Europäische Union

1999/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache nr. IV/36.237 - TPS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 387)

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Avis juridique important | 31999D0242 1999/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache nr. IV/36.237 - TPS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 387) Amtsblatt Nr. L 090 vom 02/04/1999 S. 0006 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.237 - TPS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 387) (Nur der französische Text ist verbindlich) (1999/242/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages)(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8, gestützt auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung zwecks Freistellung zugunsten der Vereinbarungen über die Gründung der Gesellschaft Télévision Par Satellite, die am 18. Oktober 1996 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 von Télévision Française 1, France Télévision Entreprises, France Télécom, der Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion, Métropole Télévision und der Lyonnaise des Eaux eingereicht wurden, unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wurden(2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Einleitung (1) Zum ersten Mal wurde die Kommission im Sommer 1996 mit der Sache befaßt, als eine Anmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(4), erfolgen sollte. Da den Parteien von der Kommission mitgeteilt wurde, daß Télevision Par Satellite (TPS) kein der gemeinsamen Kontrolle seiner Gesellschafter unterliegendes Gemeinschaftsunternehmen darstellt, erfolgte am 18. Oktober 1996 die Anmeldung der Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung Nr. l7 in Verbindung mit einem Antrag auf Negativattest bzw. hilfsweise Freistellung. (2) Die Anmeldung der Vereinbarungen über die Gründung des Unternehmens TPS erfolgte durch die schon genannten Parteien Télévision Française 1 (TF1 ), France Télévision Entreprises, France Télécom, Metropole Télévision (M6), Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion (CLT) und Lyonnaise des Eaux (inzwischen in Suez Lyonnaise des Eaux umbenannt). TPS wurde als offene Handelsgesellschaft französischen Rechts gegründet. Zweck der Unternehmensgründung ist die Einrichtung und der Betrieb einer digitalen Plattform zur Vermarktung von entgeltlichen Satelliten-Fernsehprogrammen und -Bildschirmdiensten in Frankreich. Der Gesellschaftszweck sieht auch die Möglichkeit einer Ausweitung der Tätigkeiten auf die übrigen französischsprachigen Gebiete in Europa vor. (3) Am 13. März 1998 teilten die Parteien der Kommission mit, daß sich im Anschluß an die Notifizierung der Vereinbarungen ein Wechsel bei den Gesellschaftern vollzogen habe. CLT habe sich aus dem Unternehmen zurückgezogen, woraufhin ihre Anteile an M6 Numérique und Lyonnaise Satellite weiterverkauft worden seien, die damit somit jeweils 25 % des TPS-Kapitals hielten. Zum Zeitpunkt der Notifizierung verteilten sich die Anteile an TPS wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach dem Ausscheiden der Société pour le Numérique Francophone halten folgende Unternehmen Anteile an TPS: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TF1 Développement ist eine 100%ige Tochter von TF1. France Télévision Entreprises gehört zu 66 % France Télécom und zu 34 % France Télévision, wobei das Kapital von France Télévision wiederum zu gleichen Teilen von den beiden öffentlichen Fernsehanstalten France 2 und France 3 gehalten wird. M6 Numérique und Lyonnaise Satellite sind 100%ige Tochtergesellschaften von M6 bzw. Suez Lyonnaise des Eaux. (4) Am 27. Juli 1998 meldeten die Parteien der Kommission eine weitere Änderung der TPS-Vereinbarungen. Die Klausel, der zufolge die an TPS beteiligten Kabelnetzbetreiber ihr Angebot mit dem der digitalen Plattform abstimmen müssen, wurde gestrichen. Die Wettbewerbsklausel wurde auf Verlangen der Kommission durch zwei Nachträge vom 17. September 1998 gelockert und die Bestimmung über eine mögliche Exklusivausstrahlung der Kanäle "Arte" und "La Cinquième" durch einen ebenfalls vom 17. September 1998 datierten Nachtrag ersatzlos gestrichen. B. Die Vertragsparteien 1. TF1 (5) TF1 ist der erste der insgesamt drei landesweit unverschlüsselt über das Funknetz ausgestrahlten Fernsehkanäle. Die Sendelizenz von TF1 wurde 1996 erneuert. Im französischsprachigen Teil Belgiens und in Luxemburg wird TF1 auch über Kabel ausgestrahlt. (6) Die Bouygues-Gruppe, in erster Linie ein Wohnungsbauunternehmen, übt mit einer Beteiligung von 39 % die faktische Kontrolle über TF1 aus. (7) Die Haupttätigkeit von TF1 besteht in der unverschlüsselten Übertragung von Vollprogrammen. TF1 ist über Tochtergesellschaften auch im Bereich der Werbung, der Audiovideo- und Filmproduktion und der Vermarktung von Nutzungsrechten an audiovisuellen Produkten tätig, betreibt zwei Spartenkanäle und ist Herausgeber und Vertreiber von Folgeprodukten bzw. Erbringer von Folgedienstleistungen. (8) 1996 belief sich der Gesamtumsatz der Bouygues-Gruppe weltweit auf 11180,5 Mio. ECU, während der Umsatz von TF1 im gleichen Zeitraum 1475,8 Mio. ECU erreichte. 2. France Télévision (9) Zu France Télévision gehören France 2 und France 3 (Zweites und Drittes Französisches Fernsehprogramm, die beide auf terrestrischem Wege ausgestrahlt werden). Es handelt sich dabei um Aktiengesellschaften, die sich vollständig im Besitz des französischen Staates befinden. Beide Sender haben im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmten Anforderungen zu genügen und einen gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Auftrag zu erfuellen. France 2 und France 3 werden unverschlüsselt ausgestrahlt und aus Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie aus Werbeeinnahmen finanziert. (10) France 2 und France 3 strahlen ein landesweit zu empfangendes, an ein breites Publikum gerichtetes Programm aus. France 3 sendet darüber hinaus auch Regional- und Lokalprogramme. Beide Kanäle werden außerdem in das belgische und luxemburgische Kabelnetz eingespeist. (11) Neben der Ausstrahlung von Vollprogrammen sind beide Sender über Tochtergesellschaften und Firmenbeteiligungen noch in anderen audiovisuellen Bereichen tätig (Werbung, Audiovideo- und Filmproduktion, Vermarktung von audiovisuellen Nutzungsrechten, Ausstrahlung von Kultur- und Bildungsprogrammen sowie Herausgabe und Vertrieb von Folgeprodukten bzw. Erbringung von Folgedienstleistungen). (12) 1996 erwirtschafteten France 2 und France 3 einen Umsatz von 760,3 Mio. ECU bzw. 784,7 Mio. ECU. 3. France Télécom (13) France Télécom ist das älteste französische Telekommunikationsunternehmen. Nach seiner teilweisen Privatisierung 1997 befinden sich 25 % des Kapitals derzeit in den Händen von privaten und institutionellen Kapitalanlegern sowie von Mitarbeitern. Das Serviceangebot von France Télécom umfaßt Fernsprechdienste im Fest- und Mobilfunknetz, die Bereitstellung von öffentlichen Netzen und von Endgeräten (Telefonapparate, Faxgeräte, Fernsprechzentralen), Kabelnetze sowie Multimedia- und Telematikdienste. (14) France Télécom verfügt über die von TPS und dem Konkurrenten AB-Sat genutzte Technologie "VIACCESS", die den Zugriff auf die Satellitenprogramme ermöglicht. (15) Die Tochtergesellschaft France Télécom Câble betreibt ein Kabelnetz mit einer Kapazität von über 1,2 Millionen Anschlüssen, das zu 23 % ausgelastet ist(5). Ihr jetziger Marktanteil, gemessen an der Zahl der Abonnenten, beträgt 29,5 %. (16) Der Umsatz von France-Télécom betrug 1996 23049,13 Mio. ECU. 4. M6 (17) M6 ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die ihre Sendeerlaubnis am 16. Februar 1987 erhalten hat und einen erdgebundenen, landesweit zu empfangenden Fernsehsender betreibt. Hauptanteilseigner sind CLT und Suez Lyonnaise des Eaux. Die Lizenz von M6 wurde 1996 mit Wirkung ab 1. März 1997 verlängert. (18) M6 ist darüber hinaus in der Werbung tätig, stellt Filme und audiovisuelle Produkte her, vermarktet Nutzungsrechte an audiovisuellen und Filmproduktionen, betreibt mehrere Spartenkanäle, gibt Schallplatten, Magazine und Videozeitschriften heraus und bietet Teleshopping an. (19) 1996 erzielte M6 einen Umsatz von 315,93 Mio. ECU. 5. Suez Lyonnaise des Eaux (20) Im Oktober 1997 zählten zu den Anteilseignern von Suez Lyonnaise des Eaux neben den Beschäftigten (1,1 %) und Privatanlegern (63,6 %) Electrafina (GBL) (10 %), Crédit Agricole (7,6 %), AXA-UAP (6,2 %), CDC (4,5 %), Saint-Gobain (4 %) und Cogema (3 %). (21) Die Tätigkeit von Suez Lyonnaise des Eaux erstreckt sich auf die Bereiche Wasser-, Abfall- und Energiewirtschaft, öffentliches Bauwesen, Durchführung von Infrastrukturarbeiten im öffentlichen Auftrag und Finanzdienstleistungen. Auf dem Kommunikationssektor ist das Unternehmen hauptsächlich durch seine Beteiligung an M6 (34,45 %) und über die Tochtergesellschaft Lyonnaise Communications vertreten, die in Frankreich ein für 1,5 Mio. Anschlüsse ausgelegtes Kabelnetz mit einem Auslastungsgrad von 18,8 % betreibt und in Frankreich über einen Marktanteil von 26 % verfügt. (22) 1996 belief sich der pro forma errechnete Konzernumsatz von Suez Lyonnaise des Eaux (vor der Fusionierung am 19. Juni 1997) auf 26394,52 Mio. ECU. C. Sachlich relevante Märkte 1. Produktmärkte (23) Die gemeldete Vereinbarung berührt in erster Linie den Pay-TV-Markt, da dort das Hauptbetätigungsfeld von TPS liegt. Da das Unternehmen jedoch einige der in seinem Angebot befindlichen Spartenprogramme in eigener Regie herstellt, ist es auch auf dem Gebiet des Erwerbs von Ausstrahlungssrechten sowie der Vermarktung und kommerziellen Nutzung von Spartenkanälen aktiv. (24) Laut TPS-Satzung gehört auch die Entwicklung und Vermarktung sowie der An- bzw. Verkauf von Zugangskontrollsystemen sowie die Verwaltung und Vermarktung von Subskriptionssystemen zu den Geschäftszielen. Diese in Verbindung mit Pay-TV angebotenen Dienstleistungen bilden einen eigenständigen Markt, den es daher ebenfalls zu berücksichtigen gilt. 1.1. Pay-TV (25) Wie bereits aus der Entscheidung 94/922/EG der Kommission(6), und ihren Entscheidungen vom 7. Oktober 1996 (Bertelsmann/CLT)(7) und vom 27. Mai 1998 (Bertelsmann/Kirch/Premiere)(8) hervorgeht, stellt der Pay-TV-Markt gegenüber dem ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzierten frei empfangbaren Fernsehen einen eigenständigen Markt dar. Während sich nämlich beim frei empfangbaren Fernsehen Programmveranstalter und Werbewirtschaft als Geschäftspartner gegenüberstehen, entsteht beim Pay-TV das Geschäftsverhältnis zwischen dem Programmveranstalter und dem Zuschauer als Abonnenten. Für beide Fernseharten gelten daher unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen. Für das unverschlüsselt gesendete Fernsehen sind die Einschaltquoten und die Werbegebühren die entscheidenden Größen, während für das entgeltliche Fernsehen eine zielgruppenorientierte Programmgestaltung mit den Schwerpunkten Film und Sport und die Preispolitik gegenüber dem Abonnenten im Vordergrund steht. Der Empfang von Pay-TV setzt außerdem den Besitz eines Decoders voraus, mit dem die Programme entschlüsselt werden; weitere besondere Merkmale sind die Vermarktung über ein Vertriebsnetz oder mittels Kundenwerbung, die Notwendigkeit einer Abonnentenverwaltung sowie die Möglichkeit der Zugangskontrolle für den Betreiber. (26) Eine Unterscheidung des Pay-TV-Marktes in analoges und digitales Fernsehen ist, wie die Kommission bereits erläutert hat(9), nicht angezeigt, da das digitale Bezahlfernsehen nur eine technologische Weiterentwicklung des analogen Bezahlfernsehens darstellt. Zwar existieren beim Satelliten- und beim Kabelfernsehen in Frankreich beide Technologien noch nebeneinander her, doch muß in Zukunft mit der Ablösung der Analogtechnik durch die Digitaltechnik gerechnet werden. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang der Fall von CanalSatellit Analogique: Nach Abwanderung eines Teils der Abonnenten zum digitalen Pay-TV beschloß CanalSatellit im Oktober 1998, d. h. ca. zweieinhalb Jahre nach Einführung seines digitalen Programmpakets, die Einstellung seines Analogprogramms. Fest steht, daß das Bezahlfernsehen unabhängig von der verwendeten Technik dieselben Merkmale aufweist, nämlich Notwendigkeit einer Zugangskontrolle, gleiche Art der Vermarktung, Abonnentenverwaltung und Programmauswahl usw.(10). (27) Entgeltliches Fernsehen kann in Frankreich über Funk, Satellit oder Kabel übertragen werden. (28) Den drahtlosen erdgebundenen Übertragungsweg benutzte bisher vor allem Canal+. Auch jetzt hat das drahtlos übertragene Fernsehen von Canal+ noch mit Abstand die größte Zahl von Abonnenten (ca. 3,5 Mio. im September 1998), obwohl es inzwischen auch über Satellit und Kabel zu empfangen ist. Genau wie das Kabel- und Satelliten-Pay-TV setzt auch das drahtlose Pay-TV vor allem auf Spielfilme und Sportprogramme, benutzt zur Vermarktung seines Angebots ein Vertriebsnetz, setzt den Besitz eines Decoders voraus und erfordert ein System der Abonnentenverwaltung. (29) Die Abonnements für Spartenprogramme im Kabelfernsehen werden unabhängig vom Übertragungsmodus (analog oder digital) als "Paket" angeboten, d. h. Grundabonnement plus eine Reihe von Optionen. Da die Kabelnetzbetreiber die meisten der auch über Satellit ausgestrahlten Programme vermarkten, findet sich in ihrem Angebot eine Mischung aus Programmen, die auch über CanalSatellite, TPS(11) und AB-Sat sowie Canal+ ausgestrahlt werden, so daß sich Kabel- und Satellitenangebot kaum unterscheiden. Außerdem betreiben die Satellitenfernsehstationen im gesamten französischen Hoheitsgebiet dieselbe Preispolitik, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein verkabeltes Gebiet handelt oder nicht. (30) Das Kabelfernsehen ist in Frankreich nur schwach verbreitet: Ohne die unverschlüsselt ausgestrahlten Vollprogramme liegt der Auslastungsgrad beim Bezahlfernsehen (Zahl der Abonnenten im Verhältnis zur Zahl der Haushalte mit Kabelanschluß) bei etwas mehr als 22 % und der Gesamtversorgungsgrad (Zahl der Kabelkunden im Verhältnis zur Zahl der TV-Haushalte) bei ca. 10 %. Wo der Verbraucher zwischen Kabel- und Satellitenfernsehen wählen kann, d. h. in den Städten und städtischen Randzonengebieten, schneidet das Kabelfernsehen in der Regel günstiger ab, weil das Satellitenfernsehen die Installation einer Parabolantenne erfordert und daher im allgemeinen einer Reihe von Beschränkungen (eigentumsrechtlicher oder städtebaulicher Art) unterworfen ist. Dies ist jedoch kein hinreichender Grund, um eine Unterscheidung zwischen Kabel- und Satellitenmarkt vorzunehmen. Die Tatsache, daß das Satellitenfernsehen in verkabelten Gebieten nur schwach oder so gut wie gar nicht vertreten ist, ist vielmehr ein Indiz dafür, daß das entgeltliche Kabelfernsehen das Satelliten-Pay-TV verdrängt, da die Verbraucher die Bequemlichkeit eines Kabelanschlusses den mit der Installierung einer Parabolantenne verbundenen Formalitäten vorziehen. Folglich läßt sich sagen, daß der Pay-TV-Markt in Frankreich derzeit alle drei Übertragungsarten - drahtlos, via Satellit und über Kabel - einschließt. (31) Nach Angaben des Conseil Superieur de 1'Audiovisuel français waren im Juni 1998 15 % der Abonnenten in Frankreich den drei Anbietern von Satellitenfernsehen (CanalSatellite, TPS und AB-Sat), 28 % dem Kabelfernsehen und 57 % dem Analogsender Canal+ angeschlossen. 1.2. Technische Dienstleistungen für Pay-TV (32) Die Realisierung von Pay-TV erfordert eine spezielle technische Infrastruktur, um die Sendungen verschlüsseln und für den empfangsberechtigten Fernsehzuschauer wieder entschlüsseln zu können. Hierzu muß bei jedem Abonnenten ein Decoder installiert werden. Für den Empfang von digitalem Pay-TV geeignete Decoder verfügen im allgemeinen über Vorrichtungen zur Demodulation des Satelliten- oder Kabelsignals, zur Dekompression des digitalen Signals, zum Demultiplexen der verschiedenen Programme, zur Entzerrung des verschlüsselten Signals und zur Verwaltung der Zugangskontrolle sowie über eine Bankkarten-Schnittstelle. (33) Der Pay-TV-Betreiber ist nämlich auf ein System der Zugangskontrolle angewiesen, das verschlüsselte Daten mit Informationen über die abonnierten Programme und die empfangsberechtigten Abonnenten mit den TV-Signalen kombiniert und überträgt. Der Abonnent erhält in der Regel eine sogenannte SmartCard, mit deren Hilfe die Autorisierungsdaten entschlüsselt und an den Decoder übermittelt werden können. 1.3. Erwerb von Übertragungsrechten (vor allem an Filmen und Sportveranstaltungen) (34) Filme und Sportsendungen sind unleugbar die beiden Zugpferde des Pay-TV. Die Rechte hieran werden erworben, um publikumswirksame Programme zusammenzustellen, mit denen neue Abonnenten gewonnen werden sollen. Im vorliegenden Fall ist es für die Entscheidungsfindung unerheblich, ob der Erwerb von Übertragungsrechten an Spielfilmen und der Erwerb von Rechten an Sportveranstaltungen zwei unterschiedliche Märkte darstellen. (35) Die Übertragungsrechte für Spielfilme sind unterteilt in die Rechte für "unverschlüsseltes Fernsehen", "Pay-TV", "Pay-per-view", "Near Video-on-demand" und "Video-on-demand"(12). Gemäß der in Frankreich geltenden Medienordnung dürfen die Rechte für die unverschlüsselte drahtlose Übertragung frühestens 36 Monate nach dem Anlaufen eines Films im Kino genutzt werden, wohingegen die Pay-TV-Rechte bereits zwölf Monate nach dem Anlaufen im Kino verwertbar werden. Bei Koproduktionen verkürzen sich diese Fristen. Bei den Rechten für das Satelliten- oder Kabel-Pay-TV kann es außerdem Unterschiede geben, je nachdem, ob der Film zur besten Sendezeit oder zu einer schlechteren Zeit gesendet wird. Urheber dieser neuesten Entwicklung, die sich jedoch bei den französischen Filmproduzenten und -verleihern noch nicht durchgesetzt hat, sind die Filmstudios in Hollywood. Keine Rolle spielt hingegen, ob die Rechte für die analoge oder digitale Übertragung genutzt werden. (36) Auch die Rechte für die Übertragung von Sportveranstaltungen sind in Rechte für unverschlüsseltes Fernsehen, Pay-TV und "Pay-per-view" unterteilt. 1.4. Vermarktung und kommerzielle Nutzung der Spartenprogramme (37) Ohne Spartenprogramme gäbe es kein Pay-TV-Angebot. Zwar werden auch einige französische oder ausländische Vollprogramme über Kabel oder Satellit ausgestrahlt, doch zählen diese nicht unbedingt zu den typischen Pay-TV-Programmen. (38) Dieser spezielle Markt kann durch die Einführung der Digitaltechnik, die im Vergleich zur Analogtechnik mit Hilfe der Kompression die Übertragung einer weitaus größeren Zahl von Programmen und Diensten ermöglicht, mit hohen Zuwachsraten aufwarten. (39) Aus den einigen wenigen, speziell für das französische Kabelfernsehen produzierten Programmen sind inzwischen mehr als 140 verschiedene Satelliten- und Kabelfernsehprogramme aus dem In- und Ausland (auch aus dem außereuropäischen Ausland) geworden. 2. Relevanter geographischer Markt (40) Gegenwärtig ist TPS mit seinem Angebot nur auf dem französischen Markt vertreten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Vermarktung in Zukunft auch auf andere französischsprachige Länder innerhalb Europas ausgeweitet wird. Gemäß den notfizierten Vereinbarungen ist dies jedenfalls geplant. Für die hier anstehende Entscheidung ist die Frage, ob es sich bei dem relevanten Markt ausschließlich um den französischen oder den gesamten französischsprachigen europäischen Markt handelt, jedoch unerheblich. (41) Das gleiche gilt auch für die im Zusammenhang mit Pay-TV angebotenen technischen Dienstleistungen, da die Kommission bereits in der Entscheidung 94/922/EG und in der Sache Bertelsmann/Kirch/Premiere festgestellt hat, daß diese eng mit dem Pay-TV-Angebot verknüpft sind(13). (42) Für die Vermarktung der Spartenkanäle - auch der ausländischen Kanäle - in Frankreich gilt, daß ihre Aufnahme in die Satelliten- und Kabelprogramme im Hoechstfall auf nationaler Ebene ausgehandelt und organisiert wird. (43) Der Erwerb von Fernsehübertragungsrechten erfolgt weitgehend noch immer unter nationalen bzw. allerhöchstens sprachlichen Aspekten, auch wenn die Beschaffung auf dem Weltmarkt und für mehr als ein Gebiet erfolgen kann. So hat die Kommission in ihrer Entscheidung 89/536/EWG(14) festgestellt, daß Übertragungsrechte für Spielfilme im allgemeinen für eine bestimme Sprachversion und ein bestimmtes Sendegebiet gewährt werden. Im vorliegenden Fall braucht die Frage, ob der relevante Markt für den Erwerb von Übertragungsrechten der französische oder der französischsprachige europäische Markt ist, nicht weiter geklärt zu werden. 3. Marktstruktur 3.1. Pay-TV (44) Der auf dem französischen Pay-TV-Markt am längsten etablierte Wettbewerber ist Canal+. Dieser Pay-TV-Dienst ging 1984 auf Sendung und benutzt zur Übertragung hauptsächlich die drahtlose Analogtechnik. Es besteht aber auch die Möglichkeit des Empfangs einer digitalen Multiplex-Version (Canal+ bleu, jaune und vert) über Satellit sowie des Empfangs über Kabel in Analog- und Digitaltechnik. Die Zahl der Abonnenten von Canal+ liegt bei derzeit insgesamt 4,3 Millionen. Der Programmschwerpunkt des "Premium"-Kanals liegt auf der Fernseherstaufführung von Spielfilmen und Spitzensportveranstaltungen. Canal+ liegt in der Gunst der französischen Zuschauer hoch im Kurs und verfügt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung über ein umfassendes Know-how im Bereich des Pay-TV-Managements. (45) Die Canal+-Gruppe ist aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Kabelgesellschaft NumériCâble, die in Frankreich über einen Marktanteil von ca. 21 % verfügt, auch auf dem Kabelnetzsektor tätig. (46) 1992 startete die zu 70 % von Canal+ kontrollierte Gesellschaft CanalSatellite eine Reihe von analog gesendeten Pay-TV-Satellitenprogrammen. 1996 ging CanalSatellite Numérique auf Sendung. Ende 1997 hatte CanalSatellite Analogique noch ungefähr 100000 Abonnenten, CanalSatellite Numérique hingegen bereits 650000. Im Oktober 1998 beschloß CanalSatellite Analogique daher die Einstellung seiner Tätigkeit. Ende Juni 1998 belief sich die Zahl der Abonnenten von CanalSatellite Numérique auf 900000; mit dem Erreichen der Millionengrenze wurde im Herbst 1998 gerechnet. (47) Gemessen an den Abonnentenzahlen hatte die Canal+-Gruppe mit den Ablegern Canal+ ("Premium"-Kanal) und CanalSatellite sowie der Beteiligung an dem Kabelnetz NumériCâble Ende Juni 1998 einen Anteil von ca. 70 % am französischen Pay-TV-Markt. (48) Die Canal+-Gruppe ist auch auf mehreren ausländischen Pay-TV-Märkten vertreten, nämlich in Spanien, Italien, den skandinavischen Ländern, dem französischsprachigen Teil Belgiens, Flandern, den Niederlanden, Polen und Afrika. In den meisten dieser Länder ist die Gruppe, sofern nicht bereits geschehen, dabei, neben "Premium"-Kanälen auch digitale Plattformen einzuführen. Ende Juni 1998 betrug die Abonnentenzahl der Gruppe in Europa 10,3 Millionen(15). (49) Im April 1996 betrat die AB-Gruppe, die sich im wesentlichen auf die Produktion von Fernsehprogrammen und den Vertrieb von Übertragungsrechten verlegt hat, mit einem weiteren Programmpaket, bestehend aus ca. 20 in Eigenregie hergestellten Pay-TV-Satellitenprogrammen, den französischen Markt. Ende Juni 1998 hatte das Programmpaket 100000 Abonnenten. Im März 1997 schloß AB-Sat mit CanalSatellite eine Simulcrypt-Vereinbarung. Dadurch können Abonnenten beider Programmpakete die Programme beider Anbieter über denselben digitalen Decoder und mit derselben Karte empfangen. Außerdem haben AB-Sat und CanalSatellite vereinbart, daß bestimmte AB-Sat-Programme, vor allem der Sportkanal, über CanalSatellite ausgestrahlt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.