Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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relevant sind; b) die in Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; c) genaue Angaben zum Zweck, für den die Aquakulturtiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil B Nummer 2. (2)   Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass Eigenerklärungen für Aquakulturtiere gelisteter Arten folgende spezifischen Angaben enthalten: a) eine Erklärung, dass die verbrachten Aquakulturtiere keine Krankheitssymptome aufweisen und sie entweder i) aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder ii) aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; b) falls die Aquakulturtiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der an einem Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt, eine Erklärung, dass die Aquakulturtiere aus einem Aquakulturbetrieb stammen, i) der an einem Überwachungsprogramm für diese spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt und ii) in dem ein Auftreten der spezifischen Seuche der Kategorie C weder bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf bestanden hat und dies durch die Probenahme- und Labordaten nach Anhang II Teil B Nummer 1 Buchstabe f erhärtet wird. (3)   Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass die Eigenerklärungen für Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten und für Aquakulturtiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die nicht als Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie C gelten, die Angabe enthalten, dass die verbrachten Wassertiere keine Krankheitssymptome aufweisen; und sie stammen entweder a) aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder b) aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben. Abschnitt 3 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung Artikel 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung Bevor er eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unterzeichnet, nimmt der amtliche Tierarzt folgende Prüfungen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor: (1)    a) er unterzieht die im Aquakulturbetrieb geführten Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und Erzeugung einer Dokumentenkontrolle, und b) er nimmt eine klinische Inspektion und, falls relevant, eine klinische Untersuchung der folgenden Tiere vor: i) der zu verbringenden Aquakulturtiere; ii) etwaiger moribunder Aquakulturtiere, die in anderen Produktionseinheiten beobachtet werden, als jenen, in denen die Aquakulturtiere nach Ziffer i gehalten werden; iii) Aquakulturtiere aus jeder Produktionseinheit des Aquakulturbetriebs, in der die Dokumentenkontrolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ergab. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann bei Eiern und Weichtieren auf eine klinische Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Sendung aus dem Aquakulturbetrieb innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum, an dem die letzte klinische Inspektion durchgeführt wurde, verbracht werden soll, sofern eine Dokumentenkontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von 72 Stunden vor dem Verbringungszeitpunkt der Sendung durchgeführt wird und diese Dokumentenkontrolle ergibt, dass a) seit der letzten klinischen Inspektion keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden hat und b) im Aquakulturbetrieb kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen besteht. (3)   Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung der Aquakulturtiere oder -eier innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt. (4)   Die nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebene Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der Aquakulturtiere auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden. Artikel 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für Aquakulturtiere anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) mehrfache Verbringungen der gleichen Art von Aquakulturtieren finden aus dem gleichen Herkunftsaquakulturbetrieb zu dem gleichen Zielaquakulturbetrieb und in einem Abstand von höchstens sieben Tagen statt; b) vor der Verbringung jeder Sendung erfolgt eine Dokumentenkontrolle der Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit, und Erzeugung, und eine klinische Inspektion und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung werden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der ersten Verbringung und mindestens alle sieben Tage danach durchgeführt, bis die letzte der Verbringungen nach Buchstabe a stattgefunden hat; c) jede Sendung ist vollständig verfolgbar. (2)   Der amtliche Tierarzt stellt eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 für jede Sendung aus, die innerhalb des Siebentageszeitraums zwischen den klinischen Inspektionen nach Absatz 1 verbracht wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) seit der letzten klinischen Inspektion hat keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden und b) im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf Fälle gelisteter oder neu auftretender Seuchen. Abschnitt 4 Ausführliche Vorschriften über die Meldung von Verbringungen von Wassertieren Artikel 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von Aquakulturtieren aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, Aquakulturtiere in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats. Artikel 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in a) Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Aquakulturtiere als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b) Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c) Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten Aquakulturtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Artikel 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden muss, übermittelt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in (1)    a) Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Aquakulturtiere als die in Artikel 18 Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b) Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen der in Artikel 17 genannten Aquakulturtiere, bestätigt die Teilnahme des Aquakulturbetriebs an dem Überwachungsprogramm gemäß dem genannten Artikel und übermittelt die in Anhang II Teil B genannten Informationen. Artikel 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen. Artikel 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19. Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer benannten Region erfasst sind; b) jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser benannten Region für die Zwecke der Veterinärbescheinigung benannt wurde; c) die für die benannte Region zuständige Behörde auf TRACES zugreifen kann; d) das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 17, 18 und 19 vorgesehenen Informationen erworben hat. TEIL III ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND VERTRIEB VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS AQUAKULTURTIEREN, AUSGENOMMEN LEBENDE AQUAKULTURTIERE Artikel 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt (1)   Falls diese für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, dürfen die Unternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, der Arten, die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, nur dann verbringen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das frei von den betreffenden Seuchen ist. (2)   Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen: a) für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor der Verbringung geschlachtet und ausgenommen wird; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Betriebe bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Artikel 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Verbringungen werden von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt und b) die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen die Auflagen der Genehmigung nach Buchstabe a. Artikel 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen: a) die Sendungen sind während der Beförderung verfolgbar; b) die Sendungen sind mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet, das an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird, oder bei Beförderung auf dem Seeweg durch einen Eintrag ins Schiffsmanifest; und das Etikett oder das Schiffsmanifest muss die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthalten. Artikel 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 22 Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben: a) die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Aquakulturtiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; c) eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprung aus den betreffenden Aquakulturtieren den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 genügen. Artikel 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 23 Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung a) die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; c) eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Anhang III Nummer 3, dass die Bedingungen nach Artikel 23 Buchstabe b erfüllt sind. Artikel 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung. Artikel 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung. Artikel 29 Verfahren für Notfälle Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 30 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211). (4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345). (6)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14). (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37). ANHANG I Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten Liste der Seuchen Vektorenarten Bedingungen für die Verbringung der Wassertiere einer in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenart vom Herkunftsort Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten unter allen Bedingungen als Vektoren für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose. Virale Hämorrhagische Septikämie Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorenarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.   Infektion mit Microcytos mackini Keine Vektorenarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet   Infektion mit Perkinsus marinus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Perkinsus marinus, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. Infektion mit Bonamia ostreae Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.