Europäische Union

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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73 ING BSK […] […] […] […] […] — […] 92 77 71 Bank BPH […] […] […] […] […] — […] 84 82 69 Citibank Handlowy […] […] […] […] […] — […] 84 83 70 Bank Millennium […] […] […] […] […] — […] 90 90 81 Sonstige Privatgläubiger […] […] […] […] […] — […] 63 88 55 Kleingläubiger     […] […] […] —         GESAMT 1 529,0 1 152,5 1 070,4 […] […] […]         3.   BEIHILFEN UND ANDERE HILFEMAßNAHMEN a.   Beihilfen für Huta Częstochowa (67) Zwischen 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz staatliche Beihilfen in Höhe von 25 161 072,08 PLN (5,3 Mio. EUR). (68) Zur Unterstützung der Tätigkeit sowie der Umstrukturierung der Beschäftigung wurden 19 699 452 PLN (4,15 Mio. EUR) bereitgestellt: — Am 10. Juni 1997 gewährte der Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (nachstehend „Umweltschutzfonds“ genannt) ein Vorzugsdarlehen in Höhe von 900 000 PLN. Die Differenz zwischen dem Vorzugssatz und dem Marktsatz betrug 354 175,28 PLN (22). — Am 24. Oktober 1997 erließ der Präsident des PFRON Forderungen in Höhe von 1 019 436 PLN sowie 2 695 558 PLN (23). — Am 15. Oktober 1998 erließ der Umweltschutzfonds Forderungen in Höhe von 50 000 PLN (24). — Am 21. Dezember 1998 erließ der Woiwode von Częstochowa Forderungen in Höhe von 2 116 260 PLN (25). — Der FGŚP verzichtete ab 22. April 1999 auf die Zinsen für das der HCz gewährte Darlehen in Höhe von 13 726 271,88 PLN. Der Betrag der erlassenen Darlehenszinsen belief sich auf 3 369 111 PLN (26). — Am 22. April 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 186 809 PLN (27). — Am 5. Mai 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 151 187 PLN (28). — Am 14. September 1999 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 3 556 808 PLN (29). — Am 15. November 1999 erließ die Stadtverwaltung Częstochowa Außenstände in Höhe von 394 427 PLN sowie in Höhe von 305 904 PLN (30). — Am 2. Februar 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 24 400,55 PLN (31). — Am 22. Februar 2000 erließ der Vorsteher der Gemeinde Popów Forderungen in Höhe von 13 494,40 PLN sowie in Höhe von 1 339,60 PLN (32). — Am 10. Mai 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 4 217 240,57 PLN (33). — Am 1. Februar 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 117 849,19 PLN (34). — Am 2. Mai 2001 erließ der Vorsteher der Gemeinde Poraj einen Betrag von 77 986,70 PLN (35). — Am 2. Juli 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 795 685,06 PLN (36). — Am 10. Mai 2002 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 251 780,73 PLN (37). (69) Darüber hinaus stellte der Forschungsausschuss (Komitet Badań Naukowych — nachstehend „KBN“ genannt) der HCz einen Betrag von 5 461 620 PLN (1,15 Mio. EUR) zur Verfügung. Diese Beihilfe wurde auf der Grundlage des Vertrages zwischen der HCz sowie dem KBN und dem Institut für Eisenmetallurgie in Gliwice gewährt und war für die Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen bestimmt (nachstehend „Forschungs- und Entwicklungsprogramme“ genannt). Es wurden folgende Beihilfen gewährt: — Beihilfe vom 20. Juni 1997 in Höhe von 394 420 PLN bei Gesamtkosten von 2 391 420 PLN (16,5 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Zusammenhang mit der technischen Überprüfung der Entwicklung eines Systems, das entsprechend dem polnischen Umweltrecht die ISO-Norm 14001 erfüllt (38). Das gesamte Projekt wurde vom Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert (39). Wie Polen versichert, diente die Beihilfe als Anreiz für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, da die HCz solche Forschungsarbeiten nicht durchführt und die Entwicklung von Mustern von ISO-Dokumenten, die von einer großen Zahl von Industrieunternehmen genutzt werden können, selbst nicht in Auftrag geben würde. — Beihilfe vom 6. Oktober 1997 in Höhe von 2 450 000 PLN bei Gesamtkosten von 7 920 000 PLN (31,9 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung moderner Verfahren für die Herstellung von legiertem Stahl in einer vollständigen Fertigungslinie zur Produktion von Blechen und Rohren (40). Die Forschungsarbeiten wurden vom Institut für Eisenmetallurgie durchgeführt. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da diese Maßnahmen, die HCz selbst nicht in Auftrag gegeben hätte, für eine große Gruppe von Unternehmen (z. B. aus dem Bergbau, der Werftindustrie, dem Bereich Energieversorgung und dem Bauwesen) Informationen über Verfahren zur Verarbeitung von legiertem Stahl erbracht hätten. — Beihilfe vom 26. November 1998 in Höhe von 104 000 PLN bei Gesamtkosten von 290 000 PLN (d. h. 35,8 %) für Industrieforschung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung eines Verfahrens zur Verbesserung der Wasserqualität in industriellen Kühlsystemen mit Kaminkühltürmen (41). Dieses Projekt wurde von der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die HCz dieses Projekt andernfalls nicht unterstützt hätte. Es wurde anderen Unternehmen zugänglich gemacht, die ähnliche Kühlsysteme verwenden; HCz selbst hätte dieses Projekt nicht verwirklicht. — Beihilfe vom 30. November 1999 in Höhe von 2 290 000 PLN bei Gesamtkosten von 5 626 000 PLN. Davon waren 2 000 000 PLN für die Industrieforschung mit einem Volumen von 3 526 000 PLN (56,7 %) und 290 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung mit einem Volumen von 2 100 000 PLN (13,8 %) bestimmt. Die Forschungsarbeiten zur Produktion von Blechen mit homogenem Gefüge führte das Institut für Eisenmetallurgie durch (42). Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die Erkenntnisse anschließend weiteren metallverarbeitenden Unternehmen zugänglich gemacht wurden und die Forschungsarbeiten andernfalls nicht in Auftrag gegeben worden wären. — Beihilfe vom 15. November 2000 in Höhe von 223 200 PLN bei Gesamtkosten von 496 400 PLN (45 %) für die Industrieforschung im Rahmen des Projekts für plastometrische Untersuchungen und die Festlegung von Parametern für die Metallbearbeitung. Das Projekt wurde als Bestandteil des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Union, III. Thematisches Programm GROWTH, mit der Bezeichnung TESTIFY durchgeführt. Wie Polen versichert, hätte das Unternehmen ohne die staatliche Beihilfe nicht an diesem Projekt teilgenommen. b.   Hilfe für Huta Stali Częstochowa (70) Zwischen November 2002 und Januar 2004 nahm die HSCz verschiedene Finanzinstrumente in Anspruch. (71) Die HCz verlängerte die Frist für die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS und dem FGŚP, die inzwischen jedoch beglichen sind. Alle Zahlungsrückstände zusammengenommen (die später als zwei Wochen nach dem Fälligkeitstermin geregelt werden) betragen 18 155 302 PLN. Für Zahlungsrückstände, bei denen eine Frist von sechs Monaten generell nicht überschritten wurde, zahlte die HSCz die entsprechenden gesetzlichen Zinsen in Höhe von 560 383 PLN. (72) Das Finanzamt Częstochowa stimmte einer Verlängerung der Steuerzahlungsfrist für einen Betrag von ca. 7 Mio. PLN zu. Im Gegenzug sollten gesetzliche Zinsen gezahlt werden, was auch geschah. Das Finanzamt erließ jedoch einen Teil der aufgrund der Zahlungsrückstände fälligen Zinsen. Die Differenz zwischen den gezahlten und den vollständigen gesetzlichen Zinsen beträgt 31 145 PLN. (73) Der Präsident des PFRON erließ der HSCz die fälligen Zinsen für einen Betrag von 22 821 PLN und stimmte der Tilgung der Verbindlichkeiten in Raten in Höhe von ca. 350 000 PLN zu, was einem Beihilfewert von 8 150 PLN entsprach. Zusammen mit den erlassenen Forderungen des Finanzamts (31 145 PLN) wurde der HSCz ein Betrag von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) erlassen. (74) Am 27. November 2002 und am 20. November 2003 gewährte der KBN Beihilfen in Höhe von 1 100 000 PLN bzw. 280 000 PLN, was in der Summe 1 380 000 PLN bei Gesamtkosten von 4 370 000 PLN (30,4 %) ausmacht. Bestimmt waren diese Beihilfen für die Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen eines Projekts, dessen Ziel darin bestand, Hilfestellung zu geben bei der Analyse der Methoden zur Modernisierung des technologischen Prozesses in der Gießerei durch eine veränderte Aufteilung der für die Stahlerzeugung verwendeten Komponenten, um Qualität und Produktivität zu verbessern (43). III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (75) In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob die von Polen eingesetzten Instrumente eine Beihilfe darstellen, und zwar hauptsächlich aus den drei nachstehenden Gründen: — Die Kommission hatte Grund zu der Annahme, dass die Umstrukturierung der HCz nicht dem Privatgläubigertest entsprach. Allem Anschein nach hatten einige öffentliche Gläubiger während der Umstrukturierung mehr Schulden abgeschrieben, als das im Falle eines Konkurses geschehen wäre, wobei zumindest im Falle der Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen davon ausgegangen wurde, dass es hochwertige Sicherheiten gegeben hat. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission das Argument der polnischen Seite nicht akzeptieren, wonach der Staat durch den Umstrukturierungsplan in der Summe mehr zurückerhält als im Falle einer Liquidation. Zudem war sich die Kommission nicht sicher, ob die Zustimmung der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen nur im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002 erzielt wurde und ob Operator tatsächlich wertvolle Vermögenswerte erhalten hätte. — Außerdem meldete die Kommission Zweifel an, wie die HSCz die Produktion von HCz ohne Umlaufvermögen fortgeführt und ob das Unternehmen nicht anderweitige Finanzmittel erhalten hat. — Schließlich ging aus den Unterlagen der Kommission hervor, dass die HCz in den Jahren 1997-2002 verschiedene Finanzhilfen erhalten hat. (76) Darüber hinaus äußerte die Kommission Besorgnis darüber, ob die LNM nach Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 berechtigt ist, Anteile an der HCz zu erwerben, da die LNM bereits Eigentümer von MSP ist, das laut Protokoll Nr. 8 Begünstigter der staatlichen Beihilfe ist. IV.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (77) In ihrem Schreiben vom 9. September 2004 stellt die UK Steel, die im Namen der Wettbewerber der HCz aus dem Vereinigten Königreich handelt, fest, dass ihrer Ansicht nach ein Schulderlass und die Stundung einer fälligen Zahlung bis zu ihrer vollständigen Tilgung eine staatliche Beihilfe darstellen. Sie teilt die Besorgnis der Kommission darüber, dass die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte der HCz unter normalen Marktbedingungen liquidiert und nicht an die HSCz verpachtet worden wären. Außerdem ermutigt die UK Steel die Kommission dazu, Ziffer 4 Buchst. b) des Protokolls Nr. 8 anzuwenden, wonach der LNM der Erwerb von Vermögenswerten der HCz ihrer Ansicht nach untersagt wäre. (78) In ihrem Schreiben vom 10. September 2004 bekundet die Tschechische Republik als Eigentümer des Stahlwerks Vítkovice Steel, das Grobstahlblech herstellt, ihr Interesse an dem Verfahren der Kommission. (79) Die LNM nimmt mit ihrem Schreiben vom 10. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. LNM will nach eigener Aussage Hilfestellung geben, wenn es darum geht aufzuzeigen, dass die Privatisierung der Stahlunternehmen der HCz und die Verbindung zwischen den anderen Unternehmen der LNM-Gruppe voll und ganz mit dem Beitrittsvertrag und den Beihilferegelungen im Einklang stehen. Insbesondere wird seitens der Holding bestätigt, dass ihre Tochtergesellschaft MSP nicht die Unternehmen der HCz. erwirbt. Sie versichert wiederholt und unmissverständlich, dass sie, sollte es ihr gelingen, die Unternehmen der HCz zu erwerben, diese als unabhängige Unternehmen behandeln werde, die in keinerlei Verbindung zur MSP stünden, und dass es zwischen ihnen und MSP keine Übertragung von staatlichen Beihilfen oder Produktionskapazitäten geben werde. Zwischen diesen Unternehmen würden einzig und allein Handelsbeziehungen bestehen, die es MSP ermöglichen würden, Brammen an die HCz zu liefern. Dies geschähe auf transparente Art und Weise und unter Beibehaltung der Marktpreise, die sich nicht von den Preisen der Wettbewerber unterscheiden. (80) Donbass nimmt mit seinem Schreiben vom 13. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. Nach Ansicht von Donbass erfolgt die Umstrukturierung unter Einhaltung der Marktbedingungen. Zudem bezweifelt der Industrieverband, dass er im Falle eines Konkursverfahrens, das kompliziert und langwierig sei, am Erwerb von Vermögenswerten der HCz interessiert wäre. V.   BEMERKUNGEN POLENS (81) In ihren ergänzenden Angaben versucht die Republik Polen klarzustellen, dass weder im Zuge der Umstrukturierung der HCz noch im Rahmen der Produktionstätigkeit der HSCz Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden. Es wird lediglich eingeräumt, dass die HCz bis Ende 2002 tatsächlich Beihilfen erhalten habe. Abschließend erläutert Polen, weshalb die Kommission einer Änderung des NUP zustimmen sollte. 1.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa (82) Polen führt zunächst neue Argumente dafür an, weshalb im Rahmen der Umstrukturierung der HCz keine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang die vorgenannte, von PWC erstellte Analyse des Konkursszenarios. Polen will nachweisen, dass die Forderungen aller öffentlichen Gläubiger im Falle einer Umstrukturierung in einem größeren Umfang befriedigt werden als im Falle eines Konkurses. (83) Die Analyse stützt sich nunmehr auf den Wert der Sicherheiten, der zuvor nicht untersucht worden war. Tatsächlich belegt die PWC-Analyse, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger hauptsächlich durch das nicht mit der Produktion in Verbindung stehende Vermögen und nur zu einem kleinen Teil durch das Produktionsvermögen abgesichert sind, während die Forderungen der Privatgläubiger größtenteils durch das (wertvollste) Produktionsvermögen abgesichert sind. Hinzu kommt, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger selbst dann, wenn sie durch das Produktionsvermögen der HCz abgesichert sind, mit einem späteren Datum registriert sind als die Forderungen der Privatgläubiger. Nach dem polnischen Insolvenzrecht können diese Gläubiger erst dann befriedigt werden, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt registrierten Gläubiger (d. h. die Forderungen der Privatgläubiger) abgefunden sind. (84) Anhand der vorerwähnten Analyse behauptet Polen, dass die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt. Nur einige öffentliche Gläubiger erhalten im Falle einer Umstrukturierung weniger als bei einem Konkurs (jene, bei denen in der letzten Spalte von Tabelle 2 und 3 ein Minus verzeichnet ist), aber immer noch mehr als im Falle eines realistischen Konkursszenarios. (85) Polen behauptet, dass die PWC-Analyse für das Jahr 2003 ein sehr optimistisches Szenario für die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen darstellt. Tatsächlich ist eine weitere Reduzierung der Einnahmen aus dem Konkursverfahren vor allem dem besonderen Charakter der unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Konkursverfahren in Polen geschuldet, in deren Rahmen die Kosten des Konkursverwalters getragen werden, die in der Regel 5 % des Verkaufserlöses, im Falle der HCz vermutlich sogar 10 % ausmachen. Außerdem ist ein Konkursverfahren langwierig, was zu einer weiteren Verringerung des Wertes führen kann. (86) Wie Polen weiter behauptet, können die Vermögenswerte bei einem Konkurs nicht in einem einheitlichen Prozess verkauft werden, weil einige Gläubiger das Eigentumsrecht an einzelnen Vermögensbestandteilen besitzen und diese einzeln veräußern können. Investoren können deshalb nicht sicher sein, die komplette Fertigungslinie zu erwerben, was zur Preisminderung führen kann. Polen führte einige Beispiele für den Verkauf im Wege des Konkursverfahrens an — so die Huta Andrzej –, wo die Aufteilung der Eigentumsrechte am Produktionsvermögen den Verkauf des Unternehmens erheblich erschwerte und eine Preisminderung zur Folge hatte. Bei einem Verkauf im Wege des Konkurses würde deshalb möglicherweise ein wesentlich niedriger Preis erzielt als bei einem Verkauf im Rahmen der Umstrukturierung. (87) Polen behauptet ferner, dass die „defizitären“ öffentlichen Gläubiger nach wie vor in ein besseres Ergebnis erzielen als Privatgläubiger, die sich in jedem Falle für eine Umstrukturierung ausgesprochen haben (zu Detailfragen siehe Tabelle 2 und 3) (44). (88) Polen zufolge stehen die Gläubiger der Unterzeichnung eines Umstrukturierungsvergleichs vor allem deshalb ablehnend gegenüber, weil sie nicht an positive Ergebnisse des Umstrukturierungsprogramms und die Erfüllung der damit verbundenen Erwartungen glauben. Zudem reagierten Privatgläubiger in der Regel vor allem deshalb zurückhaltend auf neue Vorschläge, weil die Banken zögern, Sicherheiten und Pfandrechte an Vermögenswerten in Anteile umzuwandeln, da die Wirtschaftsprüfer bzw. die Bankenaufsichtsbehörde den Wert ihrer Forderungen mindern und sie verpflichten, Verluste in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei Aufrechterhaltung des Status quo hingegen könnten sie in den Geschäftsbüchern einen höheren Wert ausweisen, auch wenn dieser unrealistisch sei. (89) Wenn jedoch die Umstrukturierung machbar erscheint, in absehbarer Zeit Ergebnisse erzielt werden und die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Forderungen finanziell abgegolten werden können, geht die Tendenz dahin, solche Lösungen zu befürworten. Polen legte Schreiben der Kredyt Bank und ING BSK vor, aus denen hervorgeht, dass sogar die Banken, die bei einer Umstrukturierung am meisten verlieren, den Umstrukturierungsplan für eine bessere Lösung halten als den Konkurs. Indessen haben die Privatgläubiger ihre Bereitschaft erklärt, die Zinstilgung weiter zu reduzieren, damit die HCz über die nötigen Mittel verfügt, um die nicht der Umstrukturierung unterliegenden Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Kosten tilgen zu können. (90) Polen weist ferner darauf hin, dass die öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die nach der PWC-Analyse im Falle einer Umstrukturierung weniger bekommen würden als bei einem Konkurs, keinesfalls ein nach polnischem Recht durchgeführtes Vergleichsverfahren verhindern könnten. Gläubiger, deren Forderungen nicht befriedigt werden und die eine Minderheit darstellen, könnten daher praktisch keine Liquidation erzwingen. (91) In Bezug auf die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen teilt Polen mit, dass die Ablösung der Pfandrechte, die sich im Besitz der öffentlichen Gläubiger befinden, und die Übertragung der Forderungen auf das neue Unternehmen, nämlich Operator, nicht automatisch erfolgen. Dazu bedarf es der ausschließlichen und persönlichen Zustimmung jedes öffentlichen Gläubigers öffentlich-rechtlicher Forderungen, was der Aussage Polens zufolge auf freiwilliger Basis geschehe. Das beste Beispiel hierfür sind drei öffentliche Gläubiger mit öffentlich-rechtlichen Forderungen (das Finanzamt Częstochowa, der FGŚP und die Gemeinde Poraj), die eine Sonderumstrukturierung mit der Begründung ablehnten, ein Konkurs würde ihnen mehr bringen. 2.   Die Tätigkeit der Huta Stali Częstochowa (92) Den polnischen Informationen über die Tätigkeit der HSCz zufolge würde normalerweise jeder Privatgläubiger der Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen der HCz an die HSCz zustimmen. Da die langwierigen Maßnahmen der Konkursverwalter zu einer Unterbrechung der Produktionstätigkeit führen würden, ist die Verpachtung dieser Vermögenswerte an eine unabhängige, von den Konkursverwaltern nicht kontrollierte Firma vor dem Konkurs eine Möglichkeit, den Wert der Aktiva durch Fortführung der Tätigkeit zu erhalten. Zu diesem Zweck würde ein Privatgläubiger im Rahmen des Pachtvertrags auch der Stundung einer fälligen Zahlung zustimmen. (93) Zudem betrachtet Polen seine Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe, da die Finanzierung über Darlehen, die von Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährt wurden, sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die die HCz bzw. die HSCz als Kunden nicht verlieren wollten. (94) Hinsichtlich der Zahlung der Energierechnungen an die PSE weist Polen nach, dass die Garantien keine staatliche Beihilfe darstellten, weil die HSCz der TFS für die Sicherheiten entsprechend dem Marktwert, der 2 % ihres tatsächlichen Wertes ausmacht, einen entsprechenden Betrag gezahlt habe. Bei der Berechnung dieses Wertes wird davon ausgegangen, dass die Garantiesumme 6 Mio. PLN keinesfalls übersteigen sollte, so dass die Provision von 120 000 PLN praktisch 2 % beträgt. Zum Vergleich führt Polen als Beispiel den Nationalen Fonds für Kreditbürgschaften an, der Kunden von über 25 Handelsbanken „Darlehensbürgschaften“ zu einem Prozentsatz von derzeit bis zu 1 % für 1 Jahr, 1,2 % für 2 Jahre und 1,4 % für 3 Jahre anbietet. Polen zufolge entsprechen die Bürgschaftskosten und –summen deshalb den damals geltenden Marktbedingungen. 3.   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen (95) Zum einen räumt Polen ein, dass die der HCz zwischen 1997 und Mai 2002 gewährte Hilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4 147 332 EUR) eine Umstrukturierungsbeihilfe war. (96) Zum anderen wird jedoch hinsichtlich der durch den KBN bereitgestellten Hilfe festgestellt, dass die Beihilfen die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung“ genannt) erfüllen (45) und auch als solche Beihilfen betrachtet werden sollten. (97) Nach Aussage Polens fallen sie teilweise unter das 30. November 2001 vom Vorsitzenden des KBN verabschiedete Programm zu den Kriterien und dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel, wie sie im Beitrittsvertrag im Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen aufgeführt sind. Das betrifft zumindest Beihilfen in Höhe von 1 380 000 PLN für die HSCz, die nach Verabschiedung dieses Programms zugewiesen wurden. (98) Polen macht weiter geltend, dass die Beihilfen des KBN für die HCz in Höhe von 5 461 620 PLN — obwohl sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurden — gerechtfertigt seien, da sie mit ähnlichen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Einklang stehen. Obgleich sie vor Inkrafttreten dieses Programms gewährt wurden, sind diese Beihilfen anhand der gleichen Kriterien des Programms und damit entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung bewertet worden. Polen erklärt, dass detailliertere Informationen über die in Teil II beschriebene Beihilfe nicht verfügbar sind, da der KBN inzwischen aufgelöst wurde. (99) Drittens weist Polen nach, dass verschiedene Beträge zugunsten der HSCz inzwischen beglichen wurden. Der gestundete Pachtzins für die HCz sowie di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.