Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

21.5.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/107 BESCHLUSS (EU) 2016/810 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Der Beschluss EZB/2014/34 (1) sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016 durchzuführen. (2) Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 10. März 2016 die Einführung einer neuen Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) beschlossen, um die Kreditbedingungen für den privaten Sektor weiter zu lockern und die Kreditschöpfung zu stimulieren. Die GLRG II sollen die Transmission der Geldpolitik stärken, indem sie weitere Anreize für die Banken schaffen, Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, d. h. an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu vergeben. Diese Maßnahme bezweckt nicht, die Wohnungsbaukreditvergabe der Banken an private Haushalte zu fördern. Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind daher von der anrechenbaren Kreditvergabe an den nichtfinanziellen privaten Sektor im Rahmen dieser Maßnahme ausgenommen. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG II dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen. (3) Wie bei der ersten Reihe von GLRGs wird zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, eine Teilnahme an GLRG II als Gruppe möglich sein, sofern eine institutionelle Grundlage für eine Behandlung als Gruppe vorliegt. Die Teilnahme als Gruppe erfolgt über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe, sofern die vorgegebenen Bedingungen erfüllt worden sind. Ferner müssen im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich in schriftlicher Form bestätigen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. Eine GLRG-Gruppe, die für die Zwecke von GLRGs gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 anerkannt wurde, kann unter Einhaltung bestimmter Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren als GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilnehmen. (4) Der Gesamtbetrag, der im Rahmen aller GLRG II aufgenommen werden kann, wird anhand des Gesamtbetrags am 31. Januar 2016 ausstehender anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers am nichtfinanziellen privaten Sektor abzüglich aller Beträge, die der GLRG-II-Teilnehmer zuvor im Rahmen der ersten zwei im September und Dezember 2014 gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehen, ermittelt. (5) Der Zinssatz für jedes GLRG II wird gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Grundsätzen auf Basis der Kreditvergabe des Teilnehmers im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 ermittelt. (6) Nach Ablauf von 24 Monaten nach der Abwicklung jedes GLRG II haben die Teilnehmer die Möglichkeit zur Rückzahlung von Beträgen, die ihnen nach den vorgegebenen Verfahren vierteljährlich zugeteilt wurden. (7) Institute, die an GLRG II teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um die Leistung der Teilnehmer anhand ihrer jeweiligen Referenzgröße zu bewerten und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden. (8) Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG II zu treffen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.   „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf die GLRG-II-Kreditaufnahme des Teilnehmers zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird; 2.   „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe der zum 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers; 3.   „Höchstbietungsbetrag“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer an einem GLRG II aufgenommen werden kann; 4.   „Kreditlimit“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer an allen GLRG II aufgenommen werden kann; 5.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Punkt 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2); 6.   „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie näher in Anhang II dargelegt; 7.   „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt; 8.   „erster Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016; 9.   „monetäres Finanzinstitut (MFI)“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4); 10.   „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; 11.   „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie näher in Anhang II dargelegt; 12.   „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-II-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-II-Tenderverfahren unterliegt; 13.   „betreffende NZB“: in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist; 14.   „zweiter Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018. Artikel 2 Die zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (1)   Das Eurosystem führt vier GLRG II gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II durch. (2)   Jedes GLRG II wird vier Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfällt. (3)   GLRG II sind: a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, b) die dezentral von den NZBen c) in Form von Standardtendern und d) in Form von Mengentendern durchgeführt werden. (4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG II, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt. (5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Artikel 3 Teilnahme (1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG II teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind. (2)   Institute können als Gruppe an GLRG II teilnehmen, indem sie eine GLRG-II-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 7 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen: a) ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-II-Gruppe angehören; b) ein als Gruppe an GLRG II teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen; c) das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-II-Gruppe, das an GLRG-II-Tenderverfahren teilnehmen darf; und d) vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels bleibt die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe für alle GLRG II unverändert. (3)   Die Teilnahme an GLRG II über eine GLRG II-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. a) Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe: i) zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder ii) seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (5) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren. b) Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner. c) Jedes Mitglied der GLRG-II-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt. d) Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes: i) den Namen des Leitinstituts; ii) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-II-Gruppe teilnehmenden Institute; iii) eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; iv) im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-II-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-II-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-II-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie z. B. Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und v) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde. e) Eine für die Zwecke von GLRGs gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 anerkannte GLRG-Gruppe kann als GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung enthält Folgendes: i) eine Liste der Mitglieder der GLRG-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und ii) auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise verlangen, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. f) Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-II-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-II-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen. Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-II-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-II-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-II-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 4. (4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-II-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-II-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-II-Gruppe zurückzuziehen. (5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen. (6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern: a) Ein Mitglied wird aus der GLRG-II-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen. b) Sofern in Bezug auf die GLRG-II-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, weitere enge Verbindungen oder Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung in der geforderten Höhe beim Eurosystem eingegangen werden, kann die Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe geändert werden, um die Aufnahme eines neuen Mitglieds widerzuspiegeln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe; ii) der in Ziffer i genannte Antrag enthält: 1. den Namen des Leitinstituts; 2. das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe aufgenommen werden sollen; 3. eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; 4. im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-II-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-II-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie z. B. Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen; und 5. im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-II-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und iii) das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-II-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen. c) Wenn in Bezug auf die GLRG-II-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-II-Gruppe beteiligt sind, und dieser Vorgang zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. (7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattfanden, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt: a) bei Änderungen, bei denen Absatz 5 oder Absatz 6 Buchstabe b Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe erstmalig sechs Wochen, nachdem es den Antrag auf Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung bei seiner NZB gestellt hat, an einem GLRG II teilnehmen, wenn dieser Antrag erfolgreich war; und b) ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-II-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an weiteren GLRG II teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag. (8)   Wenn ein Leitinstitut seine Zulassung als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems verliert, wird seine GLRG-II-Gruppe nicht mehr anerkannt und das Leitinstitut ist verpflichtet, alle im Rahmen von GLRG II aufgenommenen Beträge zurückzuzahlen. Artikel 4 Kreditlimit, Höchstbietungsbetrag und Referenzgrößen (1)   Das für einen einzelnen Teilnehmer geltende Kreditlimit wird anhand von Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Das geltende Kreditlimit für ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.