Europäische Union

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unternehmen und zahlreichen Kunden zugänglich gemacht. (43)  Die Beihilfe wurde hauptsächlich an das Institut für Eisenmetallurgie überwiesen. (44)  Den Angaben Polens zufolge betrug im Jahr 2003 der Prozentsatz der infolge der Umstrukturierung abgegoltenen Forderungen öffentlicher Gläubiger 46 % bis 72 % (im Durchschnitt 61 %), wobei sich die Reduzierung im Falle der Privatgläubiger zwischen 46 % und 58 % bewegte (im Durchschnitt 54 %). (45)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17.02.1996, S. 5. (46)  Siehe Entscheidung vom 14. Dezember 2004 — Umstrukturierungsbeihilfe für den tschechischen Stahlhersteller Třinecké Železárny a.s, ABl. C 22 vom 27.1.2005, S. 2, auf der Grundlage von Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie zum Beitrittsvertrag. (47)   ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1. (48)  Rechtssache C-342/96 Königreich Spanien gegen die Europäische Kommission, Randnr. 46; Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 24, Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 38; Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 167. (49)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168: „Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringe.“ (50)  Eigentlich sind es im Jahr 2005 vier, was hier jedoch insofern ohne Bedeutung ist, als sie bereits 2003 einer Umstrukturierung zustimmt hatten. (51)  Die Kommission lässt ebenso die Tatsache außer Acht, dass auch die anderen Gläubiger die Umstrukturierung hätten ablehnen können, weil diese anderen Gläubiger zweifellos von der Umstrukturierung profitiert haben und diesen Prozess nicht in Frage stellen wollen. (52)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168 (Hervorhebung des Verfassers). (53)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14). (54)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (55)  Siehe Entscheidung der Kommission Anon vom 26. Juli 2004, C (2004) 1813 endg., Pkt. 47, noch nicht veröffentlicht, wo die Kommission einem Beitrag von 0,6 % zugestimmt hat. (56)  Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-276/02 Spanien/Kommission, Randnr. 40. (57)   ABl. L 140 vom 30.04.2004, S. 1. (58)  Referenz- und Rückforderungszinssätze für staatliche Beihilfen, ABl. C 48 vom 24.2.2005, S. 2. (59)   ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (60)  Gemäß Pkt. 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5): „ Nach dem 23. Juli 2002 wird die Kommission bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren. “ Laut dieser Mitteilung (siehe ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22) werden unrechtmäßige staatliche Beihilfen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt. (61)  Das Protokoll Nr. 8 betrifft lediglich Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie, d. h. Beihilfen, die nicht mit den anderen Beihilferegelungen der EG im Einklang stehen. (62)  Seite 38. (63)  Siehe Schreiben der Kommission an Polen vom 13.08.2004, in dem keinerlei Vorbehalte gegenüber den angemeldeten Maßnahmen einschließlich der polnischen Karte der Regionalhilfe geäußert wurden (C (2004) 3230/5). (64)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3, angewendet gemäß Art. 3 der „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ (inzwischen durch ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 ersetzt). Hier geht es vor allem nicht um eine Beihilfe für die Abfallwirtschaft und die Energieeinsparung. (65)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (66)  Entscheidung vom 3. März 2005, C(2005) 424 Verschiebung des Termins für die Verringerung der Produktionskapazitäten VPFM. (67)  Siehe Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. ANHANG Informationen zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2006/937/EG 1.   Berechnung der rückzahlbaren Beträge 1.1 Informationen zur Höhe der dem Begünstigten unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe: Datum der Auszahlung (1) Beihilfebetrag (*1) Währung Begünstigter         Bemerkungen: 1.2 Ausführliche Angaben dazu, welchen Rückforderungszinssatz die Behörden anwenden werden und welcher Prozentsatz als der im Zeitraum von 1997 bis Mai 2004 in Polen gültige Prozentsatz anzusehen ist. 1.3 Ausführliche Beschreibung der Methode, nach der die Zinsen für den rückzahlbaren Beihilfebetrag berechnet werden. 2.   Geplante und bereits eingeleitete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Beihilfe 2.1 Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die zur unverzüglichen und erfolgreichen Wiedererlangung der Beihilfe eingeleitet wurden bzw. geplant sind. Anzuführen sind auch die nach polnischem Recht zulässigen Alternativen zur Wiedererlangung der Beihilfe sowie — sofern diese zur Anwendung kommen — die entsprechende Rechtsgrundlage der eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen. 2.2 Endtermin für die Rückerstattung der Beihilfe 3.   Erfolgte Rückerstattung 3.1 Detaillierte Angaben zu den vom Begünstigten erstatteten Beihilfebeträgen: Datum (2) Erstatteter Beihilfebetrag Währung Begünstigter         3.2 Belege für die Rückerstattung der in vorstehender Tabelle unter Punkt 3.1 angeführten Beihilfebeträge sind beizufügen. (1)   (°) Datum der Gewährung der Beihilfe (bzw. der einzelnen Raten) an den Begünstigten (umfasst die Maßnahme mehrere Raten und Erstattungsbeträge, sind diese in gesonderte Zeilen einzutragen) (*1)  Höhe der dem Begünstigten gewährten Beihilfe, ausgewiesen als Äquivalent der Beihilfe brutto (2)   (°) Datum der Rückzahlung der Beihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.