Europäische Union

2008/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rer Untersuchung „völlig offen“ gewesen sei. (128) In diesem Zusammenhang weist die Kommission ferner darauf hin, dass die FMA es vermieden hat, sich unabhängig von dem konkreten Fall allgemein zu Elementen zu äußern, denen sie bei ihrer Prüfung eine wesentliche Bedeutung einräumen würde (z. B. Rating eines Käufers). Es gibt somit keinerlei Hinweise dafür, dass diese oder andere von Österreich vorgebrachten Erwägungen die Prüfung der FMA nachteilig beeinflusst oder gar zwangsläufig zu einem negativen Ergebnis geführt hätten. (129) Da keine entsprechenden Erklärungen der FMA und keine anderen Beweise vorliegen, kann sich die Kommission nicht dem Argument Österreichs anschließen, dass die FMA einen Verkauf an das Konsortium mit Sicherheit untersagt hätte. (130) Auch die Länge des FMA-Verfahrens — weniger als drei Monate im Falle der GRAWE, aber bis zu einem Jahr im Falle des Konsortiums — reicht allein nicht aus, um das Konsortium als Käufer auszuschließen. Österreich hat vorgebracht, dass die BB unter der anhaltenden Unsicherheit gelitten hätte, was die Bank letztlich in Schwierigkeiten hätte bringen können. Die Kommission kann dieses Argument weder grundsätzlich noch im konkreten Fall akzeptieren. Grundsätzlich würde dies nämlich einer Diskriminierung aller Bieter außerhalb der Europäischen Union und möglicherweise auch von Bietern aus einem anderen Mitgliedstaat gleichkommen, da dasselbe Argument für jeden der FMA derzeit nicht bekannten Bieter angeführt werden könnte, d. h. für jedes nicht österreichische Unternehmen. Was den konkreten Fall anbetrifft, so stellt die Kommission fest, dass sich die BB zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht in Schwierigkeiten befand. Da der Verkauf schon seit dem Jahr 2003 angestrebt wurde, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, warum Eile geboten war. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, dass das Angebot der GRAWE zeitlich befristet gewesen sei, kann ebenfalls nicht akzeptiert werden, da ansonsten zahlreiche Möglichkeiten eröffnet würden, in diskriminierender Weise Einfluss auf Ausschreibungsverfahren zu nehmen. (131) Bezüglich der Erwägungen des Landes Burgenland zum möglichen Ausgang des FMA-Verfahrens kann die Kommission dem Vorbringen Österreichs ebenfalls nicht folgen, dass ein 1994 von einem Vorgänger der SLAV AG gestellter Antrag auf Erteilung einer Bankkonzession abgelehnt wurde. Die Kommission weist darauf hin, dass die beiden Situationen nicht miteinander vergleichbar sind, selbst wenn der im Rahmen des Verkaufs der BB durchzuführende Fit & Proper-Test zu den — sehr viel umfangreicheren — Voraussetzungen für die Erteilung einer uneingeschränkten Bankkonzession gehört, die in dem früheren Fall beantragt wurde (41). Allerdings war die Eigentümerstruktur bei dem früheren Antragsteller eine deutlich andere, und auch die politische Situation in der Ukraine hat sich seitdem erheblich gewandelt. Der einzige von Österreich angeführte Grund für den Untersagungsbescheid — Nicht-Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) durch den Fonds, der Eigentümer des Unternehmens war — scheint zudem rein formaler Natur zu sein; nichts deutet darauf hin, dass die Einhaltung der IAS für das anders zusammengesetzte Konsortium zum Zeitpunkt der Verkaufs der BB noch ein Thema gewesen wäre. Da die FMA gesetzlich verpflichtet ist, einen neuen Antrag unvoreingenommen zu prüfen, geht die Kommission nicht davon aus, dass dieses frühere Verfahren, das eine andere Partei betraf, eine Rolle gespielt hätte, wenn das Land Burgenland die BB an das Konsortium verkauft hätte. (132) Die Kommission muss auch die unbelegten Argumente zurückweisen, die Österreich vorgebracht hat, um das Konsortium als ernstzunehmenden Käufer auszuschließen. Die Entscheidung der Kommission muss sich auf Fakten stützen. Dies betrifft erstens die Bezugnahme Österreichs auf das zweite Privatisierungsverfahren, in dem die FMA Österreich zufolge angedeutet habe, dass der Verkauf an eine in Litauen ansässige Bank mit einem russischen Eigentümer nicht genehmigt worden wäre. Für diese Behauptung wurden keine Beweise vorgelegt, und zudem ging es um eine ganz andere Partei. Zweitens verwies Österreich in einem sehr fortgeschrittenem Stadium des Verfahrens auf das Urteil eines deutschen Gerichts, in dem eine BaFin-Entscheidung bestätigt wurde, mit der der Verkauf von Anteilen einer deutschen Bank an eine nicht näher bezeichnete ukrainische Unternehmensgruppe untersagt worden war (42). Diese Information lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor und hätte so bei einer möglichen Entscheidung der FMA keine Rolle spielen können. Nicht zuletzt stellt die Kommission fest, dass die FMA, wie schon dargelegt, jeden Antrag unvoreingenommen prüfen muss. (133) Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es weder Beweise noch Hinweise dafür gibt, dass die FMA einen Verkauf an das Konsortium untersagt hätte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer hätte das Konsortium daher auf dieser Grundlage nicht als Käufer ausgeschlossen. Der zweite Aspekt: Der Einfluss der Ausfallhaftung auf die Verkaufsentscheidung (134) Wie in jedem anderen Fall bestätigt die Kommission, dass nur diejenigen Faktoren berücksichtigt werden können, denen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Rechnung getragen hätte (43). Dies schließt Risiken aus, die sich aus der möglicherweise eintretenden Verpflichtung zur Zahlung einer staatlichen Beihilfe ergeben, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber solche Risiken nicht tragen würde (44). Das diesbezüglich entscheidende Element bei der Privatisierung der BB ist die Ausfallhaftung, die Österreich als Rechtfertigung für den Verkauf an die GRAWE anführt. (135) Nach Auffassung der Kommission hätte das Land Burgenland der Ausfallhaftung nicht Rechnung tragen dürfen. Würde die Ausfallhaftung berücksichtigt, würde, wie bereits in der Eröffnungsentscheidung dargelegt, die Rolle des Landes Burgenland als Geber staatlicher Beihilfen und als Verkäufer der Bank vermischt. (136) Zunächst muss die Kommission alle Argumente zurückweisen, mit denen Österreich die Einstufung der Ausfallhaftung als (bestehende) staatliche Beihilfe in Frage stellt. Angesichts der Entscheidung K(2003) 1329 endg. der Kommission über die Abschaffung der Ausfallhaftung (45), die nach einer Einigung zwischen Österreich und der Kommission erlassen und von Österreich nicht vor den Gemeinschaftsgerichten angefochten wurde, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Wäre Österreich — wie es in diesem Verfahren den Anschein hat — tatsächlich nicht mit der Feststellung einverstanden gewesen, dass die Ausfallhaftung als staatliche Beihilfe anzusehen ist, hätte sie diese vor dem Gerichtshof anfechten können. (137) Auf das Argument Österreichs, dass eine bestehende Beihilfe rechtmäßig sei, ist zu erwidern, dass eine bestehende Beihilfe weiterhin eine Beihilfe eines Trägers der öffentlichen Gewalt ist. In allen bisherigen Gerichtsentscheidungen wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Frage, wie sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hätte, die Rolle des Staates als Verkäufer eines Unternehmens einerseits und die Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen, andererseits nicht vermischt werden dürfen (46). Der Standpunkt Österreichs wird durch keinen Präzedenzfall untermauert, in dem ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einer als staatliche Beihilfe eingestuften Haftung Rechnung getragen hätte: Ex hypothesi hätte kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Haftung übernommen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht entsprochen hätte, und die Entscheidung über die Abschaffung der Ausfallhaftung bestätigt, dass die Ausfallhaftung nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde. Der Gerichtshof hat befunden, dass Haftungen, die als rechtswidrige Beihilfen eingestuft wurden, bei der Berechnung der zu erwartenden Liquidationskosten nicht berücksichtigt werden dürfen (47). Dies bedeutet umgekehrt nicht, dass eine bestehende Beihilfe berücksichtigt werden darf. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht relevant, ob es sich um eine rechtswidrige oder um eine bestehende Beihilfe handelte. Solange die Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, hätte kein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer sie zugestanden und somit eine solche Maßnahme nicht berücksichtigt (48). (138) Die Lage wäre möglicherweise eine andere gewesen, wenn das Land Burgenland wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Haftung zu kommerziellen Bedingungen übernommen hätte und nicht eine Haftung, die eine staatliche Beihilfe darstellt. Dies trifft jedoch in dem in Rede stehenden Fall nicht zu. (139) Österreich hat keine anderen Faktoren wie außerbilanzielle Risiken oder andere Haftungen als die Ausfallhaftung angeführt, die bei der Bewertung der Angebote hätten berücksichtigt werden können. (140) Da die „Weiterführung der BB unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung des Landes“ einer der Gründe, wenn nicht gar der entscheidende Grund für die Entscheidung des Landes Burgenland war, die BB trotz des niedrigeren Angebots an die GRAWE zu verkaufen, vertritt die Kommission auf der Grundlage der dieser Feststellungen die Auffassung, dass sich Österreich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer verhalten hat. Der wirtschaftliche Vorteil, der der GRAWE verschafft wurde, entspricht mindestens der Differenz zwischen dem Angebot des Konsortiums und dem tatsächlichen Kaufpreis (49). 2.3   Die Bedingungen, an die der Verkauf der BB geknüpft war (141) Obwohl in diesem Fall bereits die Tatsache, dass dem niedrigeren Angebot der Zuschlag erteilt wurde, beweist, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, musste die Kommission auch prüfen, in welchem Maße möglicherweise die Ausschreibungsbedingungen den Kaufpreis beeinflusst haben. Wie dargelegt, hatte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel daran geäußert, dass das Ausschreibungsverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei war. Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel an den Auswirkungen der Bedingungen auf mögliche Bieter geäußert (die unter Umständen von der Teilnahme an der Ausschreibung abgehalten wurden) sowie an den Auswirkungen der Bedingungen auf die Preisangebote (die möglicherweise niedriger ausgefallen sind als bei einer bedingungsfreien Ausschreibung). (142) Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das Konsortium aus rein verfahrensrechtlicher Sicht (Due-Diligence-Prüfung, Möglichkeit zu Treffen, FMA) offensichtlich nicht durch die Experten von HSBC benachteiligt wurde, die mit der Durchführung der Ausschreibung betraut waren. Nach Auffassung der Kommission wird dieser Standpunkt durch die umfangreiche Sachverhaltsfeststellung des Landesgerichts Eisenstadt bestätigt, die in die Entscheidung dieses Gerichts vom 20. Mai 2006 eingeflossen ist (50). (143) Die Kommission prüfte die Auswirkungen der Bedingungen auf die Angebote. Die Bedingungen, an die die Privatisierung geknüpft war, deuten darauf hin, dass das Land Burgenland nicht bestrebt war, den höchsten Preis für die Bank zu erzielen. Dennoch hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass dadurch die Zahl der Bieter tatsächlich begrenzt oder der Preis beeinflusst wurde. Es gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass sie ursprünglich am Kauf der BB interessiert, dann aber durch die im Process Letter festgelegten Bedingungen von der weiteren Teilnahme an der Ausschreibung abgehalten worden wären. Die Ausschreibung wurde auch in ausreichendem Maße öffentlich bekannt gegeben. Selbst wenn einige andere Ausschreibungsbedingungen („zeitliches Erfordernis“, „Bereitschaft zur Vornahme gegebenenfalls notwendiger Kapitalerhöhungen“ und „Erhalt der Selbständigkeit der BB“) weiterhin fragwürdig erscheinen, ist nicht erkennbar, dass sie sich auf die Höhe der Angebote ausgewirkt haben. Die Kommission hat somit keine Beweise oder Hinweise gefunden, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass ein Verfahren, das einen Verkauf der BB unter Zugrundelegung ihres vollen Potenzials ermöglicht hätte, zu einem höheren Angebot geführt hätte. Das Konsortium hat auch nicht angedeutet, dass es aufgrund der im Process Letter aufgeführten Bedingungen ein niedrigeres Angebot abgegeben habe. Es erkannte an, dass der Kaufpreis und die Transaktionssicherheit ein angemessenes Kriterium für jeden Verkäufer seien, wies jedoch darauf hin, dass eine Bedingung wie „Weiterführung der BB unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung des Landes“ bzw. „Vornahme allenfalls notwendiger Kapitalerhöhungen“ in Zukunft nicht durchsetzbar wäre. Da nicht erkennbar ist, dass sich die Bedingungen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben, wird somit in diesem besonderen Fall, in dem im Rahmen der Ausschreibung zwei gültige Angebote abgegeben wurden (51), die Auffassung vertreten, dass das höhere Angebot einen guten Näherungswert für den Marktpreis darstellt (52). 2.4   Sonstige Erwägungen im Zusammenhang mit der Ausfallhaftung (144) Obwohl sich die Kommission dem Standpunkt Österreichs zur Bedeutung der Ausfallhaftung für den in Rede stehenden Fall nicht anschließen kann, prüfte sie die Argumente, die Österreich in Bezug auf die entsprechende — falsche — Annahme vorgebracht hat. Die Kommission stellte jedoch fest, dass das Angebot der GRAWE selbst dann, wenn dem Standpunkt Österreichs gefolgt und die Ausfallhaftung berücksichtigt würde, nicht zum besten Angebot würde. Liquiditätsabflüsse nach einem Verkauf der BB an das Konsortium und Berücksichtigung der Ausfallhaftung (145) Im Falle einer Liquidation der BB würden die Vermögenswerte der BB verwertet und die Erlöse verwendet, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Sollten die Erlöse aus der Liquidation der Vermögenswerte zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nicht ausreichen, würde auf die Eigenmittel der BB in Höhe von rund 90 Mio. EUR zurückgegriffen. Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag würde gleichmäßig auf die ausstehenden Forderungen verteilt, so dass sich für die Gläubiger eine Ausfallquote ergeben würde. Die Ausfallhaftung würde als direkte Forderung der Gläubiger der BB gegenüber dem Land Burgenland eine Einstandspflicht des Landes Burgenland auslösen, das die Gläubiger in vollem Umfang für den Ausfall der durch die Ausfallhaftung abgesicherten Forderungen entschädigen müsste. Der Anteil der durch die Ausfallhaftung abgesicherten Forderungen wird sich von 100 % zum Zeitpunkt des Closing (Mai 2006) auf fast 0 % im Jahr 2017 verringern. (146) Zu einer solchen Liquidation der BB könnte es wegen Schwierigkeiten der Bank bei der Refinanzierung auf den Kapitalmärkten oder bei der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen wie der Mindesteigenkapitalquoten kommen. (147) Österreich hat geltend gemacht, dass das Liquiditätsproblem vor allem nach der Bekanntgabe des Verkaufs an das Konsortium in der Presse aufgetreten wäre. Bestenfalls hätte es netto zu Liquiditätsabflüssen in Höhe von rund 500 Mio. EUR und schlimmstenfalls in Höhe von bis zu 1,25 Mrd. EUR kommen können. Das Konsortium habe nicht nachgewiesen, dass es in der Lage gewesen sei, neues Kapital in dieser Höhe bereitzustellen. Daher habe der Verkauf der BB an das Konsortium nicht in Erwägung gezogen werden können. (148) Die Kommission räumt ein, dass die Bekanntgabe des Verkaufs der BB durch das Land Burgenland an das Konsortium zu einem Abfluss von Einlagen und zur Kündigung von Interbank-Kreditlinien hätte führen können, doch scheinen die von Österreich vorgelegten Berechnungen aus mehreren Gründen falsch zu sein. Ausgehend von vergleichbaren Fällen ist die Annahme, dass 50 %—60 % der Einlagen abgezogen würden, unrealistisch (53). In einer solchen Krisensituation würde die BB die Liquiditätsabflüsse für das Neugeschäft auf das erforderliche Minimum beschränken (54). In den von Österreich vorgelegten Berechnungen werden zudem handelbare Vermögenswerte gar nicht oder nur zum Teil liquidiert (55), und die Abflüsse bei einigen Positionen sind unverständlich (56). Die Kommission ist der Auffassung, dass der erwartete Liquiditätsabfluss selbst in einer Krisensituation durch ein effizientes und präventives Liquiditätsmanagement der BB kompensiert und der sich ergebende Nettoabfluss unter Kontrolle hätte gehalten werden können. In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass die BB und ihr Eigentümer präventiv hätten tätig werden können, um den Liquiditätsabfluss zu begrenzen, und stellt fest, dass sich das Land Burgenland bereits dazu verpflichtet hatte, vor dem Verkauf der Bank durch die Ausgabe zusätzlicher, durch die Ausfallhaftung abgesicherter Anleihen neues Kapital in Höhe von 380 Mio. EUR aufzubringen. Die Kommission kann sich dem Argument Österreichs nicht anschließen, dass die Ausgabe weiterer Anleihen, durch die der BB zusätzliche 380 Mio. EUR zur Verfügung gestellt wurden, für keinen der am Verkauf der Bank interessierten Bieter von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wenn Österreich zugleich geltend macht, dass der erwartete Liquiditätsengpass ein Grund dafür gewesen sei, die Bank nicht an das Konsortium zu verkaufen. Es ließe sich auch anführen, dass das Land Burgenland das Liquiditätsproblem, sollte es seiner Auffassung nach von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, durch die Ausgabe zusätzlicher Anleihen in Höhe der fehlenden liquiden Mittel hätte lösen können, so wie es das Land Burgenland im Falle der GRAWE durch die Bereitstellung der zusätzlichen 380 Mio. EUR getan hat. (149) Daher geht die Kommission davon aus, dass nicht ein Liquiditätsengpass nach Bekanntwerden des Verkaufs, sondern eher aufsichtsrechtliche Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation der BB ursächlich gewesen wären. Österreich hat vorgebracht, dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit im Falle eines Verkaufs der BB an das Konsortium sehr viel höher gewesen wäre als im Falle der GRAWE als neuer Eigentümerin. Die GRAWE führe das auf Privat- und Firmenkunden ausgerichtete regionale Geschäft der BB weiter und halte an dem bestehenden Geschäftsmodell fest. Dem vom Konsortium vorgelegten Geschäftsplan dagegen sei zu entnehmen, dass das Konsortium das Geschäftsmodell der BB risikoträchtiger gestaltet und Tätigkeiten wie die Finanzierung internationaler Handelsgeschäfte einbezogen hätte. Durch die mögliche Eingliederung der Active Bank in die BB hätte die BB Schwankungen des Wechselkurses des Euro gegenüber der ukrainischen „Hrywnja“ ausgesetzt werden können, die nur zu sehr hohen Kosten abgesichert werden könne. Österreich hat auch geltend gemacht, dass andere Faktoren wie die mangelnde Bankerfahrung und das niedrigere Rating des Konsortiums das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der BB deutlich erhöht hätten. (150) Die Kommission räumt ein, dass Aussagen über die voraussichtliche langfristige Entwicklung der BB in den beiden Verkaufszenarien sehr ungesichert sind. Das Land Burgenland muss akzeptieren, dass es nach dem Verkauf der BB an einen neuen Eigentümer — unabhängig davon, ob es sich dabei um die GRAWE oder das Konsortium handelt — nur einen äußerst begrenzten Einfluss auf die künftige strategische Ausrichtung der Bank hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass das künftige Geschäftsmodell der BB im Kaufvertrag nicht verbindlich festgelegt werden kann, sondern dass es Aufgabe des neuen Eigentümers ist, die künftige strategische Ausrichtung der Bank einschließlich der erforderlichen Kapitalerhöhungen und der späteren Eingliederung anderer Unternehmen zu bestimmen. (151) Dennoch unterliegen die neuen Eigentümer bei ihrer Geschäftsführung den geltenden bankenrechtlichen Vorschriften. Zum einen wird die BB als österreichische Bank mit einer österreichischen Bankkonzession weiterhin von der österreichischen Bankenaufsicht überwacht und muss daher dieselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen (z. B. Einhaltung der Mindesteigenkapitalquoten) erfüllen wie andere europäische Banken. Zum anderen muss die BB als integraler Bestandteil der internationalen Finanzwelt mindestens über ein Investment-Grade-Rating verfügen, um sich bei anderen Banken refinanzieren zu können. Somit unterliegt die BB auch den Eigenmittelanforderungen der Rating-Agenturen. Wenn höhere Risiken eingegangen werden sollen, müssen die Eigentümer gleichzeitig in angemessenem Maße neues Kapital zuführen. (152) Die Kommission kann sich auch nicht dem von Österreich vorgebrachten Argument anschließen, dass der neue Eigentümer der BB unbedingt über eine umfassende Bankerfahrung verfügen müsse. Die Führung der BB ist nicht Aufgabe der Eigentümer, sondern der Geschäftsleitung der BB. Zudem kann die Kommission das Argument Österreichs nicht nachvollziehen, dass das Rating der BB nach dem Verkauf mit dem Rating der GRAWE bzw. des ukrainischen Staates identisch wäre. Zum einen hat die GRAWE nicht erklärt, für die BB eine Patronatserklärung abgeben zu wollen, so dass sich das Rating der BB in erster Linie auf deren eigene Ergebnisse stützen wird. Zum anderen bleibt die BB eine österreichische Bank mit Sitz in Österreich, so dass das „B“-Rating des ukrainischen Staates — das für eine Bank mit Sitz in der Ukraine eine Rolle spielen könnte — nicht relevant zu sein scheint. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig festzustellen, dass die BB weiterhin durch die Ausfallhaftung abgesichert sein wird. (153) Dennoch lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die BB, wer auch immer ihr neuer Eigentümer sein wird, in der Zukunft mit ernsten Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, so dass die Zahlungsunfähigkeit/Liquidation unabwendbar wäre. Mit Blick auf ein solches Szenario ist es wichtig, sich im Klaren darüber zu sein, dass die BB eine sehr kleine Bank ist (ihre Bilanzsumme macht weit weniger als 1 % der Bilanzsumme großer europäischer Banken aus) und dass ihre Liquidation nur geringfügige, wenn nicht gar zu vernachlässigende Auswirkungen auf das österreichische bzw. das europäische Bankensystem hätte. Der Verkauf der Vermögenswerte der BB in Höhe von rund 3,5 Mrd. EUR (Kredite, Anleihen, Beteiligungen, Derivate, Liegenschaften) auf den internationalen Finanzmärkten würde das Funktionieren der Marktmechanismen nicht beeinträchtigen, so dass die Märkte und insbesondere die Marktpreise stabil bleiben würden. (154) Österreich übermittelte ein Liquidationsszenario. In diesem Szenario wird davon ausgegangen, dass die Liquidation der Vermögenswerte im Jahr 2006 erfolgt und dass der erzielbare Preis für Vermögenswerte von deren gewichtetem Risiko abhängt. Die vorgenommenen Verwertungsabschläge reichen von 2 % für Aktiva mit Risikogewicht Null bis zu 20 % für Aktiva mit Risikogewicht 100 %. Das Liquidationsszenario enthält Berichtigungen in Höhe von 90 Mio. EUR für die Liquidation außerbilanzieller Posten. Nach Abzug der Eigenmittel wird bei dem Szenario der Schluss gezogen, dass die Ausfallhaftung und damit das Land Burgenland im Falle einer Liquidation in Höhe von rund 270 Mio. EUR in Anspruch genommen würde. (155) Die Kommission stimmt der allgemeinen Methode zu, die in dem von Österreich vorgelegten Liquidationsszenario für eine erste Schätzung der möglichen Verluste im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der BB angewandt wird. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Anpassungen bei den Aktiva zu hoch sind (z. B. Berichtigungen in Höhe von 10 %—20 % bei hypothekarisch gesicherten Krediten, die verbrieft und bündelweise verkauft werden können), und kann die Anpassungen bei den außerbilanziellen Geschäften nicht nachvollziehen. Außerdem ging Österreich davon aus, dass die Liquidation mit 100 %iger Wahrscheinlichkeit im Jahr 2006 erfolgen würde, und legte daher die Nominalwerte der Aktiva zugrunde. Dieses Szenario erscheint nicht realisti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.