Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF. (3)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen. Artikel 27 Interessenkonflikt (1)   Finanzakteure im Sinne dieses Kapitels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der PPP-Einrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten, wobei der spezielle Charakter der PPP-Einrichtung gemäß ihrem Gründungsakt berücksichtigt wird. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. (3)   Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Ist der Bedienstete der Direktor, so ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle. (4)   Die PPP-Einrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates. KAPITEL 5 INTERNE PRÜFUNG Artikel 28 Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers (1)   Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. (2)   Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein. (3)   Der Interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen; b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden. (4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern. (5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen. (6)   Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die PPP-Einrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. (7)   Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht: a) Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen; b) bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten. Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Verwaltungsrat prüft die Informationen nach Artikel 23 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden. Jede PPP-Einrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten ihres Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen PPP-Einrichtungen münden können. (8)   Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabevorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung. (9)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat. Artikel 29 Unabhängigkeit des Internen Prüfers (1)   Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Kommission so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist. (2)   Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden. Artikel 30 Schaffung einer internen Auditstelle (1)   Der Verwaltungsrat kann unter gebührender Berücksichtigung der Kosteneffizienz und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt. Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die PPP-Einrichtung Rechnung trägt. Er wird vom Verwaltungsrat überprüft und genehmigt. Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit. Ist die interne Auditstelle einer einzigen PPP-Einrichtung nicht kosteneffizient oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen. In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Auditstellen. Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen. (2)   Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Auditstelle. KAPITEL 6 EINNAHME- UND AUSGABEVORGÄNGE Artikel 31 Ausführung der Einnahmen (1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen. (2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen. Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem in Artikel 53 genannten Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. (3)   Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Zinsen zu zahlen. (4)   Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Artikel 32 Beitrag der Mitglieder (1)   Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden. (2)   Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an. (3)   Die Mitglieder tragen die Kosten ihres Beitrags zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung. Die Begünstigten der von der PPP-Einrichtung bereitgestellten Beträge, die kein Mitglied oder konstituierende Rechtspersonen der Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, tragen weder direkt noch indirekt oder in irgendeiner Form zu diesen Kosten bei. Insbesondere werden diese Begünstigten nicht ersucht oder aufgefordert, zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beizutragen, wenn sie an von der PPP-Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen. Artikel 33 Ausführung der Ausgaben (1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. (2)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt. Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen. (3)   Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht. (4)   Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Verwaltungsrat die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind. Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält Folgendes: a) eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten; b) die Angabe der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen Beträge; c) Informationen über die Gesamtstrategie zur Durchführung des Programms, mit dem die PPP-Einrichtung betraut ist; d) eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte; e) eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu nach Artikel 23 oder Artikel 28 Absatz 6 gemeldeten kritischen Empfehlungen geführt haben. Die PPP-Einrichtung nimmt ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Das jährliche Arbeitsprogramm wird auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren. Artikel 34 Fristen Die Zahlung von Ausgaben muss innerhalb der Fristen und im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet werden. KAPITEL 7 AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS DER PPP-EINRICHTUNG Artikel 35 Formen von Beiträgen der PPP-Einrichtung (1)   Die Beiträge der PPP-Einrichtung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden: a) Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen: i) entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder ii) die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden; b) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten: c) Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; d) Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; e) Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt. Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. (2)   Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen. (3)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f. Artikel 36 Berücksichtigung vorliegender Bewertungen Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 37 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen Es gilt Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 38 Verwendung bereits verfügbarer Informationen Es gilt Artikel 128 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 39 Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 40 Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten (1)   Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates informiert die PPP-Einrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren der EUStA oder des OLAF sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden. (2)   Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden. Artikel 41 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem Es gelten Artikel 93 und Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 42 Vorschriften für Verfahren, Mittelverwaltung und elektronische Verwaltung (e-government) Titel V Kapitel 2 Abschnitte 1 und 3 sowie Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß. Artikel 43 Auftragsvergabe (1)   Für die Auftragsvergabe gilt Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist. (2)   Für Verträge mit einem Wert zwischen 60 000 EUR und den in Artikel 175 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Schwellenwerten können die Verfahren nach Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für Verträge, deren Wert 60 000 EUR nicht überschreitet, angewandt werden. (3)   Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden. (4)   Die PPP-Einrichtung kann Leistungsvereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf. Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf. Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung. (5)   Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß. Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß. Artikel 44 Sachverständige (1)   Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind. Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen. Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. (2)   Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß für nicht vergütete Sachverständige. Artikel 45 Finanzhilfen (1)   Für Finanzhilfen gilt Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist. (2)   Die PPP-Einrichtung zieht die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen heran, die gemäß Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch eine Entscheidung des für das Programm zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist, genehmigt werden. Liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, kann die PPP-Einrichtung dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einen Vorschlag zur Annahme vorlegen, dem eine ausführliche Begründung zur Untermauerung ihres Vorschlags beigefügt wird. Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission teilt der PPP-Einrichtung seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung ihres Vorschlags unter Angabe der Gründe mit. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission kann die vorgeschlagene Entscheidung mit Änderungen annehmen, um die Übereinstimmung mit Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sicherzustellen. Artikel 46 Preisgelder (1)   Für Preisgelder gelten die Bestimmungen von Titel IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist. (2)   Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten jährlichen Arbeitsprogramm genannt werden und nachdem der Kommission Informationen über diese Preisgelder vorgelegt worden sind, die gemäß Artikel 206 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet. KAPITEL 8 RECHNUNGSFÜHRUNGSRAHMEN Artikel 47 Rechnungsführungsvorschriften Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt. Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Arti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.