|
|
|
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken und Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern, für Frauen und Mädchen |
5,55 |
180 |
|
|
6106 10 00 6106 20 00 6106 90 10 6206 20 00 6206 30 00 6206 40 00 |
|
|
|
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern |
4,60 |
217 |
|
|
6205 10 00 6205 20 00 6205 30 00 |
|
|
|
GRUPPE II A |
|||
|
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle |
|
|
|
|
5802 11 00 5802 19 00 ex 6302 60 00 |
|
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|
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken |
|
|
|
|
6302 21 00 6302 22 90 6302 29 90 6302 31 00 6302 32 90 6302 39 90 |
|
|
|
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
|
|
5508 10 10 5509 11 00 5509 12 00 5509 21 00 5509 22 00 5509 31 00 5509 32 00 5509 41 00 5509 42 00 5509 51 00 5509 52 00 5509 53 00 5509 59 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00 5509 91 00 5509 92 00 5509 99 00 |
|
|
|
22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern |
|
|
|
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ex 5508 10 10 5509 31 00 5509 32 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00 |
|
|
|
23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
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|
5508 20 10 5510 11 00 5510 12 00 5510 20 00 5510 30 00 5510 90 00 |
|
|
|
32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
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|
5801 10 00 5801 21 00 5801 22 00 5801 23 00 5801 24 00 5801 25 00 5801 26 00 5801 31 00 5801 32 00 5801 33 00 5801 34 00 5801 35 00 5801 36 00 5802 20 00 5802 30 00 |
|
|
|
32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle |
|
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5801 22 00 |
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39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle |
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|
6302 51 00 6302 53 90 ex 6302 59 00 6302 91 00 6302 93 90 ex 6302 99 00 |
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|
GRUPPE II B |
|||
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12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 |
24,3 paar |
41 |
|
|
6115 12 00 6115 19 00 6115 20 11 6115 20 90 6115 91 00 6115 92 00 6115 93 10 6115 93 30 6115 93 99 6115 99 00 |
|
|
|
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17 |
59 |
|
|
6107 11 00 6107 12 00 6107 19 00 6108 21 00 6108 22 00 6108 29 00 ex 6212 10 10 |
|
|
|
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) |
0,72 |
1 389 |
|
|
6201 11 00 ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6210 20 00 |
|
|
|
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) |
0,84 |
1 190 |
|
|
6202 11 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6204 31 00 6204 32 90 6204 33 90 6204 39 19 6210 30 00 |
|
|
|
16 |
Anzüge und Kombinationen für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle oder Chemiefasern |
0,80 |
1 250 |
|
|
6203 11 00 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 21 00 6203 22 80 6203 23 80 6203 29 18 6211 32 31 6211 33 31 |
|
|
|
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,43 |
700 |
|
|
6203 31 00 6203 32 90 6203 33 90 6203 39 19 |
|
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18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
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|
|
6207 11 00 6207 19 00 6207 21 00 6207 22 00 6207 29 00 6207 91 00 6207 92 00 6207 99 00 |
|
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|
|
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
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|
6208 11 00 6208 19 00 6208 21 00 6208 22 00 6208 29 00 6208 91 00 6208 92 00 6208 99 00 ex 6212 10 10 |
|
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19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
59 |
17 |
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6213 20 00 6213 90 00 |
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21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als solche der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
2,3 |
435 |
|
|
ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6201 91 00 6201 92 00 6201 93 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6202 91 00 6202 92 00 6202 93 00 6211 32 41 6211 33 41 6211 42 41 6211 43 41 |
|
|
|
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken |
3,9 |
257 |
|
|
6107 21 00 6107 22 00 6107 29 00 6107 91 00 6107 92 00 ex 6107 99 00 |
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|
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
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6108 31 00 6108 32 00 6108 39 00 6108 91 00 6108 92 00 ex 6108 99 00 |
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|
|
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
3,1 |
323 |
|
|
6104 41 00 6104 42 00 6104 43 00 6104 44 00 6204 41 00 6204 42 00 6204 43 00 6204 44 00 |
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27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
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6104 51 00 6104 52 00 6104 53 00 6104 59 00 6204 51 00 6204 52 00 6204 53 00 6204 59 10 |
|
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28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,61 |
620 |
|
|
6103 41 00 6103 42 00 6103 43 00 ex 6103 49 00 6104 6100 6104 6200 6104 63 00 ex 6104 69 00 |
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|
|
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,37 |
730 |
|
|
6204 11 00 6204 12 00 6204 13 00 6204 19 10 6204 21 00 6204 22 80 6204 23 80 6204 29 18 6211 42 31 6211 43 31 |
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31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
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ex 6212 10 10 6212 10 90 |
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68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 |
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6111 10 90 6111 20 90 6111 30 90 ex 6111 90 00 ex 6209 10 00 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 00 |
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73 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,67 |
600 |
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6112 11 00 6112 12 00 6112 19 00 |
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76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
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6203 22 10 6203 23 10 6203 29 11 6203 32 10 6203 33 10 6203 39 11 6203 42 11 6203 42 51 6203 43 11 6203 43 31 6203 49 11 6203 49 31 6211 32 10 6211 33 10 |
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Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
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6204 22 10 6204 23 10 6204 29 11 6204 32 10 6204 33 10 6204 39 11 6204 62 11 6204 62 51 6204 63 11 6204 63 31 6204 69 11 6204 69 31 6211 42 10 6211 43 10 |
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77 |
Kombinationen und Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
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ex 6211 20 00 |
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78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 |
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6203 41 30 6203 42 59 6203 43 39 6203 49 39 6204 61 85 6204 62 59 6204 62 90 6204 63 39 6204 63 90 6204 69 39 6204 69 50 6210 40 00 6210 50 00 6211 31 00 6211 32 90 6211 33 90 6211 41 00 6211 42 90 6211 43 90 |
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83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 |
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|
6101 10 10 6101 20 10 6101 30 10 6102 10 10 6102 20 10 6102 30 10 6103 31 00 6103 32 00 6103 33 00 ex 6103 39 00 6104 31 00 6104 32 00 6104 33 00 ex 6104 39 00 6112 20 00 6113 00 90 6114 10 00 6114 20 00 6114 30 00 |
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GRUPPE III A |
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33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m |
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5407 20 11 |
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Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen |
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6305 32 81 6305 32 89 6305 33 91 6305 33 99 |
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34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr |
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5407 20 19 |
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35 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
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5407 10 00 5407 20 90 5407 30 00 5407 41 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 51 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 54 00 5407 61 10 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 10 5407 69 90 5407 71 00 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 81 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 91 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70 |
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|
35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
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ex 5407 10 00 ex 5407 20 90 ex 5407 30 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 5400 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 90 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70 |
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36 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
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5408 10 00 5408 21 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 10 5408 23 90 5408 24 00 5408 31 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70 |
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|
36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
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ex 5408 10 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 10 5408 23 90 5408 24 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70 |
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37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
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5516 11 00 5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 21 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 31 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 41 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 91 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 90 40 ex 5905 00 70 |
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|
|
37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
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5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 90 40 ex 5905 00 70 |
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38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen |
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6005 31 10 6005 32 10 6005 33 10 6005 34 10 6006 31 10 6006 32 10 6006 33 10 6006 34 10 |
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38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
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ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90 |
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40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
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ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90 6304 19 10 ex 6304 19 90 6304 92 00 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00 |
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41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter |
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5401 10 12 5401 10 14 5401 10 16 5401 10 18 5402 10 10 5402 10 90 5402 20 00 5402 31 00 5402 32 00 5402 33 00 5402 39 10 5402 39 90 5402 49 10 5402 49 91 5402 49 99 5402 51 00 5402 52 00 5402 59 10 5402 59 90 5402 61 00 5402 62 00 5402 69 10 5402 69 90 ex 5604 20 00 ex 5604 90 00 |
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42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5401 20 10 |
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Garne aus künstlichen Spinnfäden: Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat |
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5403 10 00 5403 20 00 ex 5403 32 00 ex 5403 33 00 5403 39 00 5403 41 00 5403 42 00 5403 49 00 ex 5604 20 00 |
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43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5204 20 00 5207 10 00 5207 90 00 5401 10 90 5401 20 90 5406 10 00 5406 20 00 5508 20 90 5511 30 00 |
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46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
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5105 10 00 5105 21 00 5105 29 00 5105 31 00 5105 39 10 5105 39 90 |
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47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5106 10 10 5106 10 90 5106 20 10 5106 20 91 5106 20 99 5108 10 10 5108 10 90 |
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48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5107 10 10 5107 10 90 5107 20 10 5107 20 30 5107 20 51 5107 20 59 5107 20 91 5107 20 99 5108 20 10 5108 20 90 |
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49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5109 10 10 5109 10 90 5109 90 10 5109 90 90 |
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50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
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5111 11 00 5111 19 10 5111 19 90 5111 20 00 5111 30 10 5111 30 30 5111 30 90 5111 90 10 5111 90 91 5111 90 93 5111 90 99 5112 11 00 5112 19 10 5112 19 90 5112 20 00 5112 30 10 5112 30 30 5112 30 90 5112 90 10 5112 90 91 5112 90 93 5112 90 99 |
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51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt |
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5203 00 00 |
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53 |
Drehergewebe aus Baumwolle |
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5803 10 00 |
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54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet |
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5507 00 00 |
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55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet |
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5506 10 00 5506 20 00 5506 30 00 5506 90 10 5506 90 90 |
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56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5508 10 90 5511 10 00 5511 20 00 |
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58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
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5701 10 10 5701 10 90 5701 90 10 5701 90 90 |
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59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 |
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5702 10 00 5702 31 10 5702 31 80 5702 32 10 5702 32 90 ex 5702 39 00 5702 41 00 5702 42 00 ex 5702 49 00 5702 51 00 5702 52 10 5702 52 90 ex 5702 59 00 5702 91 00 5702 92 10 5702 92 90 ex 5702 99 00 5703 10 00 5703 20 11 5703 20 19 5703 20 91 5703 20 99 5703 30 11 5703 30 19 5703 30 81 5703 30 89 5703 90 10 5703 90 90 5704 10 00 5704 90 00 5705 00 10 5705 00 30 ex 5705 00 90 |
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60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
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5805 00 00 |
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61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke) |
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ex 5806 10 00 5806 20 00 5806 31 00 5806 32 10 5806 32 90 5806 39 00 5806 40 00 |
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62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Rosshaar) |
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5606 00 91 5606 00 99 |
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Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv |
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5804 10 11 5804 10 19 5804 10 90 5804 21 10 5804 21 90 5804 29 10 5804 29 90 5804 30 00 |
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Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
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5807 10 10 5807 10 90 |
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Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
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5808 10 00 5808 90 00 |
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Stickereien, als Meterware oder als Motiv |
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5810 10 10 5810 10 90 5810 91 10 5810 91 90 5810 92 10 5810 92 90 5810 99 10 5810 99 90 |
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63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an gummielastischen Fäden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen |
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5906 91 00 ex 6002 40 00 6002 90 00 ex 6004 10 00 6004 90 00 |
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Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasern |
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ex 6001 10 00 6003 30 10 6005 31 50 6005 32 50 6005 33 50 6005 34 50 |
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65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
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5606 00 10 ex 6001 10 00 6001 21 00 6001 22 00 ex 6001 29 00 6001 91 00 6001 92 00 ex 6001 99 00 ex 6002 40 00 6003 10 00 6003 20 00 6003 30 90 6003 40 00 ex 6004 10 00 6005 10 00 6005 21 00 6005 22 00 6005 23 00 6005 24 00 6005 31 90 6005 32 90 6005 33 90 6005 34 90 6005 41 00 6005 42 00 6005 43 00 6005 44 00 6006 10 00 6006 21 00 6006 22 00 6006 23 00 6006 24 00 6006 31 90 6006 32 90 6006 33 90 6006 34 90 6006 41 00 6006 42 00 6006 43 00 6006 44 00 |
|
|
|
66 |
Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
|
|
6301 10 00 6301 20 90 6301 30 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90 |
|
|
|
GRUPPE III B |
|||
|
10 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
17 |
59 |
|
|
6111 10 10 6111 20 10 6111 30 10 ex 6111 90 00 6116 10 20 6116 10 80 6116 91 00 6116 92 00 6116 93 00 6116 99 00 |
paar |
|
|
67 |
Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen für Säuglinge; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken (einschl. Drapes) und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken, andere Waren aus Gewirken oder Gestricken auch Teile von Bekleidung oder Bekleidungszubehör |
|
|
|
|
5807 90 90 6113 00 10 6117 10 00 6117 20 00 6117 80 10 6117 80 90 6117 90 00 6301 20 10 6301 30 10 6301 40 10 6301 90 10 6302 10 00 6302 40 00 ex 6302 60 00 6303 11 00 6303 12 00 6303 19 00 6304 11 00 6304 91 00 ex 6305 20 00 6305 32 11 ex 6305 32 90 6305 33 10 ex 6305 39 00 ex 6305 90 00 6307 10 10 6307 90 10 |
|
|
|
67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen |
|
|
|
|
6305 32 11 6305 33 10 |
|
|
|
69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
|
|
6108 11 00 6108 19 00 |
|
|
|
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der Einfachfäden von weniger als 67 Decitex ((6,7 Tex) |
30,4 paar |
33 |
|
|
6115 11 00 6115 20 19 |
|
|
|
|
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern |
|
|
|
|
6115 93 91 |
|
|
|
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
9,7 |
103 |
|
|
6112 31 10 6112 31 90 6112 39 10 6112 39 90 6112 41 10 6112 41 90 6112 49 10 6112 49 90 6211 11 00 6211 12 00 |
|
|
|
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
1,54 |
650 |
|
|
6104 11 00 6104 12 00 6104 13 00 ex 6104 19 00 6104 21 00 6104 22 00 6104 23 00 ex 6104 29 00 |
|
|
|
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
0,80 |
1 250 |
|
|
6103 11 00 6103 12 00 6103 19 00 6103 21 00 6103 22 00 6103 23 00 6103 29 00 |
|
|
|
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
|
|
6214 20 00 6214 30 00 6214 40 00 6214 90 10 |
|
|
|
85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17,9 |
56 |
|
|
6215 20 00 6215 90 00 |
|
|
|
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
|
|
6212 20 00 6212 30 00 6212 90 00 |
|
|
|
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken |
|
|
|
|
ex 6209 10 00 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 00 6216 00 00 |
|
|
|
88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen — ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken — anderes Bekleidungszubehör, auch Teile davon, ausgenommen solche für Kleinkinder und ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
|
|
ex 6209 10 00 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 00 6217 10 00 6217 90 00 |
|
|
|
90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinnstoffen |
|
|
|
|
5607 41 00 5607 49 11 5607 49 19 5607 49 90 5607 50 11 5607 50 19 5607 50 30 5607 50 90 |
|
|
|
91 |
Zelte |
|
|
|
|
6306 21 00 6306 22 00 6306 29 00 |
|
|
|
93 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen |
|
|
|
|
ex 6305 20 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00 |
|
|
|
94 |
Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
|
|
|
5601 10 10 5601 10 90 5601 21 10 5601 21 90 5601 22 10 5601 22 91 5601 22 99 5601 29 00 5601 30 00 |
|
|
|
95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
|
|
|
|
5602 10 19 5602 10 31 5602 10 39 5602 10 90 5602 21 00 ex 5602 29 00 5602 90 00 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 10 6307 90 91 |
|
|
|
96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen |
|
|
|
|
5603 11 10 5603 11 90 5603 12 10 5603 12 90 5603 13 10 5603 13 90 5603 14 10 5603 14 90 5603 91 10 5603 91 90 5603 92 10 5603 92 90 5603 93 10 5603 93 90 5603 94 10 5603 94 90 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90 6302 22 10 6302 32 10 6302 53 10 6302 93 10 6303 92 10 6303 99 10 ex 6304 19 90 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00 6307 10 30 ex 6307 90 99 |
|
|
|
97 |
konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
|
|
|
|
5608 11 11 5608 11 19 5608 11 91 5608 11 99 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 30 5608 19 90 5608 90 00 |
|
|
|
98 |
Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
|
|
|
|
5609 00 00 5905 00 10 |
|
|
|
99 |
Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonage oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, präparierte Malleinwand, Bougram oder ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
|
|
|
|
5901 10 00 5901 90 00 |
|
|
|
|
Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnittene |
|
|
|
|
5904 10 00 5904 90 00 |
|
|
|
|
Kautschukierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|
|
|
|
5906 10 00 5906 99 10 5906 99 90 |
|
|
|
|
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe, andere als Waren der Kategorie 100 |
|
|
|
|
5907 00 10 5907 00 90 |
|
|
|
100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
|
|
|
|
5903 10 10 5903 10 90 5903 20 10 5903 20 90 5903 90 10 5903 90 91 5903 90 99 |
|
|
|
101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
|
|
ex 5607 90 90 |
|
|
|
109 |
Planen, Segel und Markisen |
|
|
|
|
6306 11 00 6306 12 00 6306 19 00 6306 31 00 6306 39 00 |
|
|
|
110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
|
|
|
|
6306 41 00 6306 49 00 |
|
|
|
111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
|
|
|
|
6306 91 00 6306 99 00 |
|
|
|
112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 |
|
|
|
|
6307 20 00 ex 6307 90 99 |
|
|
|
113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
|
|
6307 10 90 |
|
|
|
114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke |
|
|
|
|
5902 10 10 5902 10 90 5902 20 10 5902 20 90 5902 90 10 5902 90 90 5908 00 00 5909 00 10 5909 00 90 5910 00 00 5911 10 00 ex 5911 20 00 5911 31 11 5911 31 19 5911 31 90 5911 32 10 5911 32 90 5911 40 00 5911 90 10 5911 90 90 |
|
|
|
GRUPPE IV |
|||
|
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
|
|
|
|
5306 10 10 5306 10 30 5306 10 50 5306 10 90 5306 20 10 5306 20 90 5308 90 12 5308 90 19 |
|
|
|
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
|
|
|
|
5309 11 10 5309 11 90 5309 19 00 5309 21 10 5309 21 90 5309 29 00 5311 00 10 5803 90 90 5905 00 30 |
|
|
|
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
|
|
6302 29 10 6302 39 20 6302 52 00 ex 6302 5900 6302 92 00 ex 6302 99 00 |
|
|
|
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
|
|
|
|
ex 6303 99 90 6304 19 30 ex 6304 99 00 |
|
|
|
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
|
|
|
|
ex 5607 90 90 |
|
|
|
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
|
|
ex 6305 90 00 |
|
|
|
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
|
|
|
|
5801 90 10 ex 5801 90 90 |
|
|
|
|
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
|
|
6214 90 90 |
|
|
ANHANG II
ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER ZÖLLE
|
ABBAU DER ZÖLLE |
|||||
|
|
Zölle (2004) |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 und folgende Jahre |
|
Ausgangsstoffe |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1 |
0,5 |
0 |
0 |
0 |
|
|
10 |
7 |
5 |
3 |
0 |
|
|
Garne/Fasern |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
0 |
|
|
5 |
4 |
4 |
3 |
0 |
|
|
10 |
7 |
5 |
2 |
0 |
|
|
Gewebe |
1 |
1 |
1 |
1 |
0 |
|
5 |
4 |
4 |
2 |
0 |
|
|
10 |
7 |
5 |
2 |
0 |
|
|
15 |
12 |
9 |
5 |
0 |
|
|
Kleidungsstücke |
5 |
5 |
4 |
3 |
0 |
|
10 |
7 |
5 |
2 |
0 |
|
|
18 |
14 |
10 |
7 |
0 |
|
|
22 |
16 |
12 |
8 |
0 |
|
ANHANG III
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN MARKTZUGANG
Die Vertragsparteien kamen überein, dass keine der Vertragsparteien nicht tarifäre Handelshemmnisse in jeglicher Form von Behinderung des Handels in dem Sektor anwendet. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese nicht tarifären Handelshemmnisse Folgendes einschließen, jedoch nicht beschränkt sind auf:
|
— |
Zusatzzölle auf die Einfuhr oder den Verkauf von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien, die über die in diesem Abkommen festgelegten Zölle hinausgehen, und im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr erhobene Gebühren und sonstige Abgaben, die höher sind als die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen; |
|
— |
alle Abgaben, die höher sind als die entsprechenden Abgaben, die auf die Herstellung oder den Verkauf gleichwertiger inländischer Waren erhoben werden; |
|
— |
technische Vorschriften oder Normen oder Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsvorschriften, -verfahren oder -praktiken, die über die Zwecke, für die sie erforderlich sind, hinausgehen; |
|
— |
jegliche weiteren Hemmnisse und Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien, die den freien Warenverkehr nach der Zollabfertigung und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr behindern; |
|
— |
alle Richtwerte, die zur Anwendung von Mindestpreisen oder willkürlichen und fiktiven Preisen führen, oder alle Zollwertbestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die zu Handelshemmnissen führen; |
|
— |
Vorschriften, Verfahren oder Praktiken für die Vorversandkontrolle, die diskriminierend, nichttransparent, übermäßig langwierig oder belastend sind, und die Anordnung von Zollkontrollen für die Abfertigung von Waren für Sendungen, die bereits Gegenstand einer Vorversandkontrolle gewesen sind; |
|
— |
übermäßig belastende, kostenträchtige oder willkürliche Vorschriften, Verfahren oder Praktiken, die die Bescheinigung des Ursprungs der Waren betreffen oder den unmittelbaren Versand der Waren vom Ursprungsland in das Bestimmungsland vorschreiben; |
|
— |
alle Vorschriften über nicht automatische, willkürliche oder andere Einfuhrlizenzauflagen, -bestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die eine übermäßige Belastung darstellen oder die Einfuhren beschränken. Insbesondere Anträgen auf automatische Lizenzen, die formal ordnungsmäßig und vollständig eingereicht werden, sollte sofort bei ihrem Eingang stattgegeben werden, sofern dies verwaltungstechnisch machbar ist, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Eingang; |
|
— |
Auflagen oder Praktiken betreffend die Etikettierung, die Beschreibung der Zusammensetzung der Ware oder die Beschreibung der Fertigung von Waren, die entweder in ihrem Wortlaut oder in ihrer Anwendung eine Diskriminierung im Vergleich zu inländischen Waren darstellen und den Handel stärker einschränken, als zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist; |
|
— |
übermäßig lange Verzögerungen bei der Zollabfertigung und übermäßig belastende, nichttransparente oder kostenträchtige Zollverfahren, einschließlich vorgeschriebener Kontrollen, die sich unnötig beschränkend auf die Einfuhren auswirken; |
|
— |
Subventionen, die die Textilwaren- und Bekleidungsindustrie der anderen Vertragspartei schädigen. |
Zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels verpflichten sich die Vertragsparteien ungeachtet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen,
|
— |
zusammenzuarbeiten und Informationen über alle Aspekte der Zollvorschriften und -verfahren auszutauschen und insbesondere unverzüglich den Problemen zu begegnen, die Wirtschaftsbeteiligten aus unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen erwachsen; |
|
— |
effiziente, nicht diskriminierende und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung zu stellen; |
|
— |
geeignete Konsultationsmechanismen für Zollrecht und Zollverfahren zwischen den Zollverwaltungen und den Händlern einzurichten; |
|
— |
neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren, die den Zoll betreffen, sowie alle etwaigen Änderungen nicht später als zu deren Inkrafttreten möglichst elektronisch zu veröffentlichen und bekannt zu machen; |
|
— |
zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz für die Zollwertbestimmung betreffende Fragen zu ermöglichen, insbesondere die Ausarbeitung eines „Kodex der guten Praxis“ in Bezug auf Arbeitsmethoden und operationelle Aspekte, die Verwendung von Richt- oder Bezugsindizes, geeigneter Unterlagen zur Zertifizierung der Exaktheit des Zollwerts und die Verwendung von Sicherheitsleistungen. Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Anwendung dieses Abkommens Verhandlungen über den „Kodex der guten Praxis“ aufzunehmen und baldmöglichst abzuschließen. |
ANHANG IV
Waren für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens die mengenmäßigen Beschränkungen ausgesetzt werden.
(Die ausführliche Beschreibung der Waren der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien ist Anhang I zu entnehmen.)
Kategorien:
1
2
2a
3
5
6
7
8
9
15
16
67
ANHANG V
TITEL I
TARIFIERUNG
Artikel 1
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Serbien über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Serbiens alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten:
|
a) |
eine Beschreibung der betreffenden Waren, |
|
b) |
die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes, |
|
c) |
die Gründe für die getroffene Entscheidung. |
(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird.
Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.
(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegende Kategorie, so vereinbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Abkommens nachzukommen.
(5) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Serbien und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren wird die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 8 dieses Abkommens durchgeführt worden sind, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Ware zu gelangen.
TITEL II
URSPRUNG
Artikel 2
(1) Für Waren mit Ursprung in Serbien, die gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein von den Zollbehörden Serbiens ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht.
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Zollbehörden Serbiens ausgestellt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften als Ursprungswaren Serbiens gelten können.
(3) Die Waren der Gruppe III können jedoch gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Ursprungswaren Serbiens sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß den Bestimmungen der Serbien von der Gemeinschaft gewährten autonomen Zollregelung vorgelegt wird.
Artikel 3
Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Zollbehörden Serbiens sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.
Artikel 4
Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung erhalten, auf deren Grundlage das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.
Artikel 5
Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den den Zollbehörden Serbiens zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
TITEL III
SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE
ABSCHNITT I
Ausfuhr
Artikel 6
Das Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Serbiens erteilt für alle aus Serbien abgehenden Sendungen von Textilwaren, für die vorläufige oder endgültige mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen gelten, Ausfuhrgenehmigungen bis zur Erreichung der betreffenden mengenmäßigen Beschränkungen, die nach Maßgabe dieses Abkommens geändert werden können; es erteilt ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen unterliegen.
Artikel 7
(1) Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die gemäß diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(2) Wurden nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, muss in jeder Ausfuhrgenehmigung unter anderem bescheinigt werden, dass die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung angerechnet wurde; sie darf jeweils nur für eine der Warenkategorien, für die mengenmäßige Beschränkungen gelten, erteilt werden. Sie kann für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.
(3) Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gilt, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten.
Artikel 9
(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, für die nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen gelten, werden auf die mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt worden sind, auch wenn die Ausfuhrgenehmigungen erst nach dem Versand erteilt wurden.
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatz 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.
Artikel 10
Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 dieses Anhangs muss spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Genehmigung aufgeführten Waren versandt wurden.
ABSCHNITT II
Einfuhr
Artikel 11
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen oder ein System der doppelten Kontrolle gelten, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 12
(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 dieses Anhangs genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, für die nach diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrgenehmigung zurückgenommen worden ist.
Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrgenehmigung erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die mengenmäßigen Beschränkungen für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.
Artikel 13
(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Ausfuhrgenehmigungen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls für diese Kategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung, gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 8 dieses Abkommens wird unverzüglich eingeleitet.
(2) Für Waren mit Ursprung in Serbien, für die mengenmäßige Beschränkungen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilten Ausfuhrgenehmigungen Serbiens vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.
Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbeschadet des Artikels 6 dieses Abkommens die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des serbischen Ministeriums für internationale Wirtschaftsbeziehungen auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen angerechnet.
TITEL IV
FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 14
(1) Die Ausfuhrgenehmigungen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Wenn sie handschriftlich ausgefüllt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit Durchschriften ausgestellt, so ist das oberste Exemplar, das Original, mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.
(2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
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— |
einen zweistelligen Code zur Bezeichnung des Ausführers: XS |
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— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
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— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres, z. B. 4 für 2004, 5 für 2005, 6 für 2006 und 7 für 2007, |
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— |
eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, |
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— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 15
Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk „délivré a posteriori“ oder „issued retrospectively“.
Artikel 16
(1) Im Falle des Diebstahls, Verlustes oder der Zerstörung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer — wenn es sich um eine Ausfuhrgenehmigung handelt, beim serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, oder wenn es sich um ein Ursprungszeugnis handelt, bei der serbischen Zollverwaltung, die das Dokument ausgestellt hat, die Ausstellung eines Duplikats anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrunterlagen beantragen. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicata“ oder „duplicate“ tragen.
(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrgenehmigung oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
TITEL V
ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 17
Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Anhangs eng zusammen. Zu diesem Zweck fördern beide Vertragsparteien Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen.
Artikel 18
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.
Artikel 19
Serbien übermittelt der Gemeinschaft die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrgenehmigungen und der Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Serbien der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.
Artikel 20
(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrgenehmigungen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrgenehmigung oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
(2) In solchen Fällen schicken die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrgenehmigung oder eine Kopie dieser Dokumente im Falle einer Ausfuhrgenehmigung an das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen oder im Falle eines Ursprungszeugnisses an die serbische Zollverwaltung zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrgenehmigung oder der Abschrift davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrgenehmigung schließen lassen.
(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Ursprungserklärungen.
(4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfung werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrgenehmigung oder -erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.
(5) Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs in Anspruch nehmen. Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den ausstellenden Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.
(6) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 21
(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 dieses Anhangs oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Serbiens vorliegenden Angaben hervor oder scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck führen das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen im Fall einer Ausfuhrgenehmigung bzw. die serbische Zollverwaltung im Fall eines Ursprungszeugnisses auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Anhangs umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Serbien teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.
(3) Zwischen den Vertragsparteien kann vereinbart werden, dass von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien alle Angaben aus, die eine von ihnen zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Serbien sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen Serbien und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Serbiens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.
(5) Werden die Bestimmungen dieses Anhangs nicht ordnungsgemäß angewandt, kann die Gemeinschaft die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen ergreifen.
Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs V
Muster 1 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs V
Muster 2 der Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs V
ANHANG VI
IN HANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLTE WAREN UND WAREN DER VOLKSKUNST MIT URSPRUNG IN SERBIEN
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1. |
Die Ausnahme, die in Artikel 12 dieses Abkommens für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:
Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen serbischen Behörden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird. Sie wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, dass die betreffenden Waren die in diesem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllen. Bescheinigungen für unter Buchstabe c genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel „FOLKLORE“. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt. Erreichen die Einfuhren einer unter diesen Anhang fallenden Ware Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Serbien so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens eingeleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer mengenmäßigen Beschränkung zu lösen. |
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2. |
Die Titel IV und V des Anhangs V gelten für die in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Waren entsprechend. |
ANHANG VII
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, Serbien bei Fragen zu unterstützen, die sich möglicherweise bei der Anwendung dieses Abkommens im Zusammenhang in mit dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben.