Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

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Quellenkennung: 32016D0010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bezüglich der zum 31. Januar 2016 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-II-Programms. Den allgemeinen Rahmen für die Erstellung der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf die Erstellung der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die bei der Erstellung der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden. Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR II zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (3) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren werden unter Punkt 4 aufgeführt. 3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen a)   Gliederung des Meldebogens Der Meldebogen enthält die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Der Meldebogen verfügt über eine integrierte Datenvalidierung, welche die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft. b)   Definition des „Meldezeitraums“ Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Für GLRG II sind zwei Meldezeiträume vorgesehen, d. h. der „erste Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 und der „zweite Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind zum Monatsende, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, sowie zum Ende des Meldezeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. Januar 2015 und zum 31. Januar 2016 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. Januar 2016 und zum 31. Januar 2018 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten. c)   Meldungen zu GLRG-II-Gruppen Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG II müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten. d)   Übermittlung der Datenmeldungen Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind. e)   Einheiten für die Daten Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden. 4.   Begriffsbestimmungen In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern des Meldebogens in Klammern angegeben sind. a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4) Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die danach aufgeführten Bilanzpositionen gemeldet werden, d. h. „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden. i)   Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1) Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt. Diese Felder des Meldebogens sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden. Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.1.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii)   Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2) In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren. Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. iii)   Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1.3 und 4.3) Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-II-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz beziehen, d. h., Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, bleiben unberücksichtigt. Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist. Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-II-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen zur Grundlage genommen (4). Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2) In diesen Feldern des Meldebogens werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2). Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Bereinigungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen. In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Bereinigungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden. Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen. i)   Bruttokreditvergabe (2.1) In dieser Position wird der Fluss neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben aufgeführt — ebenfalls zu melden. Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum z. B. aufgrund von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen. ii)   Rückzahlungen (2.2) Diese Position erfasst den Fluss der Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden. Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Bereinigungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen. c)   Bereinigungen der ausstehenden Beträge In diesen Feldern des Meldebogens werden die Bestandsänderungen (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Änderungen dieser Art ergeben sich aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Bereinigungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Grundlage für die automatische Berechnung der Daten in diesen Feldern bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Bereinigungen“ (3.2). i)   Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1) —   Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen (5). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen (6). Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten). Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. —   Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch 1) Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft); 2) Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen. Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Nähere Einzelheiten zu den zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, so enthält Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken (ebenso wie der diesbezügliche Abschnitt 5.2 des Anhangs 1.1) eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Neuklassifizierung vorzunehmen ist. Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen. —   Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher extra aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt, 1) Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft); 2) Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen. Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Nähere Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii)   Sonstige Bereinigungen (3.2) Unter Daten für sonstige Bereinigungen müssen ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. —   Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A) Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Diese Bereinigungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Datenmeldungen können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFI nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte: 1) Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden. 2) Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt: — Die Beträge, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs (7) umgerechnet (Gleichungen [4.2.2] und [4.2.3]). — Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [4.2.4]). — Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [4.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen). 3) Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung en

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.