Europäische Union

2005/272/EG: Beschluss des Rates vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

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Quellenkennung: 32005D0272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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01 10 10 5701 10 90 5701 90 10 5701 90 90     59 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58       5702 10 00 5702 31 10 5702 31 80 5702 32 10 5702 32 90 ex 5702 39 00 5702 41 00 5702 42 00 ex 5702 49 00 5702 51 00 5702 52 10 5702 52 90 ex 5702 59 00 5702 91 00 5702 92 10 5702 92 90 ex 5702 99 00 5703 10 00 5703 20 11 5703 20 19 5703 20 91 5703 20 99 5703 30 11 5703 30 19 5703 30 81 5703 30 89 5703 90 10 5703 90 90 5704 10 00 5704 90 00 5705 00 10 5705 00 30 ex 5705 00 90     60 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert       5805 00 00     61 Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke)       ex 5806 10 00 5806 20 00 5806 31 00 5806 32 10 5806 32 90 5806 39 00 5806 40 00     62 Chenillegarne, Gimpen (andere als umsponnene Garne aus Rosshaar)       5606 00 91 5606 00 99       Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv       5804 10 11 5804 10 19 5804 10 90 5804 21 10 5804 21 90 5804 29 10 5804 29 90 5804 30 00       Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt       5807 10 10 5807 10 90       Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen       5808 10 00 5808 90 00       Stickereien, als Meterware oder als Motiv       5810 10 10 5810 10 90 5810 91 10 5810 91 90 5810 92 10 5810 92 90 5810 99 10 5810 99 90     63 Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als 5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit einem Anteil an gummielastischen Fäden, von mehr als 5 Gewichtshundertteilen       5906 91 00 ex 6002 40 00 6002 90 00 ex 6004 10 00 6004 90 00       Raschelspitzen und hochflorige Gewirke, aus synthetischen Spinnfasern       ex 6001 10 00 6003 30 10 6005 31 50 6005 32 50 6005 33 50 6005 34 50     65 Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen       5606 00 10 ex 6001 10 00 6001 21 00 6001 22 00 ex 6001 29 00 6001 91 00 6001 92 00 ex 6001 99 00 ex 6002 40 00 6003 10 00 6003 20 00 6003 30 90 6003 40 00 ex 6004 10 00 6005 10 00 6005 21 00 6005 22 00 6005 23 00 6005 24 00 6005 31 90 6005 32 90 6005 33 90 6005 34 90 6005 41 00 6005 42 00 6005 43 00 6005 44 00 6006 10 00 6006 21 00 6006 22 00 6006 23 00 6006 24 00 6006 31 90 6006 32 90 6006 33 90 6006 34 90 6006 41 00 6006 42 00 6006 43 00 6006 44 00     66 Decken, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen       6301 10 00 6301 20 90 6301 30 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90     GRUPPE III B 10 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken 17 59   6111 10 10 6111 20 10 6111 30 10 ex 6111 90 00 6116 10 20 6116 10 80 6116 91 00 6116 92 00 6116 93 00 6116 99 00 paar   67 Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen für Säuglinge; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken (einschl. Drapes) und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken, andere Waren aus Gewirken oder Gestricken auch Teile von Bekleidung oder Bekleidungszubehör       5807 90 90 6113 00 10 6117 10 00 6117 20 00 6117 80 10 6117 80 90 6117 90 00 6301 20 10 6301 30 10 6301 40 10 6301 90 10 6302 10 00 6302 40 00 ex 6302 60 00 6303 11 00 6303 12 00 6303 19 00 6304 11 00 6304 91 00 ex 6305 20 00 6305 32 11 ex 6305 32 90 6305 33 10 ex 6305 39 00 ex 6305 90 00 6307 10 10 6307 90 10     67 a) davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen       6305 32 11 6305 33 10     69 Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen 7,8 128   6108 11 00 6108 19 00     70 Strumpfhosen aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer der Einfachfäden von weniger als 67 Decitex ((6,7 Tex) 30,4 paar 33   6115 11 00 6115 20 19       Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Spinnfasern       6115 93 91     72 Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 9,7 103   6112 31 10 6112 31 90 6112 39 10 6112 39 90 6112 41 10 6112 41 90 6112 49 10 6112 49 90 6211 11 00 6211 12 00     74 Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge 1,54 650   6104 11 00 6104 12 00 6104 13 00 ex 6104 19 00 6104 21 00 6104 22 00 6104 23 00 ex 6104 29 00     75 Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge 0,80 1 250   6103 11 00 6103 12 00 6103 19 00 6103 21 00 6103 22 00 6103 23 00 6103 29 00     84 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen       6214 20 00 6214 30 00 6214 40 00 6214 90 10     85 Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 17,9 56   6215 20 00 6215 90 00     86 Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken 8,8 114   6212 20 00 6212 30 00 6212 90 00     87 Handschuhe, andere als aus Gewirken       ex 6209 10 00 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 00 6216 00 00     88 Strümpfe, Socken und Söckchen — ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken — anderes Bekleidungszubehör, auch Teile davon, ausgenommen solche für Kleinkinder und ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken       ex 6209 10 00 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 00 6217 10 00 6217 90 00     90 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Spinnstoffen       5607 41 00 5607 49 11 5607 49 19 5607 49 90 5607 50 11 5607 50 19 5607 50 30 5607 50 90     91 Zelte       6306 21 00 6306 22 00 6306 29 00     93 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen       ex 6305 20 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00     94 Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen       5601 10 10 5601 10 90 5601 21 10 5601 21 90 5601 22 10 5601 22 91 5601 22 99 5601 29 00 5601 30 00     95 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge       5602 10 19 5602 10 31 5602 10 39 5602 10 90 5602 21 00 ex 5602 29 00 5602 90 00 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 10 6307 90 91     96 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen       5603 11 10 5603 11 90 5603 12 10 5603 12 90 5603 13 10 5603 13 90 5603 14 10 5603 14 90 5603 91 10 5603 91 90 5603 92 10 5603 92 90 5603 93 10 5603 93 90 5603 94 10 5603 94 90 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90 6302 22 10 6302 32 10 6302 53 10 6302 93 10 6303 92 10 6303 99 10 ex 6304 19 90 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00 6307 10 30 ex 6307 90 99     97 konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen       5608 11 11 5608 11 19 5608 11 91 5608 11 99 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 30 5608 19 90 5608 90 00     98 Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97       5609 00 00 5905 00 10     99 Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonage oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, präparierte Malleinwand, Bougram oder ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art       5901 10 00 5901 90 00       Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnittene       5904 10 00 5904 90 00       Kautschukierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung       5906 10 00 5906 99 10 5906 99 90       Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe, andere als Waren der Kategorie 100       5907 00 10 5907 00 90     100 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen       5903 10 10 5903 10 90 5903 20 10 5903 20 90 5903 90 10 5903 90 91 5903 90 99     101 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern       ex 5607 90 90     109 Planen, Segel und Markisen       6306 11 00 6306 12 00 6306 19 00 6306 31 00 6306 39 00     110 Luftmatratzen, aus Geweben       6306 41 00 6306 49 00     111 Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte       6306 91 00 6306 99 00     112 Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114       6307 20 00 ex 6307 90 99     113 Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken       6307 10 90     114 Gewebe und Waren für technische Zwecke       5902 10 10 5902 10 90 5902 20 10 5902 20 90 5902 90 10 5902 90 90 5908 00 00 5909 00 10 5909 00 90 5910 00 00 5911 10 00 ex 5911 20 00 5911 31 11 5911 31 19 5911 31 90 5911 32 10 5911 32 90 5911 40 00 5911 90 10 5911 90 90     GRUPPE IV 115 Leinengarne und Ramiegarne       5306 10 10 5306 10 30 5306 10 50 5306 10 90 5306 20 10 5306 20 90 5308 90 12 5308 90 19     117 Gewebe aus Flachs oder Ramie       5309 11 10 5309 11 90 5309 19 00 5309 21 10 5309 21 90 5309 29 00 5311 00 10 5803 90 90 5905 00 30     118 Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken       6302 29 10 6302 39 20 6302 52 00 ex 6302 5900 6302 92 00 ex 6302 99 00     120 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie       ex 6303 99 90 6304 19 30 ex 6304 99 00     121 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie       ex 5607 90 90     122 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken       ex 6305 90 00     123 Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern       5801 90 10 ex 5801 90 90       Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken       6214 90 90     ANHANG II ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER ZÖLLE ABBAU DER ZÖLLE   Zölle (2004) 2005 2006 2007 2008 und folgende Jahre Ausgangsstoffe 0 0 0 0 0 1 0,5 0 0 0 10 7 5 3 0 Garne/Fasern 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 5 4 4 3 0 10 7 5 2 0 Gewebe 1 1 1 1 0 5 4 4 2 0 10 7 5 2 0 15 12 9 5 0 Kleidungsstücke 5 5 4 3 0 10 7 5 2 0 18 14 10 7 0 22 16 12 8 0 ANHANG III VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN MARKTZUGANG Die Vertragsparteien kamen überein, dass keine der Vertragsparteien nicht tarifäre Handelshemmnisse in jeglicher Form von Behinderung des Handels in dem Sektor anwendet. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese nicht tarifären Handelshemmnisse Folgendes einschließen, jedoch nicht beschränkt sind auf: — Zusatzzölle auf die Einfuhr oder den Verkauf von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien, die über die in diesem Abkommen festgelegten Zölle hinausgehen, und im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr erhobene Gebühren und sonstige Abgaben, die höher sind als die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen; — alle Abgaben, die höher sind als die entsprechenden Abgaben, die auf die Herstellung oder den Verkauf gleichwertiger inländischer Waren erhoben werden; — technische Vorschriften oder Normen oder Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsvorschriften, -verfahren oder -praktiken, die über die Zwecke, für die sie erforderlich sind, hinausgehen; — jegliche weiteren Hemmnisse und Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien, die den freien Warenverkehr nach der Zollabfertigung und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr behindern; — alle Richtwerte, die zur Anwendung von Mindestpreisen oder willkürlichen und fiktiven Preisen führen, oder alle Zollwertbestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die zu Handelshemmnissen führen; — Vorschriften, Verfahren oder Praktiken für die Vorversandkontrolle, die diskriminierend, nichttransparent, übermäßig langwierig oder belastend sind, und die Anordnung von Zollkontrollen für die Abfertigung von Waren für Sendungen, die bereits Gegenstand einer Vorversandkontrolle gewesen sind; — übermäßig belastende, kostenträchtige oder willkürliche Vorschriften, Verfahren oder Praktiken, die die Bescheinigung des Ursprungs der Waren betreffen oder den unmittelbaren Versand der Waren vom Ursprungsland in das Bestimmungsland vorschreiben; — alle Vorschriften über nicht automatische, willkürliche oder andere Einfuhrlizenzauflagen, -bestimmungen, -verfahren oder -praktiken, die eine übermäßige Belastung darstellen oder die Einfuhren beschränken. Insbesondere Anträgen auf automatische Lizenzen, die formal ordnungsmäßig und vollständig eingereicht werden, sollte sofort bei ihrem Eingang stattgegeben werden, sofern dies verwaltungstechnisch machbar ist, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Eingang; — Auflagen oder Praktiken betreffend die Etikettierung, die Beschreibung der Zusammensetzung der Ware oder die Beschreibung der Fertigung von Waren, die entweder in ihrem Wortlaut oder in ihrer Anwendung eine Diskriminierung im Vergleich zu inländischen Waren darstellen und den Handel stärker einschränken, als zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist; — übermäßig lange Verzögerungen bei der Zollabfertigung und übermäßig belastende, nichttransparente oder kostenträchtige Zollverfahren, einschließlich vorgeschriebener Kontrollen, die sich unnötig beschränkend auf die Einfuhren auswirken; — Subventionen, die die Textilwaren- und Bekleidungsindustrie der anderen Vertragspartei schädigen. Zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels verpflichten sich die Vertragsparteien ungeachtet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen, — zusammenzuarbeiten und Informationen über alle Aspekte der Zollvorschriften und -verfahren auszutauschen und insbesondere unverzüglich den Problemen zu begegnen, die Wirtschaftsbeteiligten aus unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen erwachsen; — effiziente, nicht diskriminierende und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung zu stellen; — geeignete Konsultationsmechanismen für Zollrecht und Zollverfahren zwischen den Zollverwaltungen und den Händlern einzurichten; — neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren, die den Zoll betreffen, sowie alle etwaigen Änderungen nicht später als zu deren Inkrafttreten möglichst elektronisch zu veröffentlichen und bekannt zu machen; — zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz für die Zollwertbestimmung betreffende Fragen zu ermöglichen, insbesondere die Ausarbeitung eines „Kodex der guten Praxis“ in Bezug auf Arbeitsmethoden und operationelle Aspekte, die Verwendung von Richt- oder Bezugsindizes, geeigneter Unterlagen zur Zertifizierung der Exaktheit des Zollwerts und die Verwendung von Sicherheitsleistungen. Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Anwendung dieses Abkommens Verhandlungen über den „Kodex der guten Praxis“ aufzunehmen und baldmöglichst abzuschließen. ANHANG IV Waren für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens die mengenmäßigen Beschränkungen ausgesetzt werden. (Die ausführliche Beschreibung der Waren der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien ist Anhang I zu entnehmen.) Kategorien: 1 2 2a 3 5 6 7 8 9 15 16 67 ANHANG V TITEL I TARIFIERUNG Artikel 1 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Serbien über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten. (2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Serbiens alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten: a) eine Beschreibung der betreffenden Waren, b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes, c) die Gründe für die getroffene Entscheidung. (3)   Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. (4)   Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegende Kategorie, so vereinbaren die Vertragsparteien, Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Abkommens nachzukommen. (5)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Serbien und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren wird die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 8 dieses Abkommens durchgeführt worden sind, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Ware zu gelangen. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1)   Für Waren mit Ursprung in Serbien, die gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein von den Zollbehörden Serbiens ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht. (2)   Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Zollbehörden Serbiens ausgestellt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften als Ursprungswaren Serbiens gelten können. (3)   Die Waren der Gruppe III können jedoch gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Ursprungswaren Serbiens sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden. (4)   Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß den Bestimmungen der Serbien von der Gemeinschaft gewährten autonomen Zollregelung vorgelegt wird. Artikel 3 Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Zollbehörden Serbiens sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten. Artikel 4 Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung erhalten, auf deren Grundlage das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde. Artikel 5 Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den den Zollbehörden Serbiens zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE ABSCHNITT I Ausfuhr Artikel 6 Das Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen Serbiens erteilt für alle aus Serbien abgehenden Sendungen von Textilwaren, für die vorläufige oder endgültige mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen gelten, Ausfuhrgenehmigungen bis zur Erreichung der betreffenden mengenmäßigen Beschränkungen, die nach Maßgabe dieses Abkommens geändert werden können; es erteilt ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gemäß diesem Abkommen unterliegen. Artikel 7 (1)   Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die gemäß diesem Abkommen mengenmäßige Beschränkungen gelten, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (2)   Wurden nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, muss in jeder Ausfuhrgenehmigung unter anderem bescheinigt werden, dass die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte mengenmäßige Beschränkung angerechnet wurde; sie darf jeweils nur für eine der Warenkategorien, für die mengenmäßige Beschränkungen gelten, erteilt werden. Sie kann für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden. (3)   Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen gilt, müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden. Artikel 8 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten. Artikel 9 (1)   Die Ausfuhren von Textilwaren, für die nach Maßgabe dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen gelten, werden auf die mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt worden sind, auch wenn die Ausfuhrgenehmigungen erst nach dem Versand erteilt wurden. (2)   Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.