Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

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Quellenkennung: 31973D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dingungen wie Inlandsware weiterzuvertreiben. Die Abstimmung der Beteiligten ergibt sich daraus, daß zwischenstaatliche Lieferungen in zunehmendem Umfang von Hersteller an Hersteller erfolgten, um einen Verlust von Kunden und Marktanteilen zu vermeiden, aus der Art und Weise, in der die SZV ebenso wie die SZ AG und Franken ihre Zwischenhändler durch das Verbot, Zucker anderer Herkunft nicht ohne ihre Zustimmung zu vertreiben, an sich gebunden haben, sowie aus der Praktizierung eines Treuerabattsystems, das den Absatz von Importzucker weiter erschwert. 1. Obwohl die französischen Hersteller nach dem Inkrafttreten der die Grenzen öffnenden Zuckermarktordnung der Gemeinschaft angesichts ihres erheblichen Überschusses und des höheren Preisniveaus in Süddeutschland (stets etwa in der Nähe des Richtpreises und damit deutlich über dem in Frankreich praktizierten Preis liegend) Zucker in den süddeutschen Raum hätten liefern können, sind in den ersten beiden Wirtschaftsjahren 1968/1969 und 1969/1970 fast keine Exporte von Frankreich nach Deutschland festzustellen, wenn man von den Exporten in das Saargebiet absieht, das nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung ebenso wie vorher ganz überwiegend mit französischem Zucker beliefert wird. Die Beibehaltung des Bezirksvertretersystems, das das süddeutsche Absatzgebiet in genau abgegrenzte und kontrollierte Absatzbezirke aufgegliederte und vor allem die Kontrolle des Vertriebs von Fremdzucker ermöglichte, und die Anwendung von Treuerabatten zugunsten von Kunden, die ausschließlich oder fast ausschießlich Zucker von den SZV-Werken bezogen, trugen dazu bei, daß Importe nur in seltenen Fällen und in geringem Umfang erfolgt sind. Die zahlenmässige Zunahme der Importe in den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 fällt zusammen mit der auffallenden Zunahme der Lieferungen von Hersteller an Hersteller, wie sie die SZ AG ihrerseits bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren für ihre Exporte nach Italien vorgenommen hatte. Die Beteiligten haben vorgetragen, daß diese Lieferungen von Hersteller an Hersteller wirtschaftlich sinnvoll seien, um die erntebedingten Produktionsschwankungen auszugleichen und die vorhandenen Kapazitäten auszunutzen. Der Zukauf von Rohzucker und von Weißzucker minderwertiger Qualitäten zur Verarbeitung zu Flüssigzucker sei wegen der geringeren Transportkosten besonders günstig. Dem Lieferanten werde erspart, im Lande des Käufers eine eigene Absatzorganisation mit den Lager- und Service-Problemen aufzuziehen. Für den Abnehmer bestehe der Vorteil darin, daß ein Verlust von Kunden und Marktanteilen vermieden werde. Die Lieferungen von Hersteller an Hersteller ließen den übrigen zwischenstaatlichen Handel mit Zucker unberührt, der in zunehmendem Umfang im süddeutschen Raum festzustellen sei und weder durch das Bezirksvertreternoch durch das Treuerabattsystem irgendwie behindert werde. Wenn diese Einfuhren dennoch relativ gering seien, sei dies auf die Frachtbelastungen zurückzuführen, die einen Absatz in anderen Ländern häufig uninteressant werden ließen. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die geringen Einfuhren nicht den Frachtbelastungen zugeschrieben werden können. Dies zeigt sich zum einen daran, daß das Saargebiet mit französischem Zucker über grosse Entfernungen beliefert wird, obwohl die Zuckerfabriken der deutschen Hersteller wesentlich näher liegen. Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Angaben über die Frachtbelastungen, daß diese auch bei grösseren Entfernungen (Lieferung von französischem Werk in das süddeutsche Absatzgebiet) nicht die Differenz zwischen dem in Frankreich angewandten Interventionspreis und dem in Süddeutschland praktizierten Richtpreis übersteigen. Zum dritten zeigen die zahlreichen (meist vergeblichen) Nachfragen süddeutscher Abnehmer, daß ein wirtschaftliches Interesse an einem Import von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten besteht. Die französischen Hersteller wären angesichts ihrer bedeutenden Überschüsse und der erzielbaren interessanten Preise ohne weiteres in der Lage gewesen, ihren Zucker individuell im Absatzgebiet der SZV zu vertreiben. Wenn Béghin und Sucre Union seit dem Jahre 1970/1971 regelmässig und in zunehmendem Umfang Zucker an ihre wichtigsten Konkurrenten in diesem Absatzgebiet verkaufen und ihnen damit ermöglichen, diesen Zucker wie Inlandsware weiterzuvertreiben, liegt dem eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zugrunde, die - wie die SZ AG selbst formuliert hat - einen Verlust von Kunden und Marktanteilen vermeiden soll, der im Falle eines individuellen Vertriebs dieser Mengen zu befürchten wäre. Die Abstimmung zwischen den deutschen und den französischen Herstellern wird dadurch unterstrichen, daß die beteiligten französischen Hersteller neben den Lieferungen von Hersteller an Hersteller an Abnehmer im süddeutschen Absatzgebiet mit Ausnahme des Saargebiets keine nennenswerten Zuckerlieferungen getätigt haben, von denen ein Wettbewerbsdruck hätte ausgehen können. Sie wird ferner durch die Maßnahmen unterstrichen, die die SZV als die mit dem Absatz im Inland betraute Verkaufsorganisation gegenüber ihren Abnehmern getroffen hat. Die Verpflichtung der Zwischenhändler, keinen Zucker von Konkurrenten zu vertreiben, und die Anwendung des Treuerabattsystems zeigen deutlich, daß der freie Bezug von Importware im süddeutschen Absatzgebiet eingeschränkt oder erschwert werden soll. Demselben Ziel dienen die Käufe der wichtigsten SZV-Mitglieder SZ AG und Franken bei ihren französischen Konkurrenten, weil sie ein unmittelbares Auftreten der französischen Hersteller auf dem süddeutschen Markt bezueglich der gekauften Mengen verhindern. Daß die SZV-Mitglieder und nicht die SZV selbst als Käufer französischen Zuckers auftreten, liegt daran, daß die Mitglieder - wie in der Satzung der SZV festgelegt - den Import und den Export sich selbst vorbehalten haben und daß sie über die etwa erforderlichen Verarbeitungsanlagen verfügen. 2. Die vorstehend dargelegte aufeinander abgestimmte Verhaltensweise schränkt den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes ein. Sie ermöglicht der SZ AG und Franken, die von Konkurrenten zugekauften Mengen zu den von ihnen bzw. von ihrer Verkaufsorganisation SZV festgelegten Preisen und Bedingungen und damit wie Inlandsware weiterzuveräussern. Durch die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise werden der übergrosse Teil der für das süddeutsche Absatzgebiet bestimmten Mengen der beiden französischen Hersteller abgesaugt und in die üblichen inländischen Absatzkanäle geleitet. Damit geht von diesen Mengen kein Wettbewerbsdruck aus und die Marktstellung der inländischen Anbieter wird damit verstärkt. Daß es sich bei den von den französischen Herstellern gelieferten Mengen zu einem grossen Teil um Rohzukker und weiterverarbeitungsbedürftigen Zucker minderwertiger Qualität gehandelt hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Lieferanten wären ohne weiteres in der Lage - und sind es in den ersten beiden Wirtschaftsjahren auch gewesen - alle anfallenden Rohzuckermengen selbst zu raffinieren und Zukker geringerer Qualität selbst zu Flüssigkeitszucker zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß es den süddeutschen Zwischenhändlern untersagt ist, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren. Die in Süddeutschland ansässigen Verbraucher sind durch einen Treuerabatt an die SZV gebunden. Auf diese Weise ist eine fast vollständige Abschirmung des süddeutschen Marktes erreicht worden. Dieser Sachverhalt wird unter E näher dargestellt. 3. Die zwischen der SZ AG und Franken auf der einen und Béghin und Sucre Union auf der anderen Seite abgestimmte Verhaltensweise, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränkte, ist darauf gerichtet, den süddeutschen Markt vom Wettbewerb anderer Anbieter freizuhalten. Sie ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und fällt damit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Da sie bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht angemeldet ist, kommt schon deshalb eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht. E Bestimmte Maßnahmen einiger Beteiligter gegenüber ihren Abnehmern und Zwischenhändlern, die im Zusammenhang mit den vorstehend unter A - D dargestellten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erwähnt worden sind, stellen auch für sich betrachtet Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages dar. 1. Das Verhalten der R.T. gegenüber den beiden belgischen Händlern, die sich traditionsgemäß sowie auf Grund ihrer Grösse und ihrer Marktkenntnisse mit der Ausfuhr belgischen Zuckers befassen, ist im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages zu beurteilen. Die R.T. besitzt auf dem belgisch-luxemburgischen Zuckermarkt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet, eine beherrschende Stellung. Sie kontrolliert nämlich den grössten Teil der Herstellung von Zucker in Belgien und in Luxemburg und verfügt über eine grosse Zuckerüberschußmenge. Ausserdem befinden sich zumindest 50 % des Kapitals der N.V. Suikerfabrieken van Vlaanderen in Mörbeke Wäs und der S.A. Raffinerie Notre-Dame in Oreye in ihrem Besitz, was ihr die Möglichkeit der Kontrolle dieser Unternehmen gibt. Obwohl diese Unternehmen nicht direkt in das Vertriebsnetz der R.T. integriert sind, weichen sie nur selten von der von R.T. festgelegten Absatzpolitik ab. In ihren Angeboten an die belgischen Händler oder in ihren Verkaufsverträgen haben sie schon immer dieselben Bedingungen angewandt. Die beherrschende Stellung der R.T. ergibt sich daraus, daß R.T. auf dem belgisch/luxemburgischen Zuckermarkt einen Marktanteil von 85 % und deshalb Raum für unabhängige Verhaltensweisen hat, der sie in die Lage versetzt, ohne grosse Rücksichtnahme auf Wettbewerber zu handeln. R.T. übt daneben einen Einfluß auf bestimmte andere belgische Hersteller aus (Haveau, Couplet, Donstiennes), so daß letztere insbesondere gegenüber den belgischen Händlern grundsätzlich ebenfalls die Verkaufspolitik der R.T. verfolgen. Diese marktbeherrschende Stellung wird dadurch unterstrichen, daß R.T. auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluß ausübt, insbesondere in Frankreich auf Grund ihrer Beteiligungen an dem Unternehmen Say und der Raffinerie Erstein, und daß R.T. finanzielle Verbindungen zu bestimmten anderen grossen europäischen Zuckerproduzenten hat und über moderne Anwendungstechniken verfügt. Die R.T. hat diese marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt, indem sie die Unternehmen Export und Hottlet durch wirtschaftlichen Druck gezwungen hat, den von ihr gelieferten Zucker nur an bestimmte Abnehmer oder zu bestimmten Verwendungszwecken weiterzuveräussern und diese Beschränkungen auch ihren Abnehmern aufzuerlegen. Die Anwendung wirtschaftlichen Drucks bestand darin, ihren beiden Händlern insbesondere für den Export von Zucker in Drittstaaten, der den grössten Teil ihres Umsatzes ausmacht, die Lieferung zu verweigern, falls der Zucker zu anderen, nicht zugelassenen Bestimmungszwecken weiterverkauft würde. Mangels anderer Bezugsquellen haben die beiden Händler diesem Druck nachgeben müssen. Zweck dieses mißbräuchlichen Verhaltens war es, die wesentlichen Hauptbezugsquellen dieser Händler, die an Lieferungen von Zucker für andere als die von der R.T. festgelegten Verwendungszwecke interessiert waren, und somit diejenigen der Kunden dieser Händler zu begrenzen. Die mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung von R.T. ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann, da sie den Verkauf belgischen Zuckers in andere Mitgliedstaaten der EWG begrenzt und in einigen Fällen sogar unmöglich macht. Dieses Verhalten der R.T. wird daher von Artikel 86 des Vertrages erfasst. 2. Das Verhalten von S.U. und C.S.M. gegenüber den drei niederländischen Händlern Internatio, Jacobson und Dudok de Wit ist im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages zu beurteilen. Die beiden niederländischen Zuckerhersteller C.S.M. und S.U. besitzen auf dem niederländischen Markt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht, eine beherrschende Stellung. Die beiden Hersteller arbeiten in nahezu allen Bereichen ihrer Tätigkeit eng zusammen : gemeinsamer Einkauf der Zuckerrüben, Kontingentierung der Produktion, Zusammenarbeit bei der Verwendung von Zwischenprodukten, Zusammenarbeit bei der Marktforschung, bei der Werbung und bei der Verkaufsförderung, Vereinheitlichung der Ab-Werk-Preise und der Verkaufsbedingungen und gemeinsame Forschung. Gegenüber den übrigen Unternehmen und insbesondere gegenüber diesen drei Händlern haben die beiden Hersteller das gleiche Verhalten an den Tag gelegt und sind stets einheitlich aufgetreten. Die beherrschende Stellung dieser beiden Hersteller ergibt sich daraus, daß sie die Gesamtheit der niederländischen Produktion auf sich vereinigen und ihre Verkäufe 85 % des niederländischen Bedarfs decken und daß sie auf verschiedene Art und Weise mittelbar oder unmittelbar nahezu die Gesamtheit des in die Niederlande eingeführten Zuckers kontrollierten. S.U. und C.S.M. haben diese beherrschende Stellung dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie die vorgenannten niederländischen Händler angehalten haben, mit ihnen eine Vereinbarung abzuschließen, durch die sich die Händler verpflichteten: - die erheblichen Mengen, die sie in den Jahren 1969 und 1970 aus Frankreich importiert hatten, nicht zu wesentlich niedrigeren Preisen als denjenigen der niederländischen Hersteller weiterzuveräussern, - die letzten kontrahierten Importmengen in Säcken von 50 kg und in Paketen von 1 kg an die niederländischen Hersteller weiterzuveräussern, damit diese den Zucker auf dem niederländischen Markt unter ihrem Warenzeichen und zu ihren Preisen absetzen konnten, - ohne Zustimmung der niederländischen Hersteller keine Importe dieser Art in die Niederlande mehr durchzuführen. Die Vereinbarung ist dadurch zustande gekommen, daß die niederländischen Hersteller den Importeuren androhten, ihre herkömmlichen Einfuhren im Veredelungsverkehr für die niederländische Milchindustrie, die einen wichtigen Teil ihres Umsatzes ausmachen, unmöglich zu machen. Die niederländischen Händler haben diesen Drohungen nachgegeben. Seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971 haben die niederländischen Hersteller diese Händler in ihr mit R.T. abgestimmtes Importsystem integriert. Ziel dieser Mißbräuche war es, die Bezugsquellen der niederländischen Händler, die an einem freien Import von Zucker in die Niederlande interessiert waren, und damit die Bezugsquellen ihrer Kunden einzuschränken. Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die S.U. und C.S.M. auf dem niederländischen Zuckermarkt ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie den Verkauf von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten der EWG in den Niederlanden einschränkt und in einigen Fällen sogar verhindert. Das Verhalten der S.U. und der C.S.M. fällt daher unter das Verbot des Artikels 86 des Vertrages. 3. Das Verhalten der SZV gegenüber ihren Abnehmern ist nach Artikel 86 zu beurteilen. Die SZV besitzt in Süddeutschland, einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, eine beherrschende Stellung. Sie vertreibt den ganz überwiegenden Teil der Produktion ihrer Mitglieder. Sie bestimmt die Preise und die Verkaufspolitik. Soweit die SZV-Mitglieder individuell vertreiben, werden dieselben Zwischenhändler eingeschaltet. Aussenseiterlieferungen an Händler und Weiterverarbeiter in ihrem Absatzgebiet spielen eine sehr geringe Rolle. Dieses Gebiet ist deutlich von den Absatzgebieten der WZV und der NZV sowie von dem angrenzenden französischen Markt abgegrenzt. Lieferungen aus anderen deutschen Gebieten, die aus der Produktion von nicht der SZV angehörenden Werken stammen, gehören zu den Ausnahmen. Ebensowenig zahlreich und intensiv sind die Lieferungen aus dem angrenzenden Frankreich an süddeutsche Händler oder Weiterverarbeiter. Französische Hersteller liefern zwar in das Saargebiet, in das Absatzgebiet der SZV aber ganz überwiegend nur an die Hersteller selbst (SZ AG und Franken). Der Marktanteil der SZV ist damit auf mindestens 90 bis 95 % zu beziffern. Diese Stellung gibt ihr Raum für unabhängige Verhaltensweisen, der sie in die Lage setzt, ohne grosse Rücksichtnahme auf Wettbewerber zu handeln. Die SZV hat diese beherrschende Stellung einmal dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie ihre Zwischenhändler verpflichtet hat, Zucker anderer Herkunft nicht ohne ihre Zustimmung zu vertreiben. Sie hat dadurch die Möglichkeiten der ausländischen Anbieter, Zucker über die bei der SZV beziehenden Händler zu vertreiben, praktisch ausgeschlossen ; nur für die Einfuhr von Spezialzuckersorten und von Zucker für den Veredlungsverkehr ist die Zustimmung erteilt worden. Die Beteiligten haben darauf hingewiesen, daß im süddeutschen Raum andere Händler vorhanden seien, die frei importieren könnten, und daß eine Reihe von Weiterverarbeitungsunternehmen auch im Ausland bezögen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Absatzmöglichkeiten ausländischer Anbieter auf dem süddeutschen Markt, dessen höheres Preisniveau (in der Nähe des Richtpreises) Exporte interessant erscheinen lässt, dadurch wesentlich eingeschränkt worden sind, daß die bei der SZV beziehenden und daher gebundenen Händler als Nachfrager ausscheiden. Die den Zwischenhändlern auferlegte Verpflichtung, Fremdzucker nicht ohne Zustimmung zu vertreiben, stellt, von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt, einen Mißbrauch und damit einen Verstoß gegen Artikel 86 dar. Die SZV hat ihre beherrschende Stellung zum anderen durch die Gewährung eines Treuerabatts mißbräuchlich ausgenutzt. Die Gewährung eines Rabatts, der nicht von der bezogenen Menge abhängig ist, sondern allein davon, ob der Jahresbedarf ausschließlich von der SZV gedeckt wird, benachteiligt ungerechtfertigt die Abnehmer, die neben Zucker aus der Produktion der SZV auch Zucker anderer Herkunft beziehen. Da die Abnehmer, aus Gründen der ungenügenden Lagerhaltung und regelmässigen Versorgung zumindest teilweise auf Lieferungen der SZV angewiesen sind, übersteigt der Nachteil, den Treuerabatt zu verlieren, sehr schnell den Vorteil eines Zuckerbezuges von Aussenseitern, selbst wenn diese preisgünstiger anbieten. Die Beteiligten haben vorgetragen, daß der schon vor dem Inkrafttreten der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft praktizierte Treuerabatt sehr niedrig sei, nämlich nur 0,3 Prozent des Verkaufspreises betrage. Die Angebote französischer Exporteure lägen so günstig, daß sie einen Verlust des Jahresrabatts mehr als ausglichen. Zudem würde dieser Rabatt manchmal auch bei Fremdbezug gewährt. Sehr häufig werde den Abnehmern der Treuerabatt sofort von dem Rechnungsbetrag abgesetzt, vor allem - in 2/3 aller Fälle - im Westen des Absatzgebietes der SZV. Der praktizierte Treuerabatt ist, obwohl er relativ niedrig erscheint, geeignet, die oben bezeichneten Wirkungen tatsächlich herbeizuführen. Der Verlust des Treuerabatts ist schon für ein Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresbedarf durchaus fühlbar. Bei einem Jahresbedarf von 30 000 Tonnen, der keine Seltenheit ist, macht der Treuerabatt 90 000 DM aus. Will der Abnehmer 3 000 bis 5 000 Tonnen im Ausland beziehen, muß das Angebot des ausländischen Lieferanten um 30 DM/t günstiger sein, um allein den Verlust des Jahresrabatts auszugleichen. So günstige Angebote sind aber praktisch ausgeschlossen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß auch der Treuerabatt für künftige Bezuege des Abnehmers bei den einheimischen Herstellern auf dem Spiel steht. Ganz auf ausländische Anbieter auszuweichen, ist dem Abnehmer nicht möglich, weil er darauf angewiesen ist, einen Teil seines Bedarfs bei den nahegelegenen inländischen Werken zu beziehen ; er hat sich daher den Bedingungen der SZV als des marktbeherrschenden Anbieters zu unterwerfen. Auf Grund der der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen steht fest, daß der Rabatt zumindest in einigen Fällen gestrichen oder die Weitergewährung von der Unterlassung der Importe abhängig gemacht worden ist und daß in diesen Fällen die Importe eingestellt worden sind, obwohl die ausländischen Angebote 10 bis 20 DM/t günstiger als Lieferungen der SZV waren. Die Bedeutung des Treuerabattsystems liegt nicht zuletzt in der Möglichkeit der Kontrolle des Fremdbezugs der Abnehmer, die auf Grund der Kenntnis der durchschnittlichen, nicht wesentlich veränderlichen Jahresbezugsmenge unschwer ausgeuebt werden kann. Daß der Rabatt in einigen Fällen auch bei Fremdbezuegen gewährt, die Kontrolle also nicht immer streng gehandhabt worden ist, ändert nichts daran, daß die blosse Ankündigung oder die Gefahr des Wegfalls der Prämie die Kunden von weiteren grösseren und regelmässigen Importen abhält. Die geringen Importe, die ausserhalb der Lieferungen von Hersteller an Hersteller vorgenommen worden sind, finden in diesen gelegentlichen und von der SZV vorübergehend geduldeten Lieferungen ihre Erklärung. Daß der Treuerabatt in bestimmten Fällen sofort gewährt, d.h. sogleich von dem Rechnungsbetrag abgesetzt worden ist, steht nicht entgegen, denn entscheidend ist, daß die Abnehmer im Falle eines Fremdbezugs damit rechnen müssen, daß ihnen der Rabatt in Zukunft - nicht nur für die nächste Lieferung sondern auch für die folgenden Bezuege - nicht mehr gewährt wird, was wirtschaftlich ebenso fühlbar ist wie der Verlust des angefallenen Jahresrabatts. Wird ein solcher Treuerabatt von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt, um die Importmöglichkeiten weiter einzuschränken und die beherrschende Stellung zu festigen und auszubauen, so stellt dies einen Mißbrauch dar, der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Gewährung des Treuerabatts durch die SZV ist somit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86. 4. Die Maßnahmen, die die WZV und Pfeifer & Langen gegenüber ihren Zwischenhändlern zur Beschränkung der Import- und Exportmöglichkeiten ergriffen haben, sind nach Artikel 85 zu beurteilen. Die "Kommissionsverträge", die die WZV abgeschlossen hat, und die "Handelsvertreterverträge" von Pfeifer & Langen sind Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und bewirken, weil sie die Zwischenhändler verpflichten, den von ihnen gelieferten Zucker nur in einem bestimmten Gebiet und an bestimmte Abnehmer weiterzuveräussern und Zucker anderer Herkunft weder als Handelsvertreter noch als Eigenhändler zu vertreiben. Die Verträge führen dazu, daß der Absatz von Importzucker im westdeutschen Absatzgebiet über die oben gewürdigten Beschränkungen hinaus erheblich erschwert wird. Sie verhindern, daß der Kreis der Lieferanten von Zucker, der für den menschlichen Verbrauch auf diesem Markt bestimmt ist, erweitert wird ; eine Vermittlungstätigkeit auf diesem Markt für andere Lieferanten wird nur dann erlaubt, wenn sie mit den gemeinsamen Interessen der Vertragspartner vereinbar ist. Selbst wenn diese Genehmigung im Einzelfall erteilt wird, behalten die Vertragspartner die Möglichkeit der Kontrolle über diesen Vertrieb, die sich auf Umfang, Sorte, Lieferant, Abnehmer und Preis erstreckt oder zumindest erstrecken kann. Nach den Feststellungen der Kommission werden solche Kontrollen tatsächlich durchgeführt und Genehmigungen nur für den Vertrieb von Spezialzuckersorten und Denaturierungszucker erteilt. Die so gebundenen Zwischenhändler scheiden damit als wichtige Abnehmer auf der Handelsstufe für fremde Lieferanten - vor allem für Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten - aus. Eine weitere Beschränkung der Importmöglichkeiten ergibt sich daraus, daß die Kommission für den Verkauf des Zuckers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.