Europäische Union

1999/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über vermutete Beihilfen, die Frankreich der Gesellschaft Sécuripost gewährt haben soll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2537) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0676 1999/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über vermutete Beihilfen, die Frankreich der Gesellschaft Sécuripost gewährt haben soll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2537) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 274 vom 23/10/1999 S. 0037 - 0044 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 über vermutete Beihilfen, die Frankreich der Gesellschaft Sécuripost gewährt haben soll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2537) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/676/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt und Verfahren (1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94(1) hat die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 aufgehoben, der zufolge verschiedene Maßnahmen betreffend Sécuripost - einem Tochterunternehmen der französischen Post, das Sicherheitswerttransportdienste erbringt -, die Gegenstand einer Beschwerde der Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et de valeurs (Sytraval) und der Brink's France SARL (Brink's) waren, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 (ex Artikel 92) EG-Vertrag darstellten. Gegen dieses Urteil hat die Kommission Rechtsmittel eingelegt, die in ihrer Gesamtheit am 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P(2) zurückgewiesen wurden. Der Gerichtshof hat anerkannt, daß die Klagegründe der Rechtsmittel der Kommission teilweise begründet waren. Er hat allerdings auch festgestellt, daß der angefochtenen Entscheidung die ausreichende Begründung für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung fehlt. (2) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer in der ersten Instanz (Sytraval und Brink's) an dem Rechtsmittelverfahren nicht teilgenommen haben. (3) Das Dossier, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, bezieht sich auf die unmittelbar oder über die Post getroffenen Maßnahmen des französischen Staates zugunsten der Gesellschaft Sécuripost, bevor diese 1993 mit Genehmigung der französischen Regierung privatisiert wurde. Das Urteil des Gerichts erster Instanz hat wegen mangelnder oder unzureichender Begründung in bestimmten Punkten die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 mit der Feststellung nichtig erklärt, daß keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Infolgedessen hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 (ex Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag im Hinblick auf die von den genannten Punkten betroffenen Maßnahmen eingeleitet, um diese im Lichte der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. (4) Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ist am 22. Oktober 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) mit der Aufforderung an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten veröffentlicht worden, der Kommission binnen einem Monat vom Datum der Veröffentlichung an ihre Bemerkungen zu den betreffenden Maßnahmen zu übermitteln. (5) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, unter anderem alle zweckdienlichen Angaben zu den vom Gericht hervorgehobenen Aspekten zu machen und alle weiteren Informationen und Bemerkungen zu übermitteln, die sie im Lichte des Sytraval-Urteils für sinnvoll erachten, um der Kommission eine Beurteilung der betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu ermöglichen. (6) Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 26. Juni 1996 von der Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 12. September 1996 haben die französischen Behörden der Kommission einen Vermerk mit einer Reihe von Informationen zu den von der Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens angesprochenen Punkten geliefert. Auf Ersuchen der Kommission wurden in mehreren Schreiben weitere Informationen übermittelt. Das letzte dieser Schreiben erreichte die Kommission am 28. Oktober 1998. (7) Die Beschwerdeführer haben in dem Verfahren nicht interveniert und haben auch keine Bemerkungen vorgebracht. Kein beteiligter Dritter und kein Mitgliedstaat außer Frankreich haben Bemerkungen übermittelt. II. Die betreffenden Maßnahmen (8) Die vom Urteil des Gerichts erster Instanz betroffenen Punkte der Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 beziehen sich auf die nachstehenden Maßnahmen: a) Abordnung von Beamten an Sécuripost (9) Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß die Tatsache, daß die von der Post an Sécuripost abgeordneten Beamten jederzeit an ihre Herkunftsbehörde zurückversetzt werden können, wenn dies aufgrund der Personalanforderungen des Unternehmens, an das sie abgeordnet wurden, erforderlich sein sollte, ohne daß dieses zur Zahlung einer Abfindung wegen Entlassung verpflichtet wäre, ein Beschwerdepunkt ist, auf den die Kommission nicht eingegangen ist, weshalb ihre Begründung unzureichend war. b) Keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung durch Sécuripost (10) Das Gericht hat festgestellt, daß die Begründung der beanstandeten Entscheidung in diesem Punkt insofern unzureichend ist, als die Kommission anerkennt, daß "für die Beschäftigung abgeordneter Beamter keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen, da diese nach ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besitzen". Da sie nicht erklärt hat, inwiefern dieses unterschiedliche System - verglichen mit den mit Sécuripost konkurrierenden Unternehmen - keine Beihilfe darstellt, hat die Kommission somit eine unzureichende Begründung geliefert. c) Überlassung von Räumen (11) Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, daß "die fraglichen Räume Sécuripost im Rahmen einer widerruflichen Nutzungsregelung überlassen wurden. Zu den Mieten, die von Sécuripost tatsächlich gefordert wurden, und denen, die die Wettbewerber von Sécuripost für die Nutzung vergleichbarer Räume bezahlen müsse, hat die Kommission in ihrer Entscheidung keinerlei Erläuterung gegeben". Die Kommission hat somit die im Hinblick auf Sécuripost tatsächlich gezahlten Mieten und die Mieten, die die Wettbewerber von Sécuripost für vergleichbare Räume zahlen müssen, nicht verglichen. Dem Gerichtshof zufolge stellt dies eindeutig einen Beurteilungsmangel dar. d) Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch den SNAG (12) Das Gericht hat die Begründung für unzureichend erklärt, der zufolge keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags vorlägen, weil der SNAG (staatlicher Werkstatt- und Garagendienst der Post) ein ähnliches Abrechnungssystem wie die privaten Autowerkstätten verwende. (13) Das Gericht erster Instanz wirft der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, "ob die berechneten Preise auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe schließen ließen oder nicht". Das betreffende Urteil fordert hierzu einen Vergleich der vom SNAG berechneten und der von privaten Autowerkstätten für vergleichbare Dienstleistungen in Rechnung gestellten Preise. Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und die Auffassung vertreten, daß die Kommission in dieser Frage einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe. e) Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 15000000 FRF für das Haushaltsjahr 1989 an Sécuripost (14) Das Gericht erster Instanz hat die Erklärung in der Begründung der Kommission, dieser Betrag sei im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zwischen den Unternehmen der Sofipost-Gruppe geleistet worden und der festgesetzte Zinssatz entspreche dem Leitzinssatz zuzüglich 0,5 %, für unzureichend erklärt. (15) Das Gericht erster Instanz hat hierzu ausgeführt, "daß das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts für den Nachweis, daß es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages handelt, nicht genügen kann, weil auch für ein solches Geschäft ein Zinssatz eingeräumt werden kann, der für Sécuripost im Vergleich zu ihren Wettbewerbern einen besonderen Vorteil darstellt". (16) Die Kommission hätte daher prüfen müssen, ob der verlangte Zinssatz den marktüblichen Zinsen entsprochen habe, und hat, da sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, dem Gerichtshof zufolge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. f) Der Post von Sécuripost berechnete Preise (17) Das Gericht hat der Kommission vorgehalten, "die der Post berechneten Preise nur auf der Grundlage der Daten für 1993 mit den den Casino-Warenhäusern berechneten Preisen verglichen zu haben, ohne dies zu rechtfertigen oder zu erklären. [...] Überdies sind die der Post von Sécuripost berechneten Preise von 1987 bis 1993, was insbesondere mit dem am 30. September 1987 zwischen Post und Sécuripost beschlossenen Rahmenvertrag in Einklang steht, fortlaufend gesenkt worden, wodurch sich die von den Klägerinnen, geltend gemachten Preisunterschiede noch vergrößern". "Da Ausführungen zu den Preisen, die Sécuripost der Post und anderen Kunden in den Jahren 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und 1992 berechnet hat, fehlen, verfügt das Gericht nicht über ausreichende Angaben, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen [...]". Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und die Auffassung vertreten, daß in diesem Punkt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt. III. Die Erläuterungen der französischen Behörden a) Abordnung von Beamten an Sécuripost (18) Die französischen Behörden behaupten vorläufig, daß die Einstellung der Beamten von 1988 bis 1991 zu globalen Mehrkosten in Höhe von rund [...] im Vergleich zu einer ausschließlichen privatrechtlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer geführt habe. Grund dafür sind die sehr viel höheren Gehälter abgeordneter Beamter im Vergleich zu Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verträge eingestellt werden (beispielsweise belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen ohne Sozialgaben für einen verbeamteten Fahrer von Sécuripost-Geldtransporten 1990 auf [...] gegenüber [...] für einen mit einem privatrechtlichen Vertrag von Sécuripost eingestellten Fahrer von Geldtransporten). (19) Im Hinblick auf die Kosten bei der Wiedereinweisung von durch die Post an Sécuripost abgeordneten Beamten in ihre Stammverwaltung erklären die französischen Behörden, daß diese Wiedereinweisung zur Zahlung einer Wiedereingliederungsentschädigung, einer sogenannten Entschädigung für die Auflösung des Abordnungsverhältnisses, geführt habe. Mit dieser Entschädigung soll der Unterschied zwischen der Vergütung ausgeglichen werden, die der wieder in die Post eingegliederte Beamte während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereingliederung und dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens seiner Abordnung erhält, und der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt an Sécuripost abgeordnet geblieben wäre. Die von der Post an Sécuripost abgeordneten Beamten (vorgesehen war eine Dauer von 5 Jahren) erhielten während ihrer Abordnungszeit höhere Einkommen, und die Vertragsauflösung durch Sécuripost gab somit Anlaß zu einer Entschädigung für die vorgezogene Einstellung dieser günstigeren Bedingungen. (20) Die aufgrund einer mit den Gewerkschaften im Rahmen des Sozialplans ausgehandelten Vereinbarung festgelegte Abfindung belief sich je nach Zeitpunkt der Wiedereingliederung auf [...] und [...] pro wiedereingegliedertem Beamten. Durchschnittlich betrug sie [...] pro wiedereingegliedertem Beamten. (21) Hätte Sécuripost sich nicht von in die Post wiedereingegliederten Beamten getrennt, sondern Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen entlassen, so hätte sie ihnen Kündigungsentschädigungen zahlen müssen. Die französischen Behörden haben die theoretische Kündigungsentschädigung berechnet, die Sécuripost entlassenen Arbeitnehmern mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen hätte zahlen müssen. Diese Berechnung stützt sich auf die einschlägigen auf Sécuripost anwendbaren Rechtsvorschriften, d. h. die im Tarifvertrag im Verkehrsbereich und im von Sécuripost definierten Sozialplan vorgesehenen Bestimmungen. Auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens eines von Sécuripost beschäftigten Beamten und der Bestimmungen, die sich aus dem Tarifvertrag des Verkehrsbereichs ableiten, hätte die Kündigungsentschädigung eines privatrechtlichen Arbeitnehmers [...] betragen. Insgesamt hat Sécuripost den 235 bis zum 30. Juni 1991 wiedereingegliederten Beamten [...] gezahlt, während der Gesamtbetrag der Kündigungsentschädigungen, die an privatrechtliche Arbeitnehmer mit den gleichen Einkommen wie die Beamten hätte gezahlt werden müssen, [...] × 235 betragen hätte, d. h. rund [...]. Daraus folgt, daß die Kosten der Wiedereingliederungssentschädigungen der Beamten für Sécuripost über den eventuellen Kosten für die Kündigungsentschädigungen privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer liegen. (22) Die französischen Behörden heben ferner hervor, daß die Berechnung der Kündigungsentschädigungen, die Sécuripost privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern hätte zahlen müssen, auf der Grundlage der Gehälter der abgeordneten Beamten erfolgt ist und der Betrag wesentlich niedriger gewesen wäre, wenn sie ein niedrigeres Vergütungsniveau zugrunde gelegt hätten, das den tatsächlichen Einkommen der privatrechtlich Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktrealität entsprochen hätte. b) Keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (23) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß Sécuripost für die Beschäftigung der abgeordneten Beamten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten hatte, da diese aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besitzen. Sie haben hingegen erklärt, daß für die abgeordneten Beamten global höhere Sozialabgaben als für privatrechtlich Beschäftigte fällig sind, wobei die Differenz der für die Beamten und die privatrechtlich Beschäftigten gezahlten Arbeitgeberabgaben zwischen 1,31 % im Jahr 1988 und 7,47 % im Jahr 1992 lag. Insbesondere der Beitrag für das Ruhegehalt, der dem Rentenbeitrag der abhängig Beschäftigten entspricht, liegt weit über dem Satz, der auf abhängig Beschäftigte Anwendung findet. (24) Die französischen Behörden haben die gesamten Mehrkosten der Arbeitgeberbeiträge in Verbindung mit der Beschäftigung von Beamten während des Zeitraums 1988 bis 1991 mit [...] veranschlagt. c) Überlassung von Räumen (25) Die französischen Behörden haben verschiedene Erläuterungen zu den Bedingungen übermittelt, zu denen Sécuripost von der Post die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Räume zwischen 1988 und 1992 hatte mieten können. (26) Zunächst wird deutlich, daß die Anmietung von Räumen der Post durch Sécuripost eine Übergangslösung darstellte, da Sécuripost sich rasch um andere als die von der Post vermieteten Räume bemüht hat. Der Anteil der Räume, die Sécuripost bei der Post für ihre Nutzung mietete, belief sich 1988 auf 93 % der gesamten gemieteten Grundfläche, während er 1992 nur noch 7 % darstellte. Die französischen Behörden haben erklärt, daß sich die rasche Trennung von den von der Post gemieteten Räumen dadurch erklärt, daß diese Räume im allgemeinen nicht den Bedürfnissen der besonderen Tätigkeit von Sécuripost entsprachen. (27) Die französischen Behörden stellen insbesondere fest, daß die durchschnittliche Grundfläche der von Sécuripost bei der Post gemieteten Räume gering war (1988: 62 m2), während die Räume, die Sécuripost anschließend im Privatsektor gemietet hat, eine deutlich größere Oberfläche aufwiesen (1992: durchschnittlich 324 m2). Sie stellen ferner heraus, daß diese Räume im allgemeinen veraltet und für die von Sécuripost gewünschte Nutzung nicht geeignet waren. Die französischen Behörden haben in mehreren konkreten Fällen deutlich gemacht, daß Sécuripost bei der Post eindeutig für ihren Bedarf im Hinblick auf Größe, Standort oder Gestaltung ungeeignete Räume gemietet hatte. (28) Die französischen Behörden haben ferner angegeben, daß die von Sécuripost von der Post angemieteten Räume zum Gemeingut gehörten und infolgedessen gemäß den spezifischen Vorschriften für Gemeingut gemietet worden sind. Insbesondere hatte dies zur Folge, daß Sécuripost die Räume der Post nur zeitweilig auf Widerruf nutzen konnte. Die Gebühr für die Besetzung von Gemeingut wird vom Wirtschafts- und Finanzministerium bestimmt und unter Anwendung eines festen Satzes im Vergleich zum Mietwert eines vergleichbaren Privateigentums mit variablem Satz je nach spezifischem Vorteil, den der Nutzer aus dem Nietverhältnis zieht, berechnet. (29) Im Fall der Räume, die Sécuripost von der Post gemietet hat, hatte diese Gebühr die Form einer vertraglich zwischen der Post und Sécuripost vereinbarten Miete. Da es sich um ein altes Dossier handelt, konnten die französischen Behörden nicht mehr alle zwischen der Post und Sécuripost während des geprüften Zeitraums geschlossenen Mietverträge wiederfinden. Sie haben allerdings Angaben zur Höhe der Mieten für 43 im gesamten französischen Staatsgebiet verteilt Räume liefern können. (30) Die französischen Behörden haben versucht, ausgehend von dieser Teilmenge die von Sécuripost an die Post gezahlten Mieten mit den Mieten zu vergleichen, die Sécuripost für vergleichbare Immobilien auf dem privaten Markt hätte zahlen müssen. Dieser Vergleich stützt sich auf die "Cote annuelle des valeurs vénales immobilières au 1er janvier 1988"(4): Hier ist für jede französische Stadt ein Mietwertbereich für neue oder alte, renovierte oder nicht renovierte Gebäude angegeben. Ferner ist die Anwendung eines Gewichtungskoeffizienten für die Bestimmung des Mietwerts bestimmter Arten von Immobilien vorgesehen (Garagen, Parkplätze usw.). Vom Mietwert der von Sécuripost bei der Post gemieteten Immobilien, der nach dem Callon-Wert bestimmt wurde, haben die französischen Behörden einen Wertabschlag von 25 % abgezogen. Sie haben erklärt, daß ein Wertabschlag dieser Größenordnung auf dem Immobilienmarkt üblich ist, wenn es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen widerruflichen Vertrag handelt. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Elementen ergibt sich, daß bei einer Veranschlagung des Werts der von Sécuripost gemieteten Räume nach dem Immobilienkurs Callon und nach Anwendung eines Wertabschlags von 25 % zur Berücksichtigung der Widerruflichkeit der Nutzungsverträge der Marktpreis der 43 bei der Prüfung zugrunde gelegten Räume im allgemeinen der von Sécuripost gezahlten Miete nahekommt. d) Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch den SNAG (31) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß sich die von dem SNAG für die Reparatur und Wartung der Lastkraftwagen von Sécuripost erfolgten Inrechnungstellungen sowohl im Hinblick auf den Stundenlohn als auch im Hinblick auf die berechnete Zeit auf die vom Netz der Vertragswerkstätten von Renault für Industriefahrzeuge (RVI) angewandten Preise stützten. Hinsichtlich der Tarife haben die französischen Behörden einen Vergleich der Referenzsätze für die Berechnung der Arbeitszeit für die Reparatur und die Wartung von Lastkraftwagen in 25 bedeutenden Werkstätten in Frankreich vorgenommen (beispielsweise Paris, Bordeaux und Orléans). Die Bezugssätze werden im gesamten Sektor der Wartung und Reparatur von Lastkraftfahrzeugen in Frankreich, auch im Privatsektor, verwendet. Aus den von den französischen Behörden gelieferten Angaben ergibt sich für den Zeitraum 1988-1992, daß sich die vom SNAG der Sécuripost in Rechnung gestellten durchschnittlichen Preise nicht wesentlich von den Preisen unterscheiden, die RVI eigenen Kunden berechnete. e) Vorschuß von 15000000 FRF für das Haushaltsjahr 1989 für Sécuripost (32) Die französischen Behörden haben erklärt, daß Sofipost, eine Holding der Post, Sécuripost ein Darlehen in Höhe von 15000000 FRF gewährt hat. Für dieses kurzfristige Darlehen für den Zeitraum vom 21. Dezember 1989 bis zum 23. Oktober 1990 galt folgender Zinssatz: - 1989, der PIBOR(5) 3 Monate, zuzüglich 0,55 Punkte, d. h. 11,36 %, - 1990, der PIBOR 3 Monate, zuzüglich 0,60 Punkte, d. h. 10,96 %. (33) Dieser Satz liegt über den Finanzierungskosten außerhalb der Gruppe für Sofipost (d. h. über dem Rückfinanzierungssatz von Sofipost bei den Banken, was bedeutet, daß Sofipost bei dem betreffenden Darlehen an seine Tochtergesellschaft eine Marge eingenommen hat) und liegt über den durchschnittlichen konzerninternen Sätzen für Darlehen, die von einigen großen französischen Industrie- und Handelskonzernen praktiziert werden. Die französischen Behörden haben erklärt, daß den Sonderberichten der Wirtschaftsprüfer der verschiedenen französischen Konzerne für 1989 zufolge konzerninterne Darlehen üblich waren. Die Prüfung dieser Berichte bringt auch starke Disparitäten zwischen den in den verschiedenen Konzernen angewandten Zinssätzen zutage (beispielsweise 5 % bei Eurocom gegenüber 15,34 % für BSN). In einigen Konzernen gibt es bei den Darlehen keinerlei Gegenleistung, oder aber der anwendbare Zinssatz wird vom Ergebnis der Tochtergesellschaft abhängig gemacht, die das Darlehen erhalten hat. Der Zinssatz des Darlehens für Sécuripost liegt somit auf einem hohen Niveau im Hinblick auf die 1989 festgestellten Zinsen konzerninterner Darlehen. f) Der Post durch Sécuripost berechnete Preise (34) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß Casino insofern der einzige mit der Post vergleichbare Kunde von Sécuripost ist, als diese beiden Kunden auf dem französischen Staatsgebiet ein sehr gestreutes Versorgungsgebiet aufweisen. Die französischen Behörden haben einen detaillierten Vergleich der der Post und Casino berechneten Preise geliefert. Der Vergleich wurde für das Jahr 1993 vorgenommen, weil der Casino-Vertrag im Juni 1992 im Anschluß an ein wettbewerbsfähiges Angebot erzielt wurde. (35) Die französischen Behörden haben auch klargestellt, daß die der Post berechneten Preise im Gegensatz zu dem, was das Gericht erster Instanz erklärt hat, nicht ständig zurückgegangen sind, sondern daß im Gegenteil die 1993 anwendbaren Tarife, die seit dem 1. Januar 1992 galten, im Vergleich zu den vorherigen, seit Mai 1989 zugrunde gelegten Tarifen angehoben worden waren. Eine Verwendung der Tarife von 1993 als Vergleichsgrundlage konnte somit nur dazu führen, die eventuelle Differenz zwischen den der Post von Sécuripost berechneten Preisen und den Marktpreisen im Zeitraum 1989-1993 hervorzuheben. (36) Vor der Erhöhung im Jahr 1989 war der von Sécuripost für die Post zugrunde gelegte Preis zwischen 1987 und 1989 zurückgegangen. Die französischen Behörden haben allerdings angegeben, daß Sécuripost vor 1989 keine Privatkunden hatte und erst ab 1990 mit seinen Privatkunden einen signifikativen Umsatz erzielt hat. Die französischen Behörden haben im übrigen der Kommission die Preise pro Verbindung mitgeteilt, die Sécuripost für die anderen Großkunden als die Post (und Casino) zwischen 1990 und 1992 berechnet hat. Diese Kunden sind nach Art des geographischen Gebiets (Stadt, Stadtrand, Land) gegliedert, um einen Vergleich mit den für die Post berechneten Preisen zu ermöglichen. (37) Die Tarifierungsmodalitäten für die Post und Casino sind nicht identisch. Im Hinblick auf die Post hat Sécuripost ein Tarifsystem nach Punkten mit einem je nach geographischem Versorgungsgebiet (Stadt, Stadtrand, Land) unterschiedlichen Tarif. Der Vertrag mit Casino hingegen war auf der Grundlage eines ausgeglichenen nationalen Tarifs erstellt worden, der 1993 bei 163 FRF pro Verbindung lag. (38) Für einen Vergleich der den beiden Kunden in Rechnung gestellten Preise wurden die der Post berechneten Preise auf die Versorgungsstrukt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.