Europäische Union

95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ersten Markt handelt es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung gewerblicher Schutzrechte in Spanien, die einen Bezug zum OEPM aufweisen müssen und von Gebietsfremden in Anspruch genommen werden. Dieser Markt ist ausschließlich den spanischen API vorbehalten, deren Mitgliedschaft im COAPI vorgeschrieben ist. b) Der zweite Markt besteht aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung gewerblicher Schutzrechte in Spanien oder in anderen Ländern, die von in Spanien ansässigen Personen in Anspruch genommen werden. Hier besteht die Möglichkeit, sich durch andere Personen als API vertreten zu lassen. Aufgrund der sehr hohen fachlichen Spezialisierung, die diese Leistungen voraussetzen, sowie der Qualifizierung der API, die durch die Zugangsvoraussetzungen für diesen freien Beruf garantiert ist, haben die API auf diesem Markt unweigerlich eine herausragende Stellung. Der COAPI zählte 1988 286 Mitglieder, 1989 307 Mitglieder und 1990 323 Mitglieder. Der Jahresgesamtumsatz dieses Berufszweigs wird vom COAPI auf [...] (8*) geschätzt, von denen 14 % auf Aufträge aus anderen Mitgliedstaaten entfielen. F. Tarifbeschlüsse des COAPI (22) Die Hauptversammlung des COAPI beschließt regelmäßig - im allgemeinen einmal im Jahr - über die Erhöhung der Tarife und über etwaige Änderungen der Rubriken, in denen die Leistungen der API aufgeführt sind. Im Sitzungsbericht über die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Januar 1987 ist der Beschluß festgehalten, jeweils vor Jahresablauf eine Hauptversammlung zur Erörterung der Tarife einzuberufen. Der Vorstand prüft die Tarife und schlägt der Hauptversammlung gegebenenfalls Änderungen vor. Aus den Sitzungsberichten der Hauptversammlung von 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie aus den Sitzungsberichten des Vorstands (aus demselben Zeitraum sowie aus dem Jahr 1991), in denen die Arbeiten vorbereitet worden sind, geht hervor, auf welche Art und Weise die Erhöhung der Tarife und die Einführung neuer Tarife sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festgelegt wurden. Die Rundschreiben vom 12. Dezember 1986 und 21. September 1987 geben darüber hinaus Aufschluß über die Aufnahme neuer Dienstleistungen und die Auslegung bestimmter Rubriken. 1) Rundschreiben des COAPI vom 12. Dezember 1986 und 21. September 1987 (23) Im Rundschreiben Nr. 27 vom 12. Dezember 1986 werden den Mitgliedern die Tarife für neue Dienstleistungen infolge des spanischen Beitritts zum Europäischen Patentübereinkommen mitgeteilt. Hierzu zählen Dienstleistungen beim Europäischen Patentamt im Auftrag von spanischen Mandanten, Dienstleistungen beim RPI, die für ausländische Patentanwälte und ausländische Direktmandanten erbracht werden, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der amtlichen Bestätigung europäischer Patentanmeldungen, in denen Spanien als Land benannt ist, in dem ein einstweiliger Schutz oder die Wirkung einer nationalen Hinterlegung begehrt wird. Der Anhang dieses Rundschreibens enthält eine Liste der neuen Rubriken mit dem entsprechenden Inlandstarif, dem Auslandstarif für ausländische Patentanwälte (Tarif A) und dem Auslandstarif für Direktmandanten (Tarif B). Angegeben sind ferner sowohl für Tarif A als auch für Tarif B die Grundbeträge in Pesetas, die der Berechnung der Gebühren für die neuen Dienstleistungen in ausländischer Währung zugrunde gelegt werden. Tarif B ist um 20 % höher als Tarif A (in Pesetas). Dem Rundschreiben zufolge galten die Tarife als vorläufig und sollten anhand der gewonnenen Erfahrungen nach Beratung in der Hauptversammlung und mit deren Zustimmung entweder bestätigt oder revidiert werden. (24) Das Rundschreiben Nr. 10 vom 21. September 1987 enthält Präzisierungen zum Rundschreiben Nr. 27 vom 12. Dezember 1986 über die Anwendung der Tarife in Dollar, Pfund Sterling, Deutscher Mark und Yen (Rubriken 23-28) sowie über die Anwendung des Inlandstarifs für Gültigkeitserklärungen veröffentlichter europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente bezüglich der Gewährleistung eines einstweiligen bzw. endgültigen Schutzes in Spanien (Rubriken 101 bis 106). 2) Sitzungsbericht der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1987 (25) Dem Sitzungsbericht zufolge stimmte die Hauptversammlung folgenden Vorschlägen des Vorstands zu: - Inlandstarif: Erhöhung des Honoraranteils um 10 % und Erhöhung des Gebührenanteils entsprechend dem realen Anstieg der RPI-Gebühren außer für Leistungen der Rubriken "Verlängerung von Zeichen und Mustern", bei denen sich nur der Gebührenanteil erhöhte; - Auslandstarife: Angleichung der Tarife in Dollar, Pfund Sterling und Französischen Francs (abgewertete Währungen) an den Tarif in Schweizer Franken und Beibehaltung der übrigen Tarife (Schweizer Franken, Yen und Deutsche Mark), da die im Vorjahr genehmigte Erhöhung beim Tarif in Schweizer Franken einen Anstieg von 10 % ausmachte und gleichzeitig der Schweizer Franken wie auch die Deutsche Mark und der Yen gegenüber der Peseta um 12 % aufgewertet wurden, während der Dollar um 7,5 % nachgab; - Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarife: 1. Februar 1987. Mit Rundschreiben Nr. 3 vom 4. Februar 1987 teilte der COAPI seinen Mitgliedern vor Drucklegung der neuen Tarife die wichtigsten Beträge der von der Hauptversammlung am 29. Januar 1987 genehmigten Inlands- und Auslandstarife mit. Die Auslandstarife traten erst zum 1. März 1987 in Kraft. 3) Bericht über die Sitzung des Vorstands und der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. November 1987 (26) Am 24. November 1987 beschloß der Vorstand, der Hauptversammlung eine allgemeine 5 %ige Erhöhung sowohl des Inlandstarifs (entsprechend der Inflationsrate von 1987) als auch des Auslandstarifs in Schweizer Franken (dessen Wert sich im Verhältnis zur Peseta nicht wesentlich geändert hatte) vorzuschlagen und die auf andere Währungen lautenden Tarife diesem Tarif anzupassen mit Ausnahme der Währungen, die um weniger als 2 % gestiegen oder gefallen waren. Für den Tarif in Französischen Francs wurde eine Erhöhung um 9 %, für den Tarif in DM eine Erhöhung von 7 % und für den Tarif in Yen eine Erhöhung um 10,6 % vorgeschlagen. Dem Sitzungsbericht der Hauptversammlung zufolge ist im Anstieg der Auslandstarife die genehmigte 5 %ige Erhöhung enthalten sowie der Ausgleich für die Währungsverluste. Mit Rundschreiben Nr. 19 vom 25. November 1987 teilte das COAPI seinen Mitgliedern noch vor Drucklegung der neuen Tarife die wichtigsten Beträge mit, damit der für das Inkrafttreten der neuen Tarife vereinbarte Termin - 1. Januar 1988 - eingehalten werden konnte. 4) Bericht über die Sitzung des Vorstands und der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. Oktober 1988 (27) Die Vorschläge des Vorstands zur Änderung der von der Hauptversammlung am 20. Oktober 1988 angenommenen Tarife stützten sich in erster Linie auf - eine etwaige (künftige) Erhöhung der parafiskalischen Abgaben um 3 %, die sich auf die Gebühren für Warenzeichen und Geschmacksmuster ausgewirkt hätte, sowie auf - die Fluktuation der Rechnungswährungen. Dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 14. November 1988 zufolge hatte der Vorstand überdies entsprechend dem ihm von der Hauptversammlung am 20. Oktober 1988 erteilten Auftrag beschlossen, den Inlandstarif allgemein um 5 % zu erhöhen. Der auf Pfund Sterling lautende Auslandstarif wurde - außer für bestimmte Rubriken - nicht geändert, da sich das Britische Pfund das ganze Jahr über als die stabilste Währung erwiesen hatte und sich die Aufwertung um 3,5 % im Rahmen der vorgesehenen Gebührenerhöhung hielt. Die unterbewerteten Auslandstarife (Französischer Franc, Deutsche Mark und Schweizer Franken) sollten daher lediglich dem Tarif in Pfund Sterling angeglichen werden außer bei den Rubriken, für die eine Erhöhung vorgeschlagen wurde. Die Tarife in den überbewerteten Währungen (Yen und US-Dollar) sollten nur für diese Rubriken, deren Preise sich um 20-30 % erhöhen würden, geändert werden. Mit Rundschreiben Nr. 16 vom 21. November 1988 teilte der COAPI seinen Mitgliedern mit, daß die Hauptversammlung die neuen Tarife am 20. Oktober 1988 genehmigt hatte. Gleichzeitig wurden bereits die wichtigsten Tarife mitgeteilt, da die Drucklegung der neuen Tarife noch nicht abgeschlossen war. 5) Sitzungsbericht des Vorstands vom 17. Januar 1990 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Januar 1990 (28) Aus dem Sitzungsbericht der Hauptversammlung vom 25. Januar 1990 geht hervor, daß die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstands, den Inlandstarif um 5 % (vorgesehene Erhöhung der RPI-Gebühren) und die Auslandstarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei allerdings die Währungsschwankungen berücksichtigt wurden, zugestimmt hatte. Als Referenzwert wurde der auf Deutsche Mark lautende Tarif herangezogen. Alle übrigen Tarife wurden diesem Referenztarif angeglichen. Anschließend wurden die Tarife für sämtliche Rubriken erhöht mit Ausnahme der Rubriken Einsprüche, Aussetzungswidersprüche, Markenrecherche und Widerspruchsklagen. Die neuen Tarife sollten zum 1. April 1990 in Kraft treten. Es wurde überdies beschlossen, den Mitgliedern noch vor Abschluß der Drucklegung einen Probeabzug der Tarife zu übermitteln, um den vereinbarten Termin einhalten zu können. Hierzu wurde das Rundschreiben Nr. 7 vom 5. März 1990 herausgegeben. 6) Sitzungsberichte des Vorstands vom 21. September 1990 und 10. Dezember 1990 sowie Sitzungsbericht der Hauptversammlung vom 11. Dezember 1990 (29) Dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 21. September 1990 zufolge sollte der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, den auf Deutsche Mark lautenden Auslandstarif um 10 % zu erhöhen und die übrigen Auslandstarife daran anzupassen. Die Hauptversammlung stellte die Genehmigung dieses Vorschlags am 24. Oktober 1990 zunächst zurück, stimmte der Erhöhung aber dann am 11. Dezember 1990 zu. Die neuen Tarife wurden nach folgenden Kriterien festgelegt: - Erhöhung des auf Pesetas lautenden Tarifs um 12 % (5 % für die Gebührenerhöhung und 7 % nach dem Verbraucherpreisindex); - Anpassung der Tarife in Fremdwährung an den DM-Tarif und allgemeine Erhöhung um 10 %. 7) Sitzungsberichte des Vorstands vom 6. November 1991, 20. November 1991, 4. Dezember 1991 und 9. Januar 1992 (30) Der Bericht über die Vorstandssitzung vom 6. November 1991 enthält einen Vorschlag zur allgemeinen Erhöhung der Tarife um 5 %, was der Erhöhung der RPI-Gebühren entspricht. Dem Sitzungsbericht vom 20. November 1991 zufolge sollten die Tarife den von ausländischen Patentanwälten (insbesondere in der EG) angewandten Sätzen folgen. Aufgrund eines Vergleichs der Tarife spanischer API mit den Tarifen ausländischer Patentanwälte wurde vorgeschlagen, die Tarife für Auslandsmandaten angesichts der Höhe der Gebühren und der Entwicklung der Wechselkurse nicht zu ändern. Der Inlandstarif hingegen sollte für bestimmte Leistungen geändert werden. Aus dem Bericht über die Vorstandssitzung vom 4. Dezember 1991 geht hervor, daß der Inlandstarif für die meisten Rubriken um 8 %, 10 % bzw. 20 % erhöht werden sollte. Die Sätze für Leistungen wie Widerspruchsverfahren bei Marken und Geschmacksmustern sowie für die Abfassung von Schriftsätzen sollten im Vergleich zum Vorjahr um 30 % bzw. 25 % angehoben werden. In seiner Sitzung vom 9. Januar 1992 beschloß der Vorstand, die Auslandstarife nicht zu ändern, da die spanische Währung nach der letzten Tarifänderung im Oktober 1990 gegenüber dem amerikanischen Dollar, dem Yen und der Deutschen Mark um 0,2 bis 6,2 % abgewertet, gegenüber dem französischen Franc, dem Schweizer Franken und dem britischen Pfund allerdings um 0,9 % bis 4,7 % höher bewertet worden war. G. Das Vorbringen des COAPI (31) Die schriftlichen und mündlichen Bemerkungen des COAPI gegenüber der Kommission lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: a) Der COAPI ist Teil der öffentlichen Verwaltung (9). Der Status der Berufskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde vom spanischen Verfassungsgericht mehrfach bestätigt, nach dessen Auffassung die gesetzliche Regelung der Berufskammern (siehe Randnummern 5 bis 10) allein in die Zuständigkeit des Staats, nicht jedoch in die Zuständigkeit der Comunidades Autónomas fällt. Dies impliziert nach Auffassung des COAPI, daß die Berufskammern der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind, da die spanische Verfassung dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die rechtliche Gestaltung der öffentlichen Verwaltung übertragen hat. b) Der COAPI kann nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden. Auch wenn jeder API als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnte (der COAPI läßt diese Frage offen), so treten die API im COAPI nicht als Unternehmen zusammen, da der COAPI bei der Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz Nr. 2/1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978, übertragenen Aufgaben das Interesse des Einzelnen berücksichtigen muß. Der COAPI ist verpflichtet, "einem Gemeininteresse Rechnung zu tragen, das sich von dem gruppenspezifischen Interesse der Mitglieder unterscheidet. Ferner hat der COAPI dafür zu sorgen, daß die Mitglieder den Pflichten nachkommen, die sich aus den einschlägigen allgemeinen und speziellen Gesetzen ergeben", d. h. er übt hoheitliche Befugnisse aus. c) Nimmt eine Berufskammer die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, so sind ihre Handlungen als Handlungen der Verwaltung zu werten, die vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können (revisables y recurribles). Die Beschlüsse des COAPI sind damit verwaltungsrechtliche Handlungen, die keinesfalls als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind. d) Die Satzung des COAPI ist ein Königliches Dekret und damit eine staatliche Rechtsnorm. e) Der COAPI hat seit jeher nach Maßgabe der allgemeinen spanischen Rechtsvorschriften über die Berufskammern und den speziellen Vorschriften über die API Mindesttarife festgesetzt. Dabei blieb er stets innerhalb des zulässigen Rechts- und Verwaltungsrahmens. f) Da die Satzung des COAPI ihrem Wesen nach einer staatlichen Norm entspricht, können ihre Bestimmungen nicht in einem Verfahren auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17/62 für mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar erklärt werden. Gleiches gilt für die Beschlüsse des COAPI, da dieser Teil der öffentlichen Verwaltung ist und seine Beschlüsse dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sind. g) Die Kommission muß daher von einem Verfahren gegen den COAPI auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 absehen, da das beanstandete Verhalten des COAPI nur eine Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Berufskammern durch die öffentliche Verwaltung darstellt. h) Die Kommission müßte hingegen ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen den spanischen Staat einleiten, wenn sie der Meinung ist, daß das spanische Recht gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstößt, weil es den Berufskammern Wesensmerkmale der öffentlichen Verwaltung zuerkennt und bestimmte Aufgaben zuweist, die den Wettbewerb beschränken können. i) Die Festsetzung von Mindesttarifen durch den COAPI hat in jedem Fall den Vorzug, den Qualitätswettbewerb in diesem Berufsstand zu fördern. Wenn der Dienstleistungsempfänger keine Wahl hinsichtlich des Preises hat, so wird er sich an den Leistungserbringer wenden, der in bezug auf Seriosität, Erfahrung, Einsatzbereitschaft usw. die besten Voraussetzungen bietet. Auf diese Weise verbessert sich die Qualität der Dienstleistungen, und unseriösen Berufsangehörigen wird die Möglichkeit genommen, ihre Kunden durch mäßige Leistungen zu benachteiligen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (32) API, die ihren Beruf als Selbständige ausüben, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Die API bieten ihren Dienste auf Dauer gegen Entgelt an. Die Tatsache, daß sie einem reglementierten freien Beruf im Sinne des spanischen Gesetzes und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates (10) angehören, die Leistungen geistiger, technischer oder fachspezifischer Art sind und persönlich und unmittelbar erbracht werden, ändert nichts am Wesen dieser wirtschaftlichen Tätigkeit. Dem Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991 in der Rechtssache C - 41/90 (Höfner/Macroton) (11) zufolge "umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung". (33) Der COAPI, dem alle API in Spanien angeschlossen sind, stellt damit eine Unternehmensvereinigung im Sinne des EG-Vertrags dar. Die Tatsache, daß es sich um eine Berufskammer handelt, der vom Staat bestimmte Befugnisse anvertraut wurden, um diesen Berufsstand verwalten zu können, und daß die Kammer als spanische Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßt ist, verhindert nicht, COAPI als eine Unternehmensvereinigung anzusehen. 2) Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (34) Die COAPI-Satzung (die sowohl die Gründung des COAPI, als auch Verfahrensregeln betrifft) war ursprünglich eine Vereinbarung zwischen Unternehmen. Die Satzung wurde von der Hauptversammlung der API angenommen. Im folgenden hat die Hauptversammlung des COAPI die Satzung mehrere Male geändert. Die Satzung des COAPI ist deshalb gleichzeitig auch ein Beschuß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags. Im übrigen ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Satzung des COAPI das Gesetz Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, maßgebend, wonach Satzung und Geschäftsordnung der Berufskammern von deren Beschlußfassungsorganen aufgestellt und den Fachaufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Satzung, die sowohl eine Vereinbarung als auch ein Beschluß ist, ist ein von den ihr vorausgehenden (Königliches Dekret vom 27. Februar 1926) oder nachfolgenden legislativen Akten (Königliches Dekret vom 28. Februar 1927 und nachfolgende Akte) unabhängiger und autonomer Akt. Diese Dekrete ändern nichts an der Qualifizierung der Satzung als Vereinbarung zwischen Unternehmen beziehungsweise Beschluß einer Unternehmensvereinigung (siehe Randnummern 44 bis 48). (35) Auch die nach Maßgabe der COAPI-Satzung getroffenen Tarifbeschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands sind als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu werten. Diese Beschlüsse sind für alle COAPI-Mitglieder verbindlich. Der COAPI achtet darauf, daß die Beschlüsse durchgeführt werden und bedient sich hierzu seiner Sanktionsbefugnisse (Geldbußen und andere Sanktionen bis zum Ausschluß aus der Berufskammer). 3) Spürbare Beschränkung des Wettbewerbs a) Festsetzung von Mindesttarifen nach Maßgabe der COAPI-Satzung (36) Artikel 48 der COAPI-Satzung sieht vor, daß der Vorstand der Hauptversammlung für komplexe Fälle vorschlägt, "Tarife zu beschließen, die von allen API in gleicher Weise angewandt werden müssen, wobei eine möglichst große Brandbreite bei der Festlegung der betreffenden Honorare erfolgen soll". Artikel 49 der COAPI-Satzung stellt klar, daß die Hauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, die obligatorischen Minimaltarife für alle Dienstleistungen bezüglich gewerblichen Eigentums fixiert. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Preis sich vorab nur schwer bestimmen läßt (Anfertigung von Schriftsätzen, Klagen, Verfallssachen usw. - siehe Randnummer 14). Artikel 35 Absatz 7 derselben Satzung sieht vor, daß die Anwendung von Honoraren, welche tiefer liegen als jene der von der Hauptversammlung gebilligten Tarife, als Verstöße sanktioniert werden. (37) Die Artikel 48 und 49 der COAPI-Satzung haben demnach zum Ziel, den Handlungsspielraum der COAPI-Mitglieder erheblich einzuschränken, indem sie eine gemeinsame Festsetzung von Minimalpreisen vorsehen. Hierin ist in jedem Fall bereits eine Absprache zu sehen, die die Festsetzung mandantenorientierter Honorare bezweckt, und die als solche gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des EG-Vertrags verstößt. Die COAPI-Mitglieder haben sich mit diesen Bestimmungen gegenseitig die Möglichkeit genommen, die Tarife für die von ihnen erbrachten Leistungen selbst festzusetzen. b) Wettbewerbsbeschränkung infolge der Anwendung der COAPI-Satzung (38) Die Beschlüsse des COAPI über die jährliche Erhöhung des Inlands- und der Auslandstarife (Tarif A für ausländische Patentanwälte und Tarif B für ausländische Direktmandanten) sowie über die neuen Mindesthonorare und den Zeitpunkt des Inkrafttretens (vgl. unter anderem die Sitzungsberichte vom 29. Januar 1987, 24. November 1987, 20. Oktober 1988, 25. Januar 1990, 11. Dezember 1990 und 4. Dezember 1991 - Randnummern 25 bis 30) stellen spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag dar. Die in Artikel 48 und 49 der Satzung enthaltenen Beschränkungen werden mit diesen Beschlüssen, die nicht nur bezwecken, sondern auch bewirken, daß sich die API nicht mit niedrigeren Honoraren gegenseitig Konkurrenz machen, in die Praxis umgesetzt. Gleichzeitig werden so künstlich die Marktzugangsschranken für neue API erhöht und die Möglichkeiten für die Verbraucher beschränkt, in Spanien auf alternative Dienste im Bereich des Patent- und Markenrechts zurückzugreifen. Es liegt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vor, da hiervon sämtliche Dienstleistungen betroffen sind, mit denen Kunden mit Wohnsitz in Spanien oder Auslandskunden nur API beauftragen können. (39) Die Festsetzung von Tarifen für den gesamten Berufsstand stellt eine schwere Wettbewerbsbeschränkung dar, die gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verboten ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC/Clair) (12) zufolge bezweckt eine Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises, die für sämtliche Gewerbetreibenden auf dem betreffenden Markt verbindlich ist, ihrer Natur nach, den Wettbewerb auf diesem Markt zu verfälschen. 4) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (40) Nach Artikel 49 der COAPI-Satzung gelten die von den COAPI-Mitgliedern angewandten Mindesttarife für zwei Dienstleistungskategorien: Dienstleistungen für Auslandsmandanten und Dientsleistungen für Inlandsmandanten. Die Dienstleistungen der letzteren Kategorie betreffen die Erlangung gewerblicher Schutzrechte in Spanien und im Ausland. So wird im allgemeinen ein spanischer Gebietsansässiger sowohl die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts in Spanien beantragen als auch die Eintragung eines solchen Rechts im Ausland. Will sich beispielsweise der Mandant der ausschließlichen Nutzung eines in Spanien geschützten Warenzeichens in den Ländern versichern, in die mit dem Warenzeichen versehene Produkte exportiert werden, so muß er das Warenzeichen in jedem dieser Länder eintragen lassen. In diesem Fall wird der API mit der internationalen Registrierung der Marke nach dem Madrider Markenabkommen beim Internationalen Büro in Genf beauftragt oder mit der Registrierung in jedem dieser Länder. Hieraus folgt, daß die im COAPI vereinbarten Mindesttarife mindestens zwei Arten internationaler Dienstleistungen abdecken: Eintragung eines Schutzrechts in Spanien zugunsten von im Ausland ansässigen Mandanten und Eintragung eines Schutzrechts im Ausland zugunsten spanischer Mandanten. Die beanstandete Tarifordnung ist insoweit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 1988 in der Rechtssache 27/87 (Erauw/la Hesbignonne) (13) festgestellt hat, wird eine Vereinbarung nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfaßt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall beeinträchtigen die Tarife den größten Teil des betreffenden Marktes. Das gesamte Auftragsvolumen aus dem Ausland, das von den COAPI-Mitgliedern monopolisiert wurde, wird von diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.