Europäische Union

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e der ZUS und dem FGŚP zustehenden Zinsen entsprach den gesetzlichen Zinsen, die im Zeitraum Juli 2002 bis 21. Januar 2003 bei 16 %, bis zum 24. September 2003 bei 13 % und bis zum 25. November 2004 bei 12,25 % lagen. (100) Die von PFRON und dem Finanzamt gewährten Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen in Höhe von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) wurden nicht zurückgezahlt, da die Steuerbehörden keine Rückzahlung annehmen, solange kein Beschluss über die Abgeltung der Forderungen vorliegt. Polen macht jedoch geltend, dass diese Beihilfe mit den De-minimis-Regeln im Einklang steht. 4.   Genehmigung der Änderungen am NUP (101) Polen beantragt die Genehmigung der Änderung am NUP durch die Kommission gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 und versichert, dass die HCz ihre Produktionstätigkeit ohne Beihilfe fortsetzen wird und keine Liquidation erfolgt. Im Gegenzug verpflichtet Polen sich, der HCz im Zeitraum 1997 — 2006 keine zusätzliche staatliche Beihilfe zu gewähren und sichert zu, dass die HCz die vorstehend beschriebenen Produktionskapazitäten vor Ende 2006, also vor Ende des im Protokoll Nr. 8 ausgewiesenen Umstrukturierungszeitraums, nicht erhöhen wird. (102) Wie die polnischen Behörden erklären, hielt man, als das NUP im Herbst 2002 erarbeitet wurde, die Umstrukturierung der HCz ohne staatliche Beihilfe für nicht machbar. Solange die Möglichkeit bestand, dass die Schulden mit Hilfe des Staates vollständig getilgt würden, war keiner der Gläubiger bereit, auf seinen Teil der Forderungen zu verzichten. Erst als im NUP die Möglichkeit einer Beihilfe für die HCz ausgeschlossen wurde, entschlossen sich die Gläubiger des Unternehmens zur Reduzierung ihrer Forderungen. Allein das Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.10.2002 erwies sich schließlich als wirksames Instrument des polnischen Rechts, das eine Abschreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie die Abfindung der Gläubiger im Rahmen eines Verfahrens unter ihrer Kontrolle ermöglichte. 5.   Zusage für die Abgrenzung der Tätigkeit von LNM, MSP und HCz (103) Polen versichert der Kommission, dass der Vertrag über den Verkauf von MH, HSCz sowie der anderen Unternehmen an einen strategischen Investor die Möglichkeit ausschließt, dass der HCz von einem der Begünstigten im Rahmen des Protokolls Nr. 8 eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Der mit dem Investor geschlossene Kaufvertrag sieht deshalb entsprechende Kontrollmaßnahmen vor. VI.   BEWERTUNG DER BEIHILFE 1.   Geltendes Recht (104) Im Protokoll Nr. 8 Ziffer 1 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“ , sofern — unter anderem — die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (105) Gemäß Ziffer 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen nur den im Anhang 1 aufgeführten Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt werden. Polen hat aus der Liste acht Unternehmen ausgewählt. HCz, HSCz und die Tochtergesellschaften der HCz gehören nicht dazu. (106) Entsprechend Ziffer 6 Absatz 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen der polnischen Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Laut Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission daher befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfe zu verlangen“ , wenn sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass Polen „der Stahlindustrie zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen“ gewährt hat. (107) Der Rat hat die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 im Rahmen des Beitritts Polens zur EU anerkannt. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das Protokoll Zeitrahmen für die Zeit vor und nach dem Beitritt. So besteht die Möglichkeit, im Zeitraum 1997 — 2003 im begrenzten Umfang Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, während weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie für den Zeitraum 1997 — 2006 untersagt sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich eindeutig von den anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie z. B. dem in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“) bezeichneten Übergangsmechanismus, der sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Tag des Beitritts gewährt worden und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 kann daher als lex specialis gesehen werden, das in den betreffenden Punkten andere Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt (46). (108) In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft normalerweise nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar waren, ist im Protokoll Nr. 8 die Kontrolle über die staatliche Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags auf sämtliche der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 — 2006 gewährte Umstrukturierungsbeihilfen ausgeweitet worden. (109) Gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 keine detaillierten Regelungen vorsieht, die normalen Regelungen und Grundsätze anzuwenden sind. Deshalb findet auch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über die detaillierten Grundsätze der Anwendung von Art. 93 EG-Vertrag Anwendung (47) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt). 2.   Vorliegen einer Beihilfe (110) Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 86 Abs. 1 EG-Vertrag wird präzisiert, dass Artikel 87 des EG-Vertrags auch auf öffentliche, d. h. vom Staat kontrollierte Unternehmen Anwendung findet. a.   Umstrukturierungsbeihilfe für die Huta Częstochowa und Anwendung des Privatgläubigertests (111) Der Schuldenerlass durch die staatlichen Behörden verschafft einen Wettbewerbsvorteil, da damit in einen Einnahmenverlust eingewilligt wird, und stellt mithin eine Unterstützung aus staatlichen Mitteln dar. Gemäß der traditionellen Rechtsprechung jedoch gelten öffentliche Mittel nach Artikel 87 des EG-Vertrages nur dann als staatliche Beihilfen, wenn das Unternehmen, das sie erhält, dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte. Tatsächlich wurde festgestellt, dass der Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eine Strukturpolitik umsetzen kann, bei der er sich von den langfristigen Rentabilitätsperspektiven des investierten Kapitals leiten lässt. Andererseits jedoch würde ein Gläubiger — der ständigen Rechtsprechung zufolge — unter marktwirtschaftlichen Bedingungen wohl eher versuchen, die ihm geschuldeten Beträge von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuerhalten (48). (112) Nach Auffassung des Gerichts Erster Instanz muss deshalb jeder Gläubiger, wenn ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten eine Umschuldung vorschlägt, um der Liquidation zu ergehen, sorgfältig die Vorteile des Erhalts der angebotenen Summe nach dem Umstrukturierungsplan mit der Summe abwägen, die er voraussichtlich bei einem Liquidationsverfahren erhalten würde (diese Bewertung wird nachstehend „Privatgläubigertest“ genannt) (49). Wie das Gericht Erster Instanz feststellte, spielen bei dem Privatgläubigertest eine Reihe von Faktoren eine Rolle, darunter die Art der Forderungen des Gläubigers (gesicherte, bevorrechtigte oder gewöhnliche Forderungen), Art und Umfang seiner Sicherheiten, seine Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens wie auch die Summe, die er im Falle der Liquidation erhält. Beihilfen in Form eines Schuldenerlasses für die Huta Częstochowa (113) Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der HCz nahm die Kommission eine Bewertung der von Polen bereitgestellten Unterlagen und Informationen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt sind. Nach Ansicht der Kommission erfüllt die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests. (114) Gestützt auf die PWC-Analyse ist die Kommission nicht mehr der Auffassung, dass aufgrund der im Besitz der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen befindlichen Sicherheiten eine Liquidation bessere Resultate erzielen würde als eine Umstrukturierung. Aufgrund der Aussagen in der PWC-Analyse geht die Kommission davon aus, dass die öffentlichen Gläubiger ähnliche Sicherheiten auf dieselben mit der Produktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte besessen haben wie die Privatgläubiger, diese jedoch später registriert wurden als die Sicherheiten der Privatgläubiger. Die Befriedigung der Forderungen der Privatgläubiger genießt daher Vorrang, was wiederum dazu führt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlichen Gläubiger in geringerem Umfang befriedigt werden. (115) Zudem ist die Kommission jetzt davon überzeugt, dass der gegenwärtige Vorschlag zur Umstrukturierung der HCz für jeden der öffentlichen Gläubiger von Vorteil sein kann. Dazu muss die Bewertung in Bezug auf die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen nach Ansicht der Kommission entsprechend der Sachlage vom Dezember 2003 erfolgen. Zwar wurde der Umstrukturierungsvergleich später geändert, doch besitzen seine grundlegenden Komponenten nach wie vor Gültigkeit. Der ausschlaggebende Zeitpunkt für die öffentlichen Gläubiger öffentlichrechtlicher Forderungen ist jedoch der Juni 2005, da sie noch den Bedingungen des Umstrukturierungsbeschlusses uneingeschränkt zustimmen müssen. (116) Die Analyse, derzufolge eine Umstrukturierung den Gläubigern mehr Vorteile bringt als ein Konkurs, findet sogar im Kontext des bestmöglichen Konkursszenarios für die öffentlichen Gläubiger ihre Bestätigung. Nach diesem Szenario sind es im Jahr 2005 nur drei öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen und im Jahr 2003 ein öffentlicher Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die im Falle einer Umstrukturierung wesentlich weniger erhalten würden als bei einem Konkurs (50). Allerdings haben sich diese drei Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen eine Umstrukturierung ausgesprochen, und die polnischen Behörden haben die vollständige Begleichung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten des RFG zugesichert. Deshalb haben diese öffentlichen Gläubiger dem Schuldner keine Vorteile gewährt und auch keine öffentlichen Mittel eingesetzt, so dass ihr Verhalten nicht mit einer staatlichen Beihilfe in Verbindung gebracht werden kann (51). (117) Was das Energieversorgungsunternehmen — den lokalen Energielieferanten in der Region Częstochowa — als öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass es hinsichtlich des Umfangs, in dem seine Forderungen im Falle einer Umstrukturierung bzw. im Falle eines Konkurses befriedigt würden, keine nennenswerten Unterschiede gibt. Zudem geht die Kommission davon aus, dass ein Privatgläubiger, der Dienstleistungen für die HCz erbringt, sich in den meisten Fällen gegen einen Konkurs aussprechen würde, da er einen wichtigen Kunden verlieren würde, wenn die HCz die Produktion für längere Zeit unterbricht oder ganz einstellt. Das gilt ganz besonders für das Energieversorgungsunternehmen, das dadurch seinen größten Abnehmer verlieren würde. Daher handelte der Gläubiger im Einklang mit seinen Geschäftsinteressen und verschaffte der HCz keine unzulässigen Vorteile. (118) Außerdem ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass der Privatgläubigertest eingedenk der vorstehend angeführten Rechtsprechung (52), derzufolge „der Betrag, den er im Falle einer Liquidation erhält“ gegen die „Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens“ abgewogen werden muss, eine realistische Beurteilung des Konkurses bzw. der Umstrukturierung erfordert. (119) Die Chancen für eine Umstrukturierung in dem erörterten Fall sind offensichtlich. Die privatrechtlichen Forderungen werden an einen strategischen Investor verkauft; es gab (im Jahr 2003) und gibt noch immer (im Jahr 2005) Beweise dafür, dass ernsthafte Angebote unterbreitet wurden. Zudem scheint die Übertragung der Forderungen auf Operator ökonomisch gerechtfertigt zu sein. Der Wert der Aktiva wurde von einem glaubwürdigen Bewertungsunternehmen bestätigt. (120) Andererseits ist sich die Kommission dessen bewusst, dass im Falle eines Konkurses die Summe, wie sie als Beispiel in der PWC-Analyse angeführt ist, nicht garantiert werden kann. Vielmehr basiert die Analyse auf dem für die öffentlichen Gläubiger günstigsten Szenario und auf ähnlichen Erwartungen, die den Verkauf der Vermögenswerte voraussetzen, wie sie auch in Bezug auf die Umstrukturierung bestehen. Es gibt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Konkursverwalter alle Vermögenswerte in einem einzigen Verfahren veräußert. Vielmehr können einige Gläubiger die verpfändeten Vermögenswerte übernehmen, wodurch der Preis im Falle eines Verkaufs vermutlich niedriger sein wird als bei einer Umstrukturierung. Zur Bestätigung dieser Hypothese legte Polen empirische Beweise vor. (121) Das Vorgehen der Privatgläubiger deutet ganz klar auf ein marktbestimmtes Verhalten hin. Auch die Privatgläubiger haben entgegen den Ergebnissen in Tabelle 2 und 3, die in ihrem Falle für einen Konkurs sprachen, letztlich für die Umstrukturierung plädiert. Beispielsweise hätte die privat kontrollierte Bank BPH im Jahr 2003 bei einem Konkurs in Bezug auf ihre Forderungen in Höhe von 75 Mio. PLN Verluste von 19 % (14 Mio. PLN) erlitten, während sie im Falle einer Umstrukturierung etwa 49 % (37 Mio. PLN) verloren hätte. Die Umstrukturierung, die damals mit dem günstigsten Konkursszenario verglichen wurde, ermöglichte die Erstattung von lediglich 62 %. Dennoch sprach sich die BPH für einen Umstrukturierungsvergleich aus. (122) Würde man den gleichen Maßstab gegenüber den öffentlichen Gläubigern anlegen, dürfte fast jeder von ihnen, d. h. alle öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen und die Mehrheit der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, für eine Umstrukturierung plädieren. Beihilfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Huta Stali Częstochowa (123) Die Kommission verwarf ebenso ihre Bedenken in der Frage, ob die Übertragung der Produktion der HCz auf die HSCz mit der Gewährung von Beihilfe gleichzusetzen ist. Die Kommission hält die Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen vor Konkurseröffnung an ein separates Unternehmen, das nicht von den Konkursverwaltern kontrolliert wird, mit dem Ziel, die Vermögenswerte durch Fortführung der Produktionstätigkeit zu erhalten, für sinnvoll. (124) Die Kommission erkennt außerdem an, dass die HSCz das Umlaufvermögen und die Garantie von der TFS nach kommerziellen Grundsätzen erhalten hat, die mit dem Privatgläubigertest im Einklang stehen. Sie geht davon aus, dass die Finanzierung der HSCz über die von den Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährten Darlehen sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die ein starkes Interesse daran hatten, dass die Stahlproduktion in der Huta Częstochowa fortgeführt wird. (125) Im Hinblick auf die von der TFS erteilte Garantie vertritt die Kommission gestützt auf Praxis der Beurteilung von Einzelgarantien die Auffassung, dass diese Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt (53). (126) Zum ersten befand sich die HSCz nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (54). Zudem handelt es sich hierbei um ein neues, schuldenfreies Unternehmen, das bereits ein beträchtliches Auftragsvolumen vorweisen kann. Zum zweiten ist es dem Unternehmen gelungen, ohne Intervention des Staates Darlehen von den Finanzmärkten zu bekommen, und zum dritten bezieht sich die Garantie auf einen bestimmten Höchstbetrag, d. h. es handelt sich um eine begrenzte Garantie. (127) Hinsichtlich der Garantiekosten besitzt die Kommission keine Beweise dafür, dass die gezahlte Provision nicht dem Marktpreis entspricht. Das zeigt die Aussage der polnischen Seite, wonach die vertraglich garantierte Summe 6 Mio. PLN tatsächlich nicht überstieg und die Provision daher 2 % betrug. Doch selbst bei einer Provision von 0,8 % zeigen Beispiele für ähnliche Garantien, bei denen die Provision 1 % ausmachte, dass die Provision dem Marktwert entsprach, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die TFS über umfassende Informationen zum Thema HSCz verfügte und daher in der Lage war, Kontrollmaßnahmen einzuleiten, die eine Begrenzung der Garantiesumme ermöglichen. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass sie in anderen, das Hüttenwesen betreffenden Fällen die gezahlte Provision, die sogar noch niedriger war als in dem erörterten Fall, als korrekt anerkannt hat (55). b)   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen Hilfe für die Huta Częstochowa in Form von Beihilfen (128) Zwischen Juni 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz aus staatlichen Mitteln Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN (ca. 5,3 Mio. EUR). Da Grobstahlblech in ganz Europa in großem Umfang gehandelt wird, könnte diese Form der von Polen gewährten Hilfe den Wettbewerb verfälschen, da die HCz begünstigt und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag stellen diese Mittel daher eine staatliche Beihilfe dar. Sonstige Formen der Hilfe für die Huta Stali Częstochowa (129) Die Zuwendungen des KBN in Höhe von 1 328 000 PLN haben der HSCz ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und stellen deshalb eine staatliche Beihilfe dar, da sie — ähnlich wie die für die HCz — den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen. (130) Die Kommission sieht jedoch keinerlei Vorteil in der verspäteten Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch die HCz. Da die HSCz kein gefährdetes Unternehmen war, hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass ein Privatgläubiger sich an der Stelle der öffentlichen Einrichtungen für die kurzfristige Vollstreckung seiner Forderungen ausgesprochen hätte (56). (131) Zudem hat die HSCz gemäß dem polnischen Recht die gesetzlichen Verzugszinsen gezahlt, die über dem Referenzzinssatz der Kommission lagen. Die Kommission erinnert daran, dass nach Art. 14 der Verfahrensverordnung im Falle rechtswidrig gewährter Beihilfen der Betrag festzulegen ist, der zurückgefordert werden soll, um die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Wenn der Begünstigte die Beihilfe jedoch in einem Betrag zurückgezahlt hat, dessen Höhe den vom Tag der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Erstattung berechneten Zinsen entspricht oder diese übersteigt, so stellt dies nach der Praxis der Kommission keine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. (132) Jedenfalls übersteigen die gesetzlichen Zinsen, die sich in der Zeit von 2002 bis 2004 zwischen 16 % und 12,25 % bewegten (siehe Pkt. 99), den Referenzzinssatz der Kommission für die Rückzahlung von Beihilfen. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt) (57) wird dieser auf der Grundlage des Durchschnitts der für die letzten drei Monate des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. Für Polen betrug dieser Referenzzinssatz ab 1. Mai 20047,62 % (58). Vor 2004 gab es in Polen keinen Fünfjahres-Interbank-Swap-Satz. Auch andere Kennzahlen wie beispielsweise die durchschnittliche Rückzahlung aus einjährigen Schatzanweisungen waren deutlich niedriger (8,24 % im Jahr 2002, 5,34 % im Jahr 2003 und 6,63 % im Jahr 2004). (133) Als staatliche Beihilfe könnte lediglich die Stundung der dem Finanzamt Częstochowa und dem PFRON zustehenden Beträge in Höhe von insgesamt 62 116,09 PLN gelten, die nicht zurückgezahlt wurden. 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes Vereinbarkeit der Beihilfe für die Huta Częstochowa mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes (134) Die der HCz von Juni 1997 bis Mai 2002 gewährte Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN wurde zuerkannt, weil sie später kraft des NUP und des Protokolls Nr. 8 als staatliche Beihilfe anerkannt werden sollte, was jedoch wegen des Konkurses der HCz nicht geschah. Da eine solche Beihilfe nicht durch Protokoll Nr. 8 autorisiert ist, handelt es sich um eine unzulässige Umstrukturierungsbeihilfe, es sei denn, sie ist sonst wie als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar anzusehen. (135) Die Kommission weist darauf hin, dass die Gewährung staatlicher Beihilfe für den Stahlsektor bis zum 23. Juli 2002 aufgrund der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (59) (nachstehend „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ genannt) geregelt war (60). (136) Art. 2 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie erlaubt Beihilfen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen. Nach Ansicht der Kommission bestehen in Bezug auf die fünf vom KBN gewährten Finanzhilfen in Höhe von 5 461 620 PLN keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen (61). (137) Erstens: Obwohl die der HCz vom KBN gewährten Beihilfen nicht direkt unter das Programm des Vorsitzenden des KBN vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel fallen (die die Kommission als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag ansah), hat Polen seine Beihilfe vor der Genehmigung des Programms anscheinend nicht anders bewertet. Tatsächlich hat Polen die „Maßnahmen des KBN“ bereits im NUP als „zulässige öffentliche Hilfe in Form von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ bezeichnet (62). Das NUP wurde von der Kommission in dieser Fassung untersucht und durch Beschluss des Rates vom Juli 2003 genehmigt (siehe Pkt. 27). (138) Zweitens: Die Beihilfemaßnahmen stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung. Die Beihilfe wurde unbestritten für Zwecke der Forschung und Entwicklung gewährt und liegt zudem unter der Höchstgrenze für mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbare Beihilfen, wie sie im Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung einer Spanne von 10 % festgelegt ist, da der Begünstigte in einem Gebiet im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) angesiedelt war (63). Es handelt sich dabei entweder um eine Beihilfe für die Industrieforschung, die unter der Höchstgrenze von 60 % liegt (Pkt. 69 erster, zweiter und vierter Anstrich) oder um eine Beihilfe für die Industrieforschung bzw. vorwettbewerbliche Entwicklung, die unter der Höchstgrenze von 35 % für Maßnahmen zur vorwettbewerblichen Entwicklung liegt (Pkt. 69

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.