Europäische Union

Beschluss der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 18. Mai 2021 über den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG in Bezug auf die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit Artikel 25 der genannten Verordnung 2021/C 257 I/01

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0701(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Verarbeitung von Beschwerden nach dem Beamtenstatut. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Prüfung von Beschwerden von Bediensteten nach Artikel 90 des Beamtenstatuts (1) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen: (a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie die Fähigkeit der Behörde, ihren Verpflichtungen aus dem Statut nachzukommen, (b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) alle anderen Daten im Zusammenhang mit den relevanten Beschwerden der Bediensteten. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Beschwerdeverfahren nach dem Beamtenstatut gefährden würde. (1)  Im Rahmen der Prüfung von Beschwerden von Bediensteten nach Artikel 90 des Beamtenstatuts kann die Behörde personenbezogene Daten von anderen Bediensteten als dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verarbeiten. ANHANG IV Interne Prüfungen (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung interner Prüfungen. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei internen Prüfungen zum Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (1) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen: (a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sonstige wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere das finanzielle Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, (b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) Finanzdaten, (e) Verkehrsdaten, (f) Daten über die Anwesenheit von Personen, (g) Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, (h) Daten über die politische Zugehörigkeit, (i) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Prüfungstätigkeit beziehen. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung interner Prüfungen durch die Behörde gefährden würde. (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ANHANG V Gerichtsverfahren (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Gerichtsverfahren. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung beschränken darf, um den Schutz von Gerichtsverfahren zu gewährleisten. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) Finanzdaten, (e) Verkehrsdaten, (f) Daten über die Anwesenheit von Personen, (g) Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, (h) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Gerichtsverfahren beziehen. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung von Gerichtsverfahren gefährden würde. ANHANG VI Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten im Sinne von Absatz 2. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf europäische politische Parteien, europäische politische Stiftungen und jene, die einen Antrag auf Eintragung stellen, durchführen — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen: (a) sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Eintragung und Überwachung europäischer politischer Parteien, europäischer politischer Stiftungen im Einklang mit den der Behörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (1) übertragenen Aufgaben, (b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sonstige wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere des finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, (c) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 eine Kontroll-, Überwachungs- oder Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung beschriebenen Fällen verbunden ist, (d) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) Finanzdaten, (e) Verkehrsdaten, (f) Daten über die Anwesenheit von Personen, (g) Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, (h) Daten über die politische Zugehörigkeit, (i) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Überwachungen und Ermittlungen durch die Behörde beziehen. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten der Behörde, beispielsweise durch Offenlegung ihrer Ermittlungsinstrumente und -methoden, gefährden würde. (1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1). ANHANG VII Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um dem OLAF Informationen und Dokumente zu übermitteln, dem OLAF Fälle zu melden oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt, Fälle gemeldet oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen: (a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, (b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Vor der Anwendung einer Beschränkung nach Absatz 2 konsultiert der Verantwortliche das OLAF, ob eine solche Beschränkung notwendig ist, es sei denn, es ist für den Verantwortlichen sicher, dass eine Beschränkung aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründen unerlässlich ist, oder wenn eine solche Konsultation die Tätigkeit des OLAF gefährden würde. 4. Dieser Anhang gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das OLAF als Verantwortlicher handelt, insbesondere wenn das OLAF gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) personenbezogene Daten verarbeitet, die sich in den Räumlichkeiten der Behörde befinden. 5. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) Finanzdaten, (e) Verkehrsdaten, (f) Daten über die Anwesenheit von Personen, (g) Daten über die externen Tätigkeiten von Personen, (h) Daten über die politische Zugehörigkeit, (i) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Untersuchung beziehen, die vom OLAF oder von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem OLAF durchgeführt werden. (2)   Anwendbare Beschränkungen 1. Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck und die Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten der Behörde in Zusammenarbeit mit dem OLAF — beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungsinstrumente und -methoden — gefährden würde. 2. Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses kann die Behörde die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit vom OLAF übermittelten personenbezogenen Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch das OLAF auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2018/1962 der Kommission (2) beschränkt werden könnte. (1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 12.12.2018, S. 41). ANHANG VIII Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern. 2. Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (1) anfordern — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen: (a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, (b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 die Unabhängigkeit der Justiz und der Gerichtsverfahren, (c) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: (a) Identifizierungsdaten, (b) Kontaktdaten, (c) berufsbezogene Daten, (d) Finanzdaten, (e) elektronische Kommunikation, (f) Verkehrsdaten, (g) Daten über die Anwesenheit von Personen, (h) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der entsprechenden Ermittlungen beziehen, die durch nationale Behörden durchgeführt werden. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck und die Wirksamkeit der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen und Finanzermittlungen gefährden würde. (1)  Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist die Behörde verpflichtet, die von nationalen Behörden angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.