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1.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 257/1 |
Beschluss der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
vom 18. Mai 2021
über den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG in Bezug auf die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit Artikel 25 der genannten Verordnung
(2021/C 257 I/01)
DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 45 Absatz 3,
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 28. April 2021, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu diesem Beschlusse konsultiert wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zweck der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2018/1725 („Durchführungsbestimmungen“) ist es, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Behörde die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den Rechten und Pflichten nach den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 der genannten Verordnung beschränken darf. |
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(2) |
In diesem Rahmen muss die Behörde bei der Anwendung der Beschränkungen gemäß Kapitel II dieses Beschlusses die Grundrechte der betroffenen Personen achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind. |
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(3) |
Dazu muss die Behörde in jedem einzelnen Fall eine Bewertung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkung unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durchführen, bevor eine bestimmte Beschränkung angewandt wird. |
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(4) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen interne Vorschriften für Beschränkungen nach dem genannten Artikel auf der höchsten Verwaltungsebene der Organe und Einrichtungen der Union erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
In diesem Beschluss werden interne Vorschriften festgelegt, nach denen die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („Behörde“) Ausnahmen, Ausnahmeregelungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden kann.
Artikel 2
Verantwortlicher
(1) Die Behörde bestimmt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten und fungiert daher in Bezug auf diese Daten als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Legen die Behörde und mindestens eine andere Einheit, darunter auch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Zwecke und Mittel eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs fest, so gelten die zuständigen Akteure als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt, und muss die Übereinstimmung mit dieser Verordnung nachweisen können.
Der Verantwortliche ist insbesondere dafür zuständig,
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a) |
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umgesetzt werden, |
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b) |
seine Bediensteten sachgerecht anzuweisen, damit die Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit der Verarbeitung gewahrt und ein angemessenes Schutzniveau mit Blick auf die Risiken, die mit der Verarbeitung verbunden sind, sichergestellt wird, |
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c) |
mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Übermittlung von Informationen zwecks Beantwortung von Auskunftsersuchen, |
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d) |
den Datenschutzbeauftragten frühzeitig zu benachrichtigen und einzubinden, insbesondere in Projekte mit neuen Datenverarbeitungsvorgängen oder wesentlichen Änderungen bestehender Vorgänge. |
KAPITEL II
AUSNAHMEN, AUSNAHMEREGELUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN IN BEZUG AUF DIE RECHTE BETROFFENER PERSONEN
ABSCHNITT 1
Ausnahmen und Ausnahmeregelungen
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Vor Anwendung einer Beschränkung nach Abschnitt 2 dieses Kapitels prüft der Verantwortliche, ob eine der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen, insbesondere diejenigen nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung, gilt.
(2) Bei der Verarbeitung zu Zwecken der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung, zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder zu statistischen Zwecken prüft der Verantwortliche, ob die in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Ausnahmen gelten.
Artikel 4
Ausnahmeregelungen
(1) Für die Verarbeitung zu Zwecken der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung kann der Verantwortliche die Anwendung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 prüfen. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche unter den dort festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechten anwenden.
(2) Für die Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder zu statistischen Zwecken kann der Verantwortliche die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche unter den dort festgelegten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechten anwenden.
(3) Diese Ausnahmeregelungen unterliegen angemessenen Garantien im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 Absatz 1 und 2 dieses Beschlusses. Es werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Datenminimierung und, falls anwendbar, die Pseudonymisierung sicherzustellen.
ABSCHNITT 2
Beschränkungen
Artikel 5
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den Rechten und Pflichten nach den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 der genannten Verordnung beschränken darf.
Die in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Voraussetzungen werden durch die Bestimmungen der Anhänge zu diesem Beschluss ergänzt, in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Behörde die Rechte betroffener Personen im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten und Verfahren beschränken darf, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden und Beschränkungen sich als notwendig erweisen könnten.
(2) Dieser Abschnitt findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der in den Anhängen zu diesem Beschluss aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren der Behörde Anwendung.
Artikel 6
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die einer Beschränkung unterliegenden personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten physischen oder elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen.
(2) Bevor eine konkrete Beschränkung angewandt wird, erfolgt eine Bewertung, ob die Beschränkung erforderlich und verhältnismäßig ist und welche Risiken für betroffene Personen nach Artikel 12 dieses Beschlusses bestehen.
Artikel 7
Anwendbare Beschränkungen
(1) In Einklang mit Artikel 8 bis 13 und den in den entsprechenden Anhängen zu diesem Beschluss festgelegten Spezifikationen kann der Verantwortliche die in den relevanten Anhängen ausdrücklich genannten Rechte betroffener Personen dann beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der in diesen Anhängen beschriebenen Tätigkeiten oder Verfahren gefährden würde.
(2) Wenn der Verantwortliche eine Beschränkung anwendet und insbesondere die Ausübung eines Rechts der betroffenen Person ganz oder teilweise zurückstellt, unterlässt oder ablehnt, verfährt er nach Artikel 12 dieses Beschlusses.
Artikel 8
Recht der betroffenen Person, über die Gründe für Beschränkungen unterrichtet zu werden
(1) Wenn der Verantwortliche das Recht auf Information gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, sind die betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.
(2) Allerdings kann diese Unterrichtung im Anschluss an eine Einzelfallbewertung nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, wird die betroffene Person unterrichtet.
Artikel 9
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Mitteilungspflicht
(1) Schränkt der Verantwortliche das Auskunftsrecht der betroffenen Person, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ganz oder teilweise ein, so unterrichtet er die betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die angewandte Beschränkung und über die Hauptgründe für die Beschränkung sowie die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen oder beim Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) einen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann im Anschluss an eine Einzelfallbewertung so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, wird die betroffene Person unterrichtet.
(3) Ist das Auskunftsrecht ganz oder teilweise eingeschränkt und hat die betroffene Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen, so wird die betroffene Person (und nur sie) vom Europäischen Datenschutzbeauftragten darüber informiert, ob die Daten korrekt verarbeitet wurden und, wenn nicht, ob gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 Korrekturen vorgenommen wurden.
Artikel 10
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Beschränkt der Verantwortliche die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725, so verfährt er gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses. Wird die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person auf dieser Grundlage beschränkt, so wird dies in einem Vermerk dokumentiert, und der Vermerk wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten übermittelt.
Artikel 11
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Beschränkt der Verantwortliche die Verpflichtung, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten, so verfährt er gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses.
Artikel 12
Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Bevor eine konkrete Beschränkung angewandt wird, bewertet der Verantwortliche auf Einzelfallbasis die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen unter Berücksichtigung von Artikel 25 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Diese Bewertung enthält eine schriftliche Begründung für die einzelnen gemäß diesem Beschluss vorgenommenen Beschränkungen und eine Prüfung der Risiken in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere des Risikos, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihr Wissen weiterverarbeitet werden könnten und dass sie an der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 gehindert werden könnten, sowie eine Prüfung, wie die Ausübung der Rechte der betroffenen Person den Zweck einer der Tätigkeiten oder Verfahren der Behörde gemäß den Anhängen zu diesem Beschluss gefährden würde.
(3) Die Bewertungen werden in einem zentralen Register gespeichert und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(4) Wenn der Verantwortliche das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, unterrichtet er die betroffene Person in seiner Antwort auf etwaige Anträge der betroffenen Person über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Unterrichtung kann im Anschluss an eine Einzelfallbewertung so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, wird die betroffene Person unterrichtet.
Artikel 13
Dauer der Beschränkungen
(1) Beschränkungen, auf die in diesem Beschluss in Verbindung mit den geltenden Anhängen dieses Beschlusses Bezug genommen wird, gelten so lange, wie die Gründe für diese Beschränkungen gelten.
(2) Liegen die in diesem Beschluss genannten Gründe für eine Beschränkung im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss nicht mehr vor, so hebt der Verantwortliche die Beschränkung auf. Gleichzeitig unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung und teilt ihr mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einlegen kann.
(3) Der Verantwortliche überprüft die Anwendung in diesem Beschluss genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss alle sechs Monate nach dessen Erlass und nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Danach überwacht der Verantwortliche für die Tätigkeiten und Verfahren gemäß den Anhängen I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII zu diesem Beschluss auf jährlicher Basis, ob es notwendig ist, Beschränkungen aufrechtzuerhalten.
Artikel 14
Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten
(1) Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn Rechte betroffener Personen nach diesem Abschnitt beschränkt werden. Der Datenschutzbeauftragte wird vor und während des Beschränkungsverfahrens so weit wie möglich konsultiert und in die Bewertung einbezogen. Die Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten wird in einem Vermerk dokumentiert, der von dem Verantwortlichen erstellt wird. In dem Vermerk werden die Informationen dokumentiert, die dem Datenschutzbeauftragten mitgeteilt wurden.
Auf Antrag erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann von dem Verantwortlichen eine Überprüfung der Beschränkungen fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich unterrichtet.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Anhänge
Die diesem Beschluss beigefügten Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2021.
Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
Der Direktor
M. ADAM
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG I
Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts der Beamten sowie bei Untersuchungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 24 des Statuts eingereichten Hilfeersuchen und in Bezug auf mutmaßliche Fälle von Belästigung die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie von deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen oder Untersuchungen in Personalangelegenheiten, einschließlich Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von Belästigung, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
ANHANG II
Auswahlverfahren
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Auswahlverfahren. |
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2. |
In diesem Anhang sind die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Auswahlverfahren (1) die Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung des Rechts auf Zugang der betroffenen Personen zu ihren personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken, wenn die Ausübung dieses Rechts den Zweck und die Wirksamkeit derartiger Auswahlverfahren — insbesondere durch die Offenlegung von Bewertungen der Auswahlausschüsse — gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen — insbesondere durch die Offenlegung personenbezogener Daten anderer Bewerber — beeinträchtigen würde. Die Beschränkung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen darf nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen angewandt werden.
(3) Dauer der Beschränkungen
Abweichend von Artikel 13 dieses Beschlusses gelten für die Dauer der Beschränkungen die folgenden Regeln:
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— |
Die gemäß diesem Anhang angewandten Beschränkungen gelten so lange, wie die Gründe für diese Beschränkungen gelten. |
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— |
Der Verantwortliche hebt die Beschränkung auf, wenn die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr bestehen und die betroffene Person erneut um Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten ersucht hat. Gleichzeitig unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung und teilt ihr mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einlegen kann. |
(1) Dazu gehören Auswahlverfahren für Zeit- und Vertragsbedienstete sowie interne Auswahlverfahren.
ANHANG III
Prüfung von Beschwerden von Bediensteten
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Verarbeitung von Beschwerden nach dem Beamtenstatut. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Prüfung von Beschwerden von Bediensteten nach Artikel 90 des Beamtenstatuts (1) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Beschwerdeverfahren nach dem Beamtenstatut gefährden würde.
(1) Im Rahmen der Prüfung von Beschwerden von Bediensteten nach Artikel 90 des Beamtenstatuts kann die Behörde personenbezogene Daten von anderen Bediensteten als dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verarbeiten.
ANHANG IV
Interne Prüfungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung interner Prüfungen. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei internen Prüfungen zum Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (1) die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung interner Prüfungen durch die Behörde gefährden würde.
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG V
Gerichtsverfahren
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Gerichtsverfahren. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung beschränken darf, um den Schutz von Gerichtsverfahren zu gewährleisten. |
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Durchführung von Gerichtsverfahren gefährden würde.
ANHANG VI
Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zum Zwecke der Durchführung von Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten im Sinne von Absatz 2. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf europäische politische Parteien, europäische politische Stiftungen und jene, die einen Antrag auf Eintragung stellen, durchführen — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Überprüfungs-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten der Behörde, beispielsweise durch Offenlegung ihrer Ermittlungsinstrumente und -methoden, gefährden würde.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
ANHANG VII
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um dem OLAF Informationen und Dokumente zu übermitteln, dem OLAF Fälle zu melden oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente zu verarbeiten. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt, Fälle gemeldet oder vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Vor der Anwendung einer Beschränkung nach Absatz 2 konsultiert der Verantwortliche das OLAF, ob eine solche Beschränkung notwendig ist, es sei denn, es ist für den Verantwortlichen sicher, dass eine Beschränkung aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründen unerlässlich ist, oder wenn eine solche Konsultation die Tätigkeit des OLAF gefährden würde. |
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4. |
Dieser Anhang gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das OLAF als Verantwortlicher handelt, insbesondere wenn das OLAF gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) personenbezogene Daten verarbeitet, die sich in den Räumlichkeiten der Behörde befinden. |
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5. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
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1. |
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck und die Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten der Behörde in Zusammenarbeit mit dem OLAF — beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungsinstrumente und -methoden — gefährden würde. |
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2. |
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses kann die Behörde die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit vom OLAF übermittelten personenbezogenen Daten beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch das OLAF auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2018/1962 der Kommission (2) beschränkt werden könnte. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 12.12.2018, S. 41).
ANHANG VIII
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen
(1) Gegenstand und Anwendungsbereich
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1. |
Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern. |
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2. |
Dieser Anhang enthält die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (1) anfordern — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken darf, um Folgendes zu schützen:
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3. |
Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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(2) Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 8 bis 13 dieses Beschlusses darf der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck und die Wirksamkeit der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen und Finanzermittlungen gefährden würde.
(1) Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist die Behörde verpflichtet, die von nationalen Behörden angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.