Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen. Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 1.6.3.5 und 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —   Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B) Gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h derselben Verordnung bezeichnet „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswerts aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- bzw. Plus-Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen bzw. Zunahmen bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Tabelle 1A zu monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt. — Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen sind dabei etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalflusses — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind in den Datenmeldungen nicht als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) (8). Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können. — Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe Punkt 4 Buchstabe a), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden (9). Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können. Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neubewertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert. Weitere Informationen sind in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 1.6.3.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken enthalten. —   Neuklassifizierungen (3.2C) Unter Neuklassifizierungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie in Punkt 4 Buchstabe b definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-II-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft: 1) Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind. 2) Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen. 3) Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhaltenen Weisungen. Gemäß Artikel 7 Absatz 6 erfordern Reorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-II-Gruppen für gewöhnlich eine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, um die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe korrekt darzustellen. Bei solchen Ereignissen werden also keine Neuklassifizierungen verwendet. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen. Meldung von GLRG-II-Daten Meldezeitraum:… Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)   Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)     Position Formel Validierung Hauptaggregate 1 Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen… 0 0 1 1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)   2 Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum… 0 0 2 2 = 2.1 – 2.2   3 Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)… 0 0 3 3 = 3.1 – 3.2   4 Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums… 0 0 4 4 = 4.1 – 4.2 (+ 4.3) 4 = 1 + 2 + 3 Zugrunde liegende Positionen Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen 1.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz…     1.1     1.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…     1.2     1.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*1)…     1.3     Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum 2.1 Bruttokreditvergabe…     2.1     2.2 Rückzahlungen…     2.2     Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+) 3.1 Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum… 0 0 3.1 3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C   3.1A Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1A     3.1B Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1B     3.1C Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1C     3.2 Sonstige Bereinigungen… 0 0 3.2 3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C   3.2A Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen…     3.2A     3.2B Abschreibungen und Wertberichtigungen…     3.2B     3.2C Umgliederungen…     3.2C     Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums 4.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz…     4.1     4.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…     4.2     4.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*1)…     4.3     (1)  Der im Beschluss EZB/2014/34 beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert. (2)  Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst. (3)  Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, April 2012, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 2.1.4, Seite 76, zu statistischen Meldungen über Kredite. (4)  Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden. (5)  Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind. (6)  MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen. (7)  Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu). (8)  Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab. (9)  Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen. (*1)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.