32002D0821

2002/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0020 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 15. Januar 2002

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/821/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Nach einer Reihe von Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten von Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe hat die Kommission Deutschland im Laufe des Jahres 1999 aufgefordert, ihr alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich waren, um zu prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Maßnahmen betrafen staatliche Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, zur Errichtung eines zweiten Sägewerks in Malchow (Mecklenburg-Vorpommern) sowie eines dritten Sägewerks in Kässlitz (Thüringen). Die von Deutschland gelieferten Informationen waren jedoch unvollständig und insbesondere nicht ausreichend, um die Zweifel der Kommission auszuräumen, ob die Maßnahmen im Rahmen zuvor genehmigter Programme gewährt worden waren.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91(3) forderte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 17. April 2000 auf, sämtliche Informationen zu liefern, die notwendig waren, um zu beurteilen, ob die zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, gewährten Beihilfemaßnahmen unter ein zuvor von der Kommission genehmigtes Förderprogramm fallen.

(3) Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 (Eingang am 29. Mai) und dessen am 16. Juni 2000 getrennt eingegangenen Anlagen und schließlich mit einem ergänzenden Schreiben vom 9. August 2000 (Eingang am 11. August) lieferte Deutschland die angeforderten Informationen, auf deren Grundlage die Kommission entscheidet, ob die Begünstigten der Maßnahmen als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)(4) (Gemeinschaftsrahmen) und der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) (Empfehlung), anzusehen und damit berechtigt sind, in den Genuss der in den Fördergebieten, in denen beide Vorhaben gelegen sind, höchstzulässigen Beihilfeintensität von 50 % brutto zu gelangen.

(4) Mit Schreiben vom 13. März 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie beschlossen hat, wegen dieser Beihilfe das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, und sie ordnete gleichzeitig die Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an.

(5) Deutschland beantwortete die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung mit Schreiben vom 15. Mai 2001.

(6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Gleichzeitig wurden alle Beteiligten von der Kommission aufgefordert, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(7) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind an Deutschland weitergeleitet worden. Deutschland hat mit Schreiben vom 30. August 2001 hierzu seine Bemerkungen abgegeben.

2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1. Der Begünstigte

2.1.1. Die Entwicklung der Pollmeier-Gruppe

(8) Die Pollmeier GmbH, Malchow, die juristische Person, der die Beihilfe gewährt wurde, ist eine Gesellschaft der Pollmeier-Gruppe. Die Mitte der 80er Jahre von Ralf Pollmeier in Rietberg (Nordrhein-Westfalen) begründete Pollmeier-Gruppe beliefert den deutschen, europäischen und asiatischen Möbelmarkt mit kantenverleimten Platten aus mehreren Werken in Deutschland und den USA.

(9) Die erste Gesellschaft der Pollmeier-Gruppe, die 1987 gegründete Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, befasste sich mit der Weiterverarbeitung deutscher Leimholzplatten für die Möbelindustrie. Seit Anfang der 90er Jahre hat sich die Pollmeier-Gruppe stark fortentwickelt. 1994 und 1998 beschloss Ralf Pollmeier, zwei Hartholz-Sägewerke zu errichten, eines in Creuzburg (Thüringen) unter dem Namen Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG und ein weiteres in Malchow (Mecklenburg-Vorpommern) unter dem Namen Pollmeier GmbH, Malchow.

(10) Im Jahr 1999 beschloss Ralf Pollmeier, seine Tätigkeit auf den Betrieb der Sägewerke zu konzentrieren und sich aus der unternehmerischen Leitung des nachgelagerten Holzverarbeitungsgeschäfts zurückzuziehen. Im Juli 1999 verkaufte die erste von Ralf Pollmeier gegründete Gesellschaft, die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, sämtliche Aktiva und Passiva außer den Beteiligungen an den beiden Hartholzsägewerken an die neu gegründete Pollmeier Leimholz GmbH. Der Name der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg wurde in Pollmeier Massivholz GmbH geändert. Diese Gesellschaft versieht heute für die Sägewerke alle Zentralfunktionen wie z. B. den zentralen Rundholzeinkauf, den zentralen Verkauf sowie das Personal- und Rechnungswesen.

(11) Die rechtliche Struktur der einzelnen Sägewerks-Gesellschaften wurde ebenfalls geändert. Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG wurde zur Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, während die Pollmeier GmbH, Malchow, in Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG umbenannt wurde. In Kässlitz wurde unter dem Namen Pollmeier Kässlitz GmbH & Co. KG ein weiteres Sägewerk gegründet.

(12) Für Anlagezwecke wurde unter dem Namen Pollmeier Support GmbH & Co. KG eine neue Gesellschaft gegründet. Eine weitere, ebenfalls neu gegründete Gesellschaft war die Pollmeier Duisburg GmbH & Co. KG, die bisher keine Geschäftstätigkeit hat. Alle diese Gesellschaften gehören der Pollmeier Massivholz GmbH und werden von Unternehmen verwaltet, die der Pollmeier Massivholz GmbH gehören.

(13) Im Jahr 2000 übernahm die Pollmeier Support GmbH & Co. KG die Geschäfte eines in Konkurs gegangenen Maschinenbauunternehmens und änderte dessen Namen in Hanses Sägewerkstechnik GmbH & Co. KG. Neben dieser Gesellschaft gründete Ralf Pollmeier für die Abwicklung bestehender Verträge eine weitere Gesellschaft unter dem Namen JH Maschinenbau GmbH, dessen Anteile er zu 100 % hält.

(14) Die folgenden Grafiken zeigen die strukturelle Entwicklung der Pollmeier-Gruppe.

>PIC FILE= "L_2002296DE.002101.TIF">

>PIC FILE= "L_2002296DE.002201.TIF">

>PIC FILE= "L_2002296DE.002202.TIF">

>PIC FILE= "L_2002296DE.002301.TIF">

(15) Die verschiedenen Gesellschaften der Gruppe und ihre jeweiligen Anteilseigner:

Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg (Nordrhein-Westfalen)

Ab Juli 1999 geändert in: Pollmeier Massivholz GmbH, Creuzburg (Thüringen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg (Thüringen)

Ab 1999: Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, Creuzburg

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier GmbH, Malchow (Mecklenburg-Vorpommern)

Ab 1999: Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG, Malchow

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier Kässlitz GmbH & Co. KG, Kässlitz (Thüringen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier Duisburg GmbH & Co. KG, Duisburg

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier Support GmbH & Co. KG, Rietberg

Ab 2000: Hanses Sägewerkstechnik GmbH & Co. KG, Meschede

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

JH Maschinenbau GmbH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg (Nordrhein-Westfalen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Inland Wood Specialties, L.P., Spokane, USA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.1.2. Wirtschaftliche Integration der einzelnen Unternehmen der Gruppe

(16) Auf der Web-Site der Pollmeier-Gruppe sind die verschiedenen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe einschließlich der in den USA ansässigen Inland Wood Specialties LP (IWS) als "Betriebsstätten" von der Pollmeier-Gruppe beschrieben. Die Tätigkeit der Gruppe besteht in der Belieferung der deutschen, europäischen und asiatischen Möbelindustrie mit kantenverleimten Platten hoher Qualität aus Werken in Deutschland und in den USA. Der Vertrieb der IWS-Produkte in Europa erfolgte bis zum 17.7.1999 durch die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg aufgrund eines Handelsvertretungsvertrags und dann durch die Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg.

(17) Bis zum 1.6.1998 wurden sämtliche Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe über die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg mehr oder weniger direkt von Ralf Pollmeier geleitet. Auf dem gleichen Markt tätig und von der gleichen Person kontrolliert, genossen sie keinerlei wirtschaftliche Autonomie und sind daher als Bestandteile einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen. Die Pollmeier GmbH, Malchow, kann daher zumindest bis zum 1.6.1998 nicht gesondert betrachtet werden.

(18) Am 1.6.1998 verkaufte Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS an seine Schwester Doris Tegelkamp und an John Gottwald. Von diesem Tage an hielt er nur noch 23,25 % der IWS-Anteile. IWS wird aber nach wie vor als Betriebsstätte der Pollmeier-Gruppe bezeichnet, und der Vertrieb ihrer Produkte erfolgte bis zum 17.7.1999 durch die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg.

2.2. Die Maßnahmen

2.2.1. Maßnahmen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow

(19) Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern entschied am 2. September 1998 der Pollmeier GmbH, Malchow, für die Errichtung eines zweiten Sägewerks in Malchow eine Investitionsbeihilfe auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten 27. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (1998-2002)(7) (nachstehend: 27. Rahmenplan) zu gewähren. Diese Entscheidung wurde am 12. Mai 1999 geändert. Das Sägewerk liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

(20) Die Beihilfe ist auf 16384600 DEM (8377313 EUR) begrenzt, was 30,23 % der förderfähigen Brutto-Investitionskosten von 54,2 Mio. DEM (27,7 Mio. EUR) entspricht. Nach Angaben Deutschlands wurde die Gewährung der Beihilfe von der Schaffung von 80 Arbeitsplätzen abhängig gemacht. Das Investitionsprojekt begann am 1. Juni 1998 und sollte am 31. Mai 2001 abgeschlossen sein.

(21) Außerdem wurde aufgrund des Investitionszulagengesetzes von 1999(8) eine ergänzende Investitionszulage in Höhe von 9,3 Mio. DEM (4,75 Mio. EUR) gewährt, was 17,15 % der förderfähigen Brutto-Investitionskosten entspricht.

(22) Die Pollmeier GmbH, Malchow, erhielt ferner am 27.1.1999 einen aus ERP-Mitteln geförderten Kredit der IKB Deutsche Industriebank AG, Niederlassung Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5 Mio. DEM (2,55 Mio. EUR) zum Zinssatz von 3,75 % p. a. Der Zinszuschuss entspricht einem Beihilfeelement von 0,80 % brutto.

(23) Insgesamt ergibt sich für die unter Punkte 19 bis 22 beschriebenen Maßnahmen eine Beihilfeintensität von 48,18 % brutto.

(24) Am 29. Juli 1999 beantragte die Pollmeier GmbH, Malchow, eine weitere Beihilfe in Höhe von 7,5 Mio. DEM (3,58 Mio. EUR) zu Investitionen für zusätzliche Anlagen zur Holzverarbeitung und zur Veredelung der Erzeugnisse des Sägewerks in einer Gesamthöhe von 25 Mio. DEM (12,78 Mio. EUR). Deutschland betont, dass über die Gewährung der Investitionsbeihilfe, über die auf der Grundlage des dann geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe (vermutlich des 29.) zu entscheiden sein würde und die einer Beihilfeintensität von 30 % brutto entsprechen würde, noch nicht entschieden ist. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer ergänzenden Investitionszulage in Höhe von 4,5 Mio DEM (2,3 Mio. EUR), die einer Beihilfeintensität von 18 % brutto entsprechen würde. Deutschland hat über den Antrag noch nicht entschieden, was von ihm in seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens bestätigt wurde.

(25) Für die letzteren beiden Maßnahmen ergäbe sich eine beabsichtigte Beihilfeintensität von insgesamt 48 % brutto.

(26) Das Investitionsprojekt, das am 2. Januar 2000 begann und am 1. Januar 2003 abgeschlossen sein soll, ist an die Schaffung von 25 Arbeitsplätzen gebunden.

2.2.2. Maßnahmen zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz

(27) Mit seiner Entscheidung vom 3. April 2000 entschied Deutschland, der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, auf der Grundlage des 27. Rahmenplans eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 19,03 Mio. DEM (9,73 Mio. EUR) zu gewähren, was 21,65 % der förderfähigen Investitionskosten von 87,88 Mio. DEM (44,93 Mio. EUR) entsprach. Außerdem war im Finanzplan eine weitere Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz von 1999 in Höhe von 19136250 DEM (9,78 Mio. EUR) vorgesehen, die einer beabsichtigten Beihilfeintensität von 21,75 % brutto entsprach. Insgesamt belief sich die Beihilfeintensität für die genannten Maßnahmen auf 43,4 % brutto.

(28) Zweck der Maßnahmen war die Erstellung neuer Sägewerks- und Holzverarbeitungskapazitäten in Kässlitz (Hellingen), also an einem Standort, der in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt. Nach Angaben Deutschlands war die Gewährung der Beihilfen gebunden an die Schaffung von 180 Arbeits- und 20 Ausbildungsplätzen. Als Investitionszeitraum wurde die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2002 angegeben.

(29) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, keine Beihilfe gewährt worden war. Das Unternehmen habe seinen Antrag zurückgezogen, woraufhin die Entscheidung zur Gewährung der Investitionsbeihilfe widerrufen wurde.

2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(30) Die Kommission hegte Zweifel darüber, ob die Beihilfeempfänger als KMU angesehen werden konnten und ob die Beihilfe in ihrer Gesamtheit unter genehmigte Beihilfeprogramme fiel. Diese Zweifel konnten trotz der von Deutschland in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung(9) unterbreiteten Informationen nicht zerstreut werden.

(31) Um Anspruch auf die gewährten Beihilfen mit Beihilfeintensitäten von 48, 18, 48 und 43,4 % brutto zu haben, mussten die Pollmeier GmbH, Malchow, und die Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, tatsächlich KMU sein. Sie mussten also alle im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Kriterien erfuellen. Die Regionalbeihilfeprogramme, in deren Rahmen die staatlichen Beihilfen gewährt wurden oder gewährt werden sollten, waren u. a. unter der Bedingung genehmigt worden, dass die Begünstigten der Definition eines KMU entsprechen, so wie sie in der Empfehlung und im Gemeinschaftsrahmen enthalten ist.

(32) Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Gesellschaften, denen die verschiedenen Beihilfemaßnahmen gewährt worden waren, einzeln und jedes für sich als Begünstigte der jeweiligen Maßnahmen angesehen werden konnten. Insbesondere ging es darum, ob sie eigenständige wirtschaftliche Einheiten bilden, oder ob das begünstigte Unternehmen auch andere zur Pollmeier-Gruppe gehörende Gesellschaften einschließt, so dass es sich im Sinne der Rechtsprechung um eine "einzige wirtschaftliche Einheit" handelt(10). Die Zweifel betrafen insbesondere die Beziehungen der neuen Sägewerk-Gesellschaften zu der Inland Wood Specialties (USA) und den Grad ihrer Integration mit dieser Gesellschaft. Alle diese Gesellschaften sind über die Person von Ralf Pollmeier und seinen Gesellschaften direkt oder indirekt miteinander verbunden. Der Umfang des als Empfänger der gewährten Beihilfe relevanten Unternehmens muss zunächst definiert werden, bevor die Kommission beurteilen kann, ob die Begünstigten der Beihilfe der KMU-Definition entsprechen.

(33) Die von Deutschland gelieferten, immer noch unvollständigen Informationen über die zur Pollmeier-Gruppe gehörenden Gesellschaften ermöglichten es der Kommission nicht, abschließend über den KMU-Status der Begünstigten und folglich darüber zu befinden, ob die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, unter zuvor von der Kommission genehmigte Regionalbeihilfeprogramme fielen oder ob sie zumindest teilweise außerhalb der genehmigten Programme lagen und insofern als neue Beihilfen zu betrachten waren. Zudem hatte die Kommission auch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses ganzen Maßnahmenpakets mit dem Gemeinsamen Markt.

(34) Aus diesem Grunde beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und die Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzuordnen.

3. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(35) Nach Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen eines nationalen Verbandes der Sägewerks- und Holzindustrie und von der Pollmeier GmbH, Malchow (heute: Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG).

(36) Der Verband der Deutschen Säge- und Holzindustrie e. V. teilte der Kommission mit, dass die Baugenehmigung für das Werk Kässlitz am 2.7.2001 erteilt wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den anderen Anteilseignern der amerikanischen Gesellschaft Inland Wood Specialties LP, Spokane, um eine Schwester und einen Bruder von Ralf Pollmeier handelt. Der Verband verwies auf von der Kommission nicht berücksichtigte Erweiterungsinvestitionen in Höhe von 40 Mio. DEM, für welches Vorhaben möglicherweise weitere Beihilfemaßnahmen gewährt wurden. Schließlich wurde erwähnt, dass Pollmeier nach Auskunft mehrerer Forstverwaltungen bei Buchenholzeinkäufen in allen Bundesländern mit einer Bürgschaft des Landes Thüringen bezahlt.

(37) Auch die Begünstigte Pollmeier GmbH, Malchow, übermittelte der Kommission eine Stellungnahme. Das Unternehmen verwies auf die Gründe für die Errichtung des Sägewerks Malchow, die auf eine Wiederbelebung der Sägerei-Industrie in Deutschland abzielte.

(38) Die Stellungnahmen können wie folgt zusammengefasst werden: Die Pollmeier Sägewerke haben keine Auswirkung auf andere Sägewerke in Europa. Die Erzeugnisse von Pollmeier konkurrieren fast ausschließlich mit Importen aus den USA, und mehr als 55 % der Produktion der Pollmeier-Sägewerke wird in Drittländer exportiert. Die von der Pollmeier-Gruppe durchgeführten Investitionen hätten erhebliche regionale Wirkung. Die Werke verarbeiten ausschließlich Laubholz und vor allem Buchenholz. Sie sind die einzigen Sägewerke in Europa, die mit der neuesten amerikanischen rechnergesteuerten Schneidetechnik arbeiten und daher in der Lage sind, mit anderen Sägewerken außerhalb Europas zu konkurrieren. Dank dieser Technik sind die Pollmeier-Sägewerke in der Lage, die verschiedenen Holzqualitäten optimal zu verarbeiten und andererseits mit ihren Erzeugnissen bei konstanter Fertigungsqualität die verschiedenen Bereiche des Qualitätsspektrums abzudecken.

(39) Die Pollmeier GmbH, Malchow, betonte auch die positive Auswirkung der Sägewerke des Unternehmens auf den vorgelagerten Rohstoffmarkt. Sie übermittelte der Kommission Erklärungen mehreren Lieferanten, in denen sie angaben, dass sich der Markt für Buchenholz sehr positiv entwickelt hat - dank der Pollmeier-Sägewerke, die einen regelmäßigen Abnehmer großer Mengen Buchenholz darstellen. Insbesondere die Nachfrage nach Buchenholz der Klassen C und D hat erheblich zugenommen. Zudem sind die Pollmeier-Sägewerke bereit, auch Holz minderer Qualität zu kaufen, während andere Abnehmer stets Holz hoher Qualität suchen. Dies hat zur Folge, dass sich die Forstverwaltungen zunehmend stärker selbst finanzieren können und damit weniger auf öffentliche Mittel angewiesen sind.

(40) Die Pollmeier-Sägewerke haben auch eine Auswirkung auf ihre Abnehmermärkte. Als einzige Sägewerke in Europa, die in der Lage sind, ihren Abnehmern eine breite Auswahl verschiedener Holzqualitäten anzubieten, bieten sie der europäischen Möbelindustrie eine Alternative zu amerikanischen Produkten und damit die Möglichkeit, Transportkosten zu sparen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Möbelindustrie.

(41) Abschließend betont Pollmeier GmbH, Malchow, dass die Sägewerke der Gruppe nicht im Wettbewerb mit anderen europäischen Sägewerken stehen, und dass ihre Tätigkeit somit die Absatzchancen der anderen europäischen Sägewerke nicht eingeengt hat.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(42) Deutschland antwortete auf die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 15. Mai 2001 und lieferte der Kommission die verlangten Informationen.

(43) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens informierte Deutschland die Kommission zunächst darüber, dass nur die Pollmeier GmbH, Malchow, staatliche Beihilfen erhalten hatte. Die Entscheidung zur Gewährung von Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, sei widerrufen worden, und über die Beihilfen für die Erweiterung des Betriebs der Pollmeier GmbH, Malchow, sei noch nicht entschieden.

(44) Deutschland lieferte detaillierte Erläuterungen zur Entwicklung der Pollmeier-Gruppe von der Errichtung des ersten Holzverarbeitungsbetriebs (Leimholz) in Rietberg bis zur Neuausrichtung auf Sägewerke. Ferner lieferte Deutschland Detailangaben über den deutschen Buchenholzmarkt und den scharfen Wettbewerb der US-amerikanischen Werke und erläuterte die Gründe für die Neuausrichtung auf Sägewerke. Deutschland lieferte ferner Informationen über die wirtschaftliche Bedeutung der Sägewerke Creuzburg und Malchow und über die Umsätze der Pollmeier-Sägewerke. Nach Darstellung Deutschlands stehen die Pollmeier-Sägewerke nicht im Wettbewerb mit anderen europäischen Sägewerken, sondern ausschließlich mit Sägewerken in den USA; ihre Produktion geht also nicht zulasten europäischer Wettbewerber. Ihre Schaffung hat eine positive Entwicklung von Regionen mit Strukturproblemen ermöglicht.

(45) Deutschland lieferte auch eine Beschreibung der Unternehmensstruktur der Pollmeier-Gruppe einschließlich der relevanten Finanzdaten. Zur Frage des KMU-Status der Pollmeier GmbH, Malchow, erklärt Deutschland erneut, dass das Unternehmen die Bedingungen der KMU-Definition erfuellt. Nach deutscher Darstellung ist zur Beurteilung des KMU-Status der Pollmeier GmbH, Malchow, zu prüfen, ob deren Muttergesellschaft, die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, die KMU-Kriterien erfuellte. Da die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, Mehrheitsbeteiligungen an der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG hielt, müssen die entsprechenden Finanzdaten dieser drei Gesellschaften kumuliert werden. Die Zahlen zeigen, dass die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, in der Zeit von 1996 bis 1998 die KMU-Kriterien erfuellte. Da die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, einer natürlichen Person gehört, erfuellt sie auch das Unabhängigkeits-Kriterium der KMU-Definition.

(46) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Daten des amerikanischen Unternehmens Inland Wood Specialties, Spokane, USA (IWS), nicht mit denen der anderen Pollmeier-Gesellschaften kumuliert werden sollten. Die einzige Verbindung zwischen der Gesellschaft, der die Beihilfe gewährt wurde, d. h. der Pollmeier GmbH, Malchow, und der IWS besteht in der natürlichen Person Ralf Pollmeier. Da die KMU-Kriterien auf natürliche Personen nicht anwendbar sind, existiert keine Verbindung im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung.

(47) Deutschland fügt hinzu, dass in jedem Fall - auch wenn die IWS-Daten mit den Daten anderer Filialen kumuliert werden - 1998 und nicht 1997 als Bezugsjahr für die Betrachtung des KMU-Status des Unternehmens gelten müsse, da die endgültige Entscheidung des Landes (Mecklenburg-Vorpommern) zur Gewährung der Beihilfe erst im Jahr 1999 erfolgt ist. Am 1.6.1998 hat Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS verkauft, und hält jetzt nur 23,25 % der IWS-Anteile. Da dies eine Beteiligung von weniger als 25 % ergibt, dürften die IWS-Daten nicht kumuliert werden.

(48) Deutschland argumentiert weiter, dass - selbst wenn 1997 als das Bezugsjahr anzusehen wäre - der Grundsatz gelten müsse, dass eine Veräußerung von Unternehmensanteilen, die nach Durchführung des letzten Jahresabschlusses, aber vor der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe erfolgte, bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung zu berücksichtigen ist.

(49) Dieser Grundsatz ergibt sich - nach Darstellung Deutschlands - aus Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(12); und Randnummer 27 der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(13). Eine Bestätigung dieser Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 findet sich im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission (Urteil Air France)(14).

(50) Nach Darstellung Deutschlands sollte bei der Betrachtung der Daten über Umsatz, gesamte Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer des letzten genehmigten Rechnungsjahres nach diesem Grundsatz vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall sollte der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der IWS durch Ralf Pollmeier berücksichtigt werden, da er vor der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgte. Folglich dürften die IWS-Daten nicht mit denen der anderen Pollmeier-Gesellschaften kumuliert werden.

(51) Der Umstand, dass die verschiedenen Anteilseigner der IWS alle zur gleichen Familie gehören, kann nach Darstellung Deutschlands nicht als Beweis dafür dienen, dass Ralf Pollmeier die IWS kontrolliert. Eine solche Argumentation würde dem Sinn der KMU-Regeln zuwiderlaufen.

(52) Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die Pollmeier GmbH, Malchow, ein KMU ist, und dass somit die gewährte Beihilfe durch genehmigte Förderprogramme gedeckt ist.

(53) Deutschland erklärt in seiner Stellungnahme zu den Anmerkungen Dritter und speziell denen des Verbands der Deutschen Säge- und Holzindustrie e. V., dass keine Beihilfe für das Projekt in Kässlitz gewährt worden sei. Was die von diesem Verband erwähnte Bürgschaft anlange, so handele es sich um eine normale Geschäftspraxis, dass die Käufer von Holz eine Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises vorwiesen; diese erscheine auch in den allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bürgschaft werde von der Hausbank des Käufers gewährt. Deutschland bestätigt, dass keine Bürgschaft auf der Grundlage der Landesbürgschafts-Programme gewährt worden sei.

5. WÜRDIGUNG

(54) Nach der Einleitung des Verfahrens bestätigte Deutschland, dass der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, keine Beihilfe gewährt wurde. Die von der Pollmeier GmbH, Malchow, beantragte Beihilfe zur Erweiterung ihrer Produktpalette, d. h. für den Bereich Holzverarbeitung und Veredelung von Sägewerks-Erzeugnissen, ist nach Angabe der deutschen Behörden nicht genehmigt worden und demnach ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das Projekt wurde auch nicht angemeldet und ist somit nicht Gegenstand dieser vorliegenden Entscheidung.

(55) Nach Darstellung Deutschlands wurde die Beihilfe an die Pollmeier GmbH, Malchow, aufgrund genehmigter Förderprogramme gewährt.

(56) Die in den Jahren 1998/99 der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährte Beihilfe zur Errichtung eines Sägewerksbetriebs in Malchow, die einer Gesamt-Beihilfeintensität von 48,18 % brutto entsprach, wurde angeblich aus zuvor von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogrammen(15) gewährt.

(57) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, wurden aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie zugunsten von einem Unternehmen in einem Produktionszweig gewährt wurden und so diesem Unternehmen ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern gewährt wird. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist beeinträchtigt, da der Produktionszweig in welchem Pollmeier tätig ist, sich über Mitgliedstaaten erstreckt.

(58) Deutschland hat nicht den Beihilfecharakter der verschiedenen Maßnahmen, die an das Unternehmen gewährt wurden, bestritten. In der Stellungnahme bei der Verfahrenseinleitung argumentiert die Pollmeier GmbH, Malchow, dass sie nicht mit europäischen Sägewerken konkurriert. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass selbst wenn die Pollmeier- Produktion zum größten Teil mit US-amerikanischen Sägewerken konkurriert, dieses nicht zur Folge hat, dass die Beihilfen die der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt wurden, nicht den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Sägerei und Erstbehandlung im Holzsektor erstreckt sich über die Mitgliedstaaten mit wichtiger Produktion in Österreich, Finnland und Schweden. Diese Länder sind auch auf dem Gemeinschafts- und dem Exportmarkt sehr aktiv und konkurrieren so mit Pollmeier GmbH, Malchow.

(59) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen in benachteiligten Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität nach den einschlägigen Programmen in solchen Regionen für große Unternehmen 35 % brutto und für KMU 50 % brutto beträgt. Diese Prozentsätze sind Obergrenzen, die in Fällen, in denen parallel aus mehreren regionalen Förderprogrammen oder aus örtlichen, regionalen, staatlichen oder Gemeinschaftsquellen Beihilfe geleistet wird, auf die Gesamtbeihilfe anzuwenden sind.

(60) In Anbetracht der Intensität der Maßnahmen von 48,18 % brutto ist festzustellen, dass die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, offenbar voraussetzt, dass das begünstigte Unternehmen die im gültigen Gemeinschaftsrahmen und in der Empfehlung definierten KMU-Kriterien erfuellte als das Programm genehmigt wurde.

5.1. Die KMU-Definition

(61) Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen,

- die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und

- bei denen entweder der Jahresumsatz 40 Mio. EUR oder die Jahresbilanzsumme 27 Mio. EUR nicht übersteigt und

- die das Kriterium der Unabhängigkeit erfuellen(16).

(62) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung gelten als unabhängig Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen.

(63) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf ihre Politik gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die darauf gerichtet ist, den KMU durch gezielte Anreize zu helfen, eine Reihe von Hemmnissen zu überwinden. Zu diesen Hemmnissen zählen - wie in Ziffer 1.2 des Gemeinschaftsrahmens erläutert - in erster Linie Schwierigkeiten im Zugang zu Kapital und Kredit sowie im Zugang zu Informationen, insbesondere über neue Technologien und potenzielle Märkte, und auch der Umstand, dass neue Regelungen oft zu höheren Kosten führen.

(64) Die Begünstigung der KMU, u. a. durch Erhöhung der für sie zulässigen Beihilfe, ist somit nicht allein durch den Beitrag gerechtfertigt, den diese Unternehmen zur Erreichung der im Allgemeininteresse angestrebten Ziele leisten, sondern auch durch die Notwendigkeit, ihnen in Anbetracht ihrer positiven Rolle einen Ausgleich für die Hemmnisse zu bieten, die sie zu überwinden haben. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Begünstigung tatsächlich den Unternehmen zugute kommt, die unter diesen Hemmnissen leiden. Insbesondere muss die anzuwendende Definition der KMU den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen so eingrenzen, dass er nur diejenigen Unternehmen umfasst, die die gewünschten positiven externen Wirkungen erzeugen und die erwähnten Hemmnisse zu überwinden haben. Sie sollte daher nicht auch die vielen größeren Unternehmen einschließen, die nicht notwendigerweise solche positiven Wirkungen erbringen oder unter den KMU-typischen Hemmnissen leiden. Beihilfen an solche Unternehmen führen mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einer stärkeren Verfälschung des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels.

(65) Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung, der wie folgt lautet: "Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet."

(66) Die Kommission unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass jegliche Umgehung des Unabhängigkeits-Kriteriums verhindert wird. Um sicherzustellen, dass nur echte KMU einbezogen werden, wird im Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich betont, dass juristische Gebilde, in denen KMU eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Stärke die eines normalen KMU weit übertrifft, auszuschließen sind.

5.2. Der Status des Beihilfebegünstigten

(67) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag definiert den Begünstigten einer Beihilfe unter Bezugnahme auf den Begriff des Unternehmens. Wie vom Gerichtshof bestätigt(17), ist dieser Begriff des Unternehmens jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne rechtliche Einheit begrenzt; er kann vielmehr eine Gruppe von Gesellschaften umfassen. Für die Zwecke des Wettbewerbsrechts sind die Unternehmen mit "wirtschaftlichen Einheiten" gleichzusetzen. Aus diesem Grund ist es notwendig, eine ganze Reihe von Faktoren zu prüfen, z. B. die Verteilung der Gesellschaftsanteile, die Identität der Geschäftsführer und den Grad der wirtschaftlichen Integration.

(68) Nach der Empfehlung ist bei der Prüfung, ob das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen ein KMU ist, als Bezugsjahr das Jahr zugrunde zu legen, auf das sich der zuletzt durchgeführte Jahresabschluss bezieht. In Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung heißt es, dass ein Unternehmen, das die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl oder die finanziellen Daten an einem Bilanzstichtag über- oder unterschreitet, den Status eines KMU erst dann verliert oder erwirbt, wenn sich die Überschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt.

(69) Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid für den Investitionszuschuss erfolgte 1998. Die Kommission ging in ihrer Verfahrenseinleitung davon aus, dass 1998 als das Jahr, in dem die Beihilfe gewährt wurde, angesehen werden sollte, und dass 1997 als Bezugsjahr zur Anwendung der KMU-Definition angesehen werden sollte. Deutschland argumentierte, dass das Gewährungsjahr 1999 ist, da der Zuwendungsbescheid wesentlich geändert wurde. Diese Position steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, der von Deutschland in anderen Fällen(18) vertreten wurde, nach dem die Änderung eines Zuwendungsbescheids rechtlich keine neue Entscheidung darstellt. Diese Änderung dient nur zur Anpassung des Betrags der Beihilfe, da andere Beihilfen die im selben Projekt gewährt wurden, berücksichtigt werden.

(70) Die Kommission ist der Auffassung, dass 1998 als Gewährungsjahr anzusehen ist. Demnach sollte für die Begünstigte auf die Zahl der Beschäftigten und die finanziellen Daten der Jahre 1997 und 1996 abgestellt werden. Für die zwei Geschäftsjahre, die der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe vorausgingen, ergeben die relevanten Daten der vier Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe folgendes Bild:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(71) Die Kommission ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen Deutschlands bei der Definition des Begünstigten die in den Vereinigten Staaten ansässige IWS berücksichtigt werden sollte. In den Jahren 1996 und 1997 bestand das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt von Ralf Pollmeier kontrolliert und befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher feststellen, dass sie wirtschaftlich integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss zu kommen, dass die IWS zusammen mit den beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet.

(72) Wenn man die Jahre 1996 und 1997 betrachtet, ergibt sich, dass die Begünstigte in 1998 kein KMU war. Im Jahr 1996 betrugen die kumulierte Zahl der Beschäftigten 416 und der kumulierte Jahresumsatz 44,8 Mio. EUR und überschritt so die KMU-Schwellenwerte. Im Jahr 1997 hatte die Begünstigte 465 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19 Mio. EUR. Die Daten der Begünstigten überschritten im Jahr 1997 die KMU-Schwellenwerte. Demnach überschritt die Begünstigte die KMU-Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.

(73) Wenn die Kommission der Argumentation Deutschlands folgen würde und das Jahr 1999 als Gewährungsjahr ansehen würde, wäre 1998 das Bezugsjahr. Für die zwei Geschäftsjahre, die der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe vorausgingen, ergeben die relevanten Daten der Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe folgendes Bild:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(74) Wenn man die Zahl der Arbeitnehmer und die finanziellen Daten der Begünstigten betrachtet, müssen die Daten der drei Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe für das Jahr 1997 kumuliert werden. Die Begünstigte verfügte 1997 über 456 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19 Mio. EUR. Somit überschritten die Daten der Begünstigten die Schwellenwerte der KMU-Definition.

(75) Die Pollmeier GmbH, Malchow, wurde 1998 gegründet. Am 1.6.1998 änderte sich die Struktur der Gruppe insofern, als Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS veräußerte und seither nur noch 23,25 % der IWS-Anteile hält. Selbst wenn wir uns auf das Ausmaß der europäischen Gesellschaften - einschließlich Pollmeier GmbH, Malchow - beschränken und die Beschäftigten- und Finanzdaten der IWS nicht kumulieren, ergeben sich für die Begünstigte für 1998 insgesamt 239 Arbeitnehmer, ein Umsatz von 45,07 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 25,1 Mio. EUR. Damit wäre die Begünstigte im Jahr 1998 unter die Schwellenwerte der KMU-Definition gefallen.

(76) In Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung heißt es jedoch ausdrücklich: "Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt."

(77) Am letzten Bilanzstichtag lag die Begünstigte unter den Schwellenwerten für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme. Dies hatte sich damit jedoch nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt, denn im Jahr 1997 hatten die Unternehmenszahlen noch über den für die Beschäftigtenzahl und die Finanzdaten geltenden Schwellenwerten gelegen.

(78) Im Jahr 1998 galt die Begünstigte nicht als KMU, da die KMU-Hoechstwerte in den beiden vorhergehenden Jahren überschritten wurden. 1996 betrug die kumulierte Beschäftigtenzahl 416 Personen und der kumulierte Umsatz 44,8 Mio. EUR. Folglich besaß die Begünstigte 1998 nicht den KMU-Status, und sie hat ihn auch 1999 nicht erworben. Somit war die Begünstigte im Jahr 1999, zur Zeit der Gewährung der Beihilfe, immer noch ein großes Unternehmen.

(79) Deutschland hat argumentiert, dass die am 1.6.1998 eingetretene Veränderung der Eigentumsverhältnisse bei der IWS bei der Anwendung der KMU-Definition berücksichtigt werden müsse, da diese Veränderung vor der Gewährung der Beihilfe erfolgt ist. Deutschland beruft sich auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89, in der die Grundsätze der Berechnung des Umsatzes im Zusammenhang mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen niedergelegt sind und auf das Urteil Air France. Die Kommission hält das Urteil Air France für die Würdigung der vorliegenden Beihilfe nicht für erheblich. Dieses Urteil betrifft den Verkauf eines Unternehmensteils vor dem eigentlichen Unternehmenszusammenschluss. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Verkauf von Aktiva, sondern um die Veränderung der Gesellschafterstruktur. Daher ist das Argument Deutschlands nicht einschlägig, wenn man die Zahl der Arbeitnehmer und die finanziellen Daten der Begünstigten, die als Sägewerke der Pollmeier-Gruppe definiert wird, betrachtet.

(80) In der Empfehlung ist klargestellt, dass ein Unternehmen den Status eines KMU nur dann verliert oder erwirbt, wenn sich die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahren wiederholt. Es ist klar, dass die Begünstigte bis zum 1.6.1998 über den KMU-Schwellenwerten lag. Dieser Umstand ist bei der nach Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung erforderlichen Prüfung des KMU-Status der Begünstigten zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, also im Jahr 1999, hatten die Daten des begünstigten Unternehmens erst weniger als ein Jahr lang unter den KMU-Schwellenwerten gelegen. Aus dieser Tatsache schließt die Kommission, dass die Beihilfebegünstigte formell nicht der KMU-Definition entspricht und dass auch nicht zu erkennen ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe unter den KMU-spezifischen Hemmnissen gelitten hätte.

(81) Zudem ist der Eigentümerwechsel bei der IWS am 1.6.1998 eingetreten, drei Tage nach dem 27.5.1998, an dem der Antrag auf Investitionsbeihilfe durch Pollmeier GmbH, Malchow, eingereicht wurde. Ein großer Teil der Anteile von Ralf Pollmeier an IWS wurde an Ralf Pollmeiers Schwester und an John Gottwald verkauft, wobei Letzterer nicht zur Familie Pollmeier gehört. Seither befinden sich 89 % der Anteile an IWS im Besitz von Ralf Pollmeier und Mitgliedern seiner Familie (seinem Bruder und seiner Schwester). Ralf Pollmeiers Schwester, Doris Tegelkamp, besitzt seit dem 17.7.1999 auch 38 % der neu gegründeten Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg.

(82) Die Kommission bezweifelt, dass dieser Eigentümerwechsel andere Gründe gehabt haben könnte als den der Umgehung der KMU-Definition. Laut 18. Erwägungsgrund der Empfehlung, "sollten auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht". Es gehört zu den Aufgaben der Kommission, sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht und im vorliegenden Fall die Definition eines KMU nicht umgangen werden, und sie hat in anderen Fällen(19) entsprechend gehandelt.

(83) Weder Deutschland noch die Begünstigte selbst haben irgendeine Rechtfertigung für die Änderung der Eigentumsstruktur der Pollmeier-Gruppe geliefert. Anscheinend besteht der einzige Zweck dieser Umstrukturierung darin, sicherzustellen, dass die Pollmeier GmbH, Malchow, in den Genuss der Vorteile gelangt, die KMU gewährt werden, um ihnen einen Ausgleich für die von ihnen getragenen größenbedingten Nachteile zu verschaffen. Ein Blick auf die Struktur der Pollmeier-Gruppe, die Beziehungen zwischen den Anteilseignern der verschiedenen Pollmeier-Gesellschaften und die wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Einheiten der Gruppe untereinander vermittelt den Eindruck, dass diese Unternehmensgruppe nicht unter den KMU-spezifischen Hemmnissen leidet, auf die sich der Gemeinschaftsrahmen bezieht. So profitiert insbesondere die Pollmeier GmbH, Malchow, insofern von der Marktpräsenz der anderen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe und von der Technologie der bestehenden Sägewerke, als sie nicht die sonst mit dem Eintritt in den relevanten Markt verbundenen (technologischen und vertriebsmäßigen) Hindernisse zu überwinden hat.

(84) Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass selbst im Fall, dass es sich bei der Begünstigten der Form nach um ein KMU handeln würde, sie offenbar nicht unter den KMU-typischen Hemmnissen leidet. Dies bestärkt die Kommission in ihrer Schlussfolgerung, dass die Beihilfebegünstigte kein KMU im Sinne der in der Empfehlung niedergelegten Definition ist.

5.3. Die Vereinbarkeit der Beihilfe

(85) Die Gewährung der Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, mit einer Beihilfeintensität von 48,18 % erfolgte angeblich aufgrund genehmigter Förderprogramme. In dem 27. Rahmenplan ist für Investitionen in Mecklenburg-Vorpommern für große Unternehmen eine Beihilfeintensität von höchstens 35 % und für KMU eine Beihilfeintensität von höchstens 50 % vorgesehen. Diese Behilfeintensitäten entsprechen den Schwellenwerten für regionale Beihilfen der gültigen deutschen Regionalkarte zur Zeit der Gewährung der Beihilfe(20).

(86) Da die Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms, und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig.

(87) Die Gewährung der Beihilfe erfolgte zugunsten einer Investition in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Region ist ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Gemäß Ziffer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) (hiernach: "Regionalleitlinien"), sind diese Leitlinien auf Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftszweigen anwendbar mit Ausnahme der Sektoren, für die besondere Regeln gelten. Da die Herstellung von Holzplatten nicht unter irgendwelche spezifischen Regeln fällt, ist die hier zu behandelnde Beihilfe nach den Bestimmungen der Regionalleitlinien zu beurteilen.

(88) Nach den Regionalleitlinien kann eine Freistellung von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aufgestellten Unvereinbarkeitsprinzip bei Regionalbeihilfen nur gewährt werden, wenn ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der zu erwartenden Verfälschung des Wettbewerbs und den Vorteilen der Beihilfe im Sinne der Entwicklung benachteiligter Gebiete gewährleistet ist. In den Regionalleitlinien heißt es weiter, dass eine Ad-hoc-Zahlung an ein einzelnes Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem relevanten Markt haben kann, während ihre die Regionalentwicklung fördernde Wirkung wahrscheinlich zu gering ist. Eine Ad-hoc-Beihilfe kann jedoch dennoch als vereinbar anzusehen sein, sofern sie die von der Kommission genehmigten Schwellenwerte für Regionalbeihilfen nicht überschreitet.

(89) Die Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR entspricht einer zusätzlichen Beihilfeintensität von 13,18 % über der für Regionalbeihilfen an große Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern vorgesehenen Hoechstgrenze, die in der deutschen Regionalkarte vorgesehen wird. Aus den bereits genannten Gründen ist die Begünstigte kein KMU im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(22). Die Festlegung der von der Kommission genehmigten Beihilfe-Hoechstgrenze von 35 % erfolgte unter Berücksichtigung der Art und Intensität der hier anstehenden Regionalprobleme. Die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfeintensität von 13,18 % kann daher nicht durch irgendwelche Regionalprobleme gerechtfertigt werden.

(90) Es wurde von Deutschland kein anderer Grund für die Vereinbarkeit der Beihilfe angeführt, der im vorliegenden Fall gegeben sein könnte. Die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder einen sozialen Charakter haben und an einzelne Verbraucher gewährt werden, noch zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag ist nicht anwendbar, da das Projekt offensichtlich kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (insoweit, als die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige betroffen ist) ist auch nicht anwendbar, da mit der Beihilfe nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige bezweckt wird. Ferner erfordert diese Bestimmung, dass die Beihilfe "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise [verändert], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bedingung nicht erfuellt wurde. Die vorliegende Beihilfe hat tatsächlich als Haupteffekt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten in einem Produktionszweig, in welchem ein starker internationaler Wettbewerb herrscht. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes dient.

(91) Die zusätzliche Beihilfeintensität von 13,18 % erfuellt somit nicht die erforderlichen Kriterien, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden, und muss demnach von dem begünstigten Unternehmen zurückgefordert werden.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(92) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Pollmeier & Co. KG, Kässlitz, widerrufen wurde.

(93) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Pollmeier GmbH, Malchow, rechtswidrig eine Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR gewährt hat. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Erwägungen kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die fragliche Beihilfe nicht die erforderlichen Kriterien erfuellt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR, die Deutschland der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 166 vom 9.6.2001, S. 5.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635.

(4) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(6) Vgl. Fußnote 1.

(7) ABl. C 166 vom 12.6.1999, S. 9.

(8) SG(98) D 12438 vom 30.12.1998.

(9) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und dem Urteil in der Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635.

(10) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14.11.1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808.

(11) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(12) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(13) ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25.

(14) Slg. 1994, II-121.

(15) 27. Rahmenplan, Investitionszulagengesetz, ERP-Mittel.

(16) Entsprechend der KMU-Definition von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung.

(17) Urteil vom 14.11.1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808.

(18) Position von Deutschland in der Sache C 41/2001, staatliche Beihilfe zugunsten Klausner Nordic Timber GmbH & Co KG.

(19) Staatliche Beihilfe C 17/2000 zugunsten von Solar Tech Sprl. Entscheidung der Kommission vom 15.11.2000.

(20) Staatliche Beihilfe N 613/96, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996, ABl. C 288 vom 23.9.1997, S. 3.

(21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(22) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.