Europäische Union

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

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dritter, vierter und fünfter Anstrich). Außerdem wurde mit dieser Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt, da die polnischen Behörden überzeugend nachgewiesen haben, dass die HCz ohne Unterstützung die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nicht in Auftrag gegeben hätte. (139) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass sie keinen Einspruch gegen die in Übereinstimung mit Anhang IV des Beitrittsvertrags vom KBN in den Jahren 1997 — 2001 bezogene Beihilfe erhoben hätte und diese folglich als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung vereinbare Beihilfe, nicht jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Protokolls Nr. 8, anzusehen ist. (140) In Bezug auf die übrige Beihilfe für die Tätigkeit und die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 19 699 452 PLN jedoch findet die Kommission in den Beihilferegelungen für die Stahlindustrie keine Bestimmung, aufgrund welcher diese Beihilfe als zulässig eingestuft werden könnte. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei weder um eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe noch um eine Beihilfe für die Schließung von Unternehmen (Art. 4). Zudem stellt diese Beihilfe keine zulässige Betriebsbeihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen dar (64). Die polnischen Behörden hatten sich weder im Rahmen der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie noch der Grundsätze der EG auf Ausnahmen berufen. (141) Da keine andere Ausnahme der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie der EGKS auf diese Maßnahmen zutrifft, betrachtet die Kommission sie als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Art. 1 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie, die entsprechend dem Protokoll Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Vereinbarkeit der Beihilfe für die Huta Stali Częstochowa mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes (142) In den Jahren 2002 und 2003 stellte der KBN der HSCz 1 380 000 PLN zur Verfügung. Diese Finanzhilfe kann als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag angesehen werden. Polen bestätigte, dass diese Beihilfe auf der Grundlage des entsprechend der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 genehmigten Plans gewährt wurde. An der Vereinbarkeit dieser Finanzhilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags bestehen daher keine ernsthaften Zweifel. (143) Da es sich bei der der HCz vom KBN gewährten Hilfe um eine vereinbare Beihilfe handelt, beträgt die potenzielle unvereinbare Beihilfe, die HSCz erhalten hat, 62 116,09 PLN (ca. 13 077 EUR). Dieser Betrag erfüllt jedoch die Bedingungen der Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen (65), so dass die Kommission davon ausgehen kann, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt. 4.   Schlussfolgerungen (144) Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission davon aus, dass die von Polen eingesetzten Instrumente zur Umstrukturierung der HCz im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen. Auch die Maßnahmen Polens im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HSCz stellen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Zudem sind die der HCz und der HSCz vom KBN gewährten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (145) Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4,1 Mio. EUR), die die HCz in den Jahren 1997 — 2002 erhalten hat, ist jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss gemäß Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 zurückgezahlt werden. (146) Die Rückzahlungsforderung richtet sich an die Unternehmen, die diese Beihilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben. Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung war das Unternehmen, das diese Beihilfe erhalten hat, Teil des Rechtssubjekts HCz. Da die Aktiva und Passiva des eigentlichen Unternehmens HCz auf drei Unternehmen als dessen Nachfolger aufgeteilt werden — RFG, MH und Operator -, beschränkt sich das Rechtssubjekt, dem die Beihilfe gewährt wurde, nicht mehr nur auf das Rechtssubjekt HCz, sondern es umfasst auch die Unternehmen, die die Aktiva und Passiva der HCz erhalten haben. Deshalb richtet sich die Rückzahlungsforderung an HCz, RFG, MH und Operator, die dieser Forderung gesamtschuldnerisch nachkommen sollten. (147) Die rückzahlbaren Beträge erhöhen sich um die entsprechend der Durchführungsverordnung berechneten Zinsen. So ist in Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung geregelt, dass die Kommission, sollten keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze verfügbar sein, in enger Zusammenarbeit mit dem beteiligten Mitgliedstaat den Rückforderungszinssatz mittels einer anderen Methode und gestützt auf die verfügbaren Informationen festlegen kann. Da Polen für den Zeitraum, für den die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Hilfe gewährt wurde, keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung standen, sollte der Rückforderungszinssatz auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren. VII.   GENEHMIGUNG DER ÄNDERUNGEN DES NUP GEMÄß ZIFFER 10 DES PROTOKOLLS NR. 8 (148) Polen kündigte eine Änderung des NUP dahingehend an, dass die HCz nicht liquidiert wird, sondern ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden kann. Entsprechend Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 erhebt die Kommission gegen diese Änderung keinen Einspruch. (149) In Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.“ Da die Entscheidung der Kommission staatliche Beihilfen betrifft, ist die Verfahrensregeln gemäß Art. 88 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 659/99 einschlägig. Die Entscheidung ist von der Kommission zu treffen, es sei denn, die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 88 Abs. 2 dritter Unterabsatz gerechtfertigt. (150) Die Kommission ist daher berechtigt, die vorgeschlagene Änderung zu genehmigen, da sich an den im Protokoll über die staatliche Beihilfe angeführten grundlegenden Werten, den Produktionskapazitäten und dem Zeitplan sowie der Proportionalität der staatlichen Beihilfe nichts ändert (66). Die Änderung des NUP wird keinerlei Auswirkungen auf das Protokoll Nr. 8 haben. Die HCz wird nicht zum Begünstigten im Sinne des Protokolls Nr. 8, und in Bezug auf die in Pkt. 7 angeführte Verringerung der Gesamtproduktionskapazitäten der polnischen Stahlindustrie wird es keine Änderung geben. (151) Polen hat diese Änderung zudem hinreichend begründet. Die Umstrukturierung der HCz scheint tatsächlich eine auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen basierende Alternative zu sein, und wie der vorstehenden Einschätzung zu entnehmen ist, kann die HCz — im Gegensatz zu der Auffassung von 2003 — ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden. (152) Die Kommission geht jedoch davon aus, dass sie der der HCz in den Jahren 1997 — 2002 gewährten Beihilfe nicht zustimmen kann. Eine Zustimmung würde bedeuten, dass die HCz zu den Begünstigten zählt, und zur Erhöhung einer etwaigen staatlichen Beihilfe für die polnische Stahlindustrie beitragen, was wiederum das Gleichgewicht zwischen den Verbindlichkeiten aufgrund der staatlichen Beihilfe und der Verfälschung des Wettbewerbs verändern würde. Die Kommission könnte eine solche Veränderung ohne Zustimmung des Rates nicht billigen. VIII.   VEREINBARKEIT MIT ZIFFER 4 DES PROTOKOLLS NR. 8 (153) Nach Ansicht der Kommission verstößt der Verkauf der Tochterunternehmen der HCz und HSCz nicht gegen Pkt. 4 des Protokolls Nr. 8. (154) In Ziffer 4 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt: (a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen, (b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.“ Wie auch im NUP (Pkt. 26) festgestellt wurde, soll diese Bestimmung die Übernahme von Vermögenswerte bzw. Anteilen der HCz durch einen im Protokoll Nr. 8 bezeichneten Begünstigten verhindern. (155) Nach Auffassung der Kommission ist in diesem Falle Pkt. 4 Buchst. a) und nicht Pkt. 4 Buchst. b) ausschlaggebend, da es hier nicht um den Verkauf von Vermögenswerten, sondern um die Veräußerung von Anteilen geht, was einer Fusion gleichkommt (67). Der strategische Investor erwirbt praktisch nur Anteile an den Unternehmen, nicht aber die einzelnen Vermögenswerte. Außerdem erfordert Pkt. 4 Buchst. b) den Fall eines Konkurses der HCz, der aber nicht eröffnet wurde, aus. (156) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass gegen Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 verstoßen wurde, da diese Bestimmung eindeutig auf die im Protokoll Nr. 8 aufgeführten begünstigten Unternehmen abzielt, zu denen weder Donbass noch die LNM gehören. (157) Zwar hat die LNM das begünstigte Unternehmen MSP erworben, doch verfügt die Kommission über keine Beweise dafür, dass die LNM im Auftrag von MSP oder als dessen Vertreter handelt. LNM und MSP werden vielmehr als getrennte, autonome Unternehmen geführt. Selbst wenn die Kommission diese Bestimmung dahingehend auslegen würde, dass sie eine Quersubventionierung von Begünstigten (eventuell von MSP) und von Unternehmen, die keine Begünstigte sind (in dem Falle HCz), untersagt, hat sie genügend Garantien dafür, dass ein beliebiger Käufer von einer Quersubventionierung der HCz aus im Rahmen des NUP gewährten Beihilfen Abstand nimmt. Um dies zu unterstreichen, sind sowohl Polen als auch die LNM entsprechende Verpflichtungen eingegangen (siehe Pkt. 79 und Pkt. 106). HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die Beihilfe, die Polen für die Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. auf der Grundlage des Umstrukturierungsbeschlusses vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 2.   Die Beihilfe, die Polen für die Geschäftstätigkeit der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die von Polen gewährten staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Höhe von 5 461 620 PLN zugunsten der Huta Częstochowa S.A. und in Höhe von 1 328 000 PLN zugunsten der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 1.   Die der Huta Częstochowa S.A. in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 2.   Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, der Huta Częstochowa S.A. rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Aktiengesellschaft Huta Częstochowa S.A., dem Regionalen Wirtschaftsfonds, der GmbH Majątek Hutniczy Sp. z o.o. und der GmbH Operator Sp. z o.o. zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der Huta Częstochowa S.A. zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. 3.   Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu ist der Fragebogen zu verwenden, der Anhang 1 zu dieser Entscheidung beigefügt ist. Insbesondere stellt Polen der Kommission innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die belegen, dass gegenüber den Unternehmen, die die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzuzahlen haben, entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge eingeleitet wurden. Artikel 4 Die Kommission genehmigt die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 des Beitrittsvertrags, soweit sie eine Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet. Artikel 5 Diese Entscheidung wird Polen übermittelt. Brüssel, den 05 Juli 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948. (2)   ABl. C 204 vom 12.8.2004, S. 6. (3)  Für nähere Informationen siehe: Sache COMP/ECSC 1351 Usinor/Arbed/Aceralia, Entscheidung der Kommission vom 21.11.2001, Par. 88. (4)  Rurexpol ist auf die Produktion nahtloser Bohr- und Kesselrohre spezialisiert. Seine Produktionskapazität beträgt 60 000 Tonnen. Der Verkauf in den Jahren 2003 — 2004 lag bei über 200 Mio. PLN pro Jahr. (5)  Ausgehend vom mittleren Wechselkurs im Mai 2004 (1 EUR = ca. 4,75 PLN), als Polen der EU beitrat und der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens gefasst wurde. (*1)  Einige Stellen in diesem Text wurden wegen des vertraulichen Charakters der Informationen mit Auslassungspunkten in Klammern versehen. (6)  GBl. Nr. 111 Pos. 1196. (7)  Weitere Informationen über die LNM-Gruppe finden sich in der Entscheidung der Kommission PHS/LNM vom 5. Februar 2004, Sache COMP/M 3326, in der der Erwerb des polnischen Stahlwerks im Rahmen der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse dargelegt ist. (8)  Weitere Begünstigte sind die sieben Stahlerzeuger Huta Bankowa, Huta Buczek, Huta Lucchini-Warszawa, Huta Łabędy, Huta Pokόj, Huta Andrzej und Huta Batory. Die beiden letztgenannten haben inzwischen Konkurs angemeldet. (9)  Der Rat hat eigentlich zwei Entscheidungen getroffen: eine im Juli 2002, mit der die Karenzfrist unter der Voraussetzung eines tragfähigen Umstrukturierungsprogramms und individueller Geschäftspläne gemäß Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen verlängert wurde, und eine zweite im Juni 2003, mit der die im April 2003 vorgelegten Pläne genehmigt wurden und die Karenzfrist für die Gewährung staatlicher Beihilfe bis Ende 2003 verlängert wurde. (10)  Normalerweise gestattet die EU keine staatliche Beihilfen für den Stahlsektor, siehe Mitteilung der Kommission — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). Unzulässig sind auch Beihilfen für regionale Investitionen, siehe Pkt. 27 Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8). (11)  Gesetz vom 30. Oktober 2002., GBl. Nr. 213, Pos. 1800, geändert durch das Gesetz vom 14. November 2003., GBl. Nr. 229, Pos. 2271. (12)  Dieses Gesetz bildet die Grundlage für eine Reihe von Umstrukturierungen in Polen. Eine detaillierte Beschreibung des Gesetzes findet sich unter anderem in der Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2005, Sache C(2005) 17 und 18, mit der gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag ein Prüfverfahren zu Umstrukturierungsbeihilfen für die Werft in Gdynia und Gdańsk eingeleitet wurde, ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 7. Sollten — in Abhängigkeit von dem jeweiligen Fall — geringfügige Unterschiede in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auftreten, so ist dies auf die Beschreibung der polnischen Behörden zurückzuführen, da es sich hier um nationales Recht handelt. (13)  Insbesondere die Beiträge zur Rentenversicherung und der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der als Arbeitnehmeranteil mit der Lohn- und Gehaltszahlung verbunden ist (die Beiträge unterteilen sich in zwei Hauptbestandteile zu jeweils mehr oder weniger 50 %), unterliegen nicht der Umstrukturierung. Der Arbeitnehmeranteil stellt eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (und nicht des Arbeitgebers) dar, selbst wenn der Arbeitgeber ihn an die Sozialversicherungsanstalt abführen muss. Deshalb haftet das Unternehmen in vollem Umfang für die Entrichtung des Arbeitnehmeranteils. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Zinsen erhoben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zahlung der Zinsen einschließlich des Sozialversicherungsbeitrags, den der Versicherte zahlt, oder auch des Rentenversicherungsbeitrags für 24 Monate aufzuschieben (Art. 32 Buchst. b) des Gesetzes vom 30.10.2002). (14)  Am 31. März 2004 begründete das UOKiK gegenüber der Kommission, weshalb die Umstrukturierung seiner Auffassung nach die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt. (15)  Dennoch entsprach diese Entscheidung noch immer nicht allen der mit der Änderung des Gesetzes vom 30.10.2002 eingeführten Bedingungen, da się weder eine detaillierte Beschreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten enthält, die der Sonderumstrukturierung unterliegen, noch eine Erklärung dafür liefert, weshalb Vermögenswerte auf Operator übertragen werden (diese Information findet sich jedoch im Umstrukturierungsplan). Wie Polen mitteilte, finden diese Fragen Eingang in die nächste, für Ende Juni 2005 geplante Gesetzesänderung, die die Entscheidungen der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen berücksichtigen wird. (16)  Die Firma ATEST „Zakład Usług Doradczych i Technicznych“ ist seit 1992 auf dem polnischen Markt präsent und auf die Bewertung von Unternehmen und kommerziellen Immobilien sowie von Produktionsvermögen spezialisiert. Sie hat zahlreiche Unternehmen mit dem Ziel einer Finanzierung über Bankdarlehen, eine Umstrukturierung und eine Zusammenlegung von Unternehmen bewertet. (17)  Im Umstrukturierungsplan wurde zunächst für die Aktiva, die Operator erhalten hat, ein Buchwert von ca. 203,3 Mio. PLN ausgewiesen. Im Grunde genommen wurde die genaue Zusammensetzung der Aktiva, die an Operator gehen sollen, neu verhandelt, weil sich die Vertreter von Operator auf die leicht verkäuflichen Vermögenswerte konzentrierten. (18)  Die BRE Corporate Finance S.A. ist eine 100 %ige Tochter der BRE Bank S.A., einer der größten Banken in Polen, die an der Warschauer Wertpapierbörse notiert ist. Die Aufsicht über die BRE Bank hat die deutsche Commerzbank AG, die über 72 % der Anteile hält. Geschäftsfelder der BRE Corporate Finance sind das Investitionsbankwesen, Übernahmen und Fusionen, Umstrukturierungen und die Unternehmensfinanzierung. Wie Polen erklärt, war diese Gesellschaft im Auftrag von Privatkunden sowie des Finanzamtes an zahlreichen umfassenden Privatisierungsmaßnahmen sowie Übernahmen und Fusionen in Polen beteiligt. Im Rahmen dieser Projekte wurden die betreffenden Unternehmen in der Regel unter Anwendung unterschiedlicher Methoden bewertet. (*2)  Nicht enthalten sind hier die drei Unternehmen, die nicht an einen strategischen Investor verkauft werden. Ihr Wert wird mit 0 bis 15 Mio. PLN veranschlagt. (19)  Schätzungen, die die Einnahmen per März 2005 in Höhe von [...] Mio. PLN (siehe Tabelle 3 weiter unten) einschließlich ca. [...] Mio. PLN Zinsen monatlich bis Oktober 2005 sowie ca. [...] Mio. PLN als Abgeltung der Forderungen der öffentlichen Gläubiger berücksichtigen, die eine Umstrukturierung abgelehnt haben. (20)  Schätzungen per Ende Juni 2005. (21)  Die Analyse von PWC erfolgte anhand einer Simulation im Rahmen des Gesetzes vom 28. Februar 2003 — Insolvenz- und Sanierungsrecht. (22)  Auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt, GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196. (23)  Entscheidung Nr. FEO/72752/E/97/TT im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.05.1991 über die Beschäftigung und berufliche Rehabilitation von Behinderten (GBl. Nr. 46 Pos. 201 mit Änd.). (24)  Im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt (GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196). (25)  Beschluss des Woiwoden Nr. GKN.IV.7224/653/98 gemäß Art. 219 Abs. 1 des Gesetzes vom 21.08.1997 über die Immobilienwirtschaft (GBl. Nr. 115, Pos. 741). (26)  Beschluss des Rates des FGŚP Nr. 205/99 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 29.12.1993 über den Schutz von Arbeitnehmeransprüchen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (GBl. Nr. 1 von 1994 Pos. 1). (27)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS — E — 924/424/99) gemäß Art. 64 des Gesetzes vom 17.6.1966 über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GBl. Nr. 36 von 1991 Pos. 161). (28)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS-PP-733/12/99) gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz GBl. Nr. 137, Pos. 926 mit Änd.). (29)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154 und GBl. Nr. 47 von 1999, Pos. 466). (30)  Auf der Grundlage des Vertrags über die Umschuldung der HCz wegen Nichtentrichtung der Grundsteuer. (31)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 r. (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154). (32)  Beschluss Nr. 2/2000 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.). (33)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85). (34)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85). (35)  Beschluss des Gemeindevorstehers Nr. II — 3130/4/01 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.). (36)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2001 vom 1.03.2001 (GBl. Nr. 21, Pos. 246). (37)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2002 vom 14.03.2002 (GBl. Nr. 30, Pos. 275) sowie des Gesetzes vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (GBl. Nr. 111, Pos. 1196). (38)  Von diesen Kosten wurden 606 800 PLN für die Industrieforschung und der restliche Betrag für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. An den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nimmt jetzt auch die Akademie der Wissenschaften teil. (39)  Das staatliche Wissenschaftsinstitut — das wichtigste Beratungsgremium im Bereich Wissenschaft — wird ausschließlich vom Staat finanziert. (40)  Von diesen Kosten wurden 3 870 000 PLN für die Industrieforschung und ein Betrag von 4 050 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. Sämtliche Zuwendungen des KBN waren für das Institut für Eisenmetallurgie bestimmt. (41)  Die Polnische Akademie der Wissenschaften stellte diese Forschungsergebnisse vielen anderen Industriebetrieben zur Verfügung, die Kühlwasser aus Quellen einsetzen, die erhebliche Mengen von für die Wärmeaustauscher schädlichen organischen Substanzen enthalten. (42)  Ziel dieses Projekts war die Entwicklung einer Technologie für das Gießen und Walzen von Grobstahlblechen mit homogenem Gefüge über die gesamte Blechdicke. Solche Bleche, die in der Werftindustrie benötigt werden, wurden früher in Polen nicht hergestellt. Die Forschungsergebnisse wurden auch anderen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.