Europäische Union

2013/40/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

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23.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 20/1 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2013/40/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. Mai 2008 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein Rahmenabkommen mit der Republik Korea (nachstehend „Abkommen“ genannt) auszuhandeln. (2) Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen wurde am 14. Oktober 2009 paraphiert. (3) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen wird vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON RAHMENABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, und DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK KOREA andererseits, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, IN ANBETRACHT ihrer traditionell freundschaftlichen Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, EINGEDENK des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am 1. April 2001 in Kraft getreten ist, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des beschleunigten Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Republik Korea in der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr Verantwortung übernimmt, UNTER BETONUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz, UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog aufrechtzuerhalten und auszubauen, UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auszubauen, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck die Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren, IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns, IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen, und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit sichergestellt werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass der Terrorismus eine Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind, IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen, wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, EINGEDENK in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage) notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten einschlägigen Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt, IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern, UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für ein hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des Klimawandels zusammenzuarbeiten, EINGEDENK ihrer Unterstützung für faire Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit für alle, IN DER ERKENNTNIS, dass die Handels- und Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) floriert haben, IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone, EINIG über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie den Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, den Klimawandel, die Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und die Finanzkrise anzugehen, ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere: die Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, die Bekämpfung des Terrorismus, die Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, der wirtschaftspolitische Dialog, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik, IN DEM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern, IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu fördern, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN — TITEL I GRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH Artikel 1 Grundlage der Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die das Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. (2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte. (3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels. (4)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen. (5)   Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter der bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz. (6)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft auszubauen und die Bereiche der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu erweitern. (7)   Die Durchführung dieses Abkommens zwischen Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen und einander achten, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts. Artikel 2 Ziele der Zusammenarbeit (1)   Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen; d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren; e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken; g) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung; h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern. (2)   Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik. TITEL II POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT Artikel 3 Politischer Dialog (1)   Zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführt. (2)   Der politische Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind. (3)   Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführt: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren, c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea. Artikel 4 Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. (2)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; b) zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, das Endverwender-Kontrollen und geeignete zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst. (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihr politischer Dialog die genannten Elemente begleiten und festigen wird. Artikel 5 Kleinwaffen und leichte Waffen (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher Ebene unternehmen. Artikel 6 Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen. (2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre. Artikel 7 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen Flüchtlingsrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Verhütung und Ausschaltung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. (2)   Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere a) im Rahmen der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihrer Verpflichtungen aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten, b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht, c) durch Meinungsaustausche über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention, d) durch die Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Te

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.