Europäische Union

73/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie)

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Quellenkennung: 31973D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oduktion und der Überschüsse dazu geführt, daß die Verkaufspreise in den meisten Mitgliedstaaten und im allgemeinen den Richtpreis unterschritten. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsjahre lagen die Preise in der Nähe des Interventionspreises, während sie in den Niederlanden und in Deutschland höher waren und manchmal dem Richtpreis nahekamen. Ein Vergleich der Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten kann jedoch nur annähernd sein, weil es schwierig ist zu bestimmen, wie die einzelnen Unternehmen die Kosten für die Fracht (effektiv oder pauschal), die Verpackungen und die Vermarktungskosten berechnen und welche Zahlungs- und Lieferfristen sie vereinbart haben und ob eventuelle Qualitätsunterschiede sich in dem Preis niederschlagen. Auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist keinerlei Beschränkungen durch die Gemeinschaftsregelung unterworfen. Bald nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsregelung wurden indessen Klagen der Händler und der Verarbeitungsindustrie über die Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels laut. An die Kommission wurden verschiedene Fälle herangetragen, in denen belgische und französische Lieferanten trotz der erheblichen Überschüsse in ihren Gebieten Abnehmern aus anderen Mitgliedstaaten erklärten, zu einer Lieferung nicht imstande zu sein, weil ihre verfügbaren Mengen für das Inland reserviert seien. Diese offensichtlich künstliche Angebotsverknappung und gewisse auf verschiedenen nationalen Märkten beobachtete restriktive Maßnahmen veranlassten die Kommission, Nachprüfungen auf den Märkten der Mitgliedstaaten vorzunehmen und Auskünfte einzuholen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen führte zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Im Verlaufe dieses Verfahrens sind die im Nachstehenden zusammengefassten Feststellungen getroffen worden. C 12. Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft waren vom Beginn des Inkrafttretens der Zuckermarktordnung bestrebt, eine allgemeine Regelung über den Absatz von Zucker auf den einzelnen nationalen Märkten für den menschlichen Konsum und über den Absatz der beträchtlichen Überschußmengen insbesondere auf Drittmärkten herbeizuführen. Diesem Ziel diente insbesondere die Sitzung vom 30. Mai 1968 in München im Rahmen des C.O.E.F.S. (Comité Européen des Fabricants de Sucre), an der Vertreter der wichtigsten Zuckerhersteller und Zukkerorganisationen des Gemeinsamen Marktes teilnahmen und die die Verteilung der verfügbaren Mengen auf den Markt des Überschußzuckers und den Markt des für den menschlichen Konsum in der Gemeinschaft bestimmten Zuckers zum Gegenstand hatte. Im Anschluß an diese Sitzung - im Juli 1968 - wurde von den französischen Zuckerherstellern, die sich vor die Probleme des Absatzes der Überschußmengen gestellt sahen, versucht, diese Probleme im Rahmen der "Association Syndicale de Défense des Intérêts Économiques, Agricoles et Sucriers" zu lösen. Ihr Zweck war die gleichmässige Verteilung der Produktionsmengen auf die genannten Märkte und eine Poolung der Erlöse. Die Vereinbarung, die gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet war, wurde nur im Jahre 1968/1969 praktiziert (1). In diesem Wirtschaftsjahr verkauften die französischen Hersteller Zucker zum Export in Drittstaaten, zur Denaturierung oder zur Verwendung in der chemischen Industrie nur unter der Bedingung, daß der gelieferte Zucker tatsächlich für den vorgesehenen Verwendungszweck bestimmt war. In einigen Fällen war in den Verkaufsverträgen vorgesehen, daß der in erster Linie für einen der genannten Verwendungszwecke gelieferte Zucker auch auf anderen Märkten abgesetzt werden konnte, jedoch nur unter Zahlung eines bestimmten Preisaufschlags. In der Kampagne 1969/1970 wurden die Verkaufsprinzipien der Zuckerhersteller der Gemeinschaft allgemeiner formuliert. Es wurde nicht nur im Verhältnis zwischen bestimmten Mitgliedstaaten, sondern allgemein von der Zusammenarbeit der Zuckerhersteller, insbesondere im Rahmen der Lieferungen von Hersteller an Hersteller, gesprochen. Nach internen Vermerken des belgischen Händlers "Export" über Besprechungen mit R.T. über deren Verkaufspolitik vom 23. und 30. April 1970 hatte deren Vertreter diese Verkaufspolitik allgemein wie folgt präzisiert : "pas de mouvements de marchandises de pays à pays, ce n'est qu'en concertation de producteur à producteur" (2). Auch R.T. selbst berief sich wiederholt auf den Wunsch zur Rationalisierung, der zur immer engeren Zusammenarbeit mit den grossen Gruppen von Zuckerherstellern führte, und auf die verschiedenen Absprachen mit bestimmten Zuckerhersteller-Raffinerien (Schreiben an Export vom 6. Februar 1970). In einem Fernschreiben an R.T. umschrieb "Export" diese Verkaufspolitik mit den Worten : "Chacun chez soi" (3) und präzisierte in einem Fernschreiben an Sucre Union : "... respecter ainsi la même règle "chacun chez soi" que celle que les fabricants de sucre européens ont adoptée dans leur ensemble, du moins les plus grands groupes de fabricants raffineurs ..." (4). Dieser Grundsatz "chacun chez soi" ist auf unterschiedliche Weise angewandt worden, und zwar je nach den Besonderheiten des betreffenden Marktes (Marktstruktur, Lage der für die Lieferungen in Betracht kommenden Zuckerfabriken und Stellung des Zuckerlandes) und je nach der Lage in den jeweiligen Zuckerwirtschaftsjahren (Versorgungslage und Ernteergebnis). Die Zuckerhersteller haben hierfür insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen: - Zucker unmittelbar oder mittelbar an Wettbewerber in anderen Verkaufsgebieten zu verkaufen, - Zucker in einem anderen Verkaufsgebiet nur mit Zustimmung der dortigen Konkurrenten zu verkaufen, - Zucker in einem anderen Verkaufsgebiet zu einem Preis zu verkaufen, der dem von den Konkurrenten angewandten Preis angepasst war, - die Händler zur Befolgung dieser Verkaufspolitik zu verpflichten. Diese verschiedenen Maßnahmen sind in Anbetracht der jeweiligen Marktgegebenheiten getrennt oder insgesamt angewandt worden. Es ist daher angebracht, das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen auf den einzelnen Märkten und in den einzelnen Kampagnen besonders darzustellen. 13. Was insbesondere Italien angeht, so war dieses Land schon immer auf Einfuhren aus anderen Ländern angewiesen, um seinen Bedarf zu decken. Im Jahre 1968/1969 waren die italienischen Einfuhren jedoch vor allem deswegen relativ gering, weil die italienische Produktion im vorangegangenen Jahr aussergewöhnlich gut gewesen war und bedeutende Lagervorräte vorhanden waren, die den Einfuhrbedarf verringerten. Dennoch erschien die Versorgungslage gewissen italienischen Verarbeitungsindustrien, die sich über das Ausbleiben von Angeboten von Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten beklagten, nicht zufriedenstellend. Letztere - dies gilt insbesondere für die französischen und belgischen Hersteller - verfügten über erhebliche Zuckermengen, die sie zum Teil zum Zwecke der Denaturierung oder der Ausfuhr in Drittländer verkauften. Aus einigen Unterlagen über Verkäufe, die im Jahre 1968/1969 abgeschlossen worden sind, ergibt sich bereits, daß die französischen und belgischen Hersteller ihre Verkäufe nach Italien untereinander aufgeteilt hatten, indem sie ihre Verkaufsbedingungen vereinheitlichten und ihren italienischen Abnehmern zusicherten, daß sie andere Verkäufe auf dem italienischen Markt nur zu einem höheren Preis tätigen würden. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1969/1970 wurde anläßlich des Abschlusses neuer Verkaufsverträge über sehr umfangreiche Mengen zwischen den (1)Die Würdigung dieser Vereinbarung nach Artikel 85 ist einem anderen Verfahren vorbehalten. (2)Übersetzung : "keine Warenbewegungen von Land zu Land, es sei denn im Wege der Abstimmung zwischen Hersteller und Hersteller". (3)Übersetzung : "jeder bei sich". (4)Übersetzung : "... auf diese Weise denselben Grundsatz "jeder bei sich" zu beachten, wie er von den europäischen Zuckerherstellern in ihrer Gesamtheit angenommen worden ist, wenigstens was die grössten Gruppen von Hersteller-Raffinerien angeht". französischen und belgischen Lieferanten einerseits und der im Namen der italienischen Abnehmer handelnden Gesellschaft Eridania andererseits in einer Sitzung vom 29. Juli 1969 in Paris die Frage erörtert, wie den Angeboten von Aussenseitern auf dem italienischen Markt zu begegnen sei. Um die mit der Ausfuhr nach Italien zusammenhängenden Fragen ganz allgemein zu regeln, trafen sich die Vertreter der beteiligten Unternehmen am 11. September 1969 in Genua. Wie aus der anschließenden Geschäftskorrespondenz zwischen den Unternehmen, die sich auf dem italienischen Markt als Importeure oder Exporteure von Zucker betätigen, hervorgeht, wurden in dieser Sitzung die Grundlagen für die Lieferungen von Zukker nach Italien festgelegt. Die vorgenannte Geschäftskorrespondenz lässt vor allem das Bestehen zweier Gruppen erkennen, die damit betraut sind, die Lieferung von Zucker nach Italien zusammenzufassen. Es handelt sich einerseits um die Gruppe der französischen, der belgischen und - für das Jahr 1969/1970 auch der deutschen - Zuckerhersteller (im folgenden "Gruppe der Lieferanten" genannt) und andererseits um die Gruppe der italienischen Abnehmer (im folgenden "Gruppe der Importeure" genannt). Die Gruppe der Lieferanten umfasst im wesentlichen die französischen Unternehmen Béghin, Say, Générale Sucrière, Lebaudy-S.U.C. und manchmal auch Sucre-Union, das belgische Unternehmen R.T., das deutsche Unternehmen SZ AG (nur für das Jahr 1969/1970) und die französische Gesellschaft Sucres & Denrées, die vor allem den Zuckergroßhandel betreibt und mit der Zusammenfassung der Angebote der Gruppe der Lieferanten und mit der Organisation der Lieferungen nach Italien (mit Ausnahme der SZ AG) betraut ist. Die Gruppe der Importeure umfasste ursprünglich die italienischen Zuckerhersteller, die an der Sitzung vom 11. September 1969 in Genua teilgenommen hatten, insbesondere die Gesellschaften Eridania (mit der Koordinierung der Gruppe beauftragt), Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri, Romana Zucchero e Zuccherificio del Volano, Zuccherificio e Raffineria di Pontelongo e Cavarzere-Produzioni Industriali, Agricola Industriale Emiliana (A.I.E.), Zuccherificio di Sermide, S.A.D.A.M., Società Fondiaria Agricola Industriale (S.F.A.I.) und S.P.I.C.A.-Lauis. In der Folge übernahm die Gesellschaft Eridania die S.F.A.I. und die S.P.I.C.A.-Lauis. Die Zuccherificio e Raffineria di Pontelongo wurde die Société Générale de Sucreries, die zusammen mit der Cavarzere-Produzioni Industriali die Kontrolle über die Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri erwarb. Die A.I.E. erwarb ihrerseits die Kontrolle über die Romana Zucchero und die Zuccherificio del Volano. Wie aus den Kaufbestätigungen der italienischen Hersteller an ihre Abnehmer hervorgeht, wurde der von der Gruppe der Importeure eingeführte Zucker aus der inländischen Produktion an Verbraucher und die italienische weiterverarbeitende Industrie geliefert. Nach den vorhandenen Statistiken haben die der Gruppe der Importeure angehörenden italienischen Zuckerhersteller praktisch ungefähr 75 % der ausgeschriebenen Importmengen aufgebracht. Die Eridania oder einem anderen Mitglied der Gruppe zugeschlagenen Mengen wurden gänzlich von der Gruppe der Lieferanten geliefert. Im Wirtschaftsjahr 1969/1970 waren 15 % der von der Gruppe nach Italien zu liefernden Menge der SZ AG vorbehalten, die die entsprechende Menge auch tatsächlich geliefert hat (ohne daß Sucres & Denrées in die Abwicklung dieser Lieferungen eingeschaltet war). Neben dieser Zusammenarbeit mit den französischen und belgischen Herstellern bestand weiterhin eine Abstimmung zwischen SZ AG und den italienischen Herstellern dahingehend, daß der übergrosse Teil der Exporte der SZ AG nach Italien unmittelbar an die italienischen Hersteller zum Zwecke des Weitervertriebs zu den inländischen Preisen und Bedingungen geliefert worden ist. Darüber hinaus verpflichteten sich die vorgenannten ausländischen Zuckerhersteller (die SZ AG nur im Jahre 1969/1970), an etwaige Zuckerabnehmer, insbesondere die verarbeitende Industrie, nicht zu verkaufen, es sei denn zu heraufgesetzten Preisen (Zuschlag von 1,25 ffrs/100 kg für das Jahr 1968/1969, von 1,65 ffrs für 1969/1970 und von 1,75 ffrs für 1970/1971). Daher bleiben die ausserhalb der Gruppe der Lieferanten vorgenommenen Lieferungen nach Italien auf geringe, von Aussenseitern angebotene Mengen begrenzt. In einer Sitzung vom 22. September 1970 in Genua zwischen Mitgliedern beider Gruppen wurden die bereits eingegangenen und angewandten wechselseitigen Verpflichtungen erneut bestätigt, um gewisse Schwierigkeiten zu überwinden, die von Zeit zu Zeit zwischen Lieferanten und Abnehmern aufgetreten waren. Auch in den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 wurde der grösste Teil des italienischen Einfuhrbedarfs durch Direktlieferungen der ausländischen Hersteller an die italienischen Hersteller gedeckt. 14. Was insbesondere die Niederlande angeht, so haben die dortigen Hersteller seit 1968/1969 Importzucker in zunehmendem Masse von ihren Konkurrenten, vor allem in Belgien und Deutschland, bezogen. In den drei ersten Zuckerwirtschaftsjahren war das Volumen dieser Einkäufe wie folgt: >PIC FILE= "T0005624"> Die wichtigsten Wettbewerber, die ihnen diesen Zukker geliefert haben, sind die R.T. und (seit 1970/1971) Pfeifer & Langen. Im Jahre 1971/1972 nahmen diese Einkäufe noch zu ; während dieses Jahres nahm beispielsweise S.U. allein der Firma Pfeifer & Langen 10 400 Tonnen Weißzucker ab. Keine dieser Lieferungen erstreckte sich auf Rohzucker. Sieht man von dem grössten Teil der Lieferungen an die S.U. im Jahre 1968/1969 ab, die Zucker zu Denaturierungszwecken betrafen, so wurde der Weißzucker in den Niederlanden über das Vertriebsnetz der niederländischen Hersteller zu denselben Bedingungen und Preisen vertrieben wie inländischer Zucker. Zu einem grossen Teil wurde er auch in den Verpackungen und unter den Warenzeichen der niederländischen Hersteller verkauft. Daneben haben R.T. und Pfeifer & Langen keine Lieferungen an andere Abnehmer auf dem niederländischen Markt getätigt. Nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung haben sich die R.T. und die niederländischen Hersteller S.U. und C.S.M. geweigert, Zucker an Kunden im Lande ihrer Wettbewerber zu liefern. Diese Weigerung haben die Hersteller damit begründet, daß die verfügbaren Mengen für den nationalen Markt reserviert werden müssten, und, ungeachtet der vorhandenen grossen Überschußmengen, vor allem in Belgien, keine Exportmöglichkeiten bestuenden. In den Jahren 1968/1969 und 1969/1970 lieferte R.T. nur einige Hundert Tonnen Zucker in die Niederlande aus, mit der Auflage, daß dieser Zucker zur Denaturierung verwendet wurde. In diesen Jahren wies die R.T. die belgischen Exporteure wiederholt darauf hin, daß Zucker in die Niederlande nicht frei exportiert werden könne. Solche Ausfuhren sollten nur über und auf Antrag der niederländischen Hersteller C.S.M. und S.U. vorgenommen werden, um diesen die Kontrolle über die Einfuhren zu ermöglichen. Nachdem in diesen beiden ersten Jahren von Zucker, der hauptsächlich aus Frankreich, zum Teil aber auch aus Belgien von kleinen unabhängigen Zuckerfabriken oder über unabhängige deutsche Händler eingeführt worden war, ein ziemlich lebhafter Wettbewerbsdruck auf den niederländischen Markt ausgegangen war, beschlossen die R.T. und die niederländischen Hersteller, die belgischen und die niederländischen Händler in ihr Absatzsystem einzubeziehen. Mit Ausnahme ihrer Direktlieferungen an die niederländischen Hersteller räumte die R.T. zu diesem Zweck den Gesellschaften Export und Hottlet seit dem Jahr 1970/1971 das Alleinverkaufsrecht in den Niederlanden ein, mit der Auflage, daß diese Unternehmen nur an solche Abnehmer oder Endverbraucher lieferten, für welche die niederländischen Zukkerhersteller C.S.M. und S.U. ihre Zustimmung erteilt hatten. Dies wurde von den Herstellern mit dem Wunsch begründet, die Struktur des niederländischen Marktes nicht stören zu wollen. Die R.T. machte die Einräumung dieses Alleinverkaufsrechts an die belgischen Händler davon abhängig, daß diese auch Zukker, der von belgischen, von der R.T.-Gruppe unabhängigen Herstellern stammt, nicht mehr in die Niederlande ausführten. Tatsächlich haben die niederländischen Hersteller der Lieferung von belgischem Zucker in die Niederlande nur unter der Bedingung zugestimmt, daß dieser Zukker an die Milchindustrie geliefert wurde. Zu diesem Zweck haben die niederländischen Händler, die normalerweise die Milchindustrie versorgen, in ihren Kaufangeboten für belgischen Zucker darauf hingewiesen, daß der Zucker für Abnehmer bestimmt war, für welche die niederländischen Hersteller ihre Zustimmung erteilt hatten, und daß die Verkaufsverträge eine Klausel enthielten, wonach der Zucker für die Milchindustrie bestimmt war. Die niederländische Milchindustrie verbraucht ziemlich grosse Zuckermengen, die rund 50 000 bis 70 000 Tonnen pro Jahr betragen. Dieser Zucker wird bei der Herstellung von Dosenmilch verwendet, die hauptsächlich für die Ausfuhr bestimmt ist. In dem Jahr 1970/1971 wurden sehr geringe Mengen belgischen Zuckers auch an die niederländische chemische Industrie geliefert. Für die Verkäufe an die chemische Industrie galt die gleiche Verkaufsregelung wie für die Verkäufe an die Milchindustrie. An dieser Art des Vorgehens wurde auch im Jahre 1971/1972 festgehalten. Die Verkäufe an die Milchindustrie nahmen sogar erheblich zu. Die R.T. hat erklärt, in diesem Jahre den grössten Teil der 70 000 Tonnen Zucker, den sie in diesem Jahr in die Niederlande exportiert habe, an die Milchindustrie geliefert zu haben. Die beiden niederländischen Zuckerhersteller, die S.U. und die C.S.M., vereinigten fast die gesamte Zuckerproduktion der Niederlande auf sich. Die Einfuhr von Zucker nach den Niederlanden beträgt rund 10 bis 15 % der inländischen Produktion. Ausserdem haben diese Hersteller nahezu die Gesamtheit des eingeführten Zuckers kontrolliert, mit Ausnahme eines Teils der vorwiegend französischen Zuckerlieferungen im Jahre 1968/1969. Im Jahre 1968/1969 haben die niederländischen Händler beträchtliche Zuckermengen in Frankreich eingekauft. Die Lieferung dieses Zuckers - rund 90 000 Tonnen - wurde auf mehrere Jahre verteilt. Der grösste Teil dieses Zuckers (etwa 70 000 Tonnen) wurde von Sucre-Union und ein geringerer Teil von der Gesellschaft L.B. geliefert, die Zucker für Rechnung von Lebaudy-S.U.C. verkaufte. Im Anschluß an diese Einfuhren wurde zwischen den niederländischen Herstellern und Händlern vereinbart, daß die letzteren den von ihnen eingeführten Zucker zu einem Preis verkaufen mussten, der im Vergleich zum Preis aus niederländischer Produktion nicht wettbewerbsfähig war. Ausserdem waren die letzten eingeführten Mengen in Säcken von 50 kg und in Paketen von 1 kg mit der Marke der S.U. zu liefern. Der verpackte Zucker wurde danach an die Hersteller weiterverkauft, damit sie ihn selbst zu ihren Preisen und Bedingungen weitervertreiben konnten. In den Jahren 1969/1970 und 1970/1971 wurden auf diese Weise mehr als 14 000 Tonnen eingeführten französischen Zuckers von den niederländischen Herstellern aufgekauft. Der Einkaufspreis der niederländischen Hersteller lag geringfügig unter den Preisen, zu denen dieser Zucker anschließend weiterverkauft wurde und die die gleichen waren wie die Verkaufspreise für Zucker aus niederländischer Produktion. Die niederländischen Händler mussten den Vorschriften dieser Vereinbarung zustimmen, da ihnen die niederländischen Hersteller - insbesondere die S.U. - damit drohten, ihre herkömmlichen Einfuhren von Zucker für die verarbeitende Industrie im Veredelungsverkehr dadurch unmöglich zu machen, daß sie selbst die Verarbeitungsbetriebe zu den Bedingungen des Weltmarktes belieferten. Vom folgenden Wirtschaftsjahr (1970/1971) an haben die niederländischen Hersteller die niederländischen Händler in ihre Vereinbarung mit der R.T. einbezogen. Die Lieferung belgischen Zuckers geschieht seitdem über die belgischen und niederländischen Händler im Einvernehmen mit den niederländischen Herstellern C.S.M. und S.U. An dieser Art des Vorgehens wurde auch im Jahre 1971/1972 festgehalten. 15. Was insbesondere den Export von Zucker in das westdeutsche Absatzgebiet und den Vertrieb von importiertem Zucker in diesem Gebiet betrifft, ist folgendes festzustellen : Pfeifer & Langen hat seit 1968/1969 in zunehmendem Umfang Zucker von Konkurrenten in Belgien und Frankreich bezogen: >PIC FILE= "T0005625"> Vertragspartner der Verträge über die Rohzuckerlieferungen war R.T. Im Jahre 1971/1972 hat diese Tendenz, Zucker von ausländischen Konkurrenten zu beziehen, angehalten, wenn man berücksichtigt, daß die eigene Produktion der BRD grösser und damit der Zuschußbedarf geringer war als im vorangegangenen Jahre. Pfeifer & Langen hat weniger Weißzucker importiert (3 574 Tonnen), aber weiterhin beträchtliche Mengen Rohzucker (23 419 Tonnen) von R.T. bezogen. Noch grössere Rohzuckermengen bezieht Pfeifer & Langen von nicht der WZV angeschlossenen Werken in Norddeutschland, nämlich ca. 125 000 Tonnen pro Kampagne. Auf der anderen Seite hat Pfeifer & Langen im Jahre 1971/1972 nicht unerhebliche Mengen an Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten verkauft, nämlich 10 400 Tonnen an S.U. (im Vorjahr 1970/1971 4 600 Tonnen). Der von ausländischen Konkurrenten bezogene Zukker wurde - gegebenenfalls nach Verarbeitung - durch die WZV bzw. Pfeifer & Langen zu denselben Preisen und Bedingungen und unter denselben Warenzeichen vertrieben wie die inländische Ware. Soweit Pfeifer & Langen an niederländische Konkurrenten verkaufte, wurde die Ware auf diesem Markt wie Inlandsware weitervertrieben. Neben diesen Lieferungen von Hersteller an Hersteller weisen die vorhandenen statistischen Unterlagen weitere Importe in das westdeutsche Absatzgebiet aus. Diese Lieferungen waren in den Jahren 1968/1969 und 1969/1970 gering ; in den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 waren sie etwas bedeutender, erreichten aber bei weitem nicht den Umfang der Importe von Pfeifer & Langen. Verglichen mit dem Gesamtabsatz von Zucker für den menschlichen Konsum in diesem Gebiet stellen diese Importe weniger als 3 % dar (bei den Importen sind sowohl Weiß- als auch Rohzucker berücksichtigt worden, weil es sich - nach Verarbeitung des Rohzuckers durch die inländische Industrie - um einen einheitlichen Markt handelt). Die in den Statistiken weiter ausgewiesenen Lieferungen aus dem Norden sind in erster Linie den Verkäufen von Zucker, der von WZV-Mitgliedern in Niedersachsen erzeugt wird, den Verkäufen über die gemeinsame Verkaufsorganisation NWZV sowie den Verkäufen von Rohzucker an Pfeifer & Langen zuzuschreiben. Bezueglich der weiteren Lieferungen seitens ausländischer Anbieter in das Absatzgebiet der WZV haben die Ermittlungen folgendes ergeben : Soweit Zucker zum Zwecke der Denaturierung oder zum Export in Drittstaaten geliefert wurde, war den eingeschalteten Händlern regelmässig die Verpflichtung auferlegt, den zu diesen Zwecken gelieferten Zucker nicht zum menschlichen Konsum in der Gemeinschaft weiterzuveräussern, wie zahlreiche Beispiele der Lieferungen französischer und belgischer Hersteller aus dem Jahre 1968/1969, aber auch - was die belgischen Hersteller angeht - aus den Jahren 1970/1971 und 1971/1972 zeigen. Dies erklärte sich vor allem daraus, daß Zukker zur Denaturierung oder zum Export in Drittstaaten grundsätzlich zum Interventionspreis und damit billiger verkauft wurde als Zucker zum menschlichen Konsum in der Gemeinschaft. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wurde daher auch genau überwacht. Ein freier Weiterverkauf wurde nur auf Anfrage und unter einem Preisaufschlag gestattet. Als nach dem Wegfall der Denaturierungsprämie im Jahre 1969 Zucker, der ursprünglich zur Denaturierung besti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.