Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Bonamia exitiosa Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia exitiosa, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Marteilia refringens Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Marteilia refringens, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten von Wassertieren gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. ANHANG II A.   Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind 1. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Aquakulturtiere muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b) Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie i) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, c) Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und i) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, iii) wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, d) Name und Anschrift des Transportunternehmers, e) wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der Aquakulturtiere, je nach ihrer Lebensphase, f) Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung, g) sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde. 2. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von wild lebenden Wassertieren muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b) Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden, c) Bestimmungsort und i) wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, oder ii) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, d) Name und Anschrift des Transportunternehmers, e) wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der wild lebenden Wassertiere, je nach ihrer Lebensphase, f) Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung, g) sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde. 3. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Wassertieren muss Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben: a) weitere Haltung, b) Freisetzung in offenen Gewässern, c) Umsetzen, d) Quarantäne, e) Zierzwecke, f) Fischköder, g) Vernichtung oder Schlachtung, da das Herkunftsgebiet Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, h) Schlachtung und Weiterverarbeitung, i) menschlicher Verzehr, j) Reinigungszentren, k) Versandzentren, l) Forschungszwecke, m) Sonstiges (genau anzugeben). B.   Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Aquakulturtiere enthalten muss 1. Die Eigenerklärung für Aquakulturtiere, einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter Aquakulturtiere, muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b) Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie i) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, c) Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und i) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, d) Name und Anschrift des Transportunternehmers, e) Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der Aquakulturtiere, je nach ihrer Lebensphase, f) Datum, an dem die letzte Probe gemäß Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entnommen wurde, und die Ergebnisse der Untersuchung dieser Probe, wenn die Aquakulturtiere für einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der ein Überwachungsprogramm für eine oder mehrere Krankheiten der Kategorie C durchführt, g) Datum und Uhrzeit des Versands der Sendung. 2. Die Eigenerklärungen für Verbringungen von Aquakulturtieren, einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter Aquakulturtiere, müssen Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben: a) weitere Haltung, b) Freisetzung in offenen Gewässern, c) Umsetzen, d) Quarantäne, e) Zierzwecke, f) Schlachtung und Weiterverarbeitung, g) menschlicher Verzehr, h) Reinigungszentren, i) Versandzentren, j) Forschungszwecke, k) Sonstiges (genau anzugeben). ANHANG III Informationen, die in der Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, anzugeben sind 1.    Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, b) Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs und i) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, c) Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder -ortes und i) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder ii) wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs, d) wissenschaftlicher Name der Art der Aquakulturtiere, aus denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt werden, und gegebenenfalls die Anzahl, Menge oder das Gewicht der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, e) Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung. 2.    Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, müssen Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben: a) sofortiger menschlicher Verzehr, b) Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, c) Sonstiges (genau anzugeben). 3.    Die Bescheinigung, die in der Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, enthalten sein muss, welche aus einer beschränkten Zone verbracht werden sollen, lautet wie folgt: „Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die die Auflagen der Genehmigung [xxx, einschließlich Bezeichnung und Datum der Veröffentlichung des maßgeblichen Rechtsakts] betreffend Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen [Name der betreffenden Seuche einfügen] in [Angaben zu der beschränkten Herkunftszone einfügen] erfüllen“.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.