Europäische Union

2006/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0739. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

weit überdurchschnittlich profitablen Unternehmen würde der private Investor darauf achten, den gesamten durch seine Investition ermöglichten Zusatznutzen zu realisieren. Im Falle der Investition durch nur einen Miteigentümer ist dies bei Fehlen einer proportionalen Anteilserhöhung zu Lasten der anderen (untätigen) Miteigentümer bzw. bei Fehlen einer entsprechenden proportionalen parallelen Mitwirkung der anderen Miteigentümer nur dann sichergestellt, wenn eine Vorab-Vergütung zu Lasten aller Miteigentümer gewählt wird, die vor der regulären Gewinnausschüttung an die Miteigentümer direkt an den Investor unabhängig von dessen Eigentümerstellung fließt und damit nur diesem zugute kommt. d)   Kapitalbasis für die Vergütung und Vergütungselemente i)   Kapitalbasis (122) Entsprechend ihrer Vorgehensweise im Fall WestLB ermittelt die Kommission die angemessene Vergütung für das übertragene Fördervermögen anhand seiner kommerziellen Nutzbarkeit für die BayernLB. Die Kommission unterscheidet auch vorliegend nach der sog. Geschäftsausweitungsfunktion und der (bloßen) sog. Haftungsfunktion des als Eigenkapital zur Verfügung gestellten Fördervermögens für die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts. (123) Unter der sog. Geschäftsausweitungsfunktion des Kapitals ist die Erweiterung des Geschäftspotentials durch Risikoaktiva in Folge der aufsichtsrechtlichen Anerkennung von zusätzlichem Eigenkapital einer Bank zu verstehen. Anknüpfungspunkt für die marktübliche Vergütung ist insoweit die Vergütung, die ein privater Kapitalgeber, der einer Bank Eigenkapital zur Verfügung stellt, verlangen würde. Soweit zur Verfügung gestelltes Kapital zwar in der Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen ist, ihm jedoch die aufsichtsrechtliche Anerkennung als Eigenkapital versagt wird oder es zur Unterlegung von Fördertätigkeiten bestimmt ist, steht es zwar nicht zur Geschäftsausweitung zur Verfügung. Jedoch ist Kapital nicht nur aufsichtsrechtlich von Bedeutung. Da es den Gläubigern des Kreditinstituts zumindest zu Haftungszwecken zu Verfügung steht (sog. Haftungsfunktion), kann seine ökonomische Funktion immerhin noch mit der einer Bürgschaft oder einer Garantie verglichen werden. Denn die Höhe des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gibt den Geldgebern der Bank Aufschluss über deren Bonität und wirkt sich somit auf die Bedingungen aus, zu denen die Bank Fremdkapital aufnehmen kann. Die marktübliche Vergütung der sog. Haftungsfunktion des Kapitals bemisst sich nach der Vergütung, die ein privater Garantiegeber von einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Risikoausrichtung wie die BayernLB verlangt hätte. (124) Der Freistaat Bayern hatte zum 31. Dezember 1994 un- und niederverzinsliche Darlehen mit einer Restvaluta von rund 3 798 Mio. DEM und zum 31. Dezember 1995 mit einer Restvaluta von rund 1 219 Mio. DEM auf die BayernLB übertragen. Der Barwert dieses Fördervermögens wurde gutachterlich für die erste Tranche mit 655,7 Mio. DEM und für die zweite Tranche mit 542,1 Mio. DEM ermittelt. Insgesamt wurde damit eine Zweckrücklage in Höhe von 1,197 Mrd. DEM gebildet, die in der Bilanz der BayernLB als Eigenmittel ausgewiesen wurde. (125) Das BAKred hatte den zum jeweiligen Übertragungszeitpunkt der beiden Tranchen ermittelten und in der Bilanz als Eigenmittel ausgewiesenen Barwert von insgesamt 1,197 Mrd. DEM in vollem Umfang aufsichtsrechtlich als Basiseigenmittel anerkannt (36). Nach Angaben Deutschlands stand das in der Zweckrücklage zusammengefasste Fördervermögen der BayernLB darüber hinaus auch vollständig zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts zur Verfügung (37). Anders als im WestLB Fall war nicht vorgesehen, die Zweckrücklage teilweise auch zur Unterlegung des Fördergeschäfts des Kreditinstituts einzusetzen. Somit stellt sich vorliegend die Frage nicht, ob hier eventuell ein Teil der als Eigenmittel bilanzierten Zweckrücklage lediglich Haftungsfunktion für die BayernLB hatte. Der aufsichtsrechtlich anerkannte Wert der Zweckrücklage bildet damit die Grundlage für die Ermittlung der angemessenen Vergütung für die Geschäftsausweitungsfunktion des zur Verfügung gestellten Kapitals. (126) Die Kommission erkennt dabei an, dass der Barwert der Zweckrücklage in den Jahren 1998 und 1999 unter den vom BAKred anerkannten Betrag von 1,197 Mrd. DEM gesunken ist und insoweit die Zweckrücklage in diesen Jahren nicht in vollem vom BAKred anerkannten Umfang zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts zur Verfügung stand. Zwar war durch die Ausfallgarantie des Freistaates für die Darlehen des Zweckvermögens zumindest der Rückfluss der im Zweckvermögen zusammengefassten Darlehensforderungen sichergestellt. Unterschreitungen des Barwerts konnten jedoch unter anderem eintreten, wenn die zurückgeflossenen Mittel neu zur Förderung des Wohnungsbaus ausgereicht wurden, worüber gemäß Einbringungsvertrag allein der Freistaat zu entscheiden hatte. Es wurde keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Freistaat sicherstellt, dass die zugeführten Vermögenswerte einen bestimmten Barwert nicht unterschreiten. In den Jahren 1998 und 1999, in denen der Barwert den vom BAKred anerkannten Betrag aufgrund von Schwankungen tatsächlich unterschritten hat, ist damit lediglich der verminderte Barwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Darauf haben sich auch die Parteien der am 24. September 2004 übermittelten Verständigung geeinigt (38). (127) Die Kommission stellt dabei nochmals klar, dass es bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung nicht darauf ankommen kann, in welcher Höhe das zur Verfügung gestellte Kapital tatsächlich belegt wurde. Allein maßgeblich ist die Möglichkeit der Nutzung des Kapitals zur Geschäftsausweitung. Auch ein privater Kapitalgeber würde sich nicht mit einer belegungsabhängigen Vergütung zufrieden geben. Die Kommission folgt insoweit der Auffassung des BdB, der darauf hingewiesen hat, dass es für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber, der das Risiko des Verlusts seiner Einlage trage, unerheblich sei, ob das Kreditinstitut das zugeführte Kapital tatsächlich zur Geschäftsausweitung nutze. Der BdB weist zu Recht darauf hin, dass für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber allein entscheidend sei, dass er mit dem zugeführten Betrag selbst nicht mehr wirtschaften und damit keine entsprechenden Renditen erzielen kann. Demzufolge spielt es für die hier zu erörternde Frage der maßgeblichen Kapitalbasis auch hier keine Rolle, dass die BayernLB das zur Verfügung gestellte Kapital lediglich ein einziges Mal im Jahre 1996 und auch nur geringfügig mit Risikoaktiva belegt hatte, wie auch die Parteien selbst in ihrer am 24. September 2004 der Kommission übermittelten Verständigung zugrunde gelegt haben. (128) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Vergütung für die Geschäftsausweitungsfunktion des Kapitals derjenige der aufsichtsrechtlichen Anerkennung der Zweckrücklage als Kernkapital durch das BAKred ist. Nach Angaben Deutschlands, der BayernLB und des Beschwerdeführers konnte das Kapital erst von diesem Zeitpunkt an mit Risikoaktiva belegt werden. (129) Soweit das Kapital schon vorher als Eigenmittel in der Bilanz ausgewiesen war, kam ihm jedoch zumindest Haftungsfunktion zu, wie oben näher erläutert. Dieses wird bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen sein (39). ii)   Tatsächlich geleistete Vergütung (Vergütungselemente) (130) Neben der geleisteten Vergütung von 0,6 % p.a. für tatsächlich mit Risikoaktiva belegtes Kapital erkennt die Kommission entgegen ihrer in der Eröffnungsentscheidung geäußerten vorläufigen Auffassung auch die Bürgschaftsgebühr von 0,05 % p.a., die die BayernLB für die Übernahme der Ausfallbürgschaft des Freistaates zahlen musste, als geleistete Vergütung an. (131) Deutschland konnte unter Bezugnahme auf die der Kommission vorliegenden Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [...] vom 5. Oktober 1994 und vom 30. April 1996 nachweisen, dass ohne die Ausfallbürgschaft der Barwert der übertragenen Darlehensforderungen niedriger anzusetzen gewesen wäre, da der angesetzte Kapitalisierungszinsfuß von 7,5 % mit einem Risikoaufschlag zu versehen gewesen wäre. Dieses wurde auch in einer der Kommission von Deutschland übermittelten Stellungnahme des BAFin vom 2. September 2004 bestätigt. Für die Kommission gilt damit als erwiesen, dass somit auch die Bürgschaftsgebühr in unmittelbaren Zusammenhang mit der zu vergütenden Geschäftsausweitungsfunktion des haftenden Eigenkapitals steht und somit als Vergütungsbestandteil anzuerkennen ist. (132) Hinsichtlich der weiteren in der Eröffnungsentscheidung genannten Elemente, wie (1) die Zinszahlungen der Darlehensnehmer, die weiterhin an den Freistaat fließen und (2) die Verzinsung von Zwischenanlagen sowie (3) anteilige Verwaltungskostenbeiträge hat Deutschland inzwischen eingeräumt, dass diese nicht als Vergütungsbestandteile anzusehen sind. Die Kommission sieht somit keinen Anlass, von ihrer in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Auffassung abzurücken: (133) Zinszahlungen der Darlehensnehmer: Die Regelung des § 2 Absatz 1 des Einbringungsvertrages, wonach zukünftige und gegenwärtige Zinsen auf Forderungen des übertragenen Zweckvermögens dem Staat zufließen, ist ein Ausfluss der Tatsache, dass das Zweckvermögen vom sonstigen Vermögen der Bank getrennt zu halten ist, vgl. § 2 Absatz 3 des Einbringungsvertrags. Damit können zukünftige und gegenwärtige Zinsen auf Forderungen des übertragenen Zweckvermögens nicht als Vergütung für die Geschäftsausweitungsfunktion des Zweckvermögens als Eigenkapital angesehen werden. Die Regelung des § 2 Absatz 1 des Einbringungsvertrages ist vielmehr Ausfluss der in Artikel 1 Absatz 2 des Zweckvermögensgesetzes niedergelegten sozialen Zweckbindung des übertragenen Fördervermögens. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Zweckvermögensgesetzes ist zu gewährleisten, dass das übertragene Fördervermögen in gleicher Weise wie bisher für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus eingesetzt wird. Danach sind die zukünftigen und gegenwärtigen Zinsen auf Forderungen dieses Zweckvermögens aufgrund der Zweckbindung ausschließlich für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden. Die Tatsache, dass diese Zinsen dem Staat zufließen, ist somit ausschließlich Ausprägung der sozialen Zweckbindung des Fördervermögens und kann nicht nachträglich in eine Vergütung seitens der BayernLB umgedeutet werden. (134) Verzinsung von Zwischenanlagen: Auch die in § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Einbringungsvertrages vorgesehene Verzinsung von Zwischenanlagen kann nicht als Vergütung für die Geschäftsausweitungsfunktion des haftenden Eigenkapitals angesehen werden. Denn die Rückflüsse, die aufgrund der fortbestehenden sozialen Zweckbindung ohnehin dem Zweckvermögen zufließen, werden revolvierend als zinsgünstige Darlehen nach den Richtlinien und Anforderungen des Freistaates Bayern zweckgerichtet für den sozialen Wohnungsbau vergeben (40). Nach Angaben Deutschlands steht der BayernLB ohnehin nur der Stamm der Darlehensrechte (die Sicherungsfunktion des Eigenkapitals) zu, die Nutzungs- oder Ertragsfunktion des Eigenkapitals soll in Erfüllung der sozialen Zweckbindung vertragsgemäß in vollem Umfang gerade beim Freistaat Bayern verbleiben (41). Da es im vorliegenden Verfahren gerade um die angemessene Vergütung für die Sicherungsfunktion des Eigenkapitals geht, kann eine eventuell für die Nutzung zu bezahlende Vergütung nicht auf die Vergütung für die Sicherungsfunktion angerechnet werden. (135) Anteilige Verwaltungskostenbeiträge: Auch die Ausnahme der dem Freistaat zustehenden Verwaltungskostenbeiträge von der Einbringung in das Zweckvermögen ist nichts anderes als eine weitere Ausprägung des in § 2 Absatz 3 des Einbringungsvertrages niedergelegten Grundsatzes der Trennung der eingebrachten Mittel vom sonstigen Vermögen der Bank. Die Tatsache, dass dem Staat ein Teil der von den Darlehensnehmern geleisteten Verwaltungskostenbeiträge weiterhin zufließt, ist somit Ausdruck der fortbestehenden Zweckbindung und damit einhergehender vermögensmäßiger Trennung der eingebrachten Mittel. Auch dies kann nicht nachträglich in eine seitens der BayLB zu bezahlende Vergütung umgedeutet werden. e)   Vergleich mit anderen Eigenkapitalinstrumenten (136) Wie erläutert, ist der Anknüpfungspunkt für die marktübliche Vergütung vorliegend diejenige Vergütung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der einer Bank Eigenkapital zur Verfügung stellt, verlangen würde. (137) Unstreitig ist vorliegend, dass ein direkter Vergleich des auf die BayernLB übertragenen Fördervermögens mit anderen Transaktionen nicht möglich ist. Mag die Transaktion auch in einigen Aspekten bestimmten Instrumenten ähneln, so bestehen doch zu jedem Instrument so viele Unterschiede, dass jeder Vergleich nur eingeschränkt gültig ist. Deshalb kann entsprechend der Vorgehensweise im Fall WestLB die angemessene Vergütung auch hier nur dadurch ermittelt werden, dass die Vermögensübertragung mit verschiedenen marktüblichen Eigenkapitalinstrumenten verglichen wird, um im Rahmen eines Ähnlichkeitsvergleichs das Instrument zu bestimmen, dem diese am nächsten kommt und welches daher den Maßstab für die Bestimmung der Vergütung darstellt. (138) Deutschland, die BayernLB und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass das in der Zweckrücklage zusammengefasste Fördervermögen allein entweder mit Stammkapital oder mit stillen Einlagen verglichen werden kann. Die Zweckrücklage sei vom BAKred als Kernkapital („Klasse-1 Kapital“) anerkannt worden und könne deshalb auch nur mit solchen Eigenkapitalinstrumenten verglichen werden, die in Deutschland im Jahr der Einbringung als Kernkapital anerkannt waren. Dies waren nach Angaben Deutschlands in den Jahren 1994 und 1995 lediglich das Grund- bzw. Stammkapital einer Bank und die Rücklagen sowie stille Einlagen, die den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 4 KWG entsprachen. (139) Die Kommission folgt insoweit der Auffassung der Verfahrensbeteiligten. Schon in ihrer Entscheidung 2000/392/EG zum WestLB-Fall aus dem Jahre 1999 (Rz. 199) hat sie deutlich gemacht, dass ein Vergleich des ebenfalls als Kernkapital anerkannten Wfa-Vermögens mit hybriden Kapitalinstrumenten, die lediglich als Ergänzungskapital anerkannt wurden, wie etwa Genussscheine und Vorzugsaktien ohne Stimmrechte, nicht als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für das übertragene Kapital dienen kann. Kernkapital ist für das Unternehmen von größerem Nutzen, da dieses sich damit ergänzende Eigenmittel (z. B. Genussscheine) bis zu gleicher Höhe beschaffen kann, um so die Eigenmittelbasis zu erweitern. Voraussetzung für die Anerkennung als Basiseigenmittel ist eine erhöhte Risikoexposition des zur Verfügung gestellten Kapitals, die sich grundsätzlich auch in einer erhöhten marktüblichen Vergütung dieser Instrumente niederschlägt. Eine Vergleichbarkeit mit sog. Ergänzungsmitteln, die nur in begrenztem Umfang zur Geschäftsausweitung herangezogen werden können, kann daher von vornherein ausgeschlossen werden. (140) Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass der von Deutschland und der BayernLB vorgenommene Vergleich mit stillen Einlagen im Sinne des § 10 Absatz 4 KWG beziehungsweise der stillen Einlagen der Bayerischen Sparkassen und anderer institutioneller Anleger, die das Kreditinstitut seit Anfang 1991 getätigt hat, nicht geeignet ist, als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Zweckrücklage zu dienen. Die Übertragung des Zweckvermögens ist vielmehr mit einer Stammkapitalinvestition in die BayernLB zu vergleichen. (141) Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei für die Kommission, das obwohl die BayernLB zum Zeitpunkt der Einbringung der beiden Tranchen bereits stille Einlagen in erheblichen Volumina aufgenommen hatte und mit diesem Instrumentarium der Eigenkapitalaufstockung bereits vertraut war, die Einbringung der Fördervermögen gerade nicht in der Rechtsform einer stillen Einlage, sondern durch Bildung einer Rücklage erfolgte. Auch das BAKred hat die Zweckrücklage ausweislich der der Kommission vorliegenden Bescheide seinerseits nicht als stille Einlagen im Sinne des § 10 Absatz 4 KWG, sondern als Rücklage gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 3 Satz 2 KWG anerkannt. Beides deutet bereits darauf hin, dass das zur Verfügung gestellte Kapital eher Stammkapital als stillen Einlagen glich. (142) Weiterhin trifft es zwar zu, dass das Zweckvermögen der BayernLB einige Merkmale aufweist, die typischerweise eher bei stillen Einlagen vorzufinden sind (42). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass das Risiko, dass das eingebrachte Kapital im Fall der Insolvenz bzw. Liquidation zumindest teilweise zur Deckung herangezogen wurde, insgesamt nicht hinter einer Stammkapitalinvestition zurückblieb. (143) Dem Vorbringen Deutschlands, dass das Verlustrisiko gegenüber einer Stammkapitalinvestition geringer war, weil die BayernLB bereits vor der Einbringung des Zweckvermögens über erhebliche Eigenmittel verfügte und somit auf das Kapital gar nicht angewiesen war, kann die Kommission nicht folgen. Zwar wurde die Zweckrücklage in der Tat nur ein einziges Mal und nur für eine sehr kurze Zeit tatsächlich mit Risikoaktiva belegt. Dass die Bank das Kapital nicht belegen würde, war jedoch aus der hier gebotenen ex-ante Sicht nicht erkennbar. Im Gegenteil, in der Begründung des Entwurfs des Zweckvermögensgesetzes, wie er schließlich vom Bayerischen Landtag verabschiedet wurde, wurde ausdrücklich als Grund für die Kapitalzufuhr angeführt, dass eine Stärkung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bayerischen Landesbank durch eine Eigenkapitalaufstockung erforderlich sei, um die Fortsetzung ihrer erfolgreichen Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Auch in Vorentwürfen und internen Vermerken des Bayerischen Staatsministeriums war die Ermöglichung der Geschäftsausweitung die erklärte Zielsetzung der Transaktion. Deutschland hat darüber hinaus selbst angegeben, dass bei Übertragung der ersten und der zweiten Tranche in den Jahren 1994 und 1995 durchaus die Absicht bestanden habe, die übertragene Zweckrücklage mit Risikoaktiva zu belegen (43). Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der unter diesen Umständen Kapital zur Verfügung gestellt hätte, hätte somit auf der vollen Vergütung bestanden, weil er erstens das gesamte Verlustrisiko trug und zweitens die Bank das gesamte Kapital, wie auch sonstiges Kapital, nach ihrem freien wirtschaftlichen Kalkül und Ermessen im Wettbewerb einsetzen konnte. (144) Soweit Deutschland und die BayernLB anführen, es habe Einvernehmen bestanden, dass die BayernLB den Kapitalbedarf zur Ausweitung ihrer kommerziellen Geschäftstätigkeit weitgehend über die Hereinnahme stiller Einlagen institutioneller Investoren deckt, ist festzustellen, dass eine entsprechende Verankerung dieser Absicht weder in entsprechenden Vertragsklauseln der Einbringungsverträge noch im Einbringungsgesetz zum Ausdruck gebracht wurde. Ein privater Investor hätte deshalb nicht darauf vertraut, dass sein Kapital nicht belegt würde. Dass darüber hinaus Einvernehmen bestand, dass die BayernLB die Zweckrücklage erst nach Ausnutzung des übrigen vorhandenen Eigenkapitals zur Belegung mit Risikoaktiva heranzieht, steht der vorliegenden Risikoanalyse ebenfalls nicht entgegen, geht man davon aus, dass in jedem Fall die Absicht bestanden hatte, das Kapital mit Risikoaktiva zu belegen. Ein qualitativ geringeres Verlustrisiko in der Insolvenz/Liquidation als bei Stammkapital lässt sich nach Auffassung der Kommission auch unter diesen beiden Gesichtspunkten nicht begründen. (145) Dass der Sparkassenverband Bayern als zweiter Anteilseigner gemäß § 2 des Vertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bayerischen Sparkassenverband vom 15. Dezember 1994 dazu verpflichtet war, einen Verlust der BayernLB hälftig zu tragen, soweit die Zweckrücklage dadurch entweder aufgezehrt oder von Gläubigern der BayernLB zur Abdeckung von Verlusten in Anspruch genommen wird, beseitigte ebenfalls nicht das Risiko, dass die Zweckrücklage im Falle der Insolvenz oder der Liquidation zumindest teilweise verloren ging, denn danach ist die Zweckrücklage nur anteilig aufzufüllen. Darüber hinaus wird durch diese Abrede zwischen den Anteilseignern der Nutzen der BayernLB aus dem Kapital nicht verringert, so dass dieser Umstand die von der BayernLB insgesamt zu tragende Vergütung nicht mindern kann. So könnte es nicht angehen, dass die BayernLB überhaupt nichts mehr gezahlt hätte, wenn sich der Sparkassenverband Bayern etwa gegenüber dem Freistaat Bayern zur Tragung des gesamten Verlustes verpflichtet hätte. Diese Abrede könnte allenfalls im Innenverhältnis zu einer Abgeltung des Sparkassenverbands Bayern durch den Freistaat Bayern für die Übernahme dieses zusätzlichen Risikos führen, was aber nicht vereinbart wurde und für dieses Verfahren keine Rolle spielt. (146) Zuletzt überzeugt auch der Einwand nicht, dass vorliegend der Anteil der Zweckrücklage am Gesamtkapital zum Zeitpunkt der Einbringung mit etwa 8 % und damit das Verlustrisiko erheblich geringer war als im Fall WestLB, wo das Wfa-Vermögen fast 50 % des Eigenkapitals der Bank ausgemacht hat. Im Fall WestLB war das hohe Volumen der Kapitalzufuhr ein Indiz, nicht aber allein entscheidend für die Annahme der Stammkapitalähnlichkeit. Auch in der WestLB-Entscheidung ist die Kommission auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ähnlichkeit der zu beurteilenden Transaktion mit einer Stammkapitalinvestition überwog. (147) Aufgrund der genannten Gesichtspunkte, insbesondere einer Analyse des Risikos, das ein Investor mit der vorliegend zu beurteilenden Transaktion eingegangen ist, schlussfolgert die Kommission, dass der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für das Zweckvermögen die Vergütung für der BayernLB zur Verfügung gestelltes Stammkapital ist. Auch die Parteien der am 24. September 2004 der Kommission übermittelten Verständigung sind in ihrem Vergütungsvorschlag von einer Stammkapitalbetrachtung ausgegangen. f)   Liquiditätsnachteile (148) Den Argumenten Deutschlands und der BayernLB zu den Liquiditätsnachteilen kann im Prinzip gefolgt werden. Eine „normale“ Kapitalzufuhr an eine Bank verschafft dieser sowohl Liquidität als auch eine Eigenmittelbasis, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Um das Kapital voll zu nutzen, d. h. um ihre 100 % risikogewichteten Aktiva um den Faktor 12,5 zu erweitern (d. h. 100 dividiert durch den Solvabilitätskoeffizienten von 8 %), muss sich die Bank 11,5-mal auf den Finanzmärkten refinanzieren. Vereinfacht gesagt ergibt die Differenz aus 12,5-mal erhaltenen und 11,5-mal gezahlten Zinsen auf dieses Kapital abzüglich sonstiger Kosten der Bank (z. B. Verwaltungsaufwendungen) den Gewinn auf das Eigenkapital (44). Da das Fördervermögen der BayernLB zunächst keine Liquidität verschafft — weil das übertragene Vermögen und sämtliche Erträge des Fördervermögens gesetzlich der Wohnungsbauförderung vorbehalten sind —, hatte die BayernLB zusätzliche Finanzierungskosten in Höhe des Kapitalbetrags, wenn sie die erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten aufnahm, um die Geschäftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen, die sich ihr durch das zusätzliche Eigenkapital eröffneten, d. h. um die risikogewichteten Vermögenswerte um das 12,5 fache des Kapitalbetrages auszuweiten (bzw. existierende Vermögenswerte in dieser Höhe zu erhalten) (45). Wegen dieser Zusatzkosten, die bei in liquider Form zugeführtem Eigenkapital nicht entstehen, muss zur Ermittlung des angemessenen Entgelts ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber kann nicht erwarten, dasselbe Entgelt zu erhalten wie bei der Zuführung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.