Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

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mmt war, in Deutschland zu niedrigeren als den üblichen inländischen Preisen weiterverkauft wurde, gab der Lieferant R.T. aus Anlaß der Proteste der deutschen Zuckerhersteller seinem Exporthändler Export am 24. Juli 1969 die Anweisung, diese Operationen zu unterbinden und neue Geschäfte dieser Art in Zukunft weder nach Deutschland noch in die Niederlande abzuschließen. Einige Händler, die Denaturierungszucker ohne Genehmigung zu niedrigeren Preisen weiterverkauft hatten, wurden auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Seitdem sind Weiterverkäufe von zur Denaturierung geliefertem Zucker auf dem Markt für den menschlichen Konsum in der Gemeinschaft nicht mehr festgestellt worden. Im Jahre 1968/1969 sind Fälle von Lieferverweigerungen festgestellt worden, in denen ausländischer Zucker nach Deutschland zum menschlichen Konsum weitergeliefert werden sollte. Ein saarländischer Händler, der französischen Zucker bezogen hatte, begründete die Nichtbelieferung eines Abnehmers in der BRD damit, daß die deutsche Zuckerindustrie seine französischen Lieferanten dazu angehalten habe, sich am deutschen Markt zurückzuhalten. Im Jahre 1969/1970 haben Verkäufe belgischen Zukkers durch Zuckerhändler stattgefunden, bei denen für den Fall der Weiterveräusserung zum menschlichen Konsum in Deutschland festgelegt war, daß "die Zustimmung der Firma Pfeifer & Langen" einzuholen sei oder daß ein Preisaufschlag von 10 FB zu berechnen sei. Zu Beginn des Jahres 1970/1971 nahmen die Importanfragen zu, da sich in Deutschland eine Zuckerverknappung abzeichnete, in Belgien dagegen weiterhin Überschußlage bestand, weil nach dem Wegfall der fixen Denaturierungsprämien und wegen der niedrigeren Exportvergütungen der Absatz innerhalb der Gemeinschaft lohnender erscheinen musste. Tatsächlich wurden wesentlich grössere Mengen als im vorangegangenen Jahr eingeführt, aber zu drei Viertel auf dem Wege der Lieferungen von Hersteller an Hersteller. Anfragen deutscher Importeure an den belgischen Exporthändler Export wurden nach Rückfragen bei R.T. in einer Reihe von Fällen ablehnend beschieden. Entweder wurde, wie sich aus der Geschäftskorrespondenz der entsprechenden Lieferanten und Abnehmer ergibt, mitgeteilt, daß R.T. im Augenblick für eine solche Bestimmung nicht auf dem Markt sei, oder es wurde nach enger Kontaktnahme zwischen R.T. und Pfeifer & Langen ein Preis verlangt, der nicht interessant genug erschien. Dieser Preis wurde unter Anpassung an den von Pfeifer & Langen mitgeteilten Inlandspreis errechnet. Als Ausgangspunkt wurde der für Abnehmer in Aachen praktizierte Ab-Werk-Inlandspreis gewählt (der 1-2 % über dem Preis in anderen Teilen des WZV-Absatzgebietes lag). Hiervon wurden Fracht- und Grenzabfertigungskosten sowie ein Betrag abgesetzt, der den deutschen Abnehmern als "kleiner Preisvorteil" (0,5 %) gegenüber den Inlandsangeboten eingeräumt war. Das Ziel war, den deutschen Inlandsmarkt im Rahmen der Kundschaft von Pfeifer & Langen nicht zu stören. R.T. verlangte von seinem Exporthändler Export, daß dieser Preis auch für eventuelle Exporte von Zucker anderer belgischer Herkunft angewendet wurde. Im Oktober 1970 gelang es der WZV und Pfeifer & Langen, eine Erhöhung der Inlandspreise um 1,50 DM/100 kg (knapp 2 %) durchzusetzen (der im Dezember 1970 eine weitere von 2 DM folgte). Im November 1970 teilten die ursprünglich interessierten deutschen Händler Export mit, daß sie inzwischen über ihren gesamten Bedarf Jahresverträge mit der inländischen Industrie abgeschlossen hätten. Soweit deutsche Händler Zucker von der WZV oder Pfeifer & Langen beziehen, wird ihnen die Verpflichtung auferlegt, Zucker anderer Herkunft nur mit deren Zustimmung zu vertreiben. Das Absatzgebiet der WZV ist in verschiedene Verkaufszonen eingeteilt. In bestimmten Verkaufszonen verkauft die WZV nur über vier Gebietskommissionäre. In den mit diesen abgeschlossenen Kommissionsverträgen ist u.a. festgelegt, daß die Kommissionäre in ihren Verkaufszonen im eigenen Namen und für Rechnung der WZV zu den von dieser festgelegten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nur an Großhändler, die verarbeitende Industrie und gleichzustellende Firmen verkaufen. Die Kommissionärin erhält eine Grundkommissionsvergütung, eine Delkrederevergütung und eine "Gebietskommissionsvergütung". Die letztere ist eine Sondervergütung "für alle Lieferungen, die - im gegenseitigen Einvernehmen - nicht über die Gebietskommissionärin unmittelbar abgewickelt werden". Übersteigt der Ab-Fabrik-Preis den Interventionspreis der Kategorie 2 um einen bestimmten Betrag, so erhält die Kommissionärin eine preisabhängige Kommissionsvergütung, die von der Höhe des jeweiligen Mehrerlöses abhängt. Die Weitergabe der Kommissionsvergütung in jeglicher Form an die Kundschaft ist untersagt. In dem an das Verkaufsgebiet der NZV angrenzenden Gebiet hat sich die WZV des Vorverkaufsrecht ("first hand") ausbedungen ; der Kommissionär hat alle angebahnten Geschäfte der WZV anzuzeigen und abzuwarten, ob sie von ihrem Vorverkaufsrecht Gebrauch macht. Der Kommissionär verpflichtet sich - gleichzeitig für die von ihm abhängigen Unternehmen - innerhalb des besonderen Interessengebietes keinen Zucker für bzw. über andere inländische oder ausländische Hersteller oder Händler zu verkaufen - auch nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung - es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung der WZV. Für den Fall des nicht vorher genehmigten Verkaufs von Zucker anderer Herkunft oder des Verkaufs über nicht vereinbarte Vertriebswege sind Vertragsstrafen vorgesehen. Pfeifer & Langen hat mit den Zwischenhändlern der WZV "Handelsvertreterverträge" abgeschlossen, die u.a. das Verbot vorsehen, Zucker anderer Herkunft ohne Zustimmung von Pfeifer & Langen weder als Handelsvertreter noch als Eigenhändler zu vertreiben. Andere Händler werden nur dann von der WZV und Pfeifer & Langen direkt beliefert, wenn sie einen der vorstehend beschriebenen Verträge unterschreiben oder sich mit diesen Vertragsprinzipien einverstanden erklärt haben ; dies ist der Fall für einige Händler, die schon vor dem Jahre 1968/1969 wichtige Kunden in Nordrhein-Westfalen beliefert haben. Haben sie sich mit den Vertragsprinzipien der WZV nicht einverstanden erklärt, werden sie an die jeweiligen Gebietskommissionäre verwiesen. Die WZV hat nach den Feststellungen der Kommission die Einhaltung des Wettbewerbsverbots kontrolliert, indem sie sich von den durch sie belieferten Händlern über den etwaigen Vertrieb von Zucker anderer Herkunft für den menschlichen Bedarf in ihrem Absatzgebiet berichten ließ. Den für WZV und Pfeifer & Langen tätigen Zwischenhändlern ist es dagegen unbenommen, Zucker zur Denaturierung und insbesondere Zucker auf Drittmärkten zu vertreiben. Diese Tätigkeit macht einen erheblichen Teil ihres Umsatzes aus. 16. Was insbesondere den Export von Zucker in das süddeutsche Absatzgebiet (SZV, SZ AG und Franken) und den Vertrieb von importiertem Zucker in diesem Gebiet betrifft, ist folgendes festzustellen. Die SZ AG und Franken haben seit dem Jahre 1970/1971 in zunehmendem Umfang Zucker von ihren Konkurrenten in Frankreich bezogen: >PIC FILE= "T0005626"> >PIC FILE= "T0005627"> Der Rohzucker wurde von Béghin bezogen, der raffinierte Zucker von Béghin und Sucre Union. Der so bezogene Zucker wurde - gegebenenfalls nach Verarbeitung - zu denselben Preisen und Bedingungen und unter denselben Warenzeichen vertrieben wie inländische Ware. Die SZ AG hat ihrerseits den übergrossen Teil ihrer EWG-Exporte (durchschnittlich 75 %) unmittelbar an ihre Konkurrenten geliefert, nämlich an italienische Hersteller (1 500, 17 100, 8 400 und 17 000 Tonnen in den letzten vier Wirtschaftsjahren). Neben diesen Lieferungen von Hersteller an Hersteller weisen die vorhandenen statistischen Unterlagen weitere Lieferungen, hauptsächlich aus Frankreich, in das Absatzgebiet der SZV aus. Diese Importe waren in den Jahren 1968/1969 und 1969/1970 sehr gering und machten ca. 1 % des Gesamtabsatzes in diesem Gebiet aus (die für das Saarland bestimmten Lieferungen französischer Hersteller sind dabei ausgeklammert). In den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 war ihr Anteil nicht wesentlich grösser ; mengenmässig treten sie immer mehr hinter die durch die süddeutschen Hersteller selbst vorgenommenen Import zurück. Die Statistiken weisen ferner Lieferungen aus anderen Gebieten der BRD in das Absatzgebiet der SZV aus. Es ist zu berücksichtigen, daß die nach Ländern aufgegliederten Statistiken kein ganz genaues Bild erlauben. Fest steht aber, daß ein grosser Teil der Lieferungen aus Nordrhein-Westfalen nach Rheinland-Pfalz in die Gebiete erfolgte, die noch zum Absatzgebiet der WZV gehören, wie umgekehrt die Lieferungen nach Hessen zu einem beträchtlichen Teil den Verkäufen von Zucker des SZV-Mitglieds Friedberg in dem zum SZV-Absatzgebiet gehörenden Teil Hessens zuzuschreiben sind. Unter allen diesen Umständen kann der Anteil des Absatzes der SZV und ihrer Mitglieder in dem von der WZV deutlich abgegrenzten süddeutschen Verkaufsgebiet auf mindestens 90-95 % beziffert werden. Der Verkauf der Produktion der SZV-Mitglieder erfolgt mit Ausnahme der zur Denaturierung und zum Export bestimmten Mengen ganz überwiegend über die SZV, die die Preise und die Verkaufspolitik selbständig festsetzt. Was die Möglichkeiten des Vertriebs von Zucker aus der Produktion von Herstellern, die nicht zur SZV gehören, ins Absatzgebiet der SZV und ihrer Mitglieder angeht, so haben die Ermittlungen folgendes ergeben: Die SZV bedient sich bei ihrem Vertrieb im Inland der Einschaltung von 17 Bezirksvertretern. Die als "Handelsvertreterverträge" bezeichneten Vereinbarungen sehen die Verpflichtung der Handelsvertreter vor, Geschäfte nur im Namen und für Rechnung der SZV abzuschließen, sich den Weisungen der SZV zu unterwerfen, die Kunden regelmässig zu besuchen (mit Unterstützung der SZV), auf die ordnungsgemässe Abwicklung der Verkäufe zu achten, die Bonität der Kunden sorgfältig zu überwachen, die von ihnen in ihrem Bezirk eingerichteten und unterhaltenen Lager ohne zusätzliche Vergütung zu betreuen und insbesondere eine weitere Vertretung eines Herstellers oder Händlers von Zucker oder dessen Konkurrenzprodukten und die Eigenhandelstätigkeit mit Zucker nur mit vorheriger Genehmigung der SZV zu übernehmen (andernfalls ist die fristlose Kündigung des Vertrages vorgesehen). Die SZV-Mitglieder können den Zucker ihrer Produktion über dieselben Bezirksvertreter vertreiben, da hierfür die Genehmigung der SZV als erteilt gilt. Hersteller, die nicht SZV-Mitglieder sind, können ihren Zucker über die Bezirksvertreter nur vertreiben, wenn sie die vorherige ausdrückliche Genehmigung der SZV erhalten haben. Die bezeichneten Handelsunternehmen sind Sortimentsvertreter, die neben Zucker andere Produkte als Eigenhändler vertreiben. Im Zuckersektor werden sie in gewissem Umfang - da der Zucker der SZV-Mitglieder nicht ausschließlich durch die SZV vertrieben wird - auch unmittelbar für einzelne oder mehrere SZV-Mitglieder tätig. Soweit sie Zucker anderer Herkunft zur Veredelung oder Spezialzuckersorten für andere Unternehmen vertreiben wollten, ist ihnen die Genehmigung erteilt worden, und zwar im Falle des Tätigwerdens für mehrere SZV-Mitglieder nach vorheriger Abstimmung zwischen den verschiedenen Geschäftsherren. Dies gilt sowohl für Zucker ausländischer Herkunft als auch für Zucker, der in anderen Gebieten der BRD erzeugt worden ist. Die SZV verkauft gelegentlich auch über Eigenhändler. In anderen Gebieten der BRD ist sie nicht vertreten. Sie importiert und exportiert selbst nicht. Import- und Exportgeschäfte werden ebenso wie Lieferungen zum Zweck der Denaturierung unmittelbar durch die SZV-Mitglieder vorgenommen. Die SZV-Mitglieder, insbesondere Franken, bedienen sich für die von ihnen selbst durchgeführten Verkäufe für den menschlichen Konsum innerhalb der Gemeinschaft in der Regel derselben Zwischenhändler wie die SZV. Die von ihnen geschlossenen Verträge haben im wesentlichen denselben Inhalt wie die vorstehend beschriebenen Handelsvertreterverträge der SZV. Seit dem Bestehen der SZV wenden die SZV-Mitglieder und insbesondere die SZV selbst ein System von Jahresmengen- oder Treuerabatten an. Auf einer Reihe von Rechnungs- bzw. Verkaufsverträgen der SZV heisst es : "Bei ausschließlicher Deckung Ihres Jahresbedarfs bei unseren Gesellschafterfabriken vergüten wir auf den Kontraktpreis am Ende des Zukkerwirtschaftsjahres (30. Juni) einen Jahresmengenrabatt in Höhe von 0,30 DM je 100 kg." Bei einem Teil der Kunden, vor allem im Westen des Absatzgebietes der SZV, wird dieser Jahresmengenrabatt von 0,30 DM/100 kg sofort von der Rechnung abgesetzt. Der Rabatt wird nach den Erklärungen der Beteiligten auch dann gewährt, wenn der Abnehmer in gewissem Umfang Zucker anderweitig bezieht. Nach den Feststellungen der Kommission ist aber zumindest in einigen Fällen der Treuerabatt gestrichen oder die Streichung angekündigt worden, wenn der betreffende Abnehmer weiterhin Zucker importierte. Das hat zu einer Einstellung dieser Importe durch diese Abnehmer geführt. 17. Was das Verhalten der R.T. gegenüber den belgischen Händlern Export und Hottlet, die traditionsgemäß belgischen Zucker ausführen, angeht, so hat dieser Hersteller die Aufnahme von Bestimmungsklauseln in die Verkaufsverträge mit diesen Händlern erzwungen, nach denen diese verpflichtet sind: - Zucker der R.T. nur an die konkurrierenden niederländischen Hersteller weiterzuverkaufen und die gleiche Verpflichtung auch etwaigen Zwischenhändlern aufzuerlegen; - Zucker der R.T. im Land dieser konkurrierenden Hersteller nur mit deren Zustimmung weiterzuverkaufen und die gleiche Verpflichtung auch etwaigen weiteren Zwischenhändlern aufzuerlegen; - Zucker der R.T. auf dem Überschußmarkt (Denaturierung, chemische Industrie, Ausfuhren nach dem Weltmarkt) nur unter der Bedingung weiterzuverkaufen, daß dieser Zucker tatsächlich nur einem dieser Verwendungszwecke zugeführt wird, und die gleiche Verpflichtung auch eventuellen weiteren Zwischenhändlern aufzuerlegen. Solche Klauseln wurden systematisch in alle Verkaufsverträge aufgenommen, welche die R.T. mit den beiden belgischen Händlern abgeschlossen hat. Ausserhalb der Verträge, die solche Klauseln enthalten, weigert sich die R.T., Zucker an sie zu liefern. Die Anwendung dieser Klauseln durch die beiden Händler wurde insbesondere durch die Ankündigung bewirkt, Zucker für die Ausfuhr in Drittländer, die bei beiden Händlern einen grossen Teil ihres Zuckerumsatzes ausmacht, nicht mehr zu liefern. Mangels anderer Bezugsquellen mussten beide Händler diesem Druck von R.T. nachgeben. Auf dem belgischen Markt wird beiden Händlern ebenso wie anderen Zwischenhändlern nur ein Tätigwerden als Kommissionär oder als Makler gestattet. Es ist ihnen daher unmöglich, den von R.T. für den belgischen Markt gelieferten Zucker zu exportieren. D 18. Was die Ausschreibungen der Exportvergütungen für Drittstaaten angeht, sieht die Gemeinschaftsregelung für die Ausfuhr des innerhalb der Hoechstquote hergestellten Zuckers in Drittländer die Zahlung einer periodischen Erstattung vor, um den Zukkerherstellern der Gemeinschaft zu ermöglichen, einen Teil ihrer Produktion auf dem Weltmarkt abzusetzen, wo der Zuckerpreis im allgemeinen deutlich unter dem in der EWG festgelegten Preis liegt. Seit dem Jahre 1969/1970 gibt es ausserdem ein Ausschreibungssystem zur Erlangung weiterer Ausfuhrerstattungen, deren Höhe sich nach den auf die Ausschreibung eingehenden Angeboten richtet. Zu Beginn des Jahres 1970 haben die wichtigsten französischen und belgischen Hersteller, nämlich die Unternehmen Say, Béghin, Lebaudy-SUC, Générale Sucrière, Sucre-Union, R.T. sowie Sucres & Denrées sich über diese Ausschreibungen abgestimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Fernschreiben von R.T. an "Export", in dem es heisst : "... Suppression de la concurrence aux restitutions de manière à ce que tout producteur soit assuré au minimum du prix d'intervention. En conséquence, suppression de la lutte pour placer des quantités sur le marché intérieur où l'on est sûr du prix plutôt que de devoir exporter (ceci s'applique essentiellement à la France)..." (1) Diese genannten Unternehmen umfassen alle grossen Zuckerhersteller der beiden Überschußländer der Gemeinschaft sowie den wichtigsten französischen Händler, Sucres & Denrées. Mehrere dieser Hersteller haben eingeräumt, eine Absprache über die auf diese Ausschreibungen abzugebenden Angebote getroffen zu haben. Diese Abstimmung erstreckte sich sowohl auf die zur Ausfuhr anzubietenden Mengen als auch auf die Höhe der Erstattungen. Die den Zuschlagsempfängern erteilten Lizenzen für die Ausfuhr nach dem Weltmarkt lassen ihnen eine gewisse Frist für die Durchführung der Lieferung. Da diese Lizenzen seit dem Jahre 1970/1971 übertragbar geworden sind, haben deutsche Händler einen sehr grossen Teil der zugeschlagenen Mengen erhalten. Es ist nicht bewiesen, daß diese Abstimmung im Jahre 1971/1972 fortgesetzt worden ist. II Die wichtigsten Hersteller und Anbieter von Zucker in der Gemeinschaft haben seit dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angewandt, die darin bestehen, die Zuckerlieferungen zwischen Mitgliedstaaten zu kontrollieren, ihre jeweiligen Märkte abzuschirmen und damit den Wettbewerb zwischen jeweils bestimmten Gruppen von Herstellern und Anbietern von Zucker erheblich einzuschränken. Diese Verhaltensweisen sind insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht worden: - Lieferungen von Hersteller an Hersteller, - Maßnahmen bezueglich der zwischenstaatlichen Lieferungen an andere Abnehmer als die Hersteller (Einverständnis der Hersteller des Bestimmungslandes, Anwendung höherer Preise oder Anpassung an das Preisniveau des Bestimmungslandes), - Maßnahmen gegenüber Handelsunternehmen, die deren Möglichkeiten des freien Imports oder Exports im Gemeinsamen Markt ausschließen oder einschränken und sie damit verpflichten, die Abstimmung zwischen Herstellern zu respektieren, - Abstimmung über die Angebote im Rahmen der Ausschreibungen der Vergütungen nach Drittstaaten. A 1. Was die Lieferungen nach Italien angeht, besteht eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den folgenden Unternehmen: - Eridania, Società Generale di Zuccherifici, Cavarzere-Produzioni Industriali, Società Italiana per (1)Übersetzung : "... Unterdrückung des Wettbewerbs um die Exportvergütungen, um jedem Hersteller wenigstens den Interventionspreis zu garantieren. Infolgedessen Unterdrückung des Kampfes um den Absatz der Mengen auf dem Inlandsmarkt, wo der Preis sicherer ist als im Falle des Exports (dies gilt insbesondere für Frankreich)...". l'Industria degli Zuccheri, Romana Zucchero, Zuccherificio del Volano, Agricola Industriale Emiliana (A.I.E.), SADAM, Zuccherificio di Sermide auf der einen Seite und - Sucre & Denrées, Béghin, Sucre-Union, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-SUC, R.T. und die SZ AG auf der anderen Seite. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht darin : Die vorgenannten italienischen Hersteller haben in Abstimmung untereinander Zucker von den genannten französischen, belgischen und süddeutschen Herstellern unmittelbar erworben, um dann diesen Zucker zu denselben Preisen und Bedingungen wie die Inlandsware weiterzuvertreiben. Diese Lieferungen unter den Herstellern sind quotenmässig aufgeteilt und - mit Ausnahme der SZ AG - über Sucres & Denrées gemeinsam abgewickelt worden. Individülle Lieferungen dieser Hersteller an andere Abnehmer in Italien erfolgten mit einem Preisaufschlag. Die Abstimmung zwischen den Beteiligten ist auf den gemeinsamen Sitzungen, an denen die beteiligten Unternehmen teilgenommen haben, beschlossen worden und findet in der Korrespondenz über die betreffenden Lieferungen ihren Niederschlag. Die SZ AG hat nach den Feststellungen der Kommission nur im Jahre 1969/1970 an der Gruppe der Lieferanten teilgenommen, hat aber weiterhin den grössten Teil ihrer Exporte nach Italien unmittelbar an die mit ihr konkurrierenden italienischen Hersteller geliefert. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezweckt und bewirkt eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. 2. Auf dem italienischen Markt ist jeglicher Wettbewerb zwischen den französischen, belgischen und deutschen Herstellern und der Gruppe der italienischen Importeure ausgeschlossen worden. Die Beschränkungen sind deswegen besonders offensichtlich, weil einerseits die Lieferanten die zu liefernden Mengen nach Quoten untereinander aufgeteilt haben (bei der SZ AG war dies nach den der Kommission vorliegenden Anhaltspunkten nur im Jahre 1969/1970 der Fall) und weil andererseits die französischen und die belgischen Lieferanten ihre Angebote über Sucres & Denrées zusammengefasst haben, während die italienischen Hersteller durch die Gesellschaft Eridania vertreten wurden. Ohne diese Lieferungen zwischen Herstellern, die beträchtliche Mengen betrafen, würden die Hersteller der Überschußgebiete - insbesondere Frankreich und Belgien - ihren Zucker auf dem italienischen Markt individuell verkaufen und die Mengen, die Preise und die Vertriebswege selbst bestimmen. Für die an ihre Konkurrenten verkauften Mengen haben sie auf eine unabhängige Vertriebstätigkeit auf dem italienischen Markt verzichtet. Diese Lieferungen zwischen Herstellern ermöglichten den als Käufer auftretenden Herstellern, über grössere Zuckermengen zu verfügen und - da es sich um ein weitgehend homogenes Produkt handelt - diese zu denselben Preisen und Bedingungen wie Zucker ihrer eigenen Produktion weiterzuveräussern. Diese Möglichkeit ergab sich aus der Bildung der Gruppe der Importeure. Die Beteiligten haben vorgetragen, daß die Zusammenfassung der Nachfrage (Importeure) und des Angebots (Lieferanten) durch das von den italienischen Behörden eingeführte Ausschreibungssystem erforderlich geworden sei, vor allem wegen der sehr grossen auf einmal ausgeschriebenen Mengen. Angesichts der grossen Nachfrage seien die ausländischen Lieferanten veranlasst, die zugeschlagenen Zuckermengen entsprechend ihren Lieferkapazitäten untereinander aufzuteilen. Nur die grossen italienischen Zuckerunternehmen verfügten über ein Vertriebsnetz, das den Verkauf der eingeführten grossen Zuckermengen gewährleisten könne. Die Zusammenfassung der Lieferungen habe zu einer wesentlichen Rationalisierung der Transportkosten geführt (Erlangung besonders günstiger Frachttarife seitens der SNCF). Schließlich seien die Zuckerlieferungen nach Italien nicht ausschließlich zwischen den beiden Gruppen - der Importeure und der Lieferanten - ausgeführt worden ; es hätten auch Direktlieferungen an andere italienische Abnehmer stattgefunden, insbesondere von Sucre-Union und Générale Sucrière. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen von Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen. Das in Italien angewandte Ausschreibungssystem macht eine derartige Zusammenfassung von Nachfrage und Angebot nicht erforderlich. Der grösste Teil der nach Italien importierten Zuckermengen ist Gegenstand des Import-Ausschreibungsverfahrens gewesen, diese Lieferungen sind jedoch im Rahmen des zwischen den interessierten Herstellern der einzelnen Länder einverständlich geschaffenen Absatzsystems abgewickelt worden. Bezueglich dieser beträchtlichen Zuckermengen ist der Wettbewerb auf dem italienischen Markt vollständig ausgeschlossen worden. Normalerweise hat ein Hersteller kein Interesse daran, seine Erzeugnisse in grossen Mengen an einen oder mehrere Wettbewerber zu verkaufen ; er kann höhere Erlöse erzielen, wenn er sie unmittelbar an die interessierten Händler und Verbraucher liefert. Daher müssen die vorliegenden Lieferungen von Hersteller an Hersteller als ein wirksames Mittel verstanden werden, den Wettbewerb zwisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.