Europäische Union

2002/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447)

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Avis juridique important | 32002D0821 2002/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447) Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0020 - 0034 Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4447) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/821/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung der nachstehenden Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Nach einer Reihe von Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten von Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe hat die Kommission Deutschland im Laufe des Jahres 1999 aufgefordert, ihr alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich waren, um zu prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Maßnahmen betrafen staatliche Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, zur Errichtung eines zweiten Sägewerks in Malchow (Mecklenburg-Vorpommern) sowie eines dritten Sägewerks in Kässlitz (Thüringen). Die von Deutschland gelieferten Informationen waren jedoch unvollständig und insbesondere nicht ausreichend, um die Zweifel der Kommission auszuräumen, ob die Maßnahmen im Rahmen zuvor genehmigter Programme gewährt worden waren. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91(3) forderte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 17. April 2000 auf, sämtliche Informationen zu liefern, die notwendig waren, um zu beurteilen, ob die zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, gewährten Beihilfemaßnahmen unter ein zuvor von der Kommission genehmigtes Förderprogramm fallen. (3) Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 (Eingang am 29. Mai) und dessen am 16. Juni 2000 getrennt eingegangenen Anlagen und schließlich mit einem ergänzenden Schreiben vom 9. August 2000 (Eingang am 11. August) lieferte Deutschland die angeforderten Informationen, auf deren Grundlage die Kommission entscheidet, ob die Begünstigten der Maßnahmen als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)(4) (Gemeinschaftsrahmen) und der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) (Empfehlung), anzusehen und damit berechtigt sind, in den Genuss der in den Fördergebieten, in denen beide Vorhaben gelegen sind, höchstzulässigen Beihilfeintensität von 50 % brutto zu gelangen. (4) Mit Schreiben vom 13. März 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie beschlossen hat, wegen dieser Beihilfe das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, und sie ordnete gleichzeitig die Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an. (5) Deutschland beantwortete die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung mit Schreiben vom 15. Mai 2001. (6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Gleichzeitig wurden alle Beteiligten von der Kommission aufgefordert, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen. (7) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind an Deutschland weitergeleitet worden. Deutschland hat mit Schreiben vom 30. August 2001 hierzu seine Bemerkungen abgegeben. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. Der Begünstigte 2.1.1. Die Entwicklung der Pollmeier-Gruppe (8) Die Pollmeier GmbH, Malchow, die juristische Person, der die Beihilfe gewährt wurde, ist eine Gesellschaft der Pollmeier-Gruppe. Die Mitte der 80er Jahre von Ralf Pollmeier in Rietberg (Nordrhein-Westfalen) begründete Pollmeier-Gruppe beliefert den deutschen, europäischen und asiatischen Möbelmarkt mit kantenverleimten Platten aus mehreren Werken in Deutschland und den USA. (9) Die erste Gesellschaft der Pollmeier-Gruppe, die 1987 gegründete Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, befasste sich mit der Weiterverarbeitung deutscher Leimholzplatten für die Möbelindustrie. Seit Anfang der 90er Jahre hat sich die Pollmeier-Gruppe stark fortentwickelt. 1994 und 1998 beschloss Ralf Pollmeier, zwei Hartholz-Sägewerke zu errichten, eines in Creuzburg (Thüringen) unter dem Namen Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG und ein weiteres in Malchow (Mecklenburg-Vorpommern) unter dem Namen Pollmeier GmbH, Malchow. (10) Im Jahr 1999 beschloss Ralf Pollmeier, seine Tätigkeit auf den Betrieb der Sägewerke zu konzentrieren und sich aus der unternehmerischen Leitung des nachgelagerten Holzverarbeitungsgeschäfts zurückzuziehen. Im Juli 1999 verkaufte die erste von Ralf Pollmeier gegründete Gesellschaft, die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, sämtliche Aktiva und Passiva außer den Beteiligungen an den beiden Hartholzsägewerken an die neu gegründete Pollmeier Leimholz GmbH. Der Name der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg wurde in Pollmeier Massivholz GmbH geändert. Diese Gesellschaft versieht heute für die Sägewerke alle Zentralfunktionen wie z. B. den zentralen Rundholzeinkauf, den zentralen Verkauf sowie das Personal- und Rechnungswesen. (11) Die rechtliche Struktur der einzelnen Sägewerks-Gesellschaften wurde ebenfalls geändert. Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG wurde zur Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, während die Pollmeier GmbH, Malchow, in Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG umbenannt wurde. In Kässlitz wurde unter dem Namen Pollmeier Kässlitz GmbH & Co. KG ein weiteres Sägewerk gegründet. (12) Für Anlagezwecke wurde unter dem Namen Pollmeier Support GmbH & Co. KG eine neue Gesellschaft gegründet. Eine weitere, ebenfalls neu gegründete Gesellschaft war die Pollmeier Duisburg GmbH & Co. KG, die bisher keine Geschäftstätigkeit hat. Alle diese Gesellschaften gehören der Pollmeier Massivholz GmbH und werden von Unternehmen verwaltet, die der Pollmeier Massivholz GmbH gehören. (13) Im Jahr 2000 übernahm die Pollmeier Support GmbH & Co. KG die Geschäfte eines in Konkurs gegangenen Maschinenbauunternehmens und änderte dessen Namen in Hanses Sägewerkstechnik GmbH & Co. KG. Neben dieser Gesellschaft gründete Ralf Pollmeier für die Abwicklung bestehender Verträge eine weitere Gesellschaft unter dem Namen JH Maschinenbau GmbH, dessen Anteile er zu 100 % hält. (14) Die folgenden Grafiken zeigen die strukturelle Entwicklung der Pollmeier-Gruppe. >PIC FILE= "L_2002296DE.002101.TIF"> >PIC FILE= "L_2002296DE.002201.TIF"> >PIC FILE= "L_2002296DE.002202.TIF"> >PIC FILE= "L_2002296DE.002301.TIF"> (15) Die verschiedenen Gesellschaften der Gruppe und ihre jeweiligen Anteilseigner: Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg (Nordrhein-Westfalen) Ab Juli 1999 geändert in: Pollmeier Massivholz GmbH, Creuzburg (Thüringen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg (Thüringen) Ab 1999: Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, Creuzburg >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier GmbH, Malchow (Mecklenburg-Vorpommern) Ab 1999: Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG, Malchow >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier Kässlitz GmbH & Co. KG, Kässlitz (Thüringen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier Duisburg GmbH & Co. KG, Duisburg >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier Support GmbH & Co. KG, Rietberg Ab 2000: Hanses Sägewerkstechnik GmbH & Co. KG, Meschede >PLATZ FÜR EINE TABELLE> JH Maschinenbau GmbH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg (Nordrhein-Westfalen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Inland Wood Specialties, L.P., Spokane, USA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.1.2. Wirtschaftliche Integration der einzelnen Unternehmen der Gruppe (16) Auf der Web-Site der Pollmeier-Gruppe sind die verschiedenen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe einschließlich der in den USA ansässigen Inland Wood Specialties LP (IWS) als "Betriebsstätten" von der Pollmeier-Gruppe beschrieben. Die Tätigkeit der Gruppe besteht in der Belieferung der deutschen, europäischen und asiatischen Möbelindustrie mit kantenverleimten Platten hoher Qualität aus Werken in Deutschland und in den USA. Der Vertrieb der IWS-Produkte in Europa erfolgte bis zum 17.7.1999 durch die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg aufgrund eines Handelsvertretungsvertrags und dann durch die Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg. (17) Bis zum 1.6.1998 wurden sämtliche Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe über die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg mehr oder weniger direkt von Ralf Pollmeier geleitet. Auf dem gleichen Markt tätig und von der gleichen Person kontrolliert, genossen sie keinerlei wirtschaftliche Autonomie und sind daher als Bestandteile einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen. Die Pollmeier GmbH, Malchow, kann daher zumindest bis zum 1.6.1998 nicht gesondert betrachtet werden. (18) Am 1.6.1998 verkaufte Ralf Pollmeier 51 % der Anteile an der IWS an seine Schwester Doris Tegelkamp und an John Gottwald. Von diesem Tage an hielt er nur noch 23,25 % der IWS-Anteile. IWS wird aber nach wie vor als Betriebsstätte der Pollmeier-Gruppe bezeichnet, und der Vertrieb ihrer Produkte erfolgte bis zum 17.7.1999 durch die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg. 2.2. Die Maßnahmen 2.2.1. Maßnahmen zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow (19) Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern entschied am 2. September 1998 der Pollmeier GmbH, Malchow, für die Errichtung eines zweiten Sägewerks in Malchow eine Investitionsbeihilfe auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten 27. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (1998-2002)(7) (nachstehend: 27. Rahmenplan) zu gewähren. Diese Entscheidung wurde am 12. Mai 1999 geändert. Das Sägewerk liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (20) Die Beihilfe ist auf 16384600 DEM (8377313 EUR) begrenzt, was 30,23 % der förderfähigen Brutto-Investitionskosten von 54,2 Mio. DEM (27,7 Mio. EUR) entspricht. Nach Angaben Deutschlands wurde die Gewährung der Beihilfe von der Schaffung von 80 Arbeitsplätzen abhängig gemacht. Das Investitionsprojekt begann am 1. Juni 1998 und sollte am 31. Mai 2001 abgeschlossen sein. (21) Außerdem wurde aufgrund des Investitionszulagengesetzes von 1999(8) eine ergänzende Investitionszulage in Höhe von 9,3 Mio. DEM (4,75 Mio. EUR) gewährt, was 17,15 % der förderfähigen Brutto-Investitionskosten entspricht. (22) Die Pollmeier GmbH, Malchow, erhielt ferner am 27.1.1999 einen aus ERP-Mitteln geförderten Kredit der IKB Deutsche Industriebank AG, Niederlassung Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5 Mio. DEM (2,55 Mio. EUR) zum Zinssatz von 3,75 % p. a. Der Zinszuschuss entspricht einem Beihilfeelement von 0,80 % brutto. (23) Insgesamt ergibt sich für die unter Punkte 19 bis 22 beschriebenen Maßnahmen eine Beihilfeintensität von 48,18 % brutto. (24) Am 29. Juli 1999 beantragte die Pollmeier GmbH, Malchow, eine weitere Beihilfe in Höhe von 7,5 Mio. DEM (3,58 Mio. EUR) zu Investitionen für zusätzliche Anlagen zur Holzverarbeitung und zur Veredelung der Erzeugnisse des Sägewerks in einer Gesamthöhe von 25 Mio. DEM (12,78 Mio. EUR). Deutschland betont, dass über die Gewährung der Investitionsbeihilfe, über die auf der Grundlage des dann geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe (vermutlich des 29.) zu entscheiden sein würde und die einer Beihilfeintensität von 30 % brutto entsprechen würde, noch nicht entschieden ist. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer ergänzenden Investitionszulage in Höhe von 4,5 Mio DEM (2,3 Mio. EUR), die einer Beihilfeintensität von 18 % brutto entsprechen würde. Deutschland hat über den Antrag noch nicht entschieden, was von ihm in seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens bestätigt wurde. (25) Für die letzteren beiden Maßnahmen ergäbe sich eine beabsichtigte Beihilfeintensität von insgesamt 48 % brutto. (26) Das Investitionsprojekt, das am 2. Januar 2000 begann und am 1. Januar 2003 abgeschlossen sein soll, ist an die Schaffung von 25 Arbeitsplätzen gebunden. 2.2.2. Maßnahmen zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz (27) Mit seiner Entscheidung vom 3. April 2000 entschied Deutschland, der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, auf der Grundlage des 27. Rahmenplans eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 19,03 Mio. DEM (9,73 Mio. EUR) zu gewähren, was 21,65 % der förderfähigen Investitionskosten von 87,88 Mio. DEM (44,93 Mio. EUR) entsprach. Außerdem war im Finanzplan eine weitere Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz von 1999 in Höhe von 19136250 DEM (9,78 Mio. EUR) vorgesehen, die einer beabsichtigten Beihilfeintensität von 21,75 % brutto entsprach. Insgesamt belief sich die Beihilfeintensität für die genannten Maßnahmen auf 43,4 % brutto. (28) Zweck der Maßnahmen war die Erstellung neuer Sägewerks- und Holzverarbeitungskapazitäten in Kässlitz (Hellingen), also an einem Standort, der in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt. Nach Angaben Deutschlands war die Gewährung der Beihilfen gebunden an die Schaffung von 180 Arbeits- und 20 Ausbildungsplätzen. Als Investitionszeitraum wurde die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2002 angegeben. (29) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, keine Beihilfe gewährt worden war. Das Unternehmen habe seinen Antrag zurückgezogen, woraufhin die Entscheidung zur Gewährung der Investitionsbeihilfe widerrufen wurde. 2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (30) Die Kommission hegte Zweifel darüber, ob die Beihilfeempfänger als KMU angesehen werden konnten und ob die Beihilfe in ihrer Gesamtheit unter genehmigte Beihilfeprogramme fiel. Diese Zweifel konnten trotz der von Deutschland in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung(9) unterbreiteten Informationen nicht zerstreut werden. (31) Um Anspruch auf die gewährten Beihilfen mit Beihilfeintensitäten von 48, 18, 48 und 43,4 % brutto zu haben, mussten die Pollmeier GmbH, Malchow, und die Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, tatsächlich KMU sein. Sie mussten also alle im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Kriterien erfuellen. Die Regionalbeihilfeprogramme, in deren Rahmen die staatlichen Beihilfen gewährt wurden oder gewährt werden sollten, waren u. a. unter der Bedingung genehmigt worden, dass die Begünstigten der Definition eines KMU entsprechen, so wie sie in der Empfehlung und im Gemeinschaftsrahmen enthalten ist. (32) Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Gesellschaften, denen die verschiedenen Beihilfemaßnahmen gewährt worden waren, einzeln und jedes für sich als Begünstigte der jeweiligen Maßnahmen angesehen werden konnten. Insbesondere ging es darum, ob sie eigenständige wirtschaftliche Einheiten bilden, oder ob das begünstigte Unternehmen auch andere zur Pollmeier-Gruppe gehörende Gesellschaften einschließt, so dass es sich im Sinne der Rechtsprechung um eine "einzige wirtschaftliche Einheit" handelt(10). Die Zweifel betrafen insbesondere die Beziehungen der neuen Sägewerk-Gesellschaften zu der Inland Wood Specialties (USA) und den Grad ihrer Integration mit dieser Gesellschaft. Alle diese Gesellschaften sind über die Person von Ralf Pollmeier und seinen Gesellschaften direkt oder indirekt miteinander verbunden. Der Umfang des als Empfänger der gewährten Beihilfe relevanten Unternehmens muss zunächst definiert werden, bevor die Kommission beurteilen kann, ob die Begünstigten der Beihilfe der KMU-Definition entsprechen. (33) Die von Deutschland gelieferten, immer noch unvollständigen Informationen über die zur Pollmeier-Gruppe gehörenden Gesellschaften ermöglichten es der Kommission nicht, abschließend über den KMU-Status der Begünstigten und folglich darüber zu befinden, ob die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, und die Beihilfe zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, unter zuvor von der Kommission genehmigte Regionalbeihilfeprogramme fielen oder ob sie zumindest teilweise außerhalb der genehmigten Programme lagen und insofern als neue Beihilfen zu betrachten waren. Zudem hatte die Kommission auch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses ganzen Maßnahmenpakets mit dem Gemeinsamen Markt. (34) Aus diesem Grunde beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und die Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzuordnen. 3. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (35) Nach Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen eines nationalen Verbandes der Sägewerks- und Holzindustrie und von der Pollmeier GmbH, Malchow (heute: Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG). (36) Der Verband der Deutschen Säge- und Holzindustrie e. V. teilte der Kommission mit, dass die Baugenehmigung für das Werk Kässlitz am 2.7.2001 erteilt wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den anderen Anteilseignern der amerikanischen Gesellschaft Inland Wood Specialties LP, Spokane, um eine Schwester und einen Bruder von Ralf Pollmeier handelt. Der Verband verwies auf von der Kommission nicht berücksichtigte Erweiterungsinvestitionen in Höhe von 40 Mio. DEM, für welches Vorhaben möglicherweise weitere Beihilfemaßnahmen gewährt wurden. Schließlich wurde erwähnt, dass Pollmeier nach Auskunft mehrerer Forstverwaltungen bei Buchenholzeinkäufen in allen Bundesländern mit einer Bürgschaft des Landes Thüringen bezahlt. (37) Auch die Begünstigte Pollmeier GmbH, Malchow, übermittelte der Kommission eine Stellungnahme. Das Unternehmen verwies auf die Gründe für die Errichtung des Sägewerks Malchow, die auf eine Wiederbelebung der Sägerei-Industrie in Deutschland abzielte. (38) Die Stellungnahmen können wie folgt zusammengefasst werden: Die Pollmeier Sägewerke haben keine Auswirkung auf andere Sägewerke in Europa. Die Erzeugnisse von Pollmeier konkurrieren fast ausschließlich mit Importen aus den USA, und mehr als 55 % der Produktion der Pollmeier-Sägewerke wird in Drittländer exportiert. Die von der Pollmeier-Gruppe durchgeführten Investitionen hätten erhebliche regionale Wirkung. Die Werke verarbeiten ausschließlich Laubholz und vor allem Buchenholz. Sie sind die einzigen Sägewerke in Europa, die mit der neuesten amerikanischen rechnergesteuerten Schneidetechnik arbeiten und daher in der Lage sind, mit anderen Sägewerken außerhalb Europas zu konkurrieren. Dank dieser Technik sind die Pollmeier-Sägewerke in der Lage, die verschiedenen Holzqualitäten optimal zu verarbeiten und andererseits mit ihren Erzeugnissen bei konstanter Fertigungsqualität die verschiedenen Bereiche des Qualitätsspektrums abzudecken. (39) Die Pollmeier GmbH, Malchow, betonte auch die positive Auswirkung der Sägewerke des Unternehmens auf den vorgelagerten Rohstoffmarkt. Sie übermittelte der Kommission Erklärungen mehreren Lieferanten, in denen sie angaben, dass sich der Markt für Buchenholz sehr positiv entwickelt hat - dank der Pollmeier-Sägewerke, die einen regelmäßigen Abnehmer großer Mengen Buchenholz darstellen. Insbesondere die Nachfrage nach Buchenholz der Klassen C und D hat erheblich zugenommen. Zudem sind die Pollmeier-Sägewerke bereit, auch Holz minderer Qualität zu kaufen, während andere Abnehmer stets Holz hoher Qualität suchen. Dies hat zur Folge, dass sich die Forstverwaltungen zunehmend stärker selbst finanzieren können und damit weniger auf öffentliche Mittel angewiesen sind. (40) Die Pollmeier-Sägewerke haben auch eine Auswirkung auf ihre Abnehmermärkte. Als einzige Sägewerke in Europa, die in der Lage sind, ihren Abnehmern eine breite Auswahl verschiedener Holzqualitäten anzubieten, bieten sie der europäischen Möbelindustrie eine Alternative zu amerikanischen Produkten und damit die Möglichkeit, Transportkosten zu sparen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Möbelindustrie. (41) Abschließend betont Pollmeier GmbH, Malchow, dass die Sägewerke der Gruppe nicht im Wettbewerb mit anderen europäischen Sägewerken stehen, und dass ihre Tätigkeit somit die Absatzchancen der anderen europäischen Sägewerke nicht eingeengt hat. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (42) Deutschland antwortete auf die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 15. Mai 2001 und lieferte der Kommission die verlangten Informationen. (43) In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens informierte Deutschland die Kommission zunächst darüber, dass nur die Pollmeier GmbH, Malchow, staatliche Beihilfen erhalten hatte. Die Entscheidung zur Gewährung von Beihilfen zugunsten der Pollmeier GmbH & Co. KG, Kässlitz, sei widerrufen worden, und über die Beihilfen für die Erweiterung des Betriebs der Pollmeier GmbH, Malchow, sei noch nicht entschieden. (44) Deutschland lieferte detaillierte Erläuterungen zur Entwicklung der Pollmeier-Gruppe von der Errichtung des ersten Holzverarbeitungsbetriebs (Leimholz) in Rietberg bis zur Neuausrichtung auf Sägewerke. Ferner lieferte Deutschland Detailangaben über den deutschen Buchenholzmarkt und den scharfen Wettbewerb der US-amerikanischen Werke und erläuterte die Gründe für die Neuausrichtung auf Sägewerke. Deutschland lieferte ferner Informationen über die wirtschaftliche Bedeutung der Sägewerke Creuzburg und Malchow und über die Umsätze der Pollmeier-Sägewerke. Nach Darstellung Deutschlands stehen die Pollmeier-Sägewerke nicht im Wettbewerb mit anderen europäischen Sägewerken, sondern ausschließlich mit Sägewerken in den USA; ihre Produktion geht also nicht zulasten europäischer Wettbewerber. Ihre Schaffung hat eine positive Entwicklung von Regionen mit Strukturproblemen ermöglicht. (45) Deutschland lieferte auch eine Beschreibung der Unternehmensstruktur der Pollmeier-Gruppe einschließlich der relevanten Finanzdaten. Zur Frage des KMU-Status der Pollmeier GmbH, Malchow, erklärt Deutschland erneut, dass das Unternehmen die Bedingungen der KMU-Definition erfuellt. Nach deutscher Darstellung ist zur Beurteilung des KMU-Status der Pollmeier GmbH, Malchow, zu prüfen, ob deren Muttergesellschaft, die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, die KMU-Kriterien erfuellte. Da die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, Mehrheitsbeteiligungen an der Pollmeier GmbH, Malchow, und der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG hielt, müssen die entsprechenden Finanzdaten dieser drei Gesellschaften kumuliert werden. Die Zahlen zeigen, dass die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, in der Zeit von 1996 bis 1998 die KMU-Kriterien erfuellte. Da die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, einer natürlichen Person gehört, erfuellt sie auch das Unabhängigkeits-Kriterium der KMU-Definition. (46) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Daten des amerikanischen Unternehmens Inland Wood Specialties, Spokane, USA (IWS), nicht mit denen der anderen Pollmeier-Gesellschaften kumuliert werden sollten. Die einzige Verbindung zwischen der Gesellschaft, der die Beihilfe gewährt wurde, d. h. der Pollmeier GmbH, Malchow, und der IWS besteht in der natürlichen Person Ralf Pollmeier. Da die KMU-Kriterien auf natürliche Personen nicht anwendbar sind, existiert keine Verbindung im Sinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.