Europäische Union

2008/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sch. (156) Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen zum Liquidationsszenario würde die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass das Land Burgenland für jedes Prozent Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfallhaftung künftig in Anspruch genommen werden könnte, höchstens 1 Mio. EUR ansetzen könnte. Dies bedeutet im Hinblick auf den Ausgleich der Preisdifferenz gegenüber dem Angebot des Konsortiums, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit der BB mit dem Konsortium als neuem Eigentümer mehr als 50 % höher eingeschätzt werden müsste als im Falle der GRAWE als neuer Eigentümerin. Die Kommission hält eine solche Einschätzung nicht für gerechtfertigt und gelangt daher zu dem Schluss, dass selbst wenn das Land Burgenland die Ausfallhaftung als Bewertungskriterium hätte heranziehen dürfen, das Angebot der GRAWE nicht das beste Angebot war. Andere von Österreich und der GRAWE dargelegte Methoden (157) Österreich und die GRAWE führten auch andere Methoden (57) an, um die mit jedem der beiden Bieter verbundenen Risiken zu bewerten. Nach Auffassung der Kommission spiegelt die im Liquidationsszenario angewandte Methode die spezielle Lage im Falle einer Zahlungsunfähigkeit am besten wider, so dass diese Methode nicht nur am sachgerechtesten, sondern auch am transparentesten und am besten nachvollziehbar ist, um die aus der Ausfallhaftung erwachsenden Risiken abzuschätzen. Die übrigen von Österreich angeführten Methoden sind nicht relevant und zudem entweder nicht nachvollziehbar, auf falsche Annahmen gestützt oder auf die besonderen Bedingungen des Falls nicht anwendbar. 2.5   Gewährleistungsklausel betreffend staatliche Beihilfen im Vertrag mit der GRAWE (158) Der Kaufvertrag zwischen dem Land Burgenland und der GRAWE enthält zudem eine Gewährleistungsklausel, der zufolge das Land Burgenland unter anderem verpflichtet ist, der GRAWE den Betrag zu erstatten, den die Kommission in einer Rückforderungsentscheidung festsetzen sollte (zuzüglich aller damit zusammenhängenden Verfahrenskosten für den Käufer). Selbst wenn der Käufer das Recht behält, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich eine Anpassung des Kaufpreises als rechtswidrig erweisen sollte, muss dieses Element des Kaufvertrags in einer Entscheidung herausgestellt werden. Erstens ändert eine solche nach der Ausschreibung ausgehandelte Gewährleistungsklausel die Verkaufsbedingungen für den betreffenden Käufer und hätte die GRAWE dazu veranlassen können, ein höheres Angebot zu unterbreiten; zweitens — und dies ist noch viel wichtiger — kommt eine solche Gewährleistungsklausel einer Umgehung einer etwaigen Rückforderungsentscheidung der Kommission gleich. Dies steht eindeutig im Widerspruch zu der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Kommissionsentscheidungen umzusetzen und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Daher sollte diese Klausel nicht angewandt werden, da der GRAWE ansonsten eine neue staatliche Beihilfe gewährt würde. 2.6   Endgültige Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (159) Folglich stellt der Verkauf der BB an die GRAWE eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (160) In der Eröffnungsentscheidung deutete die Kommission an, dass ausgehend von den vorliegenden Informationen offensichtlich keine der Voraussetzungen erfüllt war, um die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären zu können. (161) Österreich konzentrierte sich darauf nachzuweisen, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Nur die Begünstigte brachte Argumente zu einer möglichen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vor. Nach Auffassung der GRAWE gehe aus der früheren Umstrukturierungsentscheidung hervor, dass selbst eine privatisierte BB (die Privatisierung war eine Voraussetzung dafür, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären) an einer regionalen Ausrichtung festhalten müsse. Nur der Geschäftsplan der GRAWE habe diese Voraussetzung erfüllt. (162) Die Kommission hält fest, dass die Umstrukturierungsentscheidung dieses Argument in keiner Weise stützt. Neben den von Österreich angebotenen und von der Kommission akzeptierten operationellen, funktionellen und finanziellen Maßnahmen ist die Privatisierung ein weiteres Instrument, um die langfristige Rentabilität der Bank sicherzustellen. In der früheren Entscheidung werden die Auswirkungen einer möglichen Liquidation der BB untersucht, wobei die Kommission einräumt, dass „eine Unterversorgung an grundlegenden Finanzdienstleistungen in gewissen ländlichen Regionen des Burgenlandes denkbar [erscheine]“ (58). Diese Feststellung beinhaltet jedoch nicht, dass eine ähnliche, ansonsten nicht genannte Bedingung auch für die Privatisierung gilt. (163) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bestätigt die Kommission ihre ursprüngliche Feststellung. Die Beihilfe kann nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. 4.   Uneingeschränkte Wirksamkeit der Entscheidung 2005/691/EG der Kommission über die Umstrukturierung der Bank Burgenland (164) In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Vorfälligkeitsentschädigung in Bezug auf die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000, die mit der Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 genehmigt wurde, zulässig ist, da sie im Widerspruch zur BB-Umstrukturierungsentscheidung stehen könnte. Nachdem die Kommission diese Frage eingehender geprüft hat, stellt sie jedoch fest, dass diese Regelung mit der betreffenden Entscheidung im Einklang steht. 5.   Rückforderung (165) Da die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde und da sie mit den Beihilfevorschriften unvereinbar ist, sollte Österreich verpflichtet werden, die Beihilfe von der Begünstigten zurückzufordern. (166) Der zurückzufordernde Betrag sollte so festgesetzt werden, dass die Beihilfe beseitigt wird. Auf der Grundlage der Feststellungen in Kapiteln VI. 2.2 und 2.3 entspricht die Beihilfe in diesem Fall der Differenz zwischen dem Preisangebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Kaufpreis. (167) Der betreffende Differenzbetrag entspricht jedoch nicht einfach dem nominalen Differenzbetrag zwischen den beiden Angeboten in Höhe von 54,7 Mio. EUR. Im Interesse einer uneingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Angebote müssen Anpassungen vorgenommen werden, da sich die vertraglichen Vereinbarungen mit der GRAWE einerseits und dem Konsortium andererseits von einander unterscheiden. Beide Angebote beinhalten mehrere Nebenbedingungen, die quantifiziert und jeweils mit den entsprechenden Bedingungen im Angebot des anderen Bieters verglichen werden müssen. Nach Auffassung der Kommission muss der vorgenannte Differenzbetrag zwischen den beiden Preisangeboten bei der Rückforderung der Beihilfe durch Österreich wie folgt angepasst werden. (168) Was die Vorfälligkeitsentschädigung in Bezug auf die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 anbetrifft, so ist die vom Land Burgenland an das Konsortium vorgesehene Zahlung in Höhe von 15 Mio. EUR um 2,1 Mio. EUR höher als die Zahlung an die GRAWE in Höhe von 12,9 Mio. EUR. Somit muss der Differenzbetrag zwischen dem Preisangebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Verkaufspreis angepasst und um 2,1 Mio. EUR verringert werden. (169) Die Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu den Haftungsgrenzen, den Freibeträgen und den Gewährleistungsfristen lassen sich nur schwer quantifizieren. Österreich hat geltend gemacht, dass das allgemeine Vorgehen, das mit der GRAWE und dem Konsortium ausgehandelt worden sei, ausgewogen gewesen sei und keinem der Bieter einen nennenswerten Vorteil verschafft habe. Die Kommission stimmt Österreich zu, dass sich die Gewährleistungsvereinbarungen nur in geringfügigem Maße auf die Preisdifferenz auswirken, hält es jedoch für notwendig, diese Auswirkung zu quantifizieren. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Gewährleistungsvereinbarungen einem der Bieter einen Vorteil verschafft haben, so dass Österreich eine vergleichende Übersicht über alle Gewährleistungsvereinbarungen erstellen muss. Zudem muss Österreich die finanziellen Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Preisangebote beider Bieter quantifizieren. (170) Die jährliche Provision in Höhe von 100 000 EUR, die das Konsortium für die Aufrechterhaltung der Ausfallhaftung bis zum Jahr 2017 zahlen müsste, ist eine zusätzliche Einnahme für das Land Burgenland, so dass eine Anpassung in der Form erforderlich ist, dass der Differenzbetrag zwischen dem Preisangebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Kaufpreis um den Barwert der bis zum Jahr 2017 zu zahlenden Provisionen erhöht wird. (171) Die Ausgabe zusätzlicher Anleihen in Höhe von 380 Mio. EUR im Rahmen der staatlichen Haftung wurde weder im Process Letter noch im Entwurf des Vertrags mit der GRAWE angeführt. Nach Auffassung der Kommission hat diese Vereinbarung eine erhebliche Rolle beim Verkaufsprozess gespielt und hätte in dem Entwurf des Vertrags mit dem Konsortium aufgeführt werden müssen. Außerdem bestätigte das Konsortium, dass es der Ausgabe zusätzlicher Anleihen in seinem Angebot nicht Rechnung getragen habe. Nach Auffassung der Kommission erfordert daher der Vorteil, der der GRAWE durch die günstigere Refinanzierungssituation infolge der Bereitstellung weiterer 380 Mio. EUR verschafft wurde, eine Anpassung in Form einer Erhöhung des Differenzbetrags zwischen dem Angebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Kaufpreis. Grundlage der Berechnung sind die Zinsen, die die BB für die zusätzlichen Anleihen in Höhe von 380 Mio. EUR zahlt, im Vergleich zu den Refinanzierungskosten der BB nach dem Closing. (172) Der Kommission liegen nicht die erforderlichen Informationen vor, um abschließend beurteilen zu können, ob durch die Vereinbarung, vier der Liegenschaftsgesellschaften der BB vor dem Closing zu ihrem Buchwert von 25 Mio. EUR an das Land Burgenland zu übertragen, ein Vorteil verschafft wurde, der eine Anpassung des Differenzbetrages zwischen dem Preisangebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Verkaufspreis erfordert. Dies könnte der Fall sein, wenn der Marktwert des Eigentums niedriger bzw. höher wäre als sein Buchwert. Österreich muss ein Gutachten eines von einem unabhängigen Gremium benannten unabhängigen Experten zum Marktwert der vier Liegenschaftsgesellschaften der BB vorlegen. In diesem Gutachten sollten Mieteinnahmen berücksichtigt werden, die sich auf dem Markt erzielen lassen. (173) Was die zwischen dem Tag der Vertragsunterzeichnung und dem Closing anfallenden Zinsen für die Anzahlung in Höhe von 15 Mio. EUR anbetrifft, die das Konsortium auf ein Treuhandkonto bei der in der Ukraine niedergelassenen Active Bank geleistet hätte, so ist die Kommission der Auffassung, dass sie keine Anpassung erfordern, solange sie dem Konsortium gutgeschrieben werden. (174) Was die in der Eröffnungsentscheidung angeführte Frage des steuerlichen Verlustvortrags anbetrifft, so prüfte die Kommission, ob dieser Aspekt bei der Ermittlung des Beihilfebetrags zu berücksichtigen ist, und gelangte zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil, der Dritten aus dem steuerlichen Verlustvortrag erwachsen kann, bei einer Bewertung der BB hätte berücksichtigt werden müssen (Best-owner-Ansatz). VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (175) Die Kommission stellt fest, dass Österreich der GRAWE im Rahmen der Privatisierung der BB unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig eine Beihilfe gewährt hat. Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Der volle Beihilfebetrag ist von Österreich auf der Grundlage der Differenz zwischen den beiden im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen endgültigen Preisangeboten zu berechnen, die gemäß den obigen Ausführungen angemessen anzupassen ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Österreich unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag zugunsten der GRAWE und damit rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen den beiden im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen endgültigen Preisangeboten, die gemäß den in Randnummern (167) bis (174) dieser Entscheidung dargelegten Parametern angemessen anzupassen ist. Artikel 2 (1)   Österreich fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von dem Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Österreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen mit: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Empfänger zurückzufordern und im Einklang mit den von der Kommission in dieser Entscheidung dargelegten Parametern anzupassen ist, sowie eine genaue Erläuterung der Methode zur Berechnung dieses Betrags und die Bewertung des Eigentums durch einen unabhängigen Experten; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger eine Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe ergangen ist. (2)   Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Österreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Empfänger bereits zurückgezahlt hat. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 30. April 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 28 vom 8.2.2007, S. 8. (2)  Ausführliche Beschreibung siehe unten. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Siehe die von Österreich vorgelegte Pressemitteilung Nr. 7/2008 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 (www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de). (*1)   Geschäftsgeheimnis. (5)  Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004. (6)  Die österreichische Körperschaftsteuer liegt bei 25 %. (7)  Vier Liegenschaftsgesellschaften mit einem Nominalwert von […] Mio. EUR wurden vor dem Closing direkt an das Land zu einem Preis von […] Mio. EUR übertragen. (8)  Auf der Hauptversammlung im März 2005 wurde beschlossen, den Streubesitz aufzukaufen und den Streubesitzaktionären, die 6,79 % des Eigenkapitals besaßen, eine Abfindung zu zahlen. (9)  Die Ausfallhaftung ist eine Garantieregelung für öffentliche Kreditinstitute, die im April 2003 etwa 27 Sparkassen und sieben Landeshypothekenbanken erfasste. Diese staatliche Garantie kann als „Bürgschaftsverpflichtung“ verstanden werden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation der Kreditinstitute ist der Garantiegeber (Staat, Land oder Kommune) verpflichtet einzutreten. Die Gläubiger der Banken haben direkte Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber, der aber nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn die Vermögenswerte der Bank nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Ausfallhaftung war weder zeitlich noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Die BB entrichtet keine Vergütung für die Haftungsfunktion. (10)   ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 8. Österreich hat die in der Entscheidung aufgeführten zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 15. Mai 2003, das am 21. Mai 2003 registriert wurde, akzeptiert. (11)  Gemäß § 4 Absatz 7 des Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetzes endet die Übergangsfrist für alle unter die Ausfallhaftung fallenden Verbindlichkeiten im Hinblick auf alle neuen Verbindlichkeiten, wenn die Bank Burgenland (oder die Mehrheit der Aktien) vor Ende der mit der Kommission vereinbarten Übergangsfrist verkauft wird. (12)  Entscheidung 2005/691/EG der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. C 44/03 (ex NN 158/2001), die Österreich zugunsten der Bank Burgenland AG gewähren will (ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 8.) (13)  Die Garantievereinbarung bezieht sich auf die Kreditobligos des HOWE-Komplexes. Die positiven jährlichen Geschäftsergebnisse der BB werden zur Deckung des Garantiebetrags eingesetzt. Daher reduziert sich der Garantiebetrag um den Jahresgewinn der BB, sofern dieser nicht zur Ausschüttung der Vorzugsdividenden erforderlich ist. Die Garantie des Landes Burgenland kann von der BB frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 in Anspruch genommen werden. (14)  Der Forderungsverzicht erfolgt gegen eine verzinsliche Besserungsverpflichtung der BB und sieht eine Rückzahlung des vollen Betrags des Forderungsverzichts der Bank Austria, zuzüglich Zinsen in sieben Ratenzahlungen, beginnend am 30. Juni 2004, vor. Seit diesem Zeitpunkt war die BB somit verpflichtet, den Betrag des Forderungsverzichts einschließlich der bis dahin kapitalisierten Zinsen zurückzuzahlen. Die künftige Tilgung der Besserungsverpflichtung erfolgt aus dem Jahresüberschuss der BB. (15)  Für den Fall, dass die BB ihrer Besserungsverpflichtung nicht nachkommen kann, hat das Land Burgenland eine unwiderrufliche Ausfallgarantie zugunsten der Bank Austria AG übernommen, die für jedes Jahr im Zeitraum von 2004 bis 2010 gilt und nach der das Land Burgenland den jeweiligen Fehlbetrag gegenüber der Bank Austria AG decken muss. Sowohl der BB als auch dem Land Burgenland steht es nach dieser Vereinbarung frei, die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria AG auch vor den festgelegten Zeitpunkten zu erfüllen. (16)  Ein viertes indikatives Angebot in Höhe von 115,5 Mio. EUR, das nach Ablauf der Frist einging und unvollständig war, konnte nicht berücksichtigt werden. (17)  Europäische Kommission, XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Ziffern 402 ff. (18)  Die vom Beschwerdeführer übermittelten Sachinformationen müssen in diesem Zusammenhang nicht behandelt werden. (19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (20)  Nach der geänderten Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 stand es, wie weiter oben erläutert, dem Land Burgenland frei, ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 die offene Garantiezahlung zur Gänze oder auch nur zum Teil an die BB zu leisten. (21)  Die Gewährleistungsklausel im Entwurf des Vertrags mit dem Konsortium beinhaltete allerdings nicht die Zusage, dass der Kaufvertrag selbst beihilfefrei war. (22)  HSBC berücksichtigte ausschließlich den Verlustvortrag, den die BB auf der Grundlage der eigenen Geschäftstätigkeit wirklich nutzen konnte. In diesem Zusammenhang ging HSBC davon aus, dass das gute Rating des Käufers mehr oder weniger automatisch auch für die BB gelten würde (sogenannter Bonitätstransfer). Insgesamt bewertete HSBC die BB unter Berücksichtigung von drei Szenarios, d. h. ein weiteres Szenario, in dem keine Privatisierung erfolgt und die BB in der Hand des Landes Burgenland verbleibt, und ein Szenario, in dem die BB an einen Dritten ohne Bonität/Rating (wie das Konsortium) veräußert wird. (23)  Dabei wurde ein steuerlicher Verlustvortrag von 5,6 Mio. EUR berücksichtigt. (24)  Urteil des OGH vom 4.4.2006, 1 Ob251/05a (dieses Urteil wurde auch von der GRAWE vorgelegt), in dem ausgeführt wird, dass die Ausfallhaftung des Landes Burgenland untrennbar mit der Gesellschafterstellung des Landes Burgenland verbunden ist. (25)  Entscheidung der Kommission über die von Frankreich dem Unternehmen „ Stardust Marine “ gewährten Beihilfen (ABl. L 206 vom 15.8.2000, S. 6), Randnummer 82; Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der „ Centrale del Latte di Roma “ gewährten Beihilfen (ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 15), Randnummer 91. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. 2003, S.I- 1139, Randnrn. 136 ff. (27)  Das Konsortium wandte sich am 6. Dezember 2005 und die GRAWE am 10. Januar 2006 mit Schreiben an die FMA, wobei beide anschließend davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die FMA zum damaligen Zeitpunkt die Schreiben nicht behandeln konnte. (28)  Diesen Punkt haben Österreich und die GRAWE unter gleichzeitigem Verweis auf vergleichbare Schlussfolgerungen des Landesgerichts Eisenstadt besonders hervorgehoben. (29)  Auf die von Österreich vorgebrachten Argumente zur Niederlassungsfreiheit muss im Rahmen des Beihilfeverfahrens nicht eingegangen werden. Siehe Randnr. 314 des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 2008 in der Rechtssache T-289/03, BUPA, noch nicht veröffentlicht; aufrufbar auf der Webseite www.curia.europa.eu (30)  Siehe beispielsweise Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt, 27 Cg 90/06 p-40 vom 20.5.2006, insbesondere S. 28, und Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, 2 R 150/06b, vom 5. Februar 2007, insbesondere S. 15, in denen jeweils klargestellt wird, dass es nicht erforderlich ist, sich zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu äußern. (31)  Siehe Europäische Kommission, XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Ziffern 402 ff., und Randnummern 61 ff. der Eröffnungsentscheidung. (32)  Siehe auch Wettbewerbsbericht, Ziffern 402 ff. (33)  Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8.9.1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (ABl. L 206 vom 15.8.2000, S. 6), Randnummer 7. Die spätere Aufhebung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof bezieht sich nicht auf diese Randnummer. (34)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (35)  Siehe Abschnitt II 1.(c) der Mitteilung über Grundstücksverkäufe. (36)  Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der HSBC in der Handlungsempfehlung an das Land Burgenland, die Bewertung des Stand-alone-Wertes der BB durch gmc-unitreu im Rahmen der Umstrukturierung der BB vor den verschiedenen Privatisierungsbemühungen und die Bewertung des Stand-alone-Wertes der BB durch das Konsortium selbst (die irrelevant ist, da es dem Konsortium freisteht, den Wert weiterer Faktoren zu berücksichtigen, die nur für das Konsortium von Bedeutung sind). (37)  Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der „ Centrale del Latte di Roma “ gewährten Beihilfen (ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 15), Randnummer 82. (38)  Siehe auch Entscheidung der Kommission in der Sache C50/2006 vom 27.6.2007, BAWAG, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7. Randnummer 125. (39)  Entscheidung der Kommission vom 8.9.1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (ABl. L 206 vom 15.8.2000. S. 6), Randnummer 78. (40)  Österreich spricht auch von „Transak

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