Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31973D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urch Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen nach Italien und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat. 2. Die Suiker Unie und die Centrale Suiker Maatschappij auf der einen Seite und die Raffinerie Tirlemontoise und Pfeifer & Langen auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 (Pfeifer & Langen seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971) dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien und aus dem westdeutschen Absatzgebiet auf den niederländischen Markt und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat. 3. Pfeifer & Langen auf der einen und die Raffinerie Tirlemontoise auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Belgien in das westdeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat. 4. Die Süddeutsche Zucker AG und Franken auf der einen und Béghin und Sucre Union auf der anderen Seite haben seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angewandt haben, die die Kontrolle der Zuckerlieferungen aus Frankreich in das süddeutsche Absatzgebiet und damit eine Abschirmung dieses Marktes bezweckt und bewirkt hat. (2) Es wird festgestellt, daß die folgenden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den vorstehend aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beurteilt worden sind, auch für sich betrachtet Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 oder Artikel 85 darstellen. 1. Raffinerie Tirlemontoise hat seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie belgische Exportunternehmen durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten hat, ihre Exporte einzuschränken. 2. Suiker Unie und Centrale Suiker Maatschappij haben im Jahre 1969/1970 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie die niederländischen Importeure durch wirtschaftlichen Druck dazu angehalten haben, ihre Importe einzuschränken. 3. Die Südzucker Verkaufs GmbH hat seit dem Jahre 1968/1969 dadurch dem Artikel 86 zuwidergehandelt, daß sie ihre Zwischenhändler daran gehindert hat, Zucker anderer Hersteller zu vertreiben, und daß sie ihre Abnehmer durch Treuerabatte an sich gebunden hat. 4. Die Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft und Pfeifer & Langen haben seit dem Jahre 1968/1969 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt, daß sie mit ihren Zwischenhändlern Verträge abgeschlossen haben, durch die die Möglichkeiten des Imports und Exports innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingeschränkt worden sind. (3) Es wird festgestellt, daß die Raffinerie Tirlemontoise, Say, Béghin, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, Sucre-Union und Sucres & Denrées im Jahre 1970 dadurch dem Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt haben, daß sie sich bei den Ausschreibungen der Vergütungen für Exporte in Drittstaaten sowohl über die anzubietenden Mengen als auch über die Höhe der Vergütungen abgestimmt haben. Artikel 2 Die vorstehend genannten Unternehmen werden verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen. Artikel 3 (1) Es werden folgende Geldbussen festgesetzt: a) gegen die Raffinerie Tirlemontoise eine Geldbusse in Höhe von 1 500 000 (einer Million fünfhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 75 000 000 (fünfundsiebzig Millionen) belgische Franken, b) gegen Sucres & Denrées eine Geldbusse in Höhe von 1 000 000 (einer Million) Rechnungseinheiten, das sind 5 554 190 (fünf Millionen fünfhundertvierundfünfzigtausendeinhundertneunzig) französische Franken, c) gegen die Société des Raffineries et Sucreries Say eine Geldbusse in Höhe von 500 000 (fünfhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 777 095 (zwei Millionen siebenhundertsiebenundsiebzigtausendfünfundneunzig) französische Franken, d) gegen die Société F. Béghin S.A. eine Geldbusse in Höhe von 700 000 (siebenhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 3 887 933 (drei Millionen achthundertsiebenundachtzigtausendneunhundertdreiunddreissig) französische Franken, e) gegen die Générale Sucrière S.A. eine Geldbusse in Höhe von 400 000 (vierhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 221 676 (zwei Millionen zweihunderteinundzwanzigtausendsechshundertsechsundsiebzig) französische Franken, f) gegen die Eridania Zuccherifici Nazionali SpA eine Geldbusse in Höhe von 1 000 000 (einer Million) Rechnungseinheiten, das sind 625 000 000 (sechshundertfünfundzwanzig Millionen) italienische Lire, g) gegen die Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri SpA eine Geldbusse in Höhe von 300 000 (dreihunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 187 500 000 (einhundertsiebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend) italienische Lire, h) gegen die Cavarzere-Produzioni Industriali eine Geldbusse in Höhe von 200 000 (zweihunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 125 000 000 (einhundertfünfundzwanzig Millionen) italienische Lire, i) gegen die Agricola Industriale Emiliana (A.I.E.) SpA, eine Geldbusse in Höhe von 100 000 (einhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 62 500 000 (zweiundsechzig Millionen fünfhunderttausend) italienische Lire, j) gegen die Zuccherificio del Volano SpA eine Geldbusse in Höhe von 100 000 (einhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 62 500 000 (zweiundsechzig Millionen fünfhunderttausend) italienische Lire, k) gegen die S.A.D.A.M. SpA eine Geldbusse in Höhe von 100 000 (einhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 62 500 000 (zweiundsechzig Millionen fünfhunderttausend) italienische Lire, l) gegen die Cooperatieve Vereniging Suiker Unie U.A. eine Geldbusse in Höhe von 800 000 (achthunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 896 000 (zwei Millionen achthundertsechsundneunzigtausend) holländische Gulden, m) gegen die Centrale Suiker Maatschappij N.V. eine Geldbusse in Höhe von 600 000 (sechshunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 172 000 (zwei Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend) holländische Gulden, n) gegen Pfeifer & Langen eine Geldbusse in Höhe von 800 000 (achthunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 928 000 (zwei Millionen neunhundertachtundzwanzigtausend) Deutsche Mark, o) gegen die Süddeutsche Zucker AG eine Geldbusse in Höhe von 700 000 (siebenhunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 2 562 000 (zwei Millionen fünfhundertzweiundsechzigtausend) Deutsche Mark. p) gegen die Südzucker Verkauf GmbH eine Geldbusse in Höhe von 200 000 (zweihunderttausend) Rechnungseinheiten, das sind 732 000 (siebenhundertzweiunddreissigtausend) Deutsche Mark. (2) Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der Unternehmen, gegen die eine Geldbusse festgesetzt worden ist, einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrages vollstreckbaren Titel dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet: - Raffinerie Tirlemontoise SA 182, avenü de Tervüren 1040 Brüssel - N.V. Centrale Suiker Maatschappij N.V. Herengracht 493 NL Amsterdam-C - Cooperatieve Vereniging Suiker Unie U.A. Bompjes 55 NL Rotterdam - Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft mbH & Co. KG D 5 Köln 1 Rothgerberbach 5 - Pfeifer & Langen D 5 Köln 1 Postfach 190108 - Südzucker Verkaufs-GmbH D 637 Oberursel Hohemarktstrasse 152 - Süddeutsche Zucker AG D 68 Mannheim 1 Maximilianstrasse 10, Postfach 2066 - Zuckerfabrik Franken GmbH D 8703 Ochsenfurt Marktbreitenstrasse 72, Postfach 21 - Sucre-Union S.A. 14, rü de Bassano F 75 Paris (16e) - Société des Raffineries et Sucreries Say 18, rü Vaneau F 75 Paris (7e) - Société F. Béghin S.A. F 59 Thumeries - Générale Sucrière S.A. 25, avenü Franklin D. Roosevelt F 75 Paris (8e) - Société Nouvelle de Raffinerie Laboudy-Sommier S.A. 122, avenü de Neuilly F 75 Neuilly sur Seine - Groupement d'Intérêt Économique Lebaudy S.U.C. 336, rü Saint-Honoré F 75 Paris (1e) - Sucres & Denrées S.A. 55, avenü Kléber F 75 Paris (16e) - Eridania Zuccherifici Nazionali SpA Corso Podestà, 2 I 16128 Genova - Società Generale di Zuccherifici (Société générale de sucreries) 8, rü Montoyer 1040 Bruxelles - Cavarzere-Produzioni Industriali Via San Fermo, 39 I Padova - Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri SpA Via Corsica, 19 I Genova - Romana Zucchero SpA Via XX Settembre 29/4 I Genova - Zuccherificio del Volano SpA Via XX Settembre 29/4 I Genova - Agricola Industriale Emiliana (A.I.E.) SpA Via Indipendenza 67 I Bologna - S.A.D.A.M. SpA Piazza Galileó 6 I Bologna - Zuccherificio di Sermide SpA Via Polleri 3 I Genova Brüssel, den 2. Januar 1973 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.