Europäische Union

2002/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447)

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Quellenkennung: 32002D0821. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e von Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung. (47) Deutschland fügt hinzu, dass in jedem Fall - auch wenn die IWS-Daten mit den Daten anderer Filialen kumuliert werden - 1998 und nicht 1997 als Bezugsjahr für die Betrachtung des KMU-Status des Unternehmens gelten müsse, da die endgültige Entscheidung des Landes (Mecklenburg-Vorpommern) zur Gewährung der Beihilfe erst im Jahr 1999 erfolgt ist. Am 1.6.1998 hat Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS verkauft, und hält jetzt nur 23,25 % der IWS-Anteile. Da dies eine Beteiligung von weniger als 25 % ergibt, dürften die IWS-Daten nicht kumuliert werden. (48) Deutschland argumentiert weiter, dass - selbst wenn 1997 als das Bezugsjahr anzusehen wäre - der Grundsatz gelten müsse, dass eine Veräußerung von Unternehmensanteilen, die nach Durchführung des letzten Jahresabschlusses, aber vor der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe erfolgte, bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung zu berücksichtigen ist. (49) Dieser Grundsatz ergibt sich - nach Darstellung Deutschlands - aus Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(12); und Randnummer 27 der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(13). Eine Bestätigung dieser Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 findet sich im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission (Urteil Air France)(14). (50) Nach Darstellung Deutschlands sollte bei der Betrachtung der Daten über Umsatz, gesamte Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer des letzten genehmigten Rechnungsjahres nach diesem Grundsatz vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall sollte der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der IWS durch Ralf Pollmeier berücksichtigt werden, da er vor der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgte. Folglich dürften die IWS-Daten nicht mit denen der anderen Pollmeier-Gesellschaften kumuliert werden. (51) Der Umstand, dass die verschiedenen Anteilseigner der IWS alle zur gleichen Familie gehören, kann nach Darstellung Deutschlands nicht als Beweis dafür dienen, dass Ralf Pollmeier die IWS kontrolliert. Eine solche Argumentation würde dem Sinn der KMU-Regeln zuwiderlaufen. (52) Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die Pollmeier GmbH, Malchow, ein KMU ist, und dass somit die gewährte Beihilfe durch genehmigte Förderprogramme gedeckt ist. (53) Deutschland erklärt in seiner Stellungnahme zu den Anmerkungen Dritter und speziell denen des Verbands der Deutschen Säge- und Holzindustrie e. V., dass keine Beihilfe für das Projekt in Kässlitz gewährt worden sei. Was die von diesem Verband erwähnte Bürgschaft anlange, so handele es sich um eine normale Geschäftspraxis, dass die Käufer von Holz eine Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises vorwiesen; diese erscheine auch in den allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bürgschaft werde von der Hausbank des Käufers gewährt. Deutschland bestätigt, dass keine Bürgschaft auf der Grundlage der Landesbürgschafts-Programme gewährt worden sei. 5. WÜRDIGUNG (54) Nach der Einleitung des Verfahrens bestätigte Deutschland, dass der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, keine Beihilfe gewährt wurde. Die von der Pollmeier GmbH, Malchow, beantragte Beihilfe zur Erweiterung ihrer Produktpalette, d. h. für den Bereich Holzverarbeitung und Veredelung von Sägewerks-Erzeugnissen, ist nach Angabe der deutschen Behörden nicht genehmigt worden und demnach ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das Projekt wurde auch nicht angemeldet und ist somit nicht Gegenstand dieser vorliegenden Entscheidung. (55) Nach Darstellung Deutschlands wurde die Beihilfe an die Pollmeier GmbH, Malchow, aufgrund genehmigter Förderprogramme gewährt. (56) Die in den Jahren 1998/99 der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährte Beihilfe zur Errichtung eines Sägewerksbetriebs in Malchow, die einer Gesamt-Beihilfeintensität von 48,18 % brutto entsprach, wurde angeblich aus zuvor von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogrammen(15) gewährt. (57) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, wurden aus staatlichen Mitteln gewährt. Diese verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie zugunsten von einem Unternehmen in einem Produktionszweig gewährt wurden und so diesem Unternehmen ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern gewährt wird. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist beeinträchtigt, da der Produktionszweig in welchem Pollmeier tätig ist, sich über Mitgliedstaaten erstreckt. (58) Deutschland hat nicht den Beihilfecharakter der verschiedenen Maßnahmen, die an das Unternehmen gewährt wurden, bestritten. In der Stellungnahme bei der Verfahrenseinleitung argumentiert die Pollmeier GmbH, Malchow, dass sie nicht mit europäischen Sägewerken konkurriert. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass selbst wenn die Pollmeier- Produktion zum größten Teil mit US-amerikanischen Sägewerken konkurriert, dieses nicht zur Folge hat, dass die Beihilfen die der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt wurden, nicht den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Sägerei und Erstbehandlung im Holzsektor erstreckt sich über die Mitgliedstaaten mit wichtiger Produktion in Österreich, Finnland und Schweden. Diese Länder sind auch auf dem Gemeinschafts- und dem Exportmarkt sehr aktiv und konkurrieren so mit Pollmeier GmbH, Malchow. (59) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen in benachteiligten Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität nach den einschlägigen Programmen in solchen Regionen für große Unternehmen 35 % brutto und für KMU 50 % brutto beträgt. Diese Prozentsätze sind Obergrenzen, die in Fällen, in denen parallel aus mehreren regionalen Förderprogrammen oder aus örtlichen, regionalen, staatlichen oder Gemeinschaftsquellen Beihilfe geleistet wird, auf die Gesamtbeihilfe anzuwenden sind. (60) In Anbetracht der Intensität der Maßnahmen von 48,18 % brutto ist festzustellen, dass die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, offenbar voraussetzt, dass das begünstigte Unternehmen die im gültigen Gemeinschaftsrahmen und in der Empfehlung definierten KMU-Kriterien erfuellte als das Programm genehmigt wurde. 5.1. Die KMU-Definition (61) Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen, - die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und - bei denen entweder der Jahresumsatz 40 Mio. EUR oder die Jahresbilanzsumme 27 Mio. EUR nicht übersteigt und - die das Kriterium der Unabhängigkeit erfuellen(16). (62) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung gelten als unabhängig Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen. (63) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf ihre Politik gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die darauf gerichtet ist, den KMU durch gezielte Anreize zu helfen, eine Reihe von Hemmnissen zu überwinden. Zu diesen Hemmnissen zählen - wie in Ziffer 1.2 des Gemeinschaftsrahmens erläutert - in erster Linie Schwierigkeiten im Zugang zu Kapital und Kredit sowie im Zugang zu Informationen, insbesondere über neue Technologien und potenzielle Märkte, und auch der Umstand, dass neue Regelungen oft zu höheren Kosten führen. (64) Die Begünstigung der KMU, u. a. durch Erhöhung der für sie zulässigen Beihilfe, ist somit nicht allein durch den Beitrag gerechtfertigt, den diese Unternehmen zur Erreichung der im Allgemeininteresse angestrebten Ziele leisten, sondern auch durch die Notwendigkeit, ihnen in Anbetracht ihrer positiven Rolle einen Ausgleich für die Hemmnisse zu bieten, die sie zu überwinden haben. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Begünstigung tatsächlich den Unternehmen zugute kommt, die unter diesen Hemmnissen leiden. Insbesondere muss die anzuwendende Definition der KMU den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen so eingrenzen, dass er nur diejenigen Unternehmen umfasst, die die gewünschten positiven externen Wirkungen erzeugen und die erwähnten Hemmnisse zu überwinden haben. Sie sollte daher nicht auch die vielen größeren Unternehmen einschließen, die nicht notwendigerweise solche positiven Wirkungen erbringen oder unter den KMU-typischen Hemmnissen leiden. Beihilfen an solche Unternehmen führen mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einer stärkeren Verfälschung des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels. (65) Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung, der wie folgt lautet: "Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet." (66) Die Kommission unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass jegliche Umgehung des Unabhängigkeits-Kriteriums verhindert wird. Um sicherzustellen, dass nur echte KMU einbezogen werden, wird im Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich betont, dass juristische Gebilde, in denen KMU eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Stärke die eines normalen KMU weit übertrifft, auszuschließen sind. 5.2. Der Status des Beihilfebegünstigten (67) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag definiert den Begünstigten einer Beihilfe unter Bezugnahme auf den Begriff des Unternehmens. Wie vom Gerichtshof bestätigt(17), ist dieser Begriff des Unternehmens jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne rechtliche Einheit begrenzt; er kann vielmehr eine Gruppe von Gesellschaften umfassen. Für die Zwecke des Wettbewerbsrechts sind die Unternehmen mit "wirtschaftlichen Einheiten" gleichzusetzen. Aus diesem Grund ist es notwendig, eine ganze Reihe von Faktoren zu prüfen, z. B. die Verteilung der Gesellschaftsanteile, die Identität der Geschäftsführer und den Grad der wirtschaftlichen Integration. (68) Nach der Empfehlung ist bei der Prüfung, ob das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen ein KMU ist, als Bezugsjahr das Jahr zugrunde zu legen, auf das sich der zuletzt durchgeführte Jahresabschluss bezieht. In Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung heißt es, dass ein Unternehmen, das die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl oder die finanziellen Daten an einem Bilanzstichtag über- oder unterschreitet, den Status eines KMU erst dann verliert oder erwirbt, wenn sich die Überschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt. (69) Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid für den Investitionszuschuss erfolgte 1998. Die Kommission ging in ihrer Verfahrenseinleitung davon aus, dass 1998 als das Jahr, in dem die Beihilfe gewährt wurde, angesehen werden sollte, und dass 1997 als Bezugsjahr zur Anwendung der KMU-Definition angesehen werden sollte. Deutschland argumentierte, dass das Gewährungsjahr 1999 ist, da der Zuwendungsbescheid wesentlich geändert wurde. Diese Position steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, der von Deutschland in anderen Fällen(18) vertreten wurde, nach dem die Änderung eines Zuwendungsbescheids rechtlich keine neue Entscheidung darstellt. Diese Änderung dient nur zur Anpassung des Betrags der Beihilfe, da andere Beihilfen die im selben Projekt gewährt wurden, berücksichtigt werden. (70) Die Kommission ist der Auffassung, dass 1998 als Gewährungsjahr anzusehen ist. Demnach sollte für die Begünstigte auf die Zahl der Beschäftigten und die finanziellen Daten der Jahre 1997 und 1996 abgestellt werden. Für die zwei Geschäftsjahre, die der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe vorausgingen, ergeben die relevanten Daten der vier Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (71) Die Kommission ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen Deutschlands bei der Definition des Begünstigten die in den Vereinigten Staaten ansässige IWS berücksichtigt werden sollte. In den Jahren 1996 und 1997 bestand das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt von Ralf Pollmeier kontrolliert und befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher feststellen, dass sie wirtschaftlich integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss zu kommen, dass die IWS zusammen mit den beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet. (72) Wenn man die Jahre 1996 und 1997 betrachtet, ergibt sich, dass die Begünstigte in 1998 kein KMU war. Im Jahr 1996 betrugen die kumulierte Zahl der Beschäftigten 416 und der kumulierte Jahresumsatz 44,8 Mio. EUR und überschritt so die KMU-Schwellenwerte. Im Jahr 1997 hatte die Begünstigte 465 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19 Mio. EUR. Die Daten der Begünstigten überschritten im Jahr 1997 die KMU-Schwellenwerte. Demnach überschritt die Begünstigte die KMU-Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren. (73) Wenn die Kommission der Argumentation Deutschlands folgen würde und das Jahr 1999 als Gewährungsjahr ansehen würde, wäre 1998 das Bezugsjahr. Für die zwei Geschäftsjahre, die der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe vorausgingen, ergeben die relevanten Daten der Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (74) Wenn man die Zahl der Arbeitnehmer und die finanziellen Daten der Begünstigten betrachtet, müssen die Daten der drei Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe für das Jahr 1997 kumuliert werden. Die Begünstigte verfügte 1997 über 456 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19 Mio. EUR. Somit überschritten die Daten der Begünstigten die Schwellenwerte der KMU-Definition. (75) Die Pollmeier GmbH, Malchow, wurde 1998 gegründet. Am 1.6.1998 änderte sich die Struktur der Gruppe insofern, als Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS veräußerte und seither nur noch 23,25 % der IWS-Anteile hält. Selbst wenn wir uns auf das Ausmaß der europäischen Gesellschaften - einschließlich Pollmeier GmbH, Malchow - beschränken und die Beschäftigten- und Finanzdaten der IWS nicht kumulieren, ergeben sich für die Begünstigte für 1998 insgesamt 239 Arbeitnehmer, ein Umsatz von 45,07 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 25,1 Mio. EUR. Damit wäre die Begünstigte im Jahr 1998 unter die Schwellenwerte der KMU-Definition gefallen. (76) In Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung heißt es jedoch ausdrücklich: "Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt." (77) Am letzten Bilanzstichtag lag die Begünstigte unter den Schwellenwerten für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme. Dies hatte sich damit jedoch nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt, denn im Jahr 1997 hatten die Unternehmenszahlen noch über den für die Beschäftigtenzahl und die Finanzdaten geltenden Schwellenwerten gelegen. (78) Im Jahr 1998 galt die Begünstigte nicht als KMU, da die KMU-Hoechstwerte in den beiden vorhergehenden Jahren überschritten wurden. 1996 betrug die kumulierte Beschäftigtenzahl 416 Personen und der kumulierte Umsatz 44,8 Mio. EUR. Folglich besaß die Begünstigte 1998 nicht den KMU-Status, und sie hat ihn auch 1999 nicht erworben. Somit war die Begünstigte im Jahr 1999, zur Zeit der Gewährung der Beihilfe, immer noch ein großes Unternehmen. (79) Deutschland hat argumentiert, dass die am 1.6.1998 eingetretene Veränderung der Eigentumsverhältnisse bei der IWS bei der Anwendung der KMU-Definition berücksichtigt werden müsse, da diese Veränderung vor der Gewährung der Beihilfe erfolgt ist. Deutschland beruft sich auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89, in der die Grundsätze der Berechnung des Umsatzes im Zusammenhang mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen niedergelegt sind und auf das Urteil Air France. Die Kommission hält das Urteil Air France für die Würdigung der vorliegenden Beihilfe nicht für erheblich. Dieses Urteil betrifft den Verkauf eines Unternehmensteils vor dem eigentlichen Unternehmenszusammenschluss. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Verkauf von Aktiva, sondern um die Veränderung der Gesellschafterstruktur. Daher ist das Argument Deutschlands nicht einschlägig, wenn man die Zahl der Arbeitnehmer und die finanziellen Daten der Begünstigten, die als Sägewerke der Pollmeier-Gruppe definiert wird, betrachtet. (80) In der Empfehlung ist klargestellt, dass ein Unternehmen den Status eines KMU nur dann verliert oder erwirbt, wenn sich die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahren wiederholt. Es ist klar, dass die Begünstigte bis zum 1.6.1998 über den KMU-Schwellenwerten lag. Dieser Umstand ist bei der nach Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung erforderlichen Prüfung des KMU-Status der Begünstigten zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, also im Jahr 1999, hatten die Daten des begünstigten Unternehmens erst weniger als ein Jahr lang unter den KMU-Schwellenwerten gelegen. Aus dieser Tatsache schließt die Kommission, dass die Beihilfebegünstigte formell nicht der KMU-Definition entspricht und dass auch nicht zu erkennen ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe unter den KMU-spezifischen Hemmnissen gelitten hätte. (81) Zudem ist der Eigentümerwechsel bei der IWS am 1.6.1998 eingetreten, drei Tage nach dem 27.5.1998, an dem der Antrag auf Investitionsbeihilfe durch Pollmeier GmbH, Malchow, eingereicht wurde. Ein großer Teil der Anteile von Ralf Pollmeier an IWS wurde an Ralf Pollmeiers Schwester und an John Gottwald verkauft, wobei Letzterer nicht zur Familie Pollmeier gehört. Seither befinden sich 89 % der Anteile an IWS im Besitz von Ralf Pollmeier und Mitgliedern seiner Familie (seinem Bruder und seiner Schwester). Ralf Pollmeiers Schwester, Doris Tegelkamp, besitzt seit dem 17.7.1999 auch 38 % der neu gegründeten Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg. (82) Die Kommission bezweifelt, dass dieser Eigentümerwechsel andere Gründe gehabt haben könnte als den der Umgehung der KMU-Definition. Laut 18. Erwägungsgrund der Empfehlung, "sollten auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht". Es gehört zu den Aufgaben der Kommission, sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht und im vorliegenden Fall die Definition eines KMU nicht umgangen werden, und sie hat in anderen Fällen(19) entsprechend gehandelt. (83) Weder Deutschland noch die Begünstigte selbst haben irgendeine Rechtfertigung für die Änderung der Eigentumsstruktur der Pollmeier-Gruppe geliefert. Anscheinend besteht der einzige Zweck dieser Umstrukturierung darin, sicherzustellen, dass die Pollmeier GmbH, Malchow, in den Genuss der Vorteile gelangt, die KMU gewährt werden, um ihnen einen Ausgleich für die von ihnen getragenen größenbedingten Nachteile zu verschaffen. Ein Blick auf die Struktur der Pollmeier-Gruppe, die Beziehungen zwischen den Anteilseignern der verschiedenen Pollmeier-Gesellschaften und die wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Einheiten der Gruppe untereinander vermittelt den Eindruck, dass diese Unternehmensgruppe nicht unter den KMU-spezifischen Hemmnissen leidet, auf die sich der Gemeinschaftsrahmen bezieht. So profitiert insbesondere die Pollmeier GmbH, Malchow, insofern von der Marktpräsenz der anderen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe und von der Technologie der bestehenden Sägewerke, als sie nicht die sonst mit dem Eintritt in den relevanten Markt verbundenen (technologischen und vertriebsmäßigen) Hindernisse zu überwinden hat. (84) Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass selbst im Fall, dass es sich bei der Begünstigten der Form nach um ein KMU handeln würde, sie offenbar nicht unter den KMU-typischen Hemmnissen leidet. Dies bestärkt die Kommission in ihrer Schlussfolgerung, dass die Beihilfebegünstigte kein KMU im Sinne der in der Empfehlung niedergelegten Definition ist. 5.3. Die Vereinbarkeit der Beihilfe (85) Die Gewährung der Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, mit einer Beihilfeintensität von 48,18 % erfolgte angeblich aufgrund genehmigter Förderprogramme. In dem 27. Rahmenplan ist für Investitionen in Mecklenburg-Vorpommern für große Unternehmen eine Beihilfeintensität von höchstens 35 % und für KMU eine Beihilfeintensität von höchstens 50 % vorgesehen. Diese Behilfeintensitäten entsprechen den Schwellenwerten für regionale Beihilfen der gültigen deutschen Regionalkarte zur Zeit der Gewährung der Beihilfe(20). (86) Da die Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms, und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig. (87) Die Gewährung der Beihilfe erfolgte zugunsten einer Investition in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Region ist ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Gemäß Ziffer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) (hiernach: "Regionalleitlinien"), sind diese Leitlinien auf Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftszweigen anwendbar mit Ausnahme der Sektoren, für die besondere Regeln gelten. Da die Herstellung von Holzplatten nicht unter irgendwelche spezifischen Regeln fällt, ist die hier zu behandelnde Beihilfe nach den Bestimmungen der Regionalleitlinien zu beurteilen. (88) Nach den Regionalleitlinien kann eine Freistellung von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aufgestellten Unvereinbarkeitsprinzip bei Regionalbeihilfen nur gewährt werden, wenn ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der zu erwartenden Verfälschung des Wettbewerbs und den Vorteilen der Beihilfe im Sinne der Entwicklung benachteiligter Gebiete gewährleistet ist. In den Regionalleitlinien heißt es weiter, dass eine Ad-hoc-Zahlung an ein einzelnes Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem relevanten Markt haben kann, während ihre die Regionalentwicklung fördernde Wirkung wahrscheinlich zu gering ist. Eine Ad-hoc-Beihilfe kann jedoch dennoch als vereinbar anzusehen sein, sofern sie die von der Kommission genehmigten Schwellenwerte für Regionalbeihilfen nicht überschreitet. (89) Die Beihilfe in Höhe von 3650860 EUR entspricht einer zusätzlichen Beihilfeintensität von 13,18 % über der für Regionalbeihilfen an große Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern vorgesehenen Hoechstgrenze, die in der deutschen Regionalkarte vorgesehen wird. Aus den bereits genannten Gründen ist die Begünstigte kein KMU im Sinne der Gemeinschaftsleitli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.