Europäische Union

2008/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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tionssicherheit“, wenn es erläutert, dass eine langwierige Prüfung durch die FMA vermieden werden sollte, da die damit verbundene anhaltende Unsicherheit die Lebensfähigkeit der BB gefährdet hätte. (41)  Beide Situationen werden von § 20 BWG bzw. Teilen davon erfasst. (42)  Die Kommission weist darauf hin, dass in der von Österreich vorgelegten Pressemitteilung die Identität der ukrainischen Unternehmensgruppe nicht bekannt gegeben wird. Es kann sich um eine ganze andere Unternehmensgruppe handeln als das Konsortium. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission (Hytasa), Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22. (44)  Siehe Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Randnrn. 134 ff. (45)   ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 8. Einzelheiten s. o. (46)  Zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke. (47)  Siehe beispielsweise Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Randnr. 138. (48)  Verwiesen werden kann auch auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, S. II-3235, Randnrn. 170-171, 179-180 und 198. Gewährt der Staat eine staatliche Beihilfe und ergreift er kurz danach nochmals Maßnahmen zugunsten des Unternehmens, wobei er geltend macht, dass die zweite Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerecht wird, so muss die Kommission gemäß diesem Urteil immer noch die zweite Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung des genannten Grundsatzes prüfen und dabei den Auswirkungen der ersten Beihilfemaßnahme Rechnung tragen. Wenn sich eine staatliche Beihilfe auf nachfolgende Maßnahmen des Staates auswirken könnte, kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe das Verhalten des Landes Burgenlandes beim Verkauf der BB beeinflussen kann. (49)  Auf die Frage, in welchem Maße die Preisangebote angepasst werden müssen, um vergleichbar zu sein, wird in Kapitel VI.5 eingegangen. (50)   Landesgericht Eisenstadt, 20.5.2006, 27 Cg 90/06 p-40. (51)  Österreich führte auch an, dass die Kommission in der Sache Craiova die Ausschreibung unberücksichtigt gelassen und stattdessen den Nettovermögenswert heranzogen habe, weil die Ausschreibung an Bedingungen geknüpft gewesen sei. Österreich machte geltend, die Kommission hätte auch in dem in Rede stehenden Fall eine gutachterliche Bewertung akzeptieren müssen. Beide Fälle sind jedoch nach Auffassung der Kommission in dieser Hinsicht nicht vergleichbar, weil die Bedingungen in der Sache Craiova so ausgestaltet waren, dass die Ausschreibung (bei der nur ein Angebot abgegeben wurde) nicht mehr zur Ermittlung des Marktwertes herangezogen werden konnte, während bei der Ausschreibung in dem in Rede stehenden Fall zwei Wettbewerber Angebote abgegeben haben, die einen guten Näherungswert für den Marktpreis darstellen. (52)  Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 8.9.1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (ABl. L 206 vom 15.8.2000, Randnummer 82), in der ein ähnlicher Ansatz verfolgt wurde. Dieser Punkt wurde im Rahmen der späteren Aufhebung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof nicht in Frage gestellt. (53)  Selbst im Falle der BAWAG, als die Bank wegen betrügerischen Handelns der Geschäftsführung mit einem Ansturm auf die Einlagen konfrontiert war, beschränkten sich die Abflüsse auf 20 %—30 %. (54)  In der Liquiditätsprognose sind 300 Mio. EUR für den Erwerb neuer Anleihen/Wertpapiere und die Eröffnung neuer Interbank-Kreditlinien vorgesehen. (55)  In einer Situation, in der Liquiditätsbedarf besteht, würde die BB Beteiligungen und andere ohne Verlust veräußerbare handelbare Wertpapiere verkaufen, um Liquidität zu generieren. (56)  Es wird davon ausgegangen, dass die Kündigung von Swaps mit Mutual-put-Vereinbarung negative Auswirkungen auf die Liquidität hätte, deren Umfang dem Nominalwert der Swaps entsprechen würde. (57)  Gutachten von HSBC, finanzgestützter wissenschaftlicher Ansatz, kapitalmarktorientierter Ansatz. (58)  Siehe Erwägungsgrund 80 der Umstrukturierungsentscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.