Europäische Union

2013/40/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

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Quellenkennung: 32013D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rrorismus, gegebenenfalls einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, e) durch den Austausch einschlägiger bewährter Praktiken zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus. TITEL III ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN Artikel 8 Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEAN-Regionalforum (ARF). TITEL IV ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG Artikel 9 Handel und Investitionen (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien und bei ihrer Förderung zu ihrem beiderseitigen Vorteil zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien führen einen Dialog und verstärken ihre Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, um Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen und um das multilaterale Handelssystem zu fördern. (2)   Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone. Das genannte Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne von Artikel 43, mit dem die Handelsbestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden. (3)   Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, der Investitionen und der damit zusammenhängenden politischen Konzepte und Fragen. Artikel 10 Wirtschaftspolitischer Dialog (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche Trends zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern. Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (1)   Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch a) einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, und über die Verfahren hinsichtlich der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen, b) Förderung von Kontakten zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden Programme, c) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Stimulierung von Innovationen, d) Erleichterung der Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beider Vertragsparteien, e) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion. (2)   Die Vertragsparteien erleichtern die einschlägigen Maßnahmen der Zusammenarbeit der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien. Artikel 12 Steuern Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, diese Grundsätze im Steuerbereich umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze entwickeln. Artikel 13 Zoll Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an. Artikel 14 Wettbewerbspolitik (1)   Die Vertragsparteien fördern den fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen. (2)   In Verfolgung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Anerkennung der Bedeutung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbsbehörden und das Bestreben, die Gesetze proaktiv zu vollziehen, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen; b) Austausch von Informationen und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden. Artikel 15 Informationsgesellschaft (1)   In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet. (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde, b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene, c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien, d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, e) Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien. (3)   Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen wird gefördert. Artikel 16 Wissenschaft und Technologie Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea. Artikel 17 Energie (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft; b) die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht; c) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird; d) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz zu fördern; e) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit zu verstärken; f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern; g) Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer auszutauschen. (2)   Zu diesen Zwecken werden die Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern: a) Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen, b) Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der Energietechnologie, c) Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer Forschung, d) Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiesektor. Artikel 18 Verkehr (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. (2)   Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden: a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen; c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor; d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien; e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. (3)   Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen. Artikel 19 Seeverkehrspolitik (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels den ungehinderten Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis anzustreben. (2)   In Verfolgung des in Absatz 1 genannten Ziels a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsaufteilungsabmachungen auf und berufen sich nicht auf Ladungsaufteilungsabmachungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten sind; b) verzichten die Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der Häfen und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung; d) gestatten die Vertragsparteien den Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht für Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste jeder Vertragspartei, die Beförderung von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Anbietern von Verkehrsdiensten, die nicht Seeverkehrsdienste sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu schließen, und zwar unbeschadet der für den Personen- und Güterverkehr dieser anderen Verkehrsträger geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. (4)   Dieser Artikel gilt für Gesellschaften der Europäischen Union und koreanische Gesellschaften. Begünstigte der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union bzw. der Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Korea kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Korea nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. (5)   Die Frage des Betriebs von Schiffsagenturdiensten in der Europäischen Union und in der Republik Korea wird gegebenenfalls in spezifischen Abkommen behandelt. (6)   Die Vertragsparteien führen einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrspolitik. Artikel 20 Verbraucherpolitik Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Verbraucherpolitik zusammenzuarbeiten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann: a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um Handelshemmnisse zu vermeiden, gleichzeitig jedoch ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten; b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften, Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher; c) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen. TITEL V ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG Artikel 21 Gesundheit (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien streben an, den Informationsaustausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt zu fördern: a) Informationsaustausch über die Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen, b) Informationsaustausch über die Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne, c) Informationsaustausch über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung, d) soweit möglich Informationsaustausch auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zulassung von Arzneimitteln, e) soweit möglich Informationsaustausch sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, etc., f) Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden, g) Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Durchführung internationaler Gesundheitsübereinkommen wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern. Artikel 22 Beschäftigung und Soziales (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem der regionale und soziale Zusammenhalt, die soziale Integration, die Systeme der sozialen Sicherheit, die lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sein. (2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentlichen Faktor für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern. (3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. (4)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen. Artikel 23 Umwelt und natürliche Ressourcen (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes: a) Klimawandel und Energieeffizienz, b) Umweltbewusstsein, c) Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, d) Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung, e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen, f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation, g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung, h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, i) der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden. (3)   Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen. Artikel 24 Klimawandel (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen Gremien, z. B. im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen, b) Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen, c) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen, d) Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten, e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, f) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen, g) gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto. (2)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene zu intensivieren. Artikel 25 Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und bauen die Zusammenarbeit aus: a) Agrar- und Forstpolitik und internationale land- und forstwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.