Europäische Union

95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0188 95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 02/06/1995 S. 0037 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (95/188/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf den Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 6. Juli 1993, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen, nachdem der Unternehmensvereinigung Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI) Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Stellung zu nehmen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Beschwerde (1) Am 29. August 1990 ging bei der Kommission eine informelle Beschwerde gegen den Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI) ein. Dem Beschwerdeführer zufolge legt der COAPI Preislisten für Dienstleistungen fest, die von seinen Mitgliedern in Spanien im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten und der Eintragung von Marken, Gebrauchsmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten erbracht werden. Dies wäre als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. (2) Als Beweis legte der Beschwerdeführer die ab 1. Januar 1988 geltende Preisliste vor, die der COAPI an seine Mitglieder verschickt hatte. Zur Rekonstruktion des Sachverhalts in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext trugen jedoch in erster Linie die Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen an den COAPI vom 16. Oktober 1990, 15. Mai 1991 und 4. Juni 1992 bei. B. Der API und sein Tätigkeitsgebiet (3) Eine kurze Definition des spanischen Patentanwalts (Agente de la Propiedad Industrial - API) und seines Tätigkeitsgebiets befindet sich in Artikel 156 des spanischen Patentgesetzes Nr. 11/1986 vom 20. März 1986. Die Tätigkeit des API zählt zu den freien Berufen und darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden, die im Registro de la Propiedad Industrial (3) (RPI) eingetragen sind. Der API ist als Rechtsberater, Rechtsbeistand oder Rechtsvertreter in allen Fragen im Zusammenhang mit der Erlangung des gewerblichen Rechtsschutzes tätig und vertritt die Inhaber gewerblicher Schutzrechte beim RPI. Tätigkeitsschwerpunkte sind im einzelnen (4). i) Erteilung vom Rechtsauskünften und Bestimmung des in Frage kommenden Schutzrechts; ii) Unterstützung und Mitwirkung bei der Begründung des Schutzrechts und iii) Vertretung und Beratung des Rechtsinhabers in der Zeit, in der das Schutzrecht besteht und genutzt wird, sowie bei etwaigen Konflikten im Zusammenhang mit der Begründung und/oder dem Schutz des betreffenden Rechts. Der API nimmt demnach sehr unterschiedliche Aufgaben wahr: Rechtsberater, Vertreter bei den Patentämtern, Vertreter bei Patentanmeldungen im Ausland in enger Zusammenarbeit mit den dortigen Kollegen, Beistand bei Rechtsstreitigkeiten wegen Nachahmung usw., Beistand bezüglich der Verwaltung und bei der Verlängerung des Patents, Warenzeichens (fristgerechte Zahlung der Jahresgebühren, Erfuellung der sonstigen gesetzlichen Formerfordernisse) usw. Die Mandanten des API lassen sich generell drei Kategorien zuordnen: Erfinder, Unternehmen und ausländische Patentanwälte. Der API befaßt sich sowohl mit Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte aus dem Inland als auch aus dem Ausland. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen sehr ähnlich. Wird die Anmeldung vom Ausland aus beantragt, so wirkt der API in der Regel nicht an einer Erstanmeldung, sondern an der Eintragung einer Patentanmeldung mit, die einer Erstanmeldung im Ausland entspricht. Er muß demnach den entsprechenden Antrag nach den inländischen Rechtsvorschriften vorbereiten, was eine inhaltliche und formale Abänderung der Erstanmeldung erfordert, und für die Übersetzung in die Landessprache sorgen. Gleichzeitig ist der API seinem inländischen Mandanten bei der Anmeldung der Erfindung im Ausland behilflich. Diese Anmeldung muß zeitgleich mit der Erstanmeldung erfolgen, wenn das betreffende Land nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört. Anderenfalls gilt ein Prioritätsschutz von einem Jahr. Handelt es sich um ein europäisches Patent (5), so kümmert sich der API u. a. um die amtliche Bestätigung des einstweiligen Schutzes oder der nationalen Wirkungen einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, in der Spanien als Vertragsstaat benannt ist. Hierzu zählen vor allem die Übersetzung, Veröffentlichung und Drucklegung sowie die Überprüfung der Einträge. Auch die Einreichung europäischer Patentanmeldungen spanischer Mandanten gehört zu seinem Tätigkeitsbereich. C. Der COAPI - Rechts- und Verwaltungsrahmen (4) Der COAPI ist die spanische Berufsvertretung der API. Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle in Spanien tätigen API angehören. Auf den COAPI sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwendbar, die allgemein für die in Kammern (Colegios) organisierten Berufe gelten (Gesetz Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978 über die Berufskammern (Ley relativa a los Colegios Profesionales)). Die Arbeitsweise des COAPI ist in der Satzung geregelt. Daneben bestehen spezielle Rechts- und Verwaltungsvorschriften für API. 1) Allgemeine Rechtsgrundlage - Das Berufskammergesetz (5) Das Gesetz Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, definiert die Berufskammern, zu denen auch der COAPI gehört, als gesetzlich geförderte und vom Staat anerkannte "Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit eigener Rechtspersönlichkeit und der für die Erreichung ihrer Ziele notwendigen Geschäftsfähigkeit ausgestattet sind" (Artikel 1 Absatz 1). Zu diesen Zielen zählen im wesentlichen die Regelung (ordenación) der Berufsausübung sowie die ausschließliche Vertretung und Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vorbehaltlich der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Artikel 1 Absatz 3). (6) Gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes ist es Aufgabe der Berufskammern in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich u. a. die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: - Förderung der berufsständischen Interessen und Vertretung gegenüber den Behörden (Buchstabe g)); - Regelung der Berufsausübung der Mitglieder, Wahrung von Anstand und Würde des Berufsstands sowie der Rechte von Privatpersonen; Ausübung der Disziplinargewalt (Buchstabe i)); - Förderung des Interessenausgleichs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Buchstabe k)); - Bekämpfung der illegalen Berufsausübung (Buchstabe l)); - Festsetzung von Mindesthonoraren, wenn die Honorare nicht in Form von Zöllen, Verwaltungsgebühren oder sonstigen Abgaben zu entrichten sind (Buchstabe ñ)); hierfür sind allerdings die Consejos Generales de los Colegios als oberste Vertretungs- und Koordinierungsorgane der Berufskammern zuständig, da die Honorare landesweit gelten bzw. wirken (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)); - Anbringen eines Sichtvermerks auf den Arbeiten der Mitglieder, wenn dies in der Satzung der Berufskammer vorgesehen ist (Buchstabe q)); - Beachtung und Durchsetzung der allgemeinen und besonderen Vorschriften, der berufsständischen Regeln und Satzungen sowie der Normen und Beschlüsse der Organe der Colegios, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergehen (Buchstabe t)). (7) Gemäß Artikel 8 können gegen die Beschlüsse der Colegios und Consejos Generales Rechtsmittel vor den Verwaltungsgerichten (Jurisdicción Contencioso-Administrativa) eingelegt werden, sofern auf sie das Verwaltungsrecht anwendbar ist und der Rechtsweg innerhalb der Berufsorganisation ausgeschöpft ist, Handlungen der Organe der Colegios, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs getroffen wurden, sind von Rechts wegen nichtig. Handlungen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen oder eine mißbräuchliche Ausübung der Befugnisse darstellen, können aufgehoben werden (Artikel 8 Absatz 3). (8) Artikel 6 Absatz 1 bestimmt darüber hinaus, daß für die Berufskammern unbeschadet der einschlägigen Berufsgesetze, ihre Satzungen und Geschäftsordnungen gelten. Die Consejos Generales legen nach Anhörung der Colegios die allgemeinen Statuten für alle Colegios desselben Berufsstands fest. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung des zuständigen Fachministers. Gleiches gilt für die Colegios auf nationaler Ebene (Artikel 6 Absatz 2). Die allgemeinen Statuten regeln gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen (colegiados), der Verwaltungsorgane, die Gründung und Arbeitsweise der Kammern, Prämien und Sanktionen sowie die besonderen Ziele und Aufgaben des Colegio usw. (9) Artikel 3 Absatz 2 schreibt überdies als Voraussetzung für die Ausübung von Berufen, die in Berufskammern organisiert sind, die Pflichtmitgliedschaft in dem örtlich zuständigen Colegio (colegiación) vor. (10) Den Übergangsbestimmungen des Gesetzes zufolge bleiben die Verwaltungsvorschriften der Berufskammern und ihrer Consejos Superiores sowie ihre Statuten unbeschadet etwaiger erforderlicher Anpassungen in Kraft, soweit sie mit dem betreffenden Gesetz vereinbar sind. (11) Obwohl beim Verfassungsgericht mehrfach beantragt wurde, das Gesetz Nr. 2/1974 für verfassungswidrig zu erklären, hat das Gericht die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Artikel 36 der spanischen Verfassung bestätigt. In Artikel 36 heißt es: "Das Gesetz regelt die Besonderheiten der Rechtsordnung der Berufskammern und die Ausübung der an Titel gebundenen Berufe. Innere Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen demokratisch sein." In seinen Entscheidungen hat das Verfassungsgericht festgestellt, daß die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer und die Einhaltung der von der Berufskammer festgelegten Disziplinarordnung keine ungerechtfertigten Beschränkungen darstellen, da sie die in einer Berufskammer organisierten Berufe nicht daran hindern, Vereinigungen oder Gewerkschaften zu gründen oder sich bereits bestehenden Organisationen anzuschließen. 2) Satzung des COAPI (12) Die Satzung des COAPI vom 29. November 1926 ist gleichzeitig der Gründungsakt. Sie enthält Bestimmungen über die Beschlußfassungsorgane, Tarife, Werbung, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Strafmaßnahmen (6). Die Satzung beruht auf einem Königlichen Dekret vom 27. Februar 1926. Das Dekret sah einen obligatorischen Zusammenschluß der im Registro de la Propiedad Industrial y Comercial (später RPI genannt) eingetragenen API mit einer Berufskammer unter der Voraussetzung vor, daß eine Satzung erlassen wird, basierend auf den grundlegenden Prinzipien des Königlichen Dekrets. Ein Königliches Dekret vom 28. Februar 1927 bestätigt die Satzung vom 29. November 1926. Rechtsgrundlage der COAPI-Satzung ist gegenwärtig das Gesetz Nr. 2/1974 über die Berufskammern vom 13. Februar 1974, geändert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978 (vgl. Randnummern 5-10). Beschlußfassungsorgane des COAPI (13) Der COAPI wird von einem Vorstand (Junta Directiva) geleitet. Die sieben Mitglieder des Vorstands einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, werden von der Hauptversammlung (Artikel 4 und 8 der Satzung) gewählt. Der Vorstand vertritt den COAPI nach außen. Er sorgt dafür, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie die Bestimmungen der COAPI-Satzung und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Artikel 13 Absatz 7). Der Vorstand ist zudem für Beschwerden gegen Mitglieder zuständig. Die Hauptversammlung tritt einmal im Jahr im Januar zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Hauptversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer wenn der Ausschluß eines Mitglieds beschlossen werden soll. Dieser Beschluß erfordert die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der Berufskammer (Artikel 39). Tarife und Sanktionen (14) Nach Artikel 49 der Satzung des COAPI ist der von der Hauptversammlung festgelegte Mindesttarif für alle API verbindlich. Dieser Tarif gilt für alle Dienstleistungen, die im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes für inländische und ausländische Mandanten erbracht werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Leistungen, deren Preis schwanken kann und im vorhinein schwer zu bestimmen ist (Abfassung von Schriftsätzen, Beschwerdeverfahren und Klagen, Verfallssachen usw.). Der Artikel bestimmt ferner, daß es für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes aus dem Ausland zwei Tarife gibt: einen Tarif für ausländische Patentanwälte und einen für Privatpersonen, die sich direkt an einen spanischen API wenden. Nach Artikel 48 der Satzung schlägt der Vorstand der Hauptversammlung vor, "Tarife festzulegen, die von allen API in gleicher Weise angewandt werden müssen (las tarifas deben regir para todos los agentes por igual), wobei eine möglichst große Amplitude festgelegt werden soll für Fälle, in denen aufgrund der Kompliziertheit, Schwierigkeit oder des Umfangs eines Falles eine den Umständen entsprechende Erhöhung der Preise verlangt werden soll". (15) Artikel 35 (Kapitel VII betreffend Sanktionen) bestimmt, was als Pflichtverletzung anzusehen ist, die geahndet werden kann: - Verstöße gegen die Satzung und gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung (Absatz 1); - Anwendung niedrigerer Honorare als im von der Hauptversammlung beschlossenen Tarif vorgesehen (Absatz 7). Als Sanktionen kommen in Frage Geldbußen, ein vorübergehendes Berufsverbot oder sogar der Ausschluß aus der Berufskammer (Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5). Je nach Schwere der Pflichtverletzung werden die Sanktionen entweder vom Vorstand oder von der Hauptversammlung verhängt (Artikel 36). 3) Spezielle Rechts- und Verwaltungsvorschriften (16) Für die Tätigkeit des API maßgebend sind auch die Spezialvorschriften des Patentgesetzes (Ley de Patentes) Nr. 11/1986 vom 20. März 1986, geändert durch das Industriegesetz (Ley de Industria) Nr. 21/1992 vom 16. Juli 1992 und durch die Durchführungsverordnung zum Patentgesetz. Die Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Im Ausland ansässige Personen müssen in jedem Fall die Dienste eines API in Anspruch nehmen (Artikel 155 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 11/1986). - In das Registro Especial de Agentes de la Propiedad Industrial können nur spanische Staatsangehörige oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die einen Geschäftssitz in Spanien haben, eingetragen werden. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: keine Anklage oder Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, Hochschuldiplom oder gleichwertiger Abschluß, Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung, Hinterlegung einer Sicherheit beim RPI (heute OEPM). Der API muß darüber hinaus schwören, das Berufsgeheimnis zu wahren und keine gegnerischen Interessen in derselben Sache zu vertreten (erste Zusatzbestimmung zu Absatz 3 des Gesetzes Nr. 21/1992 und Titel IV der Durchführungsverordnung zum Patentgesetz). (17) Artikel 17 des Gesetzes Nr. 32 vom 10. November 1988 über die Marken enthält eine ähnliche Bestimmung wie Artikel 155 Absatz 2 des Patentgesetzes. 4) Einschlägige Regelungen auf europäischer Ebene (18) Am 30. September 1986 ist Spanien dem Münchener Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen) unter dem Vorbehalt beigetreten, daß europäische Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse in Spanien keine Wirkung entfalten. Im Europäischen Patentübereinkommen ist festgelegt, wer für die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren zugelassen werden kann. Zahlreiche spanische Patentanwälte sind gemäß den Artikeln 134 und 163 des Übereinkommens als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen. Sie sind in dieser Eigenschaft Mitglieder des vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation beim Europäischen Patentamt (EPA) geschaffenen Instituts der zugelassenen Vertreter (IMA). Als zugelassene Vertreter müssen die API sowohl die vom Verwaltungsrat der Patentorganisation aufgestellten Standesregeln als auch die Standesregeln des IMA beachten. Diese Regeln enthalten weder Gebührenempfehlungen noch verbindliche Mindestgebühren. D. Die Tarife des COAPI 1) Dienstleistungen (19) Nach Artikel 49 der Satzung (vgl. Randnummer 14) gelten die von der Hauptversammlung des COAPI festgelegten Tarife für Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die für Mandanten im Inland oder Ausland erbracht werden. Diese Tarife werden der staatlichen Verwaltung nicht zur Zustimmung vorgelegt. Die Tarife für inländische Mandanten (in Peseta) gliedern sich seit 1987 in 53 Rubriken, die in dreizehn Kapiteln zusammengefaßt sind (A - Patente, B - europäische Patente, C - Marken, D - internationale Marken, E - Gütezeichen, F - Gebrauchsmuster, G - Geschmacksmuster, H - internationale Geschmacksmuster, I - Geschäftsbezeichnungen und Geschäftsabzeichen, J - Filmwerke, K - rechtsgeschäftliche Übertragungen, L - Nachprüfungen und M - Einsprüche, Aussetzungswidersprüche, Beglaubigungen usw). Es gibt zwei Auslandstarife: Tarif A (ausländische Patentanwälte) und Tarif B (ausländische Privatpersonen und Unternehmen), die 1987 und 1988 52 Rubriken und 1989, 1990 und 1991 54 Rubriken umfaßten, die sechs Kapiteln zugeordnet waren (Patente und Gebrauchsmuster, europäische Patente, Fabrikmarken, Geschmacksmuster, rechtsgeschäftliche Übertragungen und Sonstiges). Das Kapitel "Patente und Gebrauchsmuster" umfaßt Anmeldungen, die Übersetzung der Beschreibungen ins Spanische, die Überprüfung der in spanischer Sprache eingegangenen Texte, die Kopie von Schriftsätzen, Aussetzungswidersprüche, Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, Zahlung der Jahresgebühren, Anträge auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand usw. Zu den Leistungen im Bereich der "europäischen Patente" zählt die amtliche Bestätigung einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, in der Spanien als Vertragsstaat benannt ist, zur Erlangung des einstweiligen Schutzes (23), die amtliche Bestätigung eines europäischen Patents, in dem Spanien als Vertragsstaat benannt ist, zur Erlangung des nationalen Patentschutzes (24), Übersetzung, Anpassung und Überprüfung von in spanischer Sprache eingegangenen Texten (26, 27 und 28). Das Kapitel "Fabrikmarken" umfaßt u. a. die Anmeldung (29) und Verlängerung einer Marke (31), das Wiederaufleben einer verfallenen Marke (33), die Zahlung der Verlängerungsgebühren (35), Widerspruch (36) und Eintragungsklage (37). Zu den Leistungen im Bereich des Geschmacksmusterrechts zählen Anmeldungen (39 und 40), Anträge auf Verlängerung (41), Erwiderung auf einen Einspruch oder Aussetzung des Musters (42), Einspruch gegen die Eintragung eines Geschmacksmusters (43) und Entrichtung der Verlängerungsgebühren (44). Unter das Kapitel "rechtsgeschäftliche Übertragungen" fallen Leistungen wie die Eintragung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung, eines Rechtsübergangs oder einer Namensänderung (45). Das Kapitel "Sonstiges" enthielt bis 1988 Leistungen im Zusammenhang mit der allgemeinen amtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Marke (46), der nachträglichen Hinterlegung von Schriftstücken oder Anträgen auf Verlängerung einer amtlichen Frist (47) amtlichen Beglaubigungen (48), Kopien von Schriftsätzen und Mustern (49), der Kontrolle eines Patents oder Musters, wenn die Jahresgebühren von einem anderen Vertreter entrichtet werden (50), Beschwerdeverfahren (51) und Vertretung eines anderen Patentanwalts bei nationalen Anmeldungen (52). Seit 1989 ist in der Rubrik 46 die amtliche Recherche nach älteren Marken als Leistung aufgeführt. Zwei weitere Rubriken wurden hinzugefügt: amtliche Überprüfung der Marke einschließlich der Suche nach älteren Marken und Evaluierung (47) sowie Inanspruchnahme des Prioritätsrechts (48). Die ehemaligen Rubriken 47, 48, 49, 50, 51 und 52 tragen jetzt die Nummern 49, 50, 51, 52, 53 und 54. 2) Kriterien für die Preisfestsetzung (20) Eigenen Angaben zufolge setzt der COAPI die Tarife für seine Mitglieder unter Berücksichtigung allgemeiner und besonderer Kriterien fest. Allgemeine Kriterien sind die aufgewendete Arbeitszeit, die direkten Materialkosten sowie die allgemeinen berufsbezogenen und nicht berufsbezogenen Kosten. Die Arbeitszeit bestimmt sich nach der Zeit, die für die verschiedenen Stufen des Verwaltungsverfahrens aufgewendet wird. Auf dieser Grundlage werden die direkten und indirekten Arbeitskosten berechnet. Zu den direkten Materialkosten zählen u. a. die Amtsgebühren, die Kosten für Büromaterial sowie für Porto, Telefon usw. Bestandteil der allgemeinen berufsbezogenen Ausgaben sind die Steuern, der Bezug amtlicher Publikationen oder Fachzeitschriften usw. Zu den allgemeinen nicht berufsbezogenen Ausgaben zählen die Ausgaben für Miete, Leasing, Abschreibung usw. Die besonderen Kriterien, die in die Preisbildung einfließen, sind mandantenspezifisch: Sprache, Sachverstand, Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Beratung des Mandanten im direkten Gespräch oder durch Korrespondenz. Anhand dieser mandantenspezifischen Faktoren werden drei Tarifstufen festgelegt: Mandanten aus der näheren Umgebung/Inland (Inlandstarif), Korrespondenten (ausländische Patentanwälte) - Tarif A und ausländische Direktmandanten - Tarif B. Die Tarife A und B (Auslandstarife) werden in Französischen Francs, Deutscher Mark, Pfund Sterling, Schweizer Franken, US-Dollar und Yen angegeben. E. Der Markt (21) Die fraglichen Dienstleistungen bestehen in der Erfuellung der für die Anmeldung von Patenten, Marken oder anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Formalitäten sowie in Leistungen jeder Art, die mit der Verlängerung und Kontrolle dieser Rechte zusammenhängen. Die auf die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechts gerichteten Dienstleistungen werden sowohl von in Spanien ansässigen Personen (Erfindern und Unternehmen) als auch von ausländischen Personen (Erfindern, Unternehmen und Patentanwälten) nachgefragt. Nach dem spanischen Patent- und Markengesetz (vgl. Randnummern 16 und 17) können Leistungen (7) (sie sind im Gesetz nicht weiter spezifiziert), die die Nutzung gewerblicher Schutzrechte betreffen und von Berechtigten (Privatpersonen, Unternehmen oder Patentanwälten) in Anspruch genommen werden, die außerhalb Spaniens ansässig sind, nur von spanischen Patentanwälten erbracht werden. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsvorschriften gegen den EG-Vertrag verstoßen (werden dieselben Leistungen von in Spanien ansässigen Personen in Anspruch genommen, die ein gewerbliches Schutzrecht in Spanien oder im Ausland nutzen wollen, so genießen die API kein ausschließliches Vertretungsrecht), ist festzustellen, daß die von den API erbrachten Dienstleistungen aufgrund der obengenannten Rechtsvorschriften zwei getrennten Märkten mit unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zuzuordnen sind: a) Bei dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.