Europäische Union

2002/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447)

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Quellenkennung: 32002D0821. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nien und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(22). Die Festlegung der von der Kommission genehmigten Beihilfe-Hoechstgrenze von 35 % erfolgte unter Berücksichtigung der Art und Intensität der hier anstehenden Regionalprobleme. Die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfeintensität von 13,18 % kann daher nicht durch irgendwelche Regionalprobleme gerechtfertigt werden. (90) Es wurde von Deutschland kein anderer Grund für die Vereinbarkeit der Beihilfe angeführt, der im vorliegenden Fall gegeben sein könnte. Die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder einen sozialen Charakter haben und an einzelne Verbraucher gewährt werden, noch zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag ist nicht anwendbar, da das Projekt offensichtlich kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (insoweit, als die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige betroffen ist) ist auch nicht anwendbar, da mit der Beihilfe nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige bezweckt wird. Ferner erfordert diese Bestimmung, dass die Beihilfe "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise [verändert], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bedingung nicht erfuellt wurde. Die vorliegende Beihilfe hat tatsächlich als Haupteffekt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten in einem Produktionszweig, in welchem ein starker internationaler Wettbewerb herrscht. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (91) Die zusätzliche Beihilfeintensität von 13,18 % erfuellt somit nicht die erforderlichen Kriterien, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden, und muss demnach von dem begünstigten Unternehmen zurückgefordert werden. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (92) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Pollmeier & Co. KG, Kässlitz, widerrufen wurde. (93) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Pollmeier GmbH, Malchow, rechtswidrig eine Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR gewährt hat. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Erwägungen kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die fragliche Beihilfe nicht die erforderlichen Kriterien erfuellt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR, die Deutschland der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 166 vom 9.6.2001, S. 5. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635. (4) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (6) Vgl. Fußnote 1. (7) ABl. C 166 vom 12.6.1999, S. 9. (8) SG(98) D 12438 vom 30.12.1998. (9) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und dem Urteil in der Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635. (10) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14.11.1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808. (11) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (12) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (13) ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25. (14) Slg. 1994, II-121. (15) 27. Rahmenplan, Investitionszulagengesetz, ERP-Mittel. (16) Entsprechend der KMU-Definition von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung. (17) Urteil vom 14.11.1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808. (18) Position von Deutschland in der Sache C 41/2001, staatliche Beihilfe zugunsten Klausner Nordic Timber GmbH & Co KG. (19) Staatliche Beihilfe C 17/2000 zugunsten von Solar Tech Sprl. Entscheidung der Kommission vom 15.11.2000. (20) Staatliche Beihilfe N 613/96, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996, ABl. C 288 vom 23.9.1997, S. 3. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.