Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1)

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Quellenkennung: 32011Y0224(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. (8)   Der Beratende Fachausschuss wird von dem ESRB-Sekretariat unterstützt. Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Beratenden Fachausschusses, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt werden. (9)   Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss. (10)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Fachausschusses sind vertraulich. KAPITEL VI Das ESRB-Sekretariat Artikel 14 Der Leiter des ESRB-Sekretariats (1)   Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört. (2)   Die Mitarbeiter des ESRB-Sekretariats können den Leiter des ESRB-Sekretariats in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und in jeder anderen Sitzung gegebenenfalls vertreten und im Fall der Abwesenheit des Leiters des ESRB-Sekretariats seine Aufgaben wahrnehmen. Artikel 15 Aufgaben des ESRB-Sekretariats (1)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats ist jeweils für die Organisation und den Entwurf der Protokolle der Aussprachen des Verwaltungsrats sowie der Ergebnisprotokolle aller Sitzungen des Lenkungsausschusses verantwortlich. Er ist für den Entwurf der Ergebnisprotokolle der Sitzungen der Beratenden Ausschüsse verantwortlich. (2)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Lenkungsausschuss bei der Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses und des Verwaltungsrats; er unterstützt die Vorsitzenden der Beratenden Ausschüsse bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. (3)   Das ESRB-Sekretariat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Diese Aufgaben umfassen unter anderem, dass das ESRB-Sekretariat a) als Schnittstelle fungiert und die Zusammenarbeit innerhalb des ESRB sowie zwischen dem ESRB, dem Europäischen System der Zentralbanken, den anderen Beteiligten im Europäischen Finanzaufsichtssystem und anderen relevanten Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vereinfacht und effiziente Kommunikationsströme gewährleistet; b) zur Festlegung und Überprüfung des allgemeinen Aufsichtsrahmens des ESRB auf Makroebene (Ziele, Instrumente, operationelle Elemente) beiträgt; c) Analyse und Synthese durchführt, Vermerke zur Diskussion durch den ESRB vorbereitet, den Lenkungsausschuss unterstützt, dabei Beiträge von Mitgliedern des ESRB berücksichtigt und zu erörternde Fragen ermittelt; d) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESRB Fachkompetenz im Hinblick auf Aufsichtsinstrumente auf Makroebene entwickelt und makroprudenzielle Instrumente zur Verwendung als Grundlage für etwaige politische Empfehlungen des ESRB bewertet; e) zur Vorbereitung und Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, beiträgt; f) die Aufzeichnungen und Unterlagen des ESRB führt, die Website des ESRB verwaltet und die Korrespondenz des ESRB betreut; g) die dem ESRB von der EZB zur Verfügung gestellten finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den entsprechenden Regelungen der EZB verwaltet. KAPITEL VII Der ESRB und das Europäische Finanzaufsichtssystem Artikel 16 Teilnahme an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden Der Vorsitzende des ESRB nimmt als nicht stimmberechtigter Vertreter des ESRB an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen. Artikel 17 Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (1)   Der Vorsitzende des ESRB nimmt als Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen. (2)   Der Vorsitzende des ESRB benennt den Leiter des ESRB-Sekretariats oder einen Vertreter für die Teilnahme als Beobachter im Unterausschuss zu Finanzkonglomeraten oder anderen vom Gemeinsamen Ausschuss errichteten Unterausschüssen. TITEL 2 WARNUNGEN UND EMPFEHLUNGEN Artikel 18 Vorbereitende Tätigkeiten (1)   Vor der Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung und unter der Voraussetzung angemessener Vertraulichkeitsregeln kann der ESRB a) fachlichen Rat von dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden einholen; b) Meinungen potenzieller Adressaten, die nicht im Verwaltungsrat des ESRB vertreten sind, sowie einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure einholen; c) die Arbeit internationaler Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Finanzstabilität in Drittländern berücksichtigen, die Tätigkeiten ausüben, die die Aufgaben des ESRB unmittelbar betreffen. (2)   Der Vorsitzende des ESRB kann den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und den Beratenden Fachausschuss um Rat ersuchen oder um Unterstützung bitten. (3)   Der Verwaltungsrat kann die Verfahren für die Herausgabe von Warnungen und Empfehlungen näher festlegen. Artikel 19 Verabschiedung (1)   Warnungen und Empfehlungen werden mit Bezug auf die vom ESRB ermittelte, beurteilte und priorisierte Bedeutung des Systemrisikos begründet, um die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zugewiesene Zielvorgabe zu erreichen. (2)   Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und in seinem Namen vom Vorsitzenden des ESRB unterzeichnet. (3)   Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für ihre Verabschiedung. (4)   Jeder Beschluss des Verwaltungsrats zur Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung legt fest, ob er vertraulich bleiben soll oder veröffentlicht wird. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5)   Warnungen und Empfehlungen, deren Veröffentlichung vom Verwaltungsrat beschlossen wurde, werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Sie werden auch in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 20 Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen (1)   Der Verwaltungsrat stellt die Überwachung der Maßnahmen, mit denen die vom ESRB verabschiedeten Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, durch den ESRB sicher. Er beurteilt auch die von den Adressaten der Empfehlungen des ESRB ergriffenen und mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen. (2)   Der Verwaltungsrat beschließt, ob gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Empfehlung des ESRB nicht befolgt wurde und die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln angegeben haben. (3)   Der Verwaltungsrat kann die Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen des ESRB vor oder nach der Verabschiedung dieser Warnungen oder Empfehlungen zu einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Darstellung ihrer Ansichten einladen. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Ansichten in gebührender Weise. Artikel 21 Spezifische Anfragen Antworten des ESRB auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, spezifische Fragen zu prüfen, werden grundsätzlich veröffentlicht. TITEL 3 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Artikel 22 Vertraulichkeit der Informationen des ESRB (1)   Das ESRB-Sekretariat klassifiziert und behandelt die Informationen und Unterlagen mit Bezug zu dem ESRB gemäß den internen Regeln der EZB und allen von der EZB und/oder dem ESRB verabschiedeten zusätzlichen Vertraulichkeitsregeln zum Zwecke der Funktionsfähigkeit des ESRB im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. (2)   Der Verwaltungsrat verabschiedet alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regeln im Hinblick auf jede Person, die für den oder in Verbindung mit dem ESRB arbeitet oder gearbeitet hat. (3)   Die Ergebnisprotokolle des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Verfügung. Artikel 23 Sitzungsort Die Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Artikel 24 Krisensituationen Der Verwaltungsrat legt interne Regeln zur Ermöglichung der Beschlussfassung und der Geschäftskontinuität in Krisensituationen fest. Diese Regeln befolgen diese Geschäftsordnung so weit wie möglich. Artikel 25 Öffentliche Konsultationen und Anhörungen (1)   Bei der Ausführung seiner Aufgaben kann der ESRB gegebenenfalls öffentliche Konsultationen abhalten, die Fragen betreffen, die in seine Zuständigkeit fallen. Der ESRB veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens auf seiner Website. (2)   Der Verwaltungsrat, der Lenkungsausschuss, der Beratende Fachausschuss und der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss können öffentliche oder nicht-öffentliche Anhörungen durchführen. Stakeholder oder Sachverständige, die in einer Anhörung befragt werden sollen, werden auf nichtdiskriminierende Weise mit dem Ziel ausgewählt, spezifischen Situationen angemessen zu begegnen. Artikel 26 Verhaltenskodex Der Verwaltungsrat verabschiedet einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, um das Vertrauen in die Integrität des ESRB zu stärken. Der Verhaltenskodex wird auf der Website des ESRB veröffentlicht. Artikel 27 Rechtsinstrumente (1)   Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert. Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um die sichere Verwahrung der Originale, die Benachrichtigung der Adressaten und, soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde. (2)   Die Grundsätze der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) finden für die Rechtsinstrumente des ESRB Anwendung. Artikel 28 Austausch von Informationen (1)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse, die die Erhebung von Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 betreffen. (2)   Die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Vereinbarungen und jede andere Vereinbarung mit anderen Institutionen oder Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, werden vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB im Namen des Verwaltungsrats unterzeichnet. Artikel 29 Jahresbericht Der Verwaltungsrat des ESRB genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht des ESRB. Artikel 30 Mitteilungen, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen des ESRB können auf der Website des ESRB, im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien veröffentlicht werden. Veröffentlichungen des ESRB werden gegebenenfalls auf der Website des ESRB veröffentlicht. Artikel 31 Dialog mit dem Europäischen Parlament Die in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB in seinem Namen unterzeichnet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2011. Der Vorsitzende des ESRB Jean-Claude TRICHET (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162. (3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.