Europäische Union

95/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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n Tarifen erfaßt. Der Teil des Marktes, der dem Wettbewerb geöffnet ist (Aufträge spanischer Mandanten, die die Eintragung eines Schutzrechts im Ausland begehren), wird zwangsläufig von den Mitgliedern des COAPI beherrscht, weil sie im Gegensatz zu ihren spanischen Konkurrenten auf dem Gebiet spezialisiert sind. Ihre Zugehörigkeit zum COAPI, die bestimmte Qualifikationen voraussetzt, verschafft ihnen zudem ein gewisses Ansehen, das es ihnen ermöglicht, den größten Teil der Aufträge an sich zu ziehen. Auch wird ein spanischer Mandant aus sprachlichen oder praktischen Erwägungen einem spanischen Patentanwalt den Vorzug vor einem ausländischen Kollegen geben. 5) Artikel 85 Absatz 3 (41) Im vorliegenden Fall sind nur Unternehmen eines einzigen Mitgliedstaats beteiligt. Dennoch betreffen die vorliegenden Vereinbarungen oder Beschlüsse auch den "Import und Export" von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist demnach nicht anwendbar. Da keine Anmeldung vorliegt, kann auch nicht geprüft werden, ob die Beschlüsse die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag für eine Freistellung erfuellen. Auch wenn die Beschlüsse angemeldet worden wären, ist es ausgeschlossen, daß die Bestimmungen der COAPI-Satzung über die Tariffestsetzung sowie die COAPI-Beschlüsse über die Anwendung dieser Bestimmungen die vier Freistellungsvoraussetzungen erfuellen. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission, die im übrigen vom Gerichtshof bestätigt wurde, gilt die kollektive Festsetzung von Mindestpreisen als schwerwiegender Verstoß gegen die EG-Wettbewerbsregeln und kann daher nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden. Auch wenn unterstellt wird, daß mit der Festsetzung von Mindesttarifen die Qualität der Leistungen gewährleistet werden sollte, ist dies im vorliegenden Fall nicht als das geeignete Mittel anzusehen. Zudem verhindern Mindesttarife nicht die Erbringung minderwertiger Leistungen, wenn für diese Leistungen ein höherer Preis als der Mindestpreis gefordert wird. (Im gleichen Sinne Randnummer 69 der Entscheidung 82/896/EWG der Kommission (UGAL/BNIC)) (14). Die Qualität der API-Dienstleistungen ist zudem weitgehend durch die Zugangsbedingungen für die Ausübung dieses Berufs, das Monopol für bestimmte Dienste sowie durch das hohe Berufsethos gewährleistet, das in den freien Berufen gefordert wird. (42) In seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82 (VBBB/VBVB) (15) entschied der Gerichtshof, daß auch wenn die Festsetzung von Mindestpreisen einen Schutz vor unlauterem Wettbewerb bieten könnte, dies kein hinreichender Grund sei, einen ganzen Marktsektor von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auszunehmen. Auch der Umstand, daß der COAPI rechtlich verpflichtet ist, die Rechte der Einzelnen bei der Wahrnehmung der ihm durch Gesetz anvertrauten Aufgaben (siehe Randnummer 6, Artikel 5 Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 2/1974) zu berücksichtigen, reicht für die Feststellung nicht aus, daß die vier Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt sind. Die vorliegende Bestimmung legt die Tarife nicht spezifisch fest. Sie werden in Artikel 5 ñ) desselben Gesetzes festgelegt. Die Regelung läßt den Berufskammern völlige Freiheit bezüglich der Festlegung von Mindestpreisen entsprechend ihrem Gutdünken. Der COAPI hat dagegen erklärt, daß seine Tarife auf wirtschaftlichen Kriterien beruhen (siehe oben Randnummer 20). (43) Die fraglichen Wettbewerbsbeschränkungen verhindern, daß den Verbrauchern von leistungsfähigeren Anbietern Dienste zu günstigeren Tarifen angeboten werden, und nehmen den API jede Motivation, sich um andere kostengünstigere Arbeitsmethoden zu bemühen. Weder erhalten die Verbraucher hierdurch einen angemessenen Gewinn, noch wird das Dienstleistungsangebot verbessert oder der technische und wirtschaftliche Fortschritt gefördert. B. Irrelevanz der nationalen Rechtsordnung für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln (44) Der COAPI kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er geltend macht, daß seine beanstandeten Verhaltensweisen auf den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974, modifiziert durch das Gesetz Nr. 74/1978 vom 26. Dezember 1978, beruhen. Die einzige rechtliche Verpflichtung von COAPI ist, eine Satzung zur Regelung seiner Angelegenheiten aufzustellen (siehe Randnummer 8). Die Regelung des Artikel 5 Buchstabe ñ) des Gesetzes Nr. 2/1974, wonach es Sache der Berufsverbände sei, für ihren Berufsstand Mindesthonorare festzusetzen, stellt keine Verpflichtung dar, eine derartige Satzung aufzustellen. (45) Das Gesetz regelt weder selbst die Tarife noch gibt es Kriterien für ihre Festsetzung an. Es überläßt es den Berufskammern die Verantwortung für die Festsetzung von Tarifen zu übernehmen. Der Preiswettbewerb wird nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch gesetzlich erlaubte Verhaltensweisen privater Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer Berufsorganisation eingeschränkt. Diese Verhaltensweisen sind nicht Teil der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse. (46) Die Tatsache, daß die Beschlüsse des COAPI von Privatpersonen vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können, ändert nichts an der Einstufung der COAPI-Beschlüsse als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Der Gerichtshof erklärte hierzu in seinem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC/Clair) (16): "Artikel 85 gilt schon nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen [ . . . ]. Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefaßt werden, [ist] für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere des Artikel 85 EWG-Vertrag, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen." Die von BNIC getroffenen Entscheide mußten vor Verwaltungsgerichten angefochten werden und nicht vor den ordentlichen Gerichten (siehe das o. a. Urteil, Punkt 2.1.2 der Entscheidungsgründe, S. 408). Des weiteren betont das Tribunal de Defensa de la Competencia (TDC) in seinen oben zitierten Entscheidungen (siehe Fußnote, die sich auf Buchstabe a) der Randnummer 31 bezieht), daß gewisse Akte der Berufskammern vor Verwaltungsgerichten angefochten werden können. Dies nicht weil die Akte Verwaltungsakte darstellen, sondern weil die Verwaltungsgerichte das Fachwissen besitzen bezüglich der Delegation öffentlicher Aufgaben. Das TDC hält außerdem fest, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sich bei solchen Akten aus rechtlicher Opportunität ergibt und daß sich aus dieser Zuständigkeit nicht ableiten lasse, daß die Akte der colegios Verwaltungsakte seien. (47) Zusätzlich gab der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB) (17) zu bedenken, daß die Unternehmen der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln nicht allein deshalb entgehen können, weil ihr Verhalten von staatlicher Seite begünstigt wurde, da andernfalls die Artikel 85 ff. praktisch unwirksam würden. (48) Auch wenn der Staat haftbar gemacht werden könnte, würde dies die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht ausschließen. (In diesem Sinne auch die Position der Kommission in der Entscheidung 41/83 des EuGH (Urteil vom 20. März 1985 - Rechtssache 41/83 Italien/Kommission)) (18). Allenfalls würde sich hierdurch die Verantwortung des COAPI in Form einer etwaigen Geldbuße reduzieren. Auch wenn ein Staat einer Unternehmensvereinigung die Befugnis überträgt, die von ihren Mitgliedern anzuwendenden Preise festzusetzen, und damit gegen die Artikel 3 Buchstabe g), Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 85 EG-Vertrag verstößt, ist die Wahrnehmung dieser Befugnis durch die Unternehmensvereinigung nicht der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag entzogen. C. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (49) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Der COAPI hat die festgestellten Zuwiderhandlungen nicht abgestellt, da seinem Vorbringen nach die COAPI-Beschlüsse über die Festsetzung von Mindesttarifen nicht für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt werden können, weil der COAPI eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und ihm die Befugnisse gesetzlich übertragen worden sind. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß sie die Abstellung der begangenen Zuwiderhandlungen anordnen muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verstoßen: a) die Artikel 48 und 49 der Satzung des Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI); b) die seit 1987 gefaßten Beschlüsse des COAPI über die jährliche Festsetzung von Mindesttarifen zu Lasten der in Spanien ansässigen Kunden, soweit die Beschlüsse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anträgen auf die Erlangung oder Erneuerung von gewerblichen Schutzrechten im Ausland betreffen und soweit es sich um Mindesttarife zu Lasten von ausländischen Kunden handelt. Artikel 2 Der COAPI hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und sich in Zukunft Maßnahmen gleichen Zwecks oder gleicher Wirkung zu enthalten. Artikel 3 Der COAPI hat alle Mitglieder schriftlich vom Inhalt dieser Entscheidung sowie von der Abstellung der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen zu unterrichten und auf die sich hieraus ergebenden praktischen Folgen, insbesondere die Freiheit jedes Mitglieds, seine eigenen Tarife festzusetzen, hinzuweisen. Der COAPI hat der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an den Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial (COAPI), c/Montera 13, E-28013 Madrid, gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Durch das spanische Industriegesetz (Ley de Industria) Nr. 21/1992 vom 16. Juli 1992 umbenannt in Oficina Española de Patentes y Marcas (OEPM). (4) The Role, Qualifications and Associations of Industrial Property Attorneys, A. de Elzaburu, WIPO Geneva 1984, S. 2. (5) Die europäischen Patentanmeldungen werden beim Europäischen Patentamt in München eingereicht. Ein von diesem Amt erteiltes europäisches Patent gilt in den vom Patentanmelder benannten Vertragsstaaten als nationales Patent. Das europäische Patent entspricht in dem benannten Vertragsstaat von seinen Wirkungen und seinem Wert her einem vom Patentamt dieses Staats ausgestellten Patent. (6) Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der Einführung von Mindesttarifen. (7) Es handelt sich um Dienstleistungen, die einen Bezug zum OEPM aufweisen müssen. (8*) Geschäftsgeheimnis. (9) Das spanische Wettbewerbsgericht TDC (Tribunal de Defensa de la Competencia) hat jedoch demgegenüber festgestellt (Entscheidungen vom 20. November 1992 und 30. Dezember 1993), daß die colegios profesionales nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind und daß ihre Handlungen demnach nicht dem Verwaltungshandeln zuzurechnen sind. Nach Auffassung des TDC sind die colegios profesionales sektorspezifische Vereinigungen, deren Rechtsgrundlage und Zweck rein privatrechtlicher Natur sind. Diese Beurteilung ist ständige Rechtsprechung sowohl des Tribunal Constitucional als auch des Tribunal Supremo. (10) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16. (11) Slg. 1991, S. I-1979 (Entscheidungsgrund 21). (12) Slg. 1985, S. 391 (Entscheidungsgrund 22). (13) Slg. 1988, S. 1919 (Entscheidungsgrund 17). (14) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1982, S. 1. (15) Slg. 1984, 19 (Entscheidungsgrund 37). (16) Slg. 1985, S. 391 (Entscheidungsgrund 17). (17) Slg. 1977, S. 2115 (Entscheidungsgründe 30 bis 34). (18) Slg. 1985, S. 880 (Entscheidungsgrund 17).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.