Europäische Union

2013/40/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b) Eintragung und Schutz geografischer Angaben, c) ökologischer Landbau, d) Forschung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, e) Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren, f) nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, g) die Beziehungen zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Umwelt und der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, h) Absatzförderung für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, i) nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Verhinderung der Entwaldung und Förderung der Aufforstung, einschließlich der gebührenden Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer, aus denen Holz bezogen wird. Artikel 26 Meeres- und Fischereiangelegenheiten Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein: a) Informationsaustausch, b) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und c) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken. Artikel 27 Entwicklungshilfe (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist. (2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken. TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR Artikel 28 Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu fördern, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu verbessern. (2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in diesem Bereich zu unternehmen. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, in den zuständigen internationalen Gremien, z. B. der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und dem ASEM, eng zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter Einhaltung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern. (4)   Die Vertragsparteien werden prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert werden können. Artikel 29 Bildung (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bildung und Ausbildung einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von Humanressourcen leisten, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können, und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung haben. (2)   Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kooperationsmaßnahmen im Bereich Bildung, Ausbildung und Jugend unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulbildung gemeinsam zu unterstützen. Die Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen: a) Unterstützung gemeinsamer Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Europäischen Union und der Republik Korea im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studienprogramme und der Mobilität von Studierenden, b) Dialog, Studien und Austausch von Informationen und Know-how auf dem Gebiet der Bildungspolitik, c) Förderung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie von Jugendbetreuern, unter anderem durch Durchführung des Programms Erasmus Mundus, d) Zusammenarbeit in Bildungssektoren von gemeinsamem Interesse. TITEL VII ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT Artikel 30 Rechtsstaatlichkeit Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei. Artikel 31 Justizielle Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist. (3)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen. Artikel 32 Schutz personenbezogener Daten (1)   Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind. (2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Artikel 33 Migration (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren. (2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wieder zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose behandelt. Artikel 34 Bekämpfung illegaler Drogen (1)   Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von Ausgangsstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Bei ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei Verfolgung dieses Ziels durch Vorschriften für den legalen Markt und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird. (2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden. Artikel 35 Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern. Artikel 36 Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen von Straftaten stammen. (2)   Die Vertragsparteien können im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen austauschen und geeignete Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus anwenden, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind. Artikel 37 Bekämpfung der Computerkriminalität (1)   Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhindern und zu bekämpfen. (2)   Die Vertragsparteien werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik austauschen. Artikel 38 Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren. TITEL VIII ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN Artikel 39 Tourismus Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen: a) Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse, b) Organisation touristischer Veranstaltungen, c) Tourismusaustausch, d) Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes, e) Zusammenarbeit im Touristikmanagement. Artikel 40 Zivilgesellschaft Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern. Artikel 41 Öffentliche Verwaltung Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten: a) Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation, b) Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen, c) Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht, d) Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens, e) Konzipierung und Umsetzung von Politik. Artikel 42 Statistik (1)   Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter. Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: a) schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien, b) Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik, c) Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden, d) Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows. (2)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen. TITEL IX INSTITUTIONELLER RAHMEN Artikel 43 Andere Abkommen (1)   Das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben. (2)   Das genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen aktualisiert und ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien werden als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen ausgelegt. (3)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. (4)   Desgleichen werden bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet. Artikel 44 Gemischter Ausschuss (1)   Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt. (2)   Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten. (3)   Der Gemischte Ausschuss a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens; b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien; c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte; d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel; e) setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens; f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten; g) legt nach Artikel 45 Absatz 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des Konsenses bei; h) prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen. (4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen. Artikel 45 Durchführungsmodalitäten (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. (2)   Die Durchführung erfolgt im Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor. (3)   Ist die eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet die Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss vorher alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab, die, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss bestellten Vermittler erleichtert werden können. (4)   In besonders dringenden Fällen wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu zwanzig (20) Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ende dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei zur Prüfung aller Aspekte oder der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Artikel 46 ersuchen. Artikel 46 Schiedsverfahren (1)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens. (2)   Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen wiederherzustellen. TITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 47 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits. Artikel 48 Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde. Artikel 49 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam. Artikel 50 Notifikationen Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten. Artikel 51 Erklärungen und Anhänge Die Erklärungen zu diesem Abkommen und seine Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 52 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea andererseits. Artikel 53 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.