Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-05-01

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sentlich ist. ◄ Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, b)  mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, c)  mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, d)  ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen. In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt. ▼M2 (3)  Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn a)  eine Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, welche die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags durch die Änderung nicht verändert wird, oder b)  zusätzliche Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen erforderlich geworden sind, die sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen. Die Preiserhöhung darf jedoch in jedem einzelnen Fall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen. ▼B (4)  Ein Auftrag kann geändert werden, indem der Auftragnehmer, an den er vergeben wurde, durch einen anderen Auftragnehmer ersetzt wird, aufgrund entweder a)  einer eindeutig formulierten, klaren und präzisen Überprüfungs- oder Optionsklausel, b)  der Tatsache, dass ein anderer Lieferant, der die ursprünglich angewandten Kriterien zur Auswahl des ursprünglichen Auftragnehmers erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Beschlusses zu umgehen, oder c)  der Tatsache, dass die EZB die Verpflichtungen gegenüber den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers einschließlich der Verpflichtung, Zahlungen unmittelbar an die Unterauftragnehmer zu leisten, übernimmt, sofern dies im Auftrag vorgesehen ist. (5)  Im Zusammenhang mit ursprünglichen Aufträgen, die nach Kapitel II vergeben wurden, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt in Bezug auf etwaige Bestellungen zusätzlicher Waren, Dienst- oder Bauleistungen nach Absatz 3, wenn der Gesamtwert der entsprechend diesem Auftrag bestellten zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen 50 % des ursprünglichen Auftragswerts überschreitet. ▼M2 (6)  Für alle nicht in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Auftrags während dessen Laufzeit ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich. ▼B KAPITEL II ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN Artikel 9 Überblick ▼M2 (1)  Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft gemäß den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen durchführen. ▼B (2)  Die EZB kann Rahmenvereinbarungen schließen oder dynamische Beschaffungssysteme einrichten und gemäß den in Artikel 18 bzw. 19 niedergelegten Bedingungen Aufträge auf dieser Basis vergeben. (3)  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren können durch eine elektronische Auktion gemäß Artikel 16 ergänzt werden. (4)  Die EZB kann Wettbewerbe durchführen. Das Verfahren für die Durchführung eines Wettbewerbs muss in der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung über den Wettbewerb genannt werden. Es muss mit den allgemeinen Grundsätzen für Wettbewerbe im Einklang stehen, einschließlich öffentlicher Bekanntgabe, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie Integrität und Unabhängigkeit des Preisgerichts. Die Kriterien, die bei Wettbewerben zu verwenden sind, können insbesondere Kriterien umfassen, die sich auf den künstlerischen Wert eines Planungsentwurfs und die Einhaltung des Kostenrahmens beziehen. (5)  Die EZB vergibt Konzessionsverträge im Einklang mit Artikel 20 und den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 3. Das Vergabeverfahren muss in der Bekanntmachung genannt werden. ▼M2 (6)  Die EZB kann beschließen, einen Auftrag in Form gesonderter Lose zu vergeben, wobei sie den Umfang und die Leistungsbeschreibung dieser Lose festlegen kann. (7)  Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 3 ). ▼B ABSCHNITT 1 Verfahrensarten und Verfahrensdurchführung Artikel 10 Offenes Verfahren (1)  Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können alle interessierten Lieferanten den Aufruf zur Angebotsabgabe anfordern, wenn er nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt wird. Die EZB stellt den Aufruf zur Angebotsabgabe innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zur Verfügung, sofern der Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist. (2)  Interessierte Lieferanten müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen. (3)  Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Artikel 11 Nicht offenes Verfahren ▼M2 ————— ▼B (2)  Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am nicht offenen Verfahren bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen. (3)  Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens fünf infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. ►M1  ————— ◄ (4)  Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen. (5)  Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Artikel 12 Verhandlungsverfahren (1)  Die EZB kann ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn: a)  die Bedürfnisse der EZB nicht ohne die Anpassung von unmittelbar verfügbaren Lösungen erfüllt werden können oder konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern, b)  der Auftrag wegen der besonderen Natur, der Komplexität, des rechtlichen und finanziellen Charakters der Vertragsleistung und wegen der damit verbundenen Risiken nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann oder c)  die technischen Spezifikationen nicht mit hinreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine technische Norm oder einen technischen Bezugswert erstellt werden können. ▼M2 (2)  Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich sämtliche Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechende Angebote eingereicht haben. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB ein neues Verhandlungsverfahren einleiten, ohne eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen und ohne den Bietern neue Auftragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden. ▼B (3)  Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Verhandlungsverfahren bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein. (4)  Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Sie fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. ►M1  ————— ◄ (5)  Nach Evaluierung der Angebote kann die EZB mit den Bietern verhandeln, um ihre Angebote entsprechend den Anforderungen der EZB anzupassen. Die EZB kann mit folgenden Bietern in Verhandlung treten: a)  mit dem an erster Stelle stehenden Bieter. Schlagen die Verhandlungen mit dem an erster Stelle stehenden Bieter fehl, kann die EZB Verhandlungen mit dem an nächster Stelle stehenden Bieter aufnehmen, oder b)  gleichzeitig mit mehreren Bietern, deren Angebote die Zuschlagskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der zu den Verhandlungen zugelassenen Bieter kann in aufeinanderfolgenden Phasen anhand der in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Die EZB informiert alle Bieter, die für eine Teilnahme an den Verhandlungen in Frage kommen, vor Beginn der Verhandlungen über deren Ablauf. ▼M2 Die EZB kann Aufträge auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne Verhandlungen vergeben. ▼B (6)  Der Verhandlungsumfang kann sich auf das technische und finanzielle Angebot sowie die vertraglichen Bedingungen der Bieter erstrecken, sofern der Anwendungsbereich des Ausschreibungsverfahrens nicht grundlegend geändert wird. Die EZB kann die Bieter ferner auffordern, ein überarbeitetes Angebot vorzulegen. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bieter gleichbehandelt werden. (7)  Nach Abschluss der Verhandlungen vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Artikel 13 Wettbewerblicher Dialog (1)  In den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen kann die EZB einen wettbewerblichen Dialog führen. (2)  Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Dialog bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein. (3)  Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Dialog und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Das Ziel des Dialogs ist es, die Lösung zu ermitteln und festzulegen, die die Bedürfnisse der EZB am besten erfüllt. Die EZB kann mit den Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen. (4)  Der Dialog wird innerhalb des in der Bekanntmachung festgelegten zeitlichen Rahmens durchgeführt. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleichbehandelt werden. Die EZB darf keine Informationen zur Verfügung stellen, die einigen Teilnehmern einen Vorteil gegenüber anderen verschaffen könnten, und darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung an die anderen Bewerber weitergeben. (5)  Sofern in der Bekanntmachung vorgesehen, kann die EZB den Dialog in aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen zu verringern. Die EZB setzt den Dialog fort, bis sie die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen ihre Bedürfnisse erfüllt werden können. Die EZB wählt die zu erwägenden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien aus. (6)  Nachdem die EZB den Dialog für abgeschlossen erklärt hat, fordert sie die am Dialog teilnehmenden Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Die EZB kann die Bieter ersuchen, bestimmte Aspekte ihrer Angebote näher zu erläutern, zu spezifizieren oder zu optimieren oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. (7)  Die EZB beurteilt die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien. Nach Abschluss der Bewertung vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter dessen Angebot die Zuschlagskriterien — die auch Qualitätsaspekte umfassen müssen — am besten erfüllt. Artikel 14 Innovationspartnerschaft (1)  Zur Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die nicht bereits auf dem Markt verfügbar sind, und zu deren anschließendem Erwerb kann die EZB ein Verfahren der Innovationspartnerschaft durchführen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen der EZB und den Teilnehmern der Partnerschaft vereinbart worden sind. (2)  Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme an der Innovationspartnerschaft bewerben. Sie reichen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein. (3)  Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Verfahren und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen. (4)  Die EZB kann beschließen, eine Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden. (5)  Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Fertigstellung von Bauleistungen umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung in Tranchen fest. Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, kann die EZB die Innovationspartnerschaft nach jeder Phase entweder beenden oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduzieren. (6)  Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, können die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft anhand der festgelegten Zuschlagskriterien in aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote zu verringern, über die verhandelt wird. Die EZB verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote; Änderungen der technischen Spezifikationen werden den Bietern mitgeteilt, damit diese ihre Angebote modifizieren und abgeänderte Angebote erneut einreichen können. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. (7)  Artikel 13 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. ABSCHNITT 2 Elektronische Beschaffung Artikel 15 Elektronische Ausschreibungsverfahren Die EZB kann elektronische Ausschreibungsverfahren gemäß den allgemeinen Anforderungen für die elektronische Beschaffung nach den Bestimmungen von Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit deren Anhang IV durchführen. In solchen Fällen sind in der Bekanntmachung insbesondere Angaben zu den von den Bewerbern oder Bietern zu beachtenden formalen Anforderungen und die Frage, wie auf die elektronische Plattform zugegriffen werden kann, zu machen. Die EZB kann beschließen, nur elektronische Bewerbungen und Angebote zu akzeptieren, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen betreffend den gleichberechtigten Zugang, die Operabilität oder die Sicherheit nicht praktikabel. Artikel 16 Elektronische Auktionen (1)  Bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren kann die EZB elektronische Auktionen durchführen, sofern die Spezifikationen hinreichend genau festgelegt werden können. Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder a)  allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag ausschließlich aufgrund des Preises erteilt wird, oder b)  auf die Preise und/oder die neuen Werte der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistung-Verhältnis den Zuschlag für den Auftrag erhält. (2)  Beabsichtigt die EZB die Durchführung einer elektronischen Auktion, so weist sie in der Bekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen: a)  die Komponenten und die Werte, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein sollen, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können, b)  gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen ergeben, c)  die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, d)  alle relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, e)  die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind, f)  alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. (3)  Die elektronische Auktion darf erst nach Vorlage und einer ersten Evaluierung der Angebote begonnen werden. Alle infrage kommenden Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen und deren Gebote den technischen Spezifikationen entsprechen und nicht irregulär, unzulässig und ungeeignet sind, werden gleichzeitig aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. (4)  Der Aufforderung wird das Ergebnis einer umfassenden Evaluierung des einschlägigen Angebots beigefügt. Sie enthält Angaben betreffend das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion sowie eine Anleitung für die individuelle Verbindung zur elektronischen Vorrichtung. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen werden. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, wie sie in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben. (5)  Die elektronische Auktion kann aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Die EZB übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie kann ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist. Darüber hinaus kann sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Die EZB gibt jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt. (6)  Die EZB schließt die elektronische Auktion mit Ablauf des in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion genannten Schlusstermins. Der Schlusstermin kann entweder in Form eines Zeitpunkts mit bestimmtem Datum und bestimmter Uhrzeit oder eines Zeitraums angegeben werden, welcher nach Vorlage des letzten Angebots mit neuen Preisen oder Werten verstrichen sein muss. Die EZB gibt in der Aufforderung den Zeitplan für alle Auktionen an, die in mehreren Phasen durchgeführt werden. (7)  Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die EZB den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion. Artikel 17 Elektronische Kataloge (1)  Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann die EZB festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. (2)  Wird die Vorlage von Angeboten in Form eines elektronischen Katalogs akzeptiert oder verlangt, ist die EZB verpflichtet, a)  in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, b)  in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog zu nennen. (3)  Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der EZB festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen, und die elektronischen Kataloge müssen den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen von der EZB gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Bestimmungen genügen. (4)  Wurde mit mehr als einem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung mittels elektronischer Kataloge geschlossen, so kann der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgen. In einem solchen Fall kann die EZB a)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.