Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R0887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 85 und Artikel 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß. Artikel 48 Gliederung der Rechnungen Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus a) den Jahresabschlüssen der PPP-Einrichtung; b) den Haushaltsrechnungen über den Haushalt der PPP-Einrichtung. Artikel 49 Belege Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung. Artikel 50 Jahresabschlüsse (1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 47 dieser Verordnung zusammen aus a) der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt; b) der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht; c) der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; d) die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält. (2)   Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. (3)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 47 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der PPP-Einrichtung von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden; b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind. (4)   Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken. Artikel 51 Haushaltsrechnungen (1)   Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus a) Übersichten, die sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen; b) Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren. (2)   Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung. (3)   Die Haushaltsrechnungen enthalten a) eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind; b) einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; c) einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; d) einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen. Artikel 52 Vorläufige Rechnungen und endgültige Rechnungen (1)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen. Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission zudem die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden. (2)   Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung vor. (3)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können. Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Rechnungen dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme dazu abgibt. Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres. Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt. Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden. Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link zu den Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung veröffentlicht. Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet. Artikel 53 Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement (1)   Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien. (2)   Der Direktor übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof. KAPITEL 9 EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG Artikel 54 Externe Prüfung (1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor der etwaigen Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführte Rechnungsprüfungstätigkeit und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen. (2)   Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 12. (3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 55 Zeitplan für das Entlastungsverfahren (1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anderslautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind. (2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit. (3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen. Artikel 56 Entlastungsverfahren (1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der PPP-Einrichtung, wie sie in der Finanzübersicht dargestellt sind. (2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der PPP-Einrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der PPP-Einrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. (3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. Artikel 57 Folgemaßnahmen (1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen. (2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Absatz 1 genannten Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie. Artikel 58 Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF (1)   Die PPP-Einrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (2)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Bestechung oder eine andere den finanziellen Interessen der Union schadende rechtswidrige Handlung vorliegt. KAPITEL 10 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 59 Auskunftsrecht Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern. Artikel 60 Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 71 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung. (2)   Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die ihre Finanzregelung bereits gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen hat, überarbeitet diese, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die überarbeitete Finanzregelung tritt spätestens am 1. September 2019 in Kraft. Artikel 61 Aufhebung (1)   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Artikel 20 und Artikel 31 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2019. (2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 62 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Datum. Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2020, mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 4 Buchstabe c, der ab dem 1. Januar 2021 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2). (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 1). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). ANHANG Entsprechungstabelle Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 10 Artikel 12 Artikel 11 Artikel 13 Artikel 12 Artikel 14 Artikel 13 Artikel 15 Artikel 14 Artikel 16 Artikel 15 Artikel 17 Artikel 16 Artikel 19 Artikel 17 Artikel 20 Artikel 18 Artikel 21 Artikel 19 Artikel 22 Artikel 20 Artikel 23 Artikel 21 Artikel 24 Artikel 22 Artikel 25 Artikel 23 Artikel 26 Artikel 24 Artikel 27 Artikel 25 Artikel 18 Artikel 26 Artikel 28 Artikel 27 Artikel 29 Artikel 28 Artikel 30 Artikel 29 Artikel 31 Artikel 30 Artikel 32 Artikel 31 Artikel 33 Artikel 32 Artikel 34 Artikel 33 Artikel 43 Artikel 34 Artikel 44 Artikel 35 Artikel 45 Artikel 36 Artikel 46 Artikel 37 Artikel 42 Artikel 38 Artikel 47 Artikel 39 Artikel 48 und Artikel 53 Artikel 40 Artikel 47 und Artikel 50 Artikel 41 Artikel 50 Artikel 42 Artikel 51 Artikel 43 Artikel 52 Artikel 44 Artikel 47 Artikel 45 Artikel 47 Artikel 46 Artikel 54 Artikel 47 Artikel 55 Artikel 47a Artikel 56 Artikel 47b Artikel 57 Artikel 48 Artikel 58 Artikel 49 Artikel 59 Artikel 50 Artikel 60 Artikel 51 Artikel 62

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.