Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

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Quellenkennung: 31973D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der WZV sich nach dem den Interventionspreis übersteigenden "Mehrerlös" ausrichtet, so daß die Kommissionäre kein Interesse daran haben, das allgemeine Preisniveau durch den Verkauf von preisgünstigerem Importzucker zu gefährden. Die Festlegung von Verkaufszonen führt dazu, daß die Zwischenhändler den von den WZV-Mitgliedern stammenden Zucker nicht in andere Mitgliedstaaten exportieren dürfen. Die Beteiligten haben sich darauf berufen, daß Artikel 85 Absatz 1 deshalb nicht anwendbar sei, weil die Kommissionärs- und Handelsvertreterverträge gemäß der Bekanntmachung der Kommission vom 24. Dezember 1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (1) nicht von diesem Verbot erfasst würden. Es handele sich um unselbständige Vermittler, die Teile der eigenen Vertriebsorganisation seien. Das Wettbewerbsverbot sei nicht nur gesetzlich festgelegt, sondern ergebe sich auch aus dem besonderen Treueverhältnis zu dem Geschäftsherrn. Die Kommission hat in dieser Bekanntmachung präzisiert, daß sie nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die Funktion des Handelsvertreters abstellt. Sie hat die Rolle des Handelsvertreters als in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliederten Hilfsorgans herausgestellt und die ausschließliche Verpflichtung, für eine gewisse Zeit für einen Geschäftsherrn tätig zu werden, als Ausfluß der besonderen Pflicht zur gegenseitigen Interessenwahrung zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherrn und deshalb nicht als Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Die Tatsache, daß bestimmte Absatzmittler in den mit den Lieferanten abgeschlossenen Vetrrägen als Handelsvertreter oder Kommissionäre bezeichnet sind, entbindet die Kommission nicht von der Aufgabe, die wahre wirtschaftliche Funktion dieser Absatzmittler an Hand der abgeschlossenen Verträge zu prüfen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die als Kommissionäre oder Handelsvertreter bezeichneten Zwischenhändler nicht nur für einen Geschäftsherrn tätig werden. Sie vermitteln Kunden nicht nur für die WZV, sondern auch für einzelne Mitglieder und für die NWZV. Soweit die Zustimmung der Vertragspartner vorliegt, können sie auch als Zwischenhändler anderer Hersteller Zucker in ihrem Absatzgebiet vertreiben. Wesentlich wichtiger ist ihre Tätigkeit als Händler mit Zucker zur Denaturierung und vor allem mit Zucker, der für Drittstaaten bestimmt ist. Die Zwischenhändler werden damit nicht ausschließlich für einen Geschäftsherrn tätig, sondern üben in erheblichem Umfang - insbesondere bezueglich des Absatzes auf Drittmärkten - als Eigenhändler unabhängige Handelsfunktionen aus. Aber auch auf dem Inlandsmarkt nehmen sie die Interessen mehrerer Unternehmen in deren Einvernehmen gleichzeitig wahr. Unter diesen Umständen erfuellen die Zwischenhändler der WZV und von Pfeifer & Langen nicht eine "Hilfsfunktion" ; sie sind nicht in das eigene Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert, was einer Anwendung des Artikels 85 entgegenstehen würde. Da die Vertriebsverträge der WZV und von Pfeifer & Langen die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker zwischen Mitgliedstaaten regeln, sind sie nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 nicht der Anmeldebedürftigkeit enthoben. Mangels Anmeldung sind sie daher verboten, ohne daß eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 in Betracht gezogen werden könnte. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Vertriebsverträge nicht anmeldebedürftig wären, ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. Es ist nicht ersichtlich, daß die Untersagung des Imports und Exports ohne Zustimmung der inländischen Zuckerindustrie spürbare objektive Vorteile für die Warenverteilung mit (1)ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62. sich bringt, die geeignet wären, die Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen, und an denen die Verbraucher angemessen beteiligt wären. F Das Verhalten von R.T., Say, Béghin, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, Sucre-Union und Sucres & Denrées in bezug auf die Ausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern ist im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages zu beurteilen. Die Abstimmung zwischen den vorgenannten Zuckerherstellern bezweckte oder bewirkte eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie betraf sowohl die Mengen als auch die Erstattungen, die auf die Ausschreibungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern angeboten wurden. Gerade in einem Ausschreibungsverfahren muß der Wettbewerb gewährleistet sein. Wenn die von den Teilnehmern an einer Ausschreibung gemachten Angebote nicht mehr die Folge einer individuellen wirtschaftlichen Berechnung sind, sondern sich aus der Kenntnis der Angebote der übrigen Teilnehmer und einer Abstimmung unter ihnen ergeben, wird der Wettbewerb unmöglich gemacht oder zumindest verfälscht und eingeschränkt. Obwohl diese Ausschreibungen die Ausfuhr von Zukker in Länder ausserhalb der Gemeinschaft betreffen, ist zu berücksichtigen, daß sie den Export von innerhalb der Gemeinschaft erzeugtem Zucker ermöglicht und daß damit der Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Diese Abstimmung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bedeutende Hersteller aus mehreren Mitgliedstaaten (Frankreich und Belgien) - den Ländern mit dem grössten Zuckerüberschuß - haben sich untereinander abgestimmt. Dadurch konnten sie die Zuckermengen ändern, die jeder von ihnen ohne diese Abstimmung auf den Märkten innerhalb der EWG hätte absetzen müssen. Obwohl das durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehene Ausschreibungsverfahren darauf abzielt, eine bestimmte Menge von Zucker auf dem Weltmarkt abzusetzen, bleiben die Hersteller im Ungewissen über ihre Möglichkeiten, Zucker nach Drittstaaten zu exportieren, wenn die Vergütungen nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage an Hand der niedrigsten Angebote ermittelt werden. Je nach den Ergebnissen der Ausschreibungen ergibt sich für die einen oder anderen Hersteller die Notwendigkeit, ihre Überschußmengen in anderen Mitgliedstaaten abzusetzen. Die Abstimmung war geeignet, eine Änderung der von den bedeutendsten Herstellern in Frankreich und Belgien innerhalb der Gemeinschaft vertriebenen Mengen hervorzurufen. Hinzu kommt, daß, wie aus der Geschäftskorrespondenz der beteiligten Unternehmen hervorgeht, das Bestehen einer gewissen Garantie, im Rahmen dieser Ausschreibungen grosse Mengen zu einem interessanten Erlös absetzen zu können, für den Absatz der Überschußmengen durch die vorgenannten Hersteller zweifellos von entscheidender Bedeutung gewesen ist ; die Abstimmung ist damit als eine Ergänzung der anderen von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen, um zu einer Abschirmung bestimmter nationaler Märkte zu gelangen, anzusehen. Daß die Kommission die Möglichkeit hat, bei einer Ausschreibung den Zuschlag zu verweigern und so die Mengen zu bestimmen, die auf den Weltmarkt ausgeführt werden, kann nichts an der Schlußfolgerung ändern, daß die vorgenannte Abstimmung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Kommission hat nämlich weder bei den Erstattungen noch bei den Mengen die Möglichkeit, die Bedingungen für die Zuckerausfuhr nach ihrem Ermessen festzulegen. Ihre Wahl ist durch die Angebote begrenzt, die ihr von den Herstellern gemacht werden. Sie kann diese Bedingungen daher nur im Rahmen dieser Angebote festlegen. Auch wenn die Kommission - insgesamt gesehen - während eines Wirtschaftsjahres eine gewisse Kontrolle über die Exporte der Gemeinschaft ausübt, haben die Hersteller durch die Abstimmung die Möglichkeit, die Ergebnisse der einzelnen Ausschreibungen zu ändern. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise erfuellt damit die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages. III Für die vorgenannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 darstellen, kann nicht die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 in Anspruch genommen werden. Die erste der darin vorgesehenen Ausnahmen, die für "Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen gilt, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind", ist mit Rücksicht auf die gemeinsame Marktorganisation nicht anwendbar, da diese für nationale Marktordnungen keinen Raum lässt. Aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26 geht hervor, daß die zweite Ausnahme, die für "Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen vorgesehen ist, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind", nur dann anwendbar sein soll, wenn die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckersektor gefährdet. Die zu dieser Verwirklichung erforderlichen Mittel sind durch den Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1009/67/EWG und in den Durchführungsverordnungen festgelegt (insbesondere Minimumpreise für die Zuckerrübenerzeuger, Mechanismus der Preisstützung, Grundquoten und Hoechstquoten für jedes Unternehmen, Beihilfen für den Absatz der Überschussproduktion). Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen lassen sich unter keinem Gesichtspunkt in diesen Rahmen einreihen (künstliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes, was Zucker für den menschlichen Konsum und den Überschußzucker angeht, Abschirmung der nationalen Märkte, was den Zucker für den menschlichen Bedarf angeht, Diskriminierung bei der Belieferung, Beschränkung der Importe, Abstimmung bei den Ausschreibungen). Die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik getroffenen Maßnahmen sollen den Zukkermarkt in einer Weise regeln, daß, wie in Artikel 38 Absatz 4 des Vertrages vorgesehen, das Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für Zucker herbeigeführt wird, d.h. daß ein freier Handel zwischen Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Wenn die Verordnung 1009/67/EWG bestimmte Grundmengen je Mitgliedstaat vorsieht, so sind diese Mengen nur Elemente der Berechnung der den einzelnen Unternehmen zuzuteilenden Quoten, die den Zweck haben, die Garantie hinsichtlich der Preise und des Absatzes zu begrenzen, nicht jedoch eine Form der Aufteilung der Produktion zwischen Mitgliedstaaten. Von den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie in Artikel 39 des Vertrages definiert sind, wird in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1009/67/EWG die Bedeutung der Garantie für die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbauer der Gemeinschaft hervorgehoben. Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gehören nicht zu den hierzu durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mitteln und verfolgen völlig andere Ziele. Die Abstimmung über die Gemeinschaftsausschreibungen, die die Ausfuhrerstattungen festlegen, führt zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den teilnehmenden Unternehmen, der das eigentliche Ziel des in der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgesehenen Ausschreibungssystems ist. Die vorliegenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können somit keineswegs als zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages im Zuckersektor notwendig angesehen werden ; sie laufen den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen, zur Verwirklichung der genannten Ziele notwendigen Maßnahmen sogar zuwider. IV 1. Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und 86 fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen hat die Kommission die nachstehend in Artikel 1 des Entscheidungstenors genannten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 festzustellen. Gemäß Artikel 3 der vorgenannten Verordnung verpflichtet sie die beteiligten Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. 2. Nach Artikel 15 Absatz 2 a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 verstossen. Die Beteiligten haben die festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen, weil sie die den Wettbewerb einschränkenden Wirkungen ihrer Praktiken erkannt haben oder zumindest hätten erkennen können. Die Maßnahmen, die einige Beteiligte gegenüber ihren Zwischenhändlern oder sonstigen Abnehmern oder im Hinblick auf die Ausschreibungen der Exportvergütungen für Drittstaaten getroffen haben (II, E und F), sind bei der Bemessung der Geldbussen in ihrem Zusammenhang mit den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu werten, an denen sie beteiligt sind (II, A - D). Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen ist nach Artikel 15 Absatz 2 die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen. a) Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlungen ist allgemein folgendes festzustellen: Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Produkt von besonderer Bedeutung für den Verbraucher handelt und daß die von den Beteiligten getroffenen Maßnahmen einschneidend sind und dem Ziel des EWG-Vertrags, die Integration der Märkte herbeizuführen, eindeutig entgegenstehen. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, daß die einzelnen Praktiken - obwohl ihre Anwendungsmodalitäten nach den Besonderheiten des jeweiligen Marktes und der jeweiligen Zukkerversorgungslage im einzelnen variieren - auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Jede einzelne Praktik bewirkt, daß die Möglichkeiten, Zucker frei und ohne Kontrolle der nationalen Zuckerhersteller aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, auf ein Minimum reduziert sind. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß Produktion und Handel mit Zucker bis zum 30. Juni 1968 durch die nationalen Marktordnungen bis ins einzelne geregelt waren, und zwar einschließlich der Festlegung von Verkaufszonen für den Zuckerhandel. Dies erklärt ein gewisses Festhalten an alten Gewohnheiten und eine nur langsame Anpassung und Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft für einen freien grenzueberschreitenden Zukkerhandel eröffnet hat. Auch sind die Besonderheiten des Zuckermarktes der Gemeinschaft zu berücksichtigen, dessen Organisation gewisse Beschränkungen mit sich bringt, die jedoch die Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ausschließen. Bei der Dauer der Zuwiderhandlungen ist festzustellen, daß sie sich im allgemeinen über mehrere Jahre erstreckt haben. b) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbussen gegenüber den einzelnen Unternehmen sind die Art und Dauer der Zuwiderhandlungen, an denen sie jeweils beteiligt sind, die Bedeutung ihres Tatbeitrags, die Stellung auf dem jeweiligen Markt und ihre Position gegenüber ihren Abnehmern zu berücksichtigen. R.T. ist sowohl an der Absprache über die Exporte nach Italien beteiligt als auch an der Abstimmung der Verkaufspolitik gegenüber SU, CSM und Pfeifer & Langen sowie bei den Ausschreibungen der Exportvergütungen. Sie hat auf dem belgisch/luxemburgischen Markt ihren Einfluß gegenüber ihren wichtigsten, für eventuelle Exporte in erster Linie in Betracht kommenden Händlern geltend gemacht. Sucres & Denrées ist neben der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Exportvergütungen an der Abstimmung über die Exporte nach Italien beteiligt und hat bei der Abwicklung dieser Exporte die entscheidende Rolle gespielt, weil sie das gesamte Angebot koordiniert und die Bedingungen für die einzelnen Lieferungen mit Eridania ausgehandelt hat. Say hat eine wichtige Rolle im Rahmen des belgisch/französischen Pools für die Exporte nach Italien gespielt und war auch an der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Exportvergütungen beteiligt, hat dagegen nicht an den Absprachen betreffend die anderen Märkte der Gemeinschaft mitgewirkt. Béghin ist nicht nur bedeutendes Mitglied des belgisch/französischen Pools für die Exporte nach Italien und an der Abstimmung bei den Ausschreibungen der Exportvergütungen beteiligt, sondern hat in grossem Umfang Direktlieferungen an deutsche Konkurrenten (SZ AG und Franken) vorgenommen. Générale Sucrière war sowohl an den Abstimmungen über die Exporte nach Italien und die Angebote im Rahmen der Ausschreibungen der Exportvergütungen beteiligt. Sie hat im Jahre 1971/1972 die Kontrolle über das Unternehmen Lebaudy-Sommier übernommen, das ebenfalls an dem belgisch/französischen Pool für die Exporte nach Italien mitgewirkt hat. Eridania war das Unternehmen, um das sich die Gruppe der italienischen Importeure gebildet hat, um den Verkauf von Zucker, der in den übrigen Mitgliedstaaten der EWG erzeugt worden ist, in Italien zu kontrollieren. Dieses Unternehmen hat die Lieferverträge mit den französischen, den belgischen und den süddeutschen Lieferanten angestrebt und ausgearbeitet. Durch die abgestimmte Gestaltung dieser Lieferungen konnte Eridania ihre Stellung auf dem italienischen Markt, die angesichts des Umfangs ihrer Produktion bereits sehr stark ist, noch verstärken. Die Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri, deren Kontrolle unlängst die "Gruppe Padano" übernommen hat, war durch die auf Grund der Absprache mit der Gruppe der Lieferanten vorgelegten Angebote schon immer an der Tätigkeit der italienischen Importeure beteiligt und hat dank den auf Grund der Absprache mit der Gruppe der Lieferanten abgegebenen Angeboten häufig von den bei den Ausschreibungen erzielten Ergebnissen profitiert. Das Unternehmen Cavarzere-Produzioni Industriali, das mit der Società Generale di Zuccherifici eine einzige einheitliche Gruppe bildet (Gruppe Padano), war ebenfalls stets an der Tätigkeit der Gruppe der italienischen Importeure und an den für sie günstigen Ergebnissen der Ausschreibungen für die Zuckereinfuhr nach Italien beteiligt. Die Romano Zucchero und die Zuccherificio del Volano waren schon immer miteinander verbunden, vor allem hinsichtlich der Absatzpolitik. Ihre Kontrolle hat vor kurzem die A.I.E. übernommen. Diese Unternehmen haben sich schon immer mit der Tätigkeit der Gruppe der Importeure einverstanden erklärt. Die bei den Ausschreibungen erzielten Ergebnisse kamen auch ihnen zugute, wenn auch in einem geringeren Masse als den vorgenannten Unternehmen (die Romana Zucchero hat nur gelegentlich und bezueglich geringer Mengen an den Ausschreibungen teilgenommen). Die S.A.D.A.M. befindet sich in derselben Situation wie die A.I.E. oder Zuccherifico del Volano, was ihre Beteiligung an den Ausschreibungen der Cassa Conguaglio angeht. S.U. ist das bedeutendste niederländische Unternehmen. Sie ist als solches in grösserem Ausmaß an der Kontrolle der Importe in die Niederlande im Zusammenwirken mit den wichtigsten potentiellen Anbietern R.T. und Pfeifer & Langen beteiligt und hat stets - auch was die Ausübung des Drucks auf die niederländischen Händler im Jahre 1969/1970 angeht - die führende Rolle gespielt. Für C.S.M. gelten im wesentlichen die gleichen Überlegungen. Für eine im Vergleich zu S.U. niedrigere Geldbusse spricht ihr geringerer Marktanteil und ihr geringerer Einfluß auf dem nationalen Markt. Pfeifer & Langen ist nach ihrer Produktion und ihrem Einfluß innerhalb der WZV das weitaus bedeutendste Unternehmen im westdeutschen Gebiet. Sie hat entscheidend daran mitgewirkt, einen wesentlichen Teil der Importe von Zucker in ihr Absatzgebiet seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dank des Zusammenwirkens mit R.T. unter ihre Kontrolle zu bringen, sei es durch den Ankauf eines wesentlichen Teils des Zuschußbedarfs von ihren ausländischen Konkurrenten, sei es durch die Abstimmung mit R.T., wonach letzteres Unternehmen ausserhalb des Rahmens der Lieferungen von Hersteller an Hersteller von konkurrierenden Angeboten in ihrem Absatzgebiet Abstand genommen hat. Auf der anderen Seite ist Pfeifer & Langen in den beiden letzten Wirtschaftsjahren an der Abstimmung bezueglich der Direktlieferungen an niederländische Hersteller beteiligt. Die SZ AG ist einer der bedeutendsten Zuckerhersteller der Gemeinschaft und übt einen wesentlichen Einfluß innerhalb der SZV aus. Sie hat nachweislich nur während einer Kampagne (1969/1970) an dem Pool der Exporte nach Italien teilgenommen, hat aber auch weiterhin ihre Exporte nach Italien in Abstimmung mit den italienischen Herstellern ganz überwiegend im Wege von Lieferungen von Hersteller an Hersteller abgewickelt. Sie hat in zunehmendem Umfang Zucker von Sucre Union und Béghin erworben und damit den Wettbewerb, der von einem freien Verkauf dieser Mengen im süddeutschen Raum hätte ausgehen können, erheblich gedämpft. In diesem Zusammenhang ist auch die Tätigkeit der S.Z.V. zu würdigen, der von der SZ AG und den übrigen Mitgliedern der Vertrieb ihres Zuckers in Süddeutschland übertragen ist. Gegenüber der Sucre Union kann von der Festsetzung einer Geldbusse abgesehen werden. Dieses Unternehmen war zwar an dem belgisch/französischen Pool für Exporte nach Italien, an der Absprache betreffend die Direktlieferung an deutsche Konkurrenten und an den Abstimmungen bezueglich der Ausschreibungen der Vergütung für Exporte in Drittstaaten beteiligt. Sucre-Union war aber das einzige Unternehmen, das stets, soweit es möglich war, eine Aussenseiterrolle gespielt und neben den Direktlieferungen an ausländische Konkurrenten in grösserem Umfang auch Verkäufe an Händler und Weiterverarbeitungsunternehmen des Bestimmungslandes vorgenommen hat. Dasselbe gilt für das Unternehmen Lebaudy-SUC, weil dieses auf Grund der geringeren Marktstellung und der wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Générale Sucrière nur eine geringe Rolle spielt und zudem in erheblicherem Umfang individuelle zwischenstaatliche Lieferungen vorgenommen hat. Die italienischen Unternehmen Romano Zucchero, Société Générale des Sucreries und Zuccherificio di Sermide haben an den zwischen der Gruppe der Importeure und der Gruppe der Lieferanten abgestimmten Verhaltensweisen bezueglich des italienischen Marktes nur gelegentlich teilgenommen und sehr geringe Mengen bezogen, so daß von der Festsetzung einer Geldbusse abgesehen werden kann. Weiter erscheint auch gegenüber Franken die Festsetzung einer Geldbusse nicht erforderlich, weil die Rolle dieses Unternehmens in der süddeutschen Verkaufsorganisation nicht bedeutend ist und weil es bei Direktbezuegen von ausländischen Konkurrenten lediglich der SZ AG gefolgt ist. Schließlich kann auch gegenüber der WZV von einer Geldbusse abgesehen werden. Es erscheint ausreichend, die vorstehend genannten Unternehmen zur Abstellung der von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen ohne weitere Sanktionsfolgen zu verpflichten. Unter Abwägung aller vorstehenden Umstände erscheint es der Kommission angemessen, die in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Geldbussen festzusetzen. 3. Die vorliegende Entscheidung stellt gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags einen vollstreckbaren Titel dar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird festgestellt, daß folgende Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begangen worden sind: 1. Eridania, Società Generale di Zuccherificio, Cavarzere-Produzioni Industriali, Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri, Romana Zucchero, Zuccherificio del Volano, Agricola Industriale Emiliana (A.I.E.), S.A.D.A.M. und Zuccherificio di Sermide auf der einen Seite und Sucres & Denrées, Béghin, Sucre-Union, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, Raffinerie Tirlemontoise und Süddeutsche Zucker AG auf der anderen Seite haben seit dem Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 dad

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.