Europäische Union

2006/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Bürgschaft hätte das Vermögen gemäß KWG-Grundsatz 1 mit 100 % gewichtet und grundsätzlich mit 8 % Eigenkapital unterlegt werden müssen. Die Darlehensforderungen erfüllten nämlich nicht die besonderen privilegierenden Voraussetzungen einer Gewichtung als Realkredite im Sinne des KWG. Demnach hätte das übertragene Darlehensvolumen mit rund 400 Mio. DEM Eigenmittel unterlegt werden müssen und wäre somit der anerkannte Betrag um rund 400 Mio. DEM zu reduzieren gewesen. (22)  Ende 1995 — zum Zeitpunkt der Einbringung der zweiten Tranche — waren es nach den der Kommission vorliegenden Informationen bereits 1,1 Mrd. DEM. (23)  Im Übrigen werde eine Risiko- bzw. Haftungsprämie in erster Linie wegen des Verlustrisikos in der Insolvenz bezahlt. In diesem Fall sei das Kapital unwiederbringlich verloren. Bei einem laufenden (Teil-)Verlust, also außerhalb der Insolvenz, bestehe immer die Chance, dass das Eigenkapital durch Gewinne wieder aufgefüllt werde. (24)  Um Inflationseffekte zu beseitigen, sei dabei für jeden Einbringungszeitraum der Renditesatz für eine langfristige Staatsanleihe zunächst ohne Berücksichtigung der Inflationserwartung zu bestimmen. Zur Schätzung des langfristigen risikolosen Basiszinssatzes sei dann zum „realen Basiszinssatz“ am Betrachtungszeitpunkt die Schätzung der langfristigen durchschnittlichen Inflationserwartung in Höhe von 3,60 % addiert. (25)  Der BdB fügt zum Vergleich auch die theoretischen Betawerte nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) auf, die sich, wie er feststellt, kaum von den empirisch bestimmten unterscheiden. (26)  Bayerischer Landtag, 12. Wahlperiode Drucksache 12/15851 vom 7. Juni 1994. (27)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435. (28)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, siehe Ziffer 11. Zwar geht es in dieser Mitteilung ausdrücklich um die verarbeitende Industrie, doch gilt der Grundsatz zweifelsohne gleichermaßen für alle anderen Wirtschaftszweige. Was die Finanzdienstleistungen betrifft, so wurde dies durch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen, z. B. in den Fällen Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28) und GAN (ABl. L 78 vom 16.3.1998, S. 1) bekräftigt. (29)  Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen — Standpunkt der Kommission, Bull. EG 9-1984, S. 93f. (30)  Urteil vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Rz. 206 ff. (31)  Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Rz. 241, 314. (32)  Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Rz. 320, 335. (33)  Diese lässt sich auch nicht aus Gesetz und Satzung ableiten. Dort ist nur zu entnehmen, dass das „Grundkapital“ anteilig durch die beiden Anteilseigner bzw. — auf Seiten des Sparkassenverbandes — auch durch die Sparkassen selbst aufzubringen ist. (34)  Urteil vom 12. Dezember 2000, T-296/97. (35)  Urteil vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Rz. 316. (36)  Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von dem Sachverhalt im WestLB Verfahren, in dem nur ein Teil des ermittelten und in der Bilanz als Eigenmittel ausgewiesenen Barwertes des Wohnungsbaufördervermögens aufsichtsrechtlich als Eigenkapital anerkannt wurde. (37)  Soweit darüber hinaus der Barwert der Zweckrücklage den aufsichtsrechtlich anerkannten Wert überstieg, wurde der Differenzbetrag als Rückstellung passiviert und hat somit das Eigenkapital der BayernLB weder handelsrechtlich noch aufsichtsrechtlich vergrößert. (38)  Deutschland hat darüber hinaus im Laufe des Verfahrens den Standpunkt vertreten, dass ein pauschaler Sicherheitsabschlag von 25 % auf den vom BAKred anerkannten Barwert vorzunehmen sei. Neben den genannten Gründen, die Schwankungen des Barwertes herbeiführen könnten, hätte auch durch eine Umstellung der Förderpolitik seitens des Landes von der Darlehensförderung auf etwa Zuschussprogramme zu einer Verringerung des Barwertes führen können. Damit hätte die Bank aus Sicherheitsgründen den Betrag nie voll mit Wettbewerbsgeschäft belegen können. Die Kommission hat sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine drastische Absinkung des Barwertes aufgrund des engen Kooperationsverhältnisses zwischen der Bank und dem Freistaat nicht wahrscheinlich war. Es erscheint damit auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, allein die tatsächlichen Barwertunterschreitungen zu berücksichtigen. (39)  Dabei kommt es im Hinblick auf die Haftungsfunktion nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres an. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Einbringung. Es ist davon auszugehen, dass eine Bank ihre Gläubiger zumindest im Zuge größerer Transaktion über die Kapitalzufuhr informiert hätte. Nach Auffassung der Kommission löst somit bereits die tatsächliche Bilanzwirksamkeit die Haftungsfunktion aus. (40)  Schreiben Deutschlands vom 3. Juli 2001, S. 9. (41)  Schreiben Deutschlands vom 3. Juli 2001, S. 10. (42)  Z.B. Vereinbarung eines sog. Nachzahlungsanspruchs für den Fall, dass die Haftungsprovision in einem Geschäftsjahr entfallen sollte, weil durch sie ein Bilanzverlust entstanden wäre (siehe § 3 Einbringungsvertrag). (43)  Schreiben Deutschlands vom 3. Juli 2001, S. 11. (44)  In der Realität ist die Situation natürlich weitaus komplizierter, z. B. wegen außerbilanzmäßiger Posten, unterschiedlicher Risikogewichte für Aktiva und Posten mit Null-Risiko. Der Kern der Überlegung indes bleibt davon unberührt. (45)  Die Situation bleibt die gleiche, wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, ergänzende Eigenmittel bis zur Höhe der Basiseigenmittel aufzubringen (Faktor 25 statt 12,5 für die Basiseigenmittel). (46)  Bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Rz. 321 bis 331. (47)  Nach Unterlagen, die von der deutschen Regierung vorgelegt wurden, betrug die Körperschaftssteuer 1995 und 1996 42 %, zu der noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % hinzukam (also insgesamt 49,5 %). Der Gesamtbesteuerungssatz ging 1998 auf 47,5 % zurück. Erst seit 2001 betrug der Gesamtbesteuerungssatz nur noch 30,5 %. (48)  Entscheidung 2000/392/EG. (49)  Wie oben bereits erläutert, kommt es im Hinblick auf die Haftungsfunktion nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres an. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Einbringung (siehe Fn. 41). (50)  Siehe oben Fn. 49. (51)  Die Kommission ist sich bewusst, dass die Höhe des zu Haftungszwecken zur Verfügung stehenden Betrags, die in der WestLB-Entscheidung 2000/392/EG als weiterer Grund für eine Erhöhung genannt wurde, im Falle der BayernLB niedriger ist und daher hier von geringerem Gewicht ist. (52)  Nach Unterlagen, die von der deutschen Regierung vorgelegt wurden, betrug die Körperschaftssteuer 1995 und 1996 42 %, zu der noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % hinzukam (also insgesamt 49,5 %). Der Gesamtbesteuerungssatz ging 1998 auf 47,5 % zurück. Seit 2001 betrug der Gesamtbesteuerungssatz jedoch nur noch 30,5 %. (53)  Dieser Bericht wurde dem Rat Wirtschaft und Finanzen am 23. November 1998 vorgelegt, allerdings nicht veröffentlicht. Er ist bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission erhältlich, ebenso wie auf der Internet-Webseite der Kommission. (54)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG INFORMATIONEN HINSICHTLICH DER DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 1.   Kalkulation des Betrags, der zurückgefordet werden soll 1.1. Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrages der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind: Datum der Zahlung (1) Höhe der Beihilfe (*1) Währung Identität des Begünstigten                         Anmerkungen: 1.2. Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden? 2.   Schon ergriffene oder geplante Maßnahmen, um die Beihilfe zurückzufordern 2.1. Beschreiben Sie bitte im Einzelnen, welche Maßnahmen schon ergriffen worden sind, und welche Maßnahmen geplant werden, um eine unmittelbare und effektive Rückforderung der Beihilfe durchzuführen. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im nationalen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Teilen Sie bitte, soweit vorhanden, die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen mit. 2.2. Bis zu welchem Datum wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Schon bewirkte Rückforderung 3.1. Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfen, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind: Datum (2) Zurückerstatteter Betrag Währung Identität des Begünstigten                         3.2. Belegen Sie bitte die Rückerstattung der Beihilfebeträge, die in der oberen Tabelle unter Punkt 3.1 spezifiziert worden sind. (1)   (o) Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden) (*1)  Höhe der Beihilfe, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (in Brutto-Beihilfenäquivalenten) (2)   (o) Datum, an dem die Beihilfe zurückerstattet worden ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.