Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

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Quellenkennung: 31973D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen den Beteiligten zu beschränken und die italienischen Verbraucher daran zu hindern, ihren Zuckerbedarf frei bei den ausländischen Herstellern zu decken. Die durch die Lieferungen zwischen Herstellern hervorgerufene Wettbewerbsbeschränkung wiegt um so schwerer, als sie im Vergleich zu den übrigen zwischenstaatlichen Warenbewegungen einen ganz erheblichen Teil ausmachen. 3. Die Gruppe der Lieferanten hat sich ferner gegenüber der Gruppe der Importeure verpflichtet, Lieferungen an andere italienische Abnehmer nur unter einem Preisaufschlag vorzunehmen. Diese Preiserhöhung, die von beiden Gruppen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen worden ist, umfasste - wie sich aus der Korrespondenz zwischen den Beteiligten ergibt - einerseits eine Handelsmarge und andererseits eine (mehrmals erhöhte) Sicherheitsmarge zugunsten der italienischen Hersteller. Indem sich die Mitglieder der Gruppe der Lieferanten verpflichtet haben, gegenüber allen Abnehmern, die nicht der Gruppe der Importeure angehörten, einen Preisaufschlag anzuwenden, ist jeder freie Verkauf von Zucker in Italien erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden, denn zu dem Preisaufschlag kamen noch andere Nachteile bei solchen Geschäften hinzu, insbesondere Ausschreibungsrisiken, das Erfordernis grosser Mengen und höhere Transportkosten. Nach einer Reihe von häufig erfolglosen Versuchen in den ersten Wirtschaftsjahren, Zucker aus der Gemeinschaft zu günstigeren Bedingungen zu erhalten, haben sich die unabhängigen italienischen Abnehmer damit abgefunden, ihre Aufträge an ihre üblichen Lieferanten, die italienischen Zuckerproduzenten, zu vergeben. Die Lieferungen, die nach Italien ausserhalb der Lieferungen zwischen der Gruppe der Lieferanten und der Gruppe der Importeure durchgeführt worden sind, waren vor allem auf Grund der durch das Vertriebssystem auferlegten Beschränkungen sehr gering. Die bedeutendsten italienischen Abnehmer, insbesondere die industriellen Verbraucher, waren gezwungen, Jahresverträge mit den der Gruppe der Importeure angehörenden italienischen Zuckerherstellern abzuschließen, da sie von den ausländischen Verkäufern keine festen und günstigen Angebote erhalten konnten. Die Anwendung eines Preisaufschlags hat dazu geführt, daß andere italienische Zuckerabnehmer gehalten waren, Kaufverträge zu ungleichen Bedingungen für gleichwertige Leistungen abzuschließen. Die Anwendung eines höheren Preises lässt sich nicht bezueglich der Marge für die Vertriebskosten rechtfertigen und erst recht nicht bezueglich der Sicherheitsmarge. 4. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise hat verhindert, daß Zucker französischer, belgischer und süddeutscher Herkunft frei auf dem italienischen Markt in Wettbewerb mit den italienischen Herstellern geliefert wurde, und stellt daher eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes dar. Sie ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Sie fällt daher unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Da sie bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden ist, kommt schon deshalb eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht. B 1. Was die Zuckerlieferungen auf dem niederländischen Markt angeht, haben die Unternehmen S.U. und C.S.M. auf der einen sowie R.T. und Pfeifer & Langen auf der anderen Seite eine abgestimmte Verhaltensweise praktiziert. Diese abgestimmte Verhaltensweise besteht darin, daß die niederländischen Hersteller Zucker von den belgischen und deutschen Herstellern unmittelbar erworben haben, um diesen Zucker zu denselben Preisen und Bedingungen wie Inlandsware weiterzuvertreiben. Die Abstimmung der Beteiligten ergibt sich für die Lieferungen von belgischem Zucker aus der Geschäftskorrespondenz, in der deutlich gesagt ist, daß R.T. ohne das Einverständnis der niederländischen Hersteller keine Lieferungen nach den Niederlanden durchführen werde, und aus der Art und Weise, in der R.T. seine Exporthändler dazu angehalten hat, nicht nur Zucker ihrer eigenen Produktion, sondern auch Zucker anderer belgischer Herkunft nach den Niederlanden nur mit Zustimmung der niederländischen Hersteller oder für genau festgelegte Bestimmungszwecke zu liefern. Andere Lieferungen belgischen Zuckers nach den Niederlanden sind im Einvernehmen zwischen den beteiligten Herstellern nur an bestimmte Abnehmer vorgenommen worden (niederländische Milchindustrie). Was die Lieferungen von deutschem Zucker angeht, besteht die abgestimmte Verhaltensweise darin, daß Pfeifer & Langen systematisch und in zunehmendem Umfang an die niederländischen Hersteller geliefert hat, ohne daß es daneben andere Lieferungen in nennenswertem Umfang gegeben hätte. Das Grundprinzip der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwischen R.T. und den beiden niederländischen Herstellern S.U. und C.S.M., aus dem heraus R.T. mit Ausnahme der Lieferungen an ihre Wettbewerber in den Jahren 1968/1969 und 1969/1970 Zucker nicht für die Ausfuhr nach den Niederlanden bereitgestellt hat, ist mehrere Male bekräftigt worden und kommt besonders in einem Brief der R.T. an Export zum Ausdruck, in dem es heisst : "Bezueglich Hollands besteht das Grundprinzip darin, daß wir nichts unternehmen wollen, was für die kommerziellen Interessen von S.U. bzw. C.S.M. nachteilig sein könnte, wie auch letztere nichts zu unternehmen wünschen, was die R.T. stören würde." Dieses abgestimmte Verhalten bezweckt und bewirkt eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. 2. Tatsächlich ist auf dem niederländischen Markt zwischen den belgischen und deutschen Lieferanten und den vorgenannten niederländischen Herstellern jeder Wettbewerb ausgeschaltet worden. Ohne die Lieferungen zwischen Herstellern würden diese belgischen und deutschen Unternehmen, die geographisch am günstigsten liegen, ihren Zucker auf dem niederländischen Markt individuell verkaufen und die Preise und die anderen Verkaufsbedingungen selbst festsetzen und ihre eigenen Warenzeichen verwenden. Für die Lieferungen an ihre Wettbewerber haben die Hersteller auf eine unabhängige Vertriebstätigkeit auf dem niederländischen Markt verzichtet. Die Lieferungen zwischen Herstellern haben es den niederländischen Herstellern erlaubt, als Käufer über bedeutendere Zuckermengen zu verfügen und sie anschließend, da es sich um ein weitgehend homogenes Produkt handelt, zu denselben Preisen und Bedingungen zu verkaufen wie den Zucker aus ihrer eigenen Produktion. Was im übrigen speziell die Lieferungen von belgischem Zucker angeht, haben die Beteiligten vorgetragen, ein Teil der Lieferungen von R.T. an C.S.M. werde auf Grund einer Abmachung vorgenommen, nach der R.T. leichtlöslichen Würfelzucker für die C.S.M. herstellt, da letztere die hierfür erforderlichen Anlagen nicht besitze. Weitere Verkäufe der R.T. dienten dazu, den Fächer der von C.S.M. verkauften Zuckerqualitäten zu vervollständigen. Demgegenüber steht jedoch fest, daß R.T. darauf verzichtet hat, diese Zuckerqualitäten in den Niederlanden anderweitig abzusetzen. Die niederländischen Verbraucher haben folglich für diese Zuckerqualitäten keine Wahlmöglichkeiten mehr, da ihnen ein unmittelbares Angebot dieses Zuckers durch die R.T. verschlossen ist. Ausser diesen Lieferungen von Zukker spezieller Qualität liefert R.T. an C.S.M. auch in erheblichem Umfang Weißzucker, den die letztere wie Inlandszucker weitervertreibt. Was die Lieferung von Zucker der R.T. an die S.U. angeht, haben die Beteiligten vorgetragen, daß ein Teil dieser Lieferungen Zucker zur Denaturierung betreffe. Auch wenn indessen die Verwendung des verkauften Zuckers damit auf den Teilmarkt der Tierfuttererzeugung beschränkt wird, wird für die Verbraucher von Zucker für diesen Markt die Zahl der ihnen abgegebenen Angebote begrenzt, so daß ihre Wahlmöglichkeiten stärker eingeengt sind, falls sie überhaupt eine Wahl vornehmen können. Nur ein geringer Teil des von R.T. an S.U. verkauften Zuckers betrifft Zucker zur Denaturierung, der grösste Teil betrifft hingegen Weißzucker, der in von der S.U. gestellten Säcken geliefert wird. Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in grossen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen ; er kann höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert. Daher müssen die vorliegenden Lieferungen von Hersteller an Hersteller als ein wirksames Mittel verstanden werden, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu beschränken und die niederländischen Verbraucher daran zu hindern, ihren Zuckerbedarf frei bei den ausländischen Herstellern zu decken. Die durch die Lieferungen zwischen Herstellern hervorgerufene Wettbewerbsbeschränkung wiegt um so schwerer, als sie im Vergleich zu den übrigen zwischenstaatlichen Warenbewegungen einen ganz erheblichen Teil ausmachen. 3. Der Wettbewerb auf dem niederländischen Markt ist weiter dadurch beschränkt worden, daß R.T. Zuckerlieferungen ohne die Zustimmung ihrer Wettbewerber S.U. und C.S.M. nicht vornimmt. Die niederländischen Hersteller haben im wesentlichen nur einer Belieferung der Milchindustrie zugestimmt, weil der an diese Industrie gelieferte Zucker grösstenteils zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, so daß davon keinerlei Wettbewerbseffekt auf den Verkauf des Zuckers der niederländischen Hersteller ausgeht. An dieser Verhaltensweise wurde in den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 festgehalten mit der Maßgabe, daß die belgischen und die niederländischen Händler in diese abgestimmten Lieferungen einbezogen wurden. Dies ergibt sich aus den Abmachungen mit diesen Händlern und aus der Art, wie diese durchgeführt worden sind. Zu Beginn des Jahres 1970/1971 sind die Bezugsmöglichkeiten der niederländischen Händler und Verbraucher noch mehr eingeengt worden, da die R.T. die belgischen Händler gehindert hat, daß diese Zucker anderer belgischer Zuckerhersteller in die Niederlande lieferten. 4. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die verhindern soll, daß belgischer und deutscher Zucker im Wettbewerb mit den niederländischen Herstellern ungehindert auf den niederländischen Markt geliefert wird, stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist. Sie fällt damit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages. Da sie bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden ist, kommt schon deshalb eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht. C 1. Was die Lieferungen in das westdeutsche Absatzgebiet angeht, besteht seit dem Wirtschaftsjahr 1968/1969 zwischen Pfeifer & Langen und R.T. eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, auf Grund welcher belgischer Zucker - insbesondere Zucker aus der Produktion von R.T. - in das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen bzw. deren Verkaufsorganisation WZV in einer Weise geliefert worden ist, die den Wettbewerbsdruck, der von einem freien Vertrieb dieses Zuckers hätte ausgehen können, erheblich vermindert und eine Abschirmung dieses Marktes ermöglicht hat. Nachdem R.T. sich im Jahre 1968/1969 fast vollständig - bis auf 2 800 Tonnen - vom deutschen Markt ferngehalten hatte, nahmen die Lieferungen im folgenden Wirtschaftsjahr und vor allem im Jahre 1970/1971 mengenmässig zu, jedoch entfielen diese in erster Linie auf Lieferungen von Weiß- und Rohzukker an Pfeifer & Langen (weniger bedeutende Mengen auch unmittelbar an die WZV). Daneben ist festgestellt worden, daß Lieferungen belgischen Zuckers an Abnehmer im westdeutschen Absatzgebiet von der Zustimmung von Pfeifer & Langen oder von der Anwendung von Preisen abhängig gemacht worden sind, die an die Preise von Pfeifer & Langen angepasst waren. Die Beteiligten haben sich darauf berufen, daß es sich um ein autonomes Verhalten der R.T. und um eine unabhängig festgelegte Verkaufspolitik gegenüber ihren Konkurrenten gehandelt habe. In den Fernschreiben und der sonstigen Geschäftskorrespondenz mit Export habe R.T. versucht, diese Geschäftspolitik ihren Abnehmern klarzumachen und um Verständnis und Befolgung zu werben. Irgendwelchen Druck habe R.T. dabei nicht ausgeuebt. Die Deutungen von Export, R.T. habe die Verkaufspolitik mit ihren Konkurrenten abgestimmt, beruhe auf einer Reihe von Mißverständnissen, die auf Meinungsverschiedenheiten und persönliche Spannungen zurückzuführen seien. Pfeifer & Langen macht weiter geltend, daß es sich um Beweismaterial aus dritter Hand handele, das ihnen nicht angelastet werden könne ; sie selbst hätten niemals auf eine Beschränkung der Exporte nach Deutschland oder auf eine Preisanpassung hingewirkt. Im übrigen fänden beträchtliche Importe ausserhalb des Rahmens der Lieferungen von Hersteller an Hersteller statt. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ermittlungen eindeutig den Schluß auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen R.T. und Pfeifer & Langen zulassen. Die Äusserungen von Export können nicht mit Mißverständnissen und persönlichen Unstimmigkeiten erklärt werden. Zum einen decken sich diese Äusserungen mit solchen von R.T. selbst. Zum anderen ist das Erfordernis der Zustimmung von Pfeifer & Langen in einem Verkaufsvertrag des zur R.T.-Gruppe gehörenden Unternehmens Mörbeke-Waas ausdrücklich schriftlich festgelegt und kann nicht als einseitige Willenserklärung gedeutet werden. Dasselbe gilt für die Anwendung eines an den deutschen Inlandspreis angepassten Preises für den Fall des Exports nach Deutschland. Die Berechnung dieses Preises zeigt, daß der von Pfeifer & Langen der R.T. mitgeteilte Verkaufspreis für Aachen als Ausgangspunkt gewählt wurde. Gerade in der Kampagne 1970/1971, aus der die meisten dieser Unterlagen stammen, wären günstige Exporte nach Deutschland möglich gewesen. Die dort angewandten Verkaufspreise sind bei unverändertem Interventionspreis im Oktober und Dezember 1970 zweimal um insgesamt 4 % erhöht worden. Wegen der schlechteren Ernte bestand ein grösserer Importbedarf. Die Kommission führt es auf die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zurück, daß bei dieser Lage Lieferungen von R.T. an andere deutsche Abnehmer unbedeutend geblieben sind, daß jedoch die Direktlieferungen von R.T. an Pfeifer & Langen sprunghaft zugenommen haben. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zustimmung von Pfeifer & Langen kann in Verbindung mit den übrigen Tatsachen und Hinweisen auf die Zusammenarbeit zwischen der belgischen und der westdeutschen Zuckerindustrie nicht anders als im Sinne einer gegenseitigen Abstimmung über die Lieferungen von R.T. in das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen gedeutet werden. Als weitere Indizien für eine solche aufeinander abgestimmte Verhaltensweise wertet die Kommission die wiederholten Hinweise auf den Grundsatz "chacun chez soi", die Art und Weise, in der der Hauptlieferant R.T. seine Exporthändler dazu angehalten hat, nicht nur Zucker seiner eigenen Produktion, sondern auch Zucker anderer belgischer Herkunft nur zu Preisen zu exportieren, die an die Preise des Bestimmungslandes angepasst sind, sowie den Umstand, daß die Zuckerindustrie des Bestimmungslandes die wichtigsten Händler im eigenen Lande durch das Verbot, Fremdzucker nicht ohne ihre Zustimmung zu vertreiben, an sich gebunden hat, so daß auch ausländischen Aussenseitern der Absatz in dem Absatzgebiet der WZV erschwert und jedenfalls über die an WZV und Pfeifer & Langen gebundenen Händler unmöglich gemacht worden ist. Alle diese Maßnahmen wären nicht verständlich, wenn sie nicht auf einer Abstimmung zwischen den bedeutendsten Zuckerherstellern der beteiligten Länder beruhten. Pfeifer & Langen hätte unzweifelhaft die Möglichkeit gehabt, R.T. in ihrem eigenen Gebiet - vor allem in den grenznahen Teilen Belgiens - einen wirksamen Wettbewerb zu liefern, wobei höhere Erlöse als beim Export in Drittstaaten hätten erzielt werden können. Auf der anderen Seite wäre es das normale Bestreben der R.T. gewesen, ihre Überschußmengen in dem nahegelegenen Zuschußgebiet der WZV abzusetzen, wo die R.T. - vor allem im Jahre 1970/1971 nach den mehrmaligen Preiserhöhungen durch die WZV und Pfeifer & Langen - Verkäufe hätte tätigen können, da die Transportkosten - wie schon die Lieferungen von Hersteller an Hersteller zeigen - keine entscheidende Rolle spielen. Tatsächlich hat R.T. nur in sehr geringem Umfang an bestimmte Kunden in dem Absatzgebiet der WZV geliefert. Die anderen in den Statistiken ausgewiesenen Importe entfallen auf Lieferungen kleinerer Hersteller an Endabnehmer und - in immer geringer werdendem Umfang - an freie Händler. Wie die Beteiligten vorgetragen haben, war Pfeifer & Langen bemüht, "gezielt den Bemühungen entgegenzutreten, in die Kundschaft einzudringen", und zwar - neben der Anwendung besonders günstiger Preise in den grenznahen Bezirken - durch die Verpflichtung der im Absatzgebiet der WZV anbietenden Zwischenhändler, nur bei der WZV und deren Mitgliedern zu beziehen. Die vorstehend dargelegte aufeinander abgestimmte Verhaltensweise hatte zum Zweck und zur Folge, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken und zu verfälschen. 2. Die von Hersteller an Hersteller erfolgenden Lieferungen ermöglichen dem abnehmenden Hersteller, über grössere Zuckermengen zu verfügen. Da es sich um ein weitgehend homogenes Erzeugnis handelt, wird Zucker vom Abnehmer - d.h. vom Hersteller oder seiner Verkaufsorganisation - zu denselben Preisen und Bedingungen und unter derselben Marke weiterverkauft, wie der von ihm hergestellte oder vertriebene Zucker. Ohne diese Verkäufe zwischen Wettbewerbern würde R.T. ihre Erzeugnisse selbständig auf den Nachbarmärkten vertreiben ; sie würde die Mengen, die Preise, die Vertriebswege und die Aufmachung des Zuckers selbst bestimmen. Für die an ihre Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten verkauften Mengen verzichten die Hersteller auf eine eigene Absatzpolitik. Normalerweise liegt es nicht im Interesse eines Herstellers, seine Produkte an einen Konkurrenten zu verkaufen, anstatt sie selbst zu vertreiben, wozu R.T. in Anbetracht ihrer günstigen geographischen Lage und der an Importen interessierten Abnehmer (Weiterverarbeitungs- und Handelsunternehmen) ohne weiteres in der Lage wäre. Wenn R.T. dennoch regelmässig und systematisch an Pfeifer & Langen liefert, und zwar zu Bedingungen, die für R.T. ungünstiger sind als im Falle eines Vertriebs über Zwischenhändler, so kann dies nur damit erklärt werden, daß eine aufeinander abgestimmte Verhaltenweise besteht, die eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Herstellern zum Zweck und zur Folge hat. Die Beteiligten haben demgegenüber darauf hingewiesen, daß die Lieferungen von Herstellern sowohl für den Lieferanten als auch für die abnehmende Zuckerindustrie wirtschaftlich sinnvoll seien. Was die Lieferungen von Rohzucker angehe, so seien die Vorteile evident, denn auf diesem Wege werde den Käufern ermöglichst, ihre erheblichen, die Eigenproduktion übersteigenden Kapazitäten auszunutzen und sich an grenznahe Rohzuckerfabriken zu wenden. Die Fabriken lägen wesentlich näher als die nächste Rohzukkerfabrik in Norddeutschland und auch die Art der für Rohzucker zu verwendenden Transportmittel lasse Kostensparungen zu. Dem Lieferanten werde es erspart, im Bestimmungsland eine eigene Absatzorganisation mit den Lager- und Service-Problemen aufzuziehen. Der Wettbewerb werde nicht beschränkt, weil die Lieferungen von Hersteller zu Hersteller nicht ausschließlich seien und beträchtliche Mengen über den freien Handel importiert würden. Hierzu ist festzustellen, daß eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nur in den Fällen verneint werden könnte, in denen ein Hersteller, der selbst über keine Anlagen zur Raffinierung verfügt, die Rohzukkermengen an eine Raffinerie verkauft. Ein solcher Rohzuckerhersteller steht mit dem Hersteller von raffiniertem Zucker nicht in Wettbewerb. Diese Sachlage ist aber hier nicht gegeben. Vertragspartner der Rohzuckerlieferungen ist R.T., die selbst über bedeutende Raffinerie-Kapazitäten verfügt und in dem ersten Jahre 1968/1969 allen Rohzucker auch selbst verarbeitet hat. Dieser Hersteller ist bezueglich des eventuell zugekauften Rohzuckers im Verhältnis zu dem Hersteller, dem sie einen Teil des Rohzuckers zur Weiterverarbeitung überlässt (Pfeifer & Langen), ebenso als Wettbewerber anzusehen wie bezueglich des raffinierten Zuckers. Die vorstehenden Überlegungen gelten erst recht für die Lieferungen von bereits raffiniertem Zucker, den die Verkäufer individuell in dem Absatzgebiet des mit ihnen konkurrierenden Herstellers vertreiben könnten. Daß diese Lieferungen nicht ausschließlich sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet stellen sich diese Lieferungen von Hersteller an Hersteller als Mittel dar, die so gelieferten Mengen den Dispositionsmöglichkeiten der Abnehmer zu entziehen und so den Wettbewerb zwischen R.T. und Pfeifer & Langen einzuschränken. Die durch diese Lieferungen hervorgerufene Wettbewerbsbeschränkung wiegt um so schwerer, als sie - im Vergleich zu den übrigen zwischenstaatlichen Warenbewegungen - einen ganz erheblichen Teil ausmachen. Die Tatsache, daß die R.T. regelmässig und in grossen Mengen Zucker an ihren Wettbewerber im westdeutschen Absatzgebiet liefert, lässt es zudem als unwahrscheinlich erscheinen, daß sie neben diesen Lieferungen Exporte an andere Abnehmer in diesem Gebiet vornimmt, die einen Wettbewerbsdruck auslösen und die Zusammenarbeit mit Pfeifer & Langen beeinträchtigen könnten. Tatsächlich hat R.T. neben den Lieferungen von Hersteller an Hersteller nur geringfügige Mengen in das westdeutsche Absatzgebiet exportiert. 3. Die Möglichkeit der R.T., ausserhalb des Rahmens der Lieferungen von Hersteller an Hersteller in das Absatzgebiet von Pfeifer & Langen zu liefern, sind weiter dadurch eingeschränkt worden, daß solche Exporte ausdrücklich von dem Einverständnis von Pfeifer & Langen abhängig gemacht oder nur dann zugelassen wurden, wenn die Preise an diejenigen von Pfeifer & Langen bzw. der WZV angepasst waren. Auf diese Weise ist verhindert worden, daß von den Lieferungen - wenn sie überhaupt zustande kamen - ein Wettbewerbseffekt ausgehen konnte. Hieraus geht hervor, daß die Bezugsmöglichkeiten der Händler und Verbraucher dieser Länder erheblich eingeschränkt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch erheblich, daß die beiden beteiligten Hersteller Maßnahmen ergriffen haben, die die Handelsunternehmen entweder hinderten, Zucker aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, oder die die Möglichkeiten zum freien Export wesentlich einschränkten. Dieser Sachverhalt wird unter E näher dargestellt. 4. Diese zwischen Pfeifer & Langen und R.T. abgestimmte Verhaltensweise, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränkte, ist darauf gerichtet, die Märkte Belgiens und des westdeutschen Absatzgebiets gegeneinander abzuschirmen. Sie ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und fällt damit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Da sie bei der Kommission nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden ist, kommt schon deshalb eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht. D Was die Lieferungen in das süddeutsche Absatzgebiet angeht, besteht zumindest seit dem Wirtschaftsjahr 1970/1971 zwischen der SZ AG und Franken auf der einen und Béghin und Sucre Union auf der anderen Seite eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, aufgrund welcher die SZ AG und Franken in zunehmendem Masse Zucker von den französischen Herstellern unmittelbar erworben haben, um diesen Zucker zu denselben Preisen und Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.