Europäische Union

2006/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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and hat dargelegt, dass mit Wirkung zum 5. März 2004 eine Änderung der Satzung der Bayerischen Landesbank herbeigeführt wurde, wonach gemäß dem neu eingefügten § 2 a das zum 31. Dezember 1994 bzw. zum 31. Dezember 1995 auf die Bayerische Landesbank übertragene Zweckvermögen unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Bank nicht mehr der Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts dient. (176) Damit ist es der Bank ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung verwehrt, Risikoaktiva aus dem Wettbewerbsgeschäft der BayernLB mit dem Zweckvermögen zu unterlegen. Die Geschäftsausweitungsfunktion des Zweckvermögens ist folglich ausgeschlossen. Es verbleibt nur noch die Haftungsfunktion des Kapitals. (177) Die Haftungsfunktion wird nach Angaben Deutschlands und gemäß dem der Kommission vorliegenden Vertrag zwischen dem Freistaat und der BayernLB durch eine Haftungsprovision in Höhe von 0,3 % p.a. nach Steuern vergütet. Deutschland führt unter Anführung der Vergütungsregelung für eine vergleichbare Transaktion aus, dass es sich dabei um eine marktübliche Vergütung handele, die die BayernLB heute für die Übernahme einer Avalbürgschaft zu ihren Gunsten am Markt hätte zahlen müssen. Deutschland hat dargelegt, dass im Falle der BayernLB die Vergütung für das Zweckvermögen steuerlich als Gewinnverwendung eingeordnet wird, also nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und die Vergütung daher nach Steuern zu entrichten ist. (178) Die Kommission folgt Deutschland darin, dass eine Provision von 0,3 % p.a. nach Steuern als angemessener Satz akzeptiert werden kann. Die Kommission geht auch vorliegend von einem Ausgangssatz von 0,3 % p.a. vor Steuern für die zu beurteilende Transaktion aus. Sie sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausgangssatz von 0,3 % p.a. vor Steuern, wie in der WestLB-Entscheidung 2000/392/EG und auch vorliegend für die angemessene Vergütung für das zur Verfügung gestellte Kapital bis zur Anerkennung durch das BAKred als Kernkapital zugrunde gelegt, im Laufe der vergangenen Jahre verändert hat. Auch hat Deutschland diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen. Darüber hinaus ist zumindest (51) aufgrund des Umstandes, dass der BayernLB das Kapital dauerhaft und unbefristet zu Haftungszwecken zur Verfügung steht, entsprechend der Methodik in der WestLB-Entscheidung ein Aufschlag von mindestens 0,15 % p.a. vor Steuern gerechtfertigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmenssteuersätze im Jahre 2004 erheblich niedriger sind als noch in den neunziger Jahren (52). Eine Nachsteuerbetrachtung führt demzufolge zu dem Ergebnis, dass die gewählte Vergütungsregelung von 0,3 % nach Steuern von der Kommission als angemessen akzeptiert werden kann. (179) Für die Kommission gilt damit als erwiesen, dass mit der Neuregelung zum Verbleib des Zweckvermögens in der Bank, der hier zu untersuchende Beihilfentatbestand zum 5. März 2004, dem Tag des Inkrafttretens der Satzung, beendet wurde, und die von der Kommission als angemessen erachtete Vergütung von 6,42 % p.a. nach Steuern (erste Tranche) und 5,25 % p.a. nach Steuern (zweite Tranche) daher nur bis zu diesem Tag zu entrichten ist. i)   Das Beihilfenelement (180) Nach obigen Berechnungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der BayernLB zu zahlende Vergütung für das Zweckvermögen, das vom BAKred in Höhe des Barwerts als Kernkapital anerkannt worden ist, 6,42 % p.a. für die erste Tranche (31. Dezember 1994) und 5,25 % p.a. für die zweite Tranche (31. Dezember 1995), jeweils ab Ende des Monats der Anerkennung als Kernkapital durch das BAKred, beträgt (für den Betrag von 655 Mio. DEM ab dem 31. Mai 1996 und für den Gesamtbetrag von 1,197 Mrd. DEM ab dem 31. Dezember 1996). Bemessungsgrundlage der Vergütung ist der gesamte, vom BAKred als Kernkapital anerkannte Barwert des Zweckvermögens (Zweckrücklage). Für die Jahre 1998 und 1999, in denen der Barwert den vom BAKred anerkannten Betrag aufgrund von Schwankungen tatsächlich unterschritten hat, ist jedoch lediglich der verminderte Barwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (181) Dieses Entgelt hätte vom Zeitpunkt der Anerkennung durch das BAKred an bis zur Beendigung des Beihilfentatbestandes am 5. März 2004 geleistet werden müssen. (182) Darüber hinaus erachtet die Kommission ein Entgelt von 0,15 % p.a. nach Steuern für den Betrag der Zweckrücklage, der bereits in der Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen war, aber noch nicht vom BAKred als Basiseigenmittel anerkannt war, nämlich bis zur Anerkennung der ersten Tranche über 655 Mio. DEM am 8. Mai 1996 und zur Anerkennung der zweiten Tranche über 542 Mio. DEM am 20. Dezember 1996, als marktkonform. (183) Die BayernLB zahlt gegenwärtig ein Entgelt von 0,6 % p.a. (nach Steuern) allein auf den Betrag, den sie tatsächlich mit Risikoaktiva belegt hat. Dieses Entgelt wurde ein einziges Mal in Höhe von 7 000 DEM im Jahre 1996 gezahlt. Die Kommission akzeptiert darüber hinaus die von der BayernLB geleistete Bürgschaftsgebühr als zusätzliches Entgelt für das Land (siehe oben Rz.131). (184) Das Beihilfeelement kann als die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Zahlungen berechnet werden, die den Marktbedingungen entsprechen würden. Das Beihilfeelement stand dabei dem Beihilfeempfänger mit dem Tag der Fälligkeit der zu leistenden Vergütung zur Verfügung. Dieses ist entsprechend der Einbringungsverträge das Datum der Feststellung der Bilanz des jeweiligen relevanten Geschäftsjahres. (185) Schaubild 2: Berechnung des Beihilfeelements:     1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004   Tranche 1 1 für Haftungszwecke zur Verfügung stehend (von-bis): 01.01.-31.12. 01.01.-31.05.                 2 für Haftungszwecke zur Verfügung stehend (DEM): 655 000 000 655 000 000                 3 für Geschäftsausweitungszwecke zur Verfügung stehend (von-bis):   01.06.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-05.03. 4 für Geschäftsausweitungszwecke zur Verfügung stehend (DEM):   655 000 000 655 000 000 [...] [...] 655 000 000 655 000 000 655 000 000 655 000 000 655 000 000   Tranche 2                     5 für Haftungszwecke zur Verfügung stehend (von-bis):   01.01.-31.12.                 6 für Haftungszwecke zur Verfügung stehend (DEM):   542 000 000                 7 für Geschäftsausweitungszwecke zur Verfügung stehend (von-bis):     01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. 01.01.-05.03. 8 für Geschäftsausweitungszwecke zur Verfügung stehend (DEM):     542 000 000 [...] [...] 542 000 000 542 000 000 542 000 000 542 000 000 542 000 000   Ermittlung des Beihilfeelements                     9 Entgelt von 0,15  % nach Steuern für 2. (DEM) 982 500 408 033                 10 Entgelt von 6,42  % nach Steuern für 4. (DEM)   24 587 197 42 051 000 [...] [...] 42 051 000 42 051 000 42 051 000 42 051 000 7 468 074   Zwischensumme: Entgelte für Tranche 1 (DEM) 982 500 24 995 230 42 051 000 [...] [...] 42 051 000 42 051 000 42 051 000 42 051 000 7 468 074 11 Entgelt von 0,15  % nach Steuern für 6. (DEM)   813 000                 12 Entgelt von 5,25  % nach Steuern für 8. (DEM)     28 455 000 [...] [...] 28 455 000 28 455 000 28 455 000 28 455 000 5 053 484   Zwischensumme: Entgelte für Tranche 2 (DEM) 0 813 000 28 455 000 [...] [...] 28 455 000 28 455 000 28 455 000 28 455 000 5 053 484 13 Summe der Entgelte (DEM) 982 500 25 808 230 70 506 000 [...] [...] 70 506 000 70 506 000 70 506 000 70 506 000 12 521 557 14 bereits gezahltes Entgelt (DEM) 1 722 080 2 249 846 2 217 376 [...] [...] [...] [...] [...] […]   davon: Bürgschaftgebühr *) (nach Steuern) in DEM 1 722 080 2 242 846 2 217 376 [...] [...] [...] [...] [...] [...]   davon: Haftungsprovision (nach Steuern) in DEM   7 000                 15 Beihilfeelement (13 — 14) — DEM - 739 580 23 558 383 68 288 624 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] 16 Summe der Beihilfeelemente — DEM                   509 453 993   Summe der Beihilfeelemente — Euro-Gegenwert                   260 479 690 Seit dem 1. Januar 1999 wird die DEM zum Kurs von 1,95583 in Euro umgerechnet. Die Angaben sind dementsprechend in Euro umzurechnen. Die Barwertminderungen der Jahre 1998 und 1999 wurden den beiden Tranchen pauschalieredn im Verhältnis der Barwerte Tranchen pauschalierend im Verhältnis der Barwerte zugeordnet. 1.3.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (186) Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte ist das Bankgewerbe in der Gemeinschaft zunehmend gegen Wettbewerbsverfälschungen empfindlich. Diese Entwicklung verschärft sich derzeit noch im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion, durch die die verbleibenden Wettbewerbshemmnisse auf den Märkten für Finanzdienstleistungen abgebaut werden. (187) Die begünstigte BayernLB ist sowohl regional wie auch international im Bankgewerbe tätig. Die BayernLB versteht sich als universelle Geschäftsbank, Sparkassenzentralbank und als Staats- und Kommunalbank. Trotz ihres Namens, ihrer Tradition und ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben ist die BayernLB keineswegs nur eine Lokal- oder Regionalbank. (188) Damit zeigt sich eindeutig, dass die BayernLB Bankdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Banken außerhalb Deutschlands und — da Banken aus anderen europäischen Ländern in Deutschland tätig sind — innerhalb Deutschlands erbringt. (189) Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Eigenkapital eines Kreditinstituts und seinen Bankaktivitäten besteht. Nur mit ausreichendem anerkannten Eigenkapital kann eine Bank arbeiten und ihre kommerziellen Tätigkeiten ausweiten. Da die BayernLB durch die staatliche Maßnahme mit solchem Eigenkapital für Solvabilitätszwecke ausgestattet wurde, wurden die Geschäftsmöglichkeiten der Bank unmittelbar beeinflusst. (190) Es steht deshalb fest, dass Beihilfen an die BayernLB den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1.4.   ERGEBNIS (191) Auf Basis all dieser Überlegungen lässt sich feststellen, dass sämtliche Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind. Die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung vom 0,6 % p.a. sowie der zu leistenden Bürgschaftsgebühr von 0,05 % p.a. und der angemessenen Vergütung von 6,42 % p.a. (erste Tranche) sowie 5,25 % p.a. (zweite Tranche) (beides nach Unternehmenssteuer und vor Investorensteuer) für das übertragene Kapital, das die BayernLB bis zum 5. März 2004 zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts nutzen konnte sowie den 0,15 % p.a. (nach Unternehmenssteuer und vor Investorensteuer) auf den Teil des Vermögens der einer Bürgschaft gleicht, stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG Vertrags dar. 2.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (192) Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrags ist anwendbar. Die Beihilfe hat weder sozialen Charakter noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen. (193) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat — sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt — gelten weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) noch die regionalen Aspekte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Mit der Beihilfe wird auch kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem Europäischen Interesse gefördert. Die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind ebenso wenig Ziel der Beihilfe. (194) Da der wirtschaftliche Fortbestand der BayernLB nicht auf dem Spiele stand, als die Maßnahme durchgeführt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Zusammenbruch eines einzigen großen Kreditinstituts wie der BayernLB in Deutschland zu einer generellen Krise des Bankensektors führen könnte, was aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben rechtfertigen könnte. (195) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern. Dies könnte grundsätzlich auch für Umstrukturierungsbeihilfen im Bankensektor gelten. Im vorliegenden Fall aber sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben. Die BayernLB war kein Unternehmen in Schwierigkeiten, dessen Wiedererlangung der Rentabilität durch staatliche Beihilfen unterstützt werden sollte. (196) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, der unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen zulässt, gilt grundsätzlich auch für den Sektor der Finanzdienstleistungen. Die Kommission hat dies in ihrem Bericht über „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bankensektor“ bestätigt (53). Die formalen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend nicht erfüllt: Weder wurden die Aufgaben, die die BayernLB für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse leistet, noch die Kosten, die aus dieser Tätigkeit entstehen genau angegeben. Daher ist klar, dass die Übertragung durchgeführt wurde, um die BayernLB in die Lage zu versetzen, den neuen Eigenkapitalanforderungen gerecht zu werden, und ohne Bezug zu irgendwelchen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Deswegen ist im vorliegenden Falle auch diese Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. (197) Da keine der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag greift, kann die vorliegende Beihilfe nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden. 3.   KEINE BESTEHENDE BEIHILFE (198) Entgegen dem Vorbringen Deutschland kann die Kapitalzufuhr auch nicht als von der bestehenden Beihilferegelung Anstaltslast und Gewährträgerhaftung abgedeckt angesehen werden, sondern ist vielmehr als neue Beihilfe anzusehen. (199) Zum einen ist der Tatbestand der Gewährträgerhaftung als einer Ausfallshaftung gegenüber Gläubigern für den Fall, dass das Vermögen der Bank zu deren Befriedigung nicht mehr ausreicht, von vornherein nicht erfüllt. Die Kapitalzufuhr richtet sich weder auf die Befriedigung der Gläubiger der Landesbank noch war das Vermögen der Landesbank erschöpft. (200) Zum anderen greift auch der Tatbestand der Anstaltslast nicht ein. Die Anstaltslast verpflichtet den Anstaltsträger, den Freistaat Bayern, die BayernLB mit den Mitteln auszustatten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der BayernLB erforderlich sind, sofern er sich für deren Fortführung entscheidet. Die BayernLB war zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung aber keineswegs in einer Lage, in der ein ordnungsgemäßer Betrieb etwa mangels ausreichender eigener Mittel nicht mehr möglich war. Die Kapitalzuführung war also zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Landesbank nicht erforderlich. Vielmehr erfolgte die Kapitalzuführung entsprechend der Gesetzesmaterialien, um vor dem Hintergrund der zum 30. Juni 1993 erfolgten Verschärfung der Vorschriften zu den Kernkapital-/Eigenmittelquoten der Landesbank „die Fortsetzung ihrer erfolgreichen Geschäftstätigkeit“ zu ermöglichen. Die Landesbank konnte daher im Sinne eines bewussten wirtschaftlichen Kalküls des Landes als (Mit-)Eigentümer auch künftig Marktchancen im Wettbewerb wahrnehmen. Auf eine solche normale wirtschaftliche Entscheidung des Landes als (Mit-)Eigentümer ist die „Notvorschrift“ der Anstaltslast allerdings nicht anwendbar. Mangels einer anderen anwendbaren bestehenden Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 1, Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ist die Kapitalzufuhr daher als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1, Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzuordnen und entsprechend zu untersuchen. X.   SCHLUSSFOLGERUNG (201) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfemaßnahme unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in rechtswidriger Weise gewährt hat. (202) Die Beihilfe kann weder aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 bzw. Absatz 3 noch aufgrund einer anderen Vertragsvorschrift als vereinbar angesehen werden. Demnach sollte die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und das Beihilfeelement der rechtswidrigen Maßnahme von Deutschland zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN - Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 260 479 690 EUR, die Deutschland in dem Zeitraum vom 31. Dezember 1994 bis zum 5. März 2004 zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern. Artikel 3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach dem nationalen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (54) berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens die zu deren Durchführung ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 13 (2)   ABl. C 140, 5.5.1998, S. 9 (Eröffnungsentscheidung). (3)   ABl. L 150, 23.6.2000, S. 1; es wurden Rechtsmittel eingelegt durch Deutschland (EuGH; C 376/99), durch Nordrhein-Westfalen (EuGEI; T 233/99) und durch die WestLB (EuGEI; T 228/99); durch die Kommission wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (EuGH; C 209/00). (4)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435. (1)  Norddeutsche Landesbank: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 2; Bayerische Landesbank: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 13; Hamburgische Landesbank: ABl. C 81 vom 4.4.2003, S. 24; Landesbank Hessen-Thüringen: ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 3 und Landesbank Schleswig-Holstein: ABl. C 76 vom 28.3.2003, S. 2. (5)  Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesbank — Girozentrale. (6)  Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1994, S. 602. (7)  Bayerischer Landtag, 12. Wahlperiode Drucksache 12/15851 vom 7. Juni 1994. (8)  Bayerischer Landtag, 12. Wahlperiode Drucksache 12/15851 vom 7. Juni 1994. (9)  Einbringungsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Bayerischen Landesbank Girozentrale vom 15. Dezember 1994. (2)  Einbringungsvertrag für die 2. Tranche zwischen dem Freistaat Bayern und der Bayerischen Landesbank Girozentrale vom 28. Dezember 1995, der vollumfänglich auf die Regelungen des Einbringungsvertrages vom 15. Dezember 1994 verweist. (10)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG, Abl. Nr. L 126 vom 26.5.2000. (11)   ABl. L 124 vom 5.5.1989, aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2000/12/EG, Abl. Nr. L 126 vom 26.5.2000. (12)  Nach der Solvabilitätsrichtlinie haben Kreditinstitute Eigenmittel in Höhe von mindestens 8 % ihrer risikogewichteten Aktiva zu besitzen, während nach der alten deutschen Regelung eine Quote von 5,6 % verlangt war; allerdings beruhte diese Quote auf einer Eigenmitteldefinition, die enger war als die seit Inkrafttreten der Eigenmittelrichtlinie geltende. (*1)  Vertrauliche Information (13)  Jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) (14)  Schreiben des BAKred vom 20. Dezember 1996. (15)  Dieses konnte, wie Deutschland dargelegt hat, bei einer längeren durchschnittlichen Laufzeit als ursprünglich vorgesehen zu einem niedrigeren Barwert und bei einer durchschnittlichen kürzeren Laufzeit zu einem höheren Barwert führen. Soweit der tatsächliche Barwert den vom BAKred anerkannten und bilanzierten Betrag von 1,197 Mrd. DEM überschritten hatte, wurde der Differenzbetrag als Rückstellung zum Ausgleich von Risiken aus der Veränderung des Barwertes verbucht werden. (16)  Dass durch die Verminderung um [...] DEM der aufsichtsrechtlich als Obergrenze anerkannte Betrag von 1,197 Mrd. DEM nur um [...] DEM unterschritten worden sei, gehe allein auf den (zufälligen) Umstand zurück, dass der Barwert im Jahre 1997 diese Obergrenze überschritten hatte. (17)  § 4 Absatz 3 des Einbringungsvertrages vom 15. Dezember 1994. (18)  § 4 Absatz 1 des Einbringungsvertrages vom 15.Dezember 1994. (19)  § 2 Absatz 1 des Einbringungsvertrages vom 15. Dezember 1994. (20)  Siehe Begründung zu dem die Ausfallbürgschaft regelnden Artikel 3 des „Gesetzes über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank — Girozentrale“ vom 23. Juli 1994 (Bayerischer Landtag Drucksache 12/15851). (21)  Weiterhin führt Deutschland an, ohne die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.