Europäische Union

2003/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 568)

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Quellenkennung: 32003D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie gehören, einen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, der in der Aussetzung der Versteuerung der in die Reserve eingestellten Mittel besteht. In bestimmten Fällen werden diese Mittel zu einem niedrigeren Satz versteuert oder bleiben gänzlich steuerfrei. (81) Entnahmen aus der Risikoreserve müssen normalerweise zu dem in den Niederlanden geltenden Regelsatz für Unternehmen, d. h. mit 35 %, versteuert werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. So können einerseits Mittel aus der Reserve entnommen und unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Sondersteuersatz von 10 % versteuert werden, andererseits besteht beim Erwerb von Aktien die Möglichkeit, Kapital ohne unmittelbare Besteuerung aus der Reserve abzuziehen. Liegen nach Ansicht der Behörden außergewöhnliche Risiken vor, können sich die der Reserve entnommenen Beträge in bestimmten Fällen auf 50 bis 100 % des Kaufpreises belaufen. Dem steht gegenüber, dass die in die Bilanz des Unternehmens aufgenommenen Beträge entsprechend vermindert werden. Mittels dieses Mechanismus kann die Steuerlast des Unternehmens unmittelbar gemindert werden, ohne dass das von der Reserve gedeckte Risiko tatsächlich eintritt. Zwar wird bei der Liquidation oder der Veräußerung erworbener Aktiva der Verlust an Steuereinnahmen geringer sein, wenn der Wert der in die Bilanz aufgenommenen Aktiva um den Betrag der für den Kauf aufgewendeten Reservemittel verringert wird. Im Fall der Liquidation der genannten Aktiva bleibt jedoch ein unsicheres, in bestimmten Fällen sogar völlig hypothetisches Element bestehen. Für die steuerliche Kompensierung dieses Vorteils ist nämlich keinerlei Frist vorgesehen. (82) Die Kommission kann sich dem Argument, die Finanzierungsregelung verschaffe international tätigen Unternehmen im Vergleich zu den Regelungen anderer Staaten im Bereich internationaler konzerninterner Finanzierungsaktivitäten keinerlei Vorteil, nicht anschließen. Der Vorteil ist nämlich im Rahmen der Prüfung von staatlichen Beihilfen ausschließlich auf nationaler Ebene zu beurteilen, im vorliegenden Fall im Hinblick auf die niederländischen Unternehmen, die aufgrund der strikten Bedingungen in dieser Regelung von der Finanzierungsregelung ausgeschlossen sind. Dass die Finanzierungsregelung weniger attraktiv ist als andere Regelungen, die außerhalb der Niederlande gelten, ist in diesem Fall daher nicht relevant. (83) Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Bildung der Rückstellung eine Begünstigung in Form einer Aussetzung der Versteuerung von unbefristeter Dauer darstellt. Außerdem bedeutet der Umstand, dass für bestimmte Formen der Nutzung der Rückstellung ermäßigte Steuersätze gelten, ebenfalls eine Begünstigung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Dies gilt sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die Konzerne, zu denen sie gehören. 7.2. Einsatz staatlicher Mittel (84) Das zweite Tatbestandsmerkmal ist die Gewährung einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da die bewilligte Steuerminderung zu einer Verringerung der Staatseinnahmen führt, ganz gleich ob sie in Form einer Aussetzung der Versteuerung oder einer Senkung des Steuersatzes erfolgt. Sowohl die Niederlande als auch die Beteiligten haben angeführt, die Maßnahme habe nicht zu einem Einnahmenverlust für den Staat geführt. Vielmehr habe sie der Verlegung von Unternehmen ins Ausland Einhalt geboten und dazu beigetragen, dass Unternehmen in die Niederlande zurückgekehrt seien bzw. sich dort niedergelassen hätten, wodurch die durch eine niedrigere Steuerlast bedingte Minderung der Einnahmen kompensiert werde. Die Kommission kann sich diesem Ansatz, der auf einer Kosten-Nutzen-Analyse beruht, nicht anschließen. Der Umstand, dass ein Einnahmenverlust im Nachhinein durch eine höhere Zahl von Steuerpflichtigen dank der Maßnahme kompensiert werden kann, kann nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Ob eine Maßnahme eine Beihilfe beinhaltet, muss nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens beurteilt werden, um feststellen zu können, ob bestimmte Unternehmen mehr staatliche Beihilfen empfangen oder weniger zur Finanzierung öffentlicher Güter und Dienste beitragen. Andernfalls wäre jede Form der Beihilfe berechtigt, sofern sie einen Anreiz für ein Unternehmen darstellt, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, es diesem Unternehmen ermöglicht, seine künftigen steuerpflichtigen Einnahmen zu erhöhen, oder verhindert, dass das Unternehmen das Land verlässt. 7.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (85) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs(25) und Punkt 11 der oben genannten Mitteilung berechtigt "schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde". Dieses Tatbestandsmerkmal ist insofern erfuellt, als die Begünstigten zu multinationalen Konzernen gehörende Unternehmen sind, von denen die meisten - wenn nicht sogar alle - auf dem innergemeinschaftlichen Markt tätig sind. Die Gewährung besonderer Vorteile an diese Unternehmen mit Tochtergesellschaften in mindestens vier Staaten oder auf zwei Kontinenten stärkt ihre finanzielle Position. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Regelung den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beeinträchtigt, da sie, wie übrigens sowohl die Niederlande als auch die Beteiligten betonen, allen Branchen offen steht, auch denjenigen, in denen ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel besteht. 7.4. Selektivität (86) Das vierte Tatbestandsmerkmal ist die Spezifizität bzw. Selektivität, d. h. der Umstand, dass die betreffende Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (87) Der Umstand, dass die Regelung hinsichtlich Branche, Nationalität oder Größe des betreffenden Unternehmens nicht selektiv ist, reicht als Nachweis dessen, dass es sich hierbei um eine allgemeine Maßnahme handelt, nicht aus. Da die Finanzierungsregelung nur für die Finanzierungstätigkeiten international tätiger Konzerne gilt, die in mindestens vier Staaten oder auf zwei Kontinenten niedergelassen sind, kann begründeterweise geurteilt werden, dass das Kriterium der Selektivität erfuellt ist. Gemäß Punkt 20 der Mitteilung sind bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Unternehmensfunktionen, insbesondere gruppeninterne Dienstleistungen, beschränkt. Wenn derartige Steuervorteile bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, können diese Maßnahmen staatliche Beihilfen sein. Nicht nur gilt die Finanzierungsregelung ausschließlich für Finanztransaktionen innerhalb eines Konzerns, sondern es kommen außerdem nur manche dieser Transaktionen für die Regelung in Betracht. (88) Die für die Regelung in Betracht kommenden Unternehmen unterliegen nämlich zusätzlichen Bedingungen. So werden nur Finanzierungstätigkeiten berücksichtigt, die von den Niederlanden aus ausgeführt werden, und höchstens 10 % des Gesamtkapitals, das das Unternehmen für seine Finanztätigkeit einsetzt, darf direkt oder indirekt auf niederländische Konzernunternehmen entfallen. Diese Kriterien bestätigen die explizite Absicht der niederländischen Behörden, diese Regelung multinationalen Unternehmen vorzubehalten, deren Finanzmittelpunkt in den Niederlanden liegt, die aber Finanzierungstätigkeiten ausführen, die vornehmlich mit ausländischen Konzernunternehmen realisiert werden. Die Maßnahme ist daher selektiv, sei es auch nur, weil sie weder für Konzerne gilt, die hauptsächlich auf dem Gebiet der Niederlande niedergelassen sind, noch für multinationale Unternehmen, die in weniger als vier Ländern Tochtergesellschaften haben. Außerdem verfolgt die niederländische Regierung, wie sie betont hat, mit der Maßnahme die Absicht, der Neigung international tätiger niederländischer Unternehmen, ihre Konzernfinanzierungstätigkeiten über im Ausland ansässige Finanzierungsgesellschaften laufen zu lassen, entgegenzutreten und die Rückkehr dieser Aktivitäten in die Niederlande zu fördern. Die Maßnahme war daher von Beginn an auf eine begrenzte Zahl von Unternehmen ausgerichtet. (89) Des Weiteren kann das Argument, die Maßnahme sei allgemeiner Natur, da sie mit anderen Steuervorschriften der Niederlande für die Bildung von Risikoreserven und mit der italienischen Regelung zugunsten der Untergrundwirtschaft vergleichbar ist, nicht hingenommen werden. Diese beiden Maßnahmen weisen nämlich andere Merkmale auf als die Finanzierungsregelung. Hinsichtlich der italienischen Regelung weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass sie allen Unternehmen offen steht, ungeachtet der ausgeübten Tätigkeit, ganz gleich, ob die Tätigkeit konzernintern erfolgt oder nicht und auch unabhängig vom Ort, an dem sie erbracht wird, sei es auf nationaler oder auf internationaler Ebene. (90) Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die oben genannten Vorteile, die zu einer erheblichen Minderung der Steuerlast führen können, nur für eine sehr beschränkte Zahl von Unternehmen - nämlich 87 - gelten. Im Vergleich zu der Gesamtzahl von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen(26), ist diese Zahl sehr klein. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Zahl mit der Gesamtzahl multinationaler Unternehmen in den Niederlanden verglichen werden muss, ist Folgendes festzustellen. Von diesen Konzernen kann nämlich nur eine Minderheit die Voraussetzungen für die Anwendung der Finanzierungsregelung erfuellen, ungeachtet der Art oder des Umfangs der Risiken, die sie aufgrund ihrer internationalen Aktivitäten eingehen. Rechtfertigung mit Art und Struktur des Systems (91) Gemäß Punkt 23 der Mitteilung ist "die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfe anzusehen". Maßnahmen, die wie eine Beihilfe aussehen, können nämlich durch die Art oder die Struktur des Systems gerechtfertigt sein. Da es im vorliegenden Fall um die Bildung einer Rückstellung für mit bestimmten Aktivitäten verbundene Risiken geht, haben die niederländischen Behörden die folgenden Argumente angeführt. (92) Erstens sind internationale Transaktionen gegenüber nationalen Transaktionen, bei denen die politischen oder kommerziellen Risiken kleiner sind oder einfacher vorhergesehen werden können, mit besonderen Risiken verbunden. Außerdem müssen, so die niederländischen Behörden, Einstellungen in die Risikoreserve im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen. (93) Aufgrund der im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Argumente räumt die Kommission ein, dass die in die Risikoreserve eingestellten Mittel sehr reelle Risiken decken können. Dies geht daraus hervor, dass mehrere Beteiligte der Kommission mitgeteilt haben, sie hätten Mittel aus der Reserve entnommen, nachdem bestimmte Risiken tatsächlich eingetreten waren. Dass die Reserve, zumindest in bestimmten Fällen, aus buchhalterischer und finanzieller Sicht gerechtfertigt sein kann, bedeutet jedoch nicht, dass ihre Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Unternehmen ebenfalls gerechtfertigt ist. (94) Die Kommission kann sich dem Argument, die Mindestanforderung - vier Länder oder zwei Kontinente - diene nur dem Zweck, über objektive Kriterien für die Feststellung zu verfügen, ob die Grundvoraussetzungen erfuellt sind, nicht anschließen. Obgleich es logisch ist, in einem Steuersystem bestimmte Schwellen oder Grenzwerte vorzusehen, um das reibungslose Funktionieren des Systems zu gewährleisten, dürfen diese Grenzwerte nicht dazu führen, dass übertriebene Anforderungen gestellt werden, die nicht im Verhältnis zu den beabsichtigten Zielen stehen. Konzerne, die nur in drei Ländern oder nur auf einem Kontinent tätig sind, sind objektiv gesehen den Risiken internationaler Finanzierungstätigkeiten nicht weniger ausgesetzt. Die Zahl der Unternehmen, die die Kriterien der Finanzierungsregelung nicht erfuellen, ist hingegen ohne jeden Zweifel größer als die Zahl derer, die sie erfuellen. In diesem Sinne und im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz im Alava-Urteil(27) ist nicht erwiesen, dass die Maßnahme durch Art und Struktur des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt ist. So können die Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage oder die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit, unter der die konzerninternen Finanzierungsaktivitäten in den Niederlanden vor 1997 zu leiden hatten, nicht die Bewilligung einer staatlichen Beihilfe für eine begrenzte Zahl von Unternehmen rechtfertigen. Dies wird insbesondere in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 173/73(28) festgestellt. (95) Wie oben ausgeführt, hat die Regelung ausdrücklich zum Ziel, die Rückkehr der Finanzierungstätigkeiten großer multinationaler Konzerne in die Niederlande zu fördern. Dies ist eine Zielsetzung der Wirtschaftspolitik und keine einem Steuersystem inhärente Zielsetzung. (96) Darüber hinaus ist, auch wenn die Stellungnahmen der Niederlande und anderer Beteiligter gezeigt haben, dass die in die Risikoreserve eingestellten Mittel tatsächlich der Deckung von Risiken dienen sollten, nicht nachgewiesen, dass die Grenze von 80 % der Nettogewinne aus internationalen Finanzierungstätigkeiten und 80 % des Gewinns aus der gesamten Geschäftstätigkeit des begünstigten Unternehmens in allen Fällen im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stand. Sobald das Bestehen eines Risikos nachgewiesen wird, können Mittel in die Reserve eingestellt werden; das Ausmaß des Risikos braucht jedoch in keiner Weise nachgewiesen zu werden. Die einzige Beschränkung besteht darin, dass höchstens 80 % der Gewinne aus internationalen Finanzierungstätigkeiten in die Reserve eingestellt werden dürfen. (97) Da die Zielsetzung der Risikoreserve in der Deckung von mit internationalen Finanzierungstätigkeiten verbundenen Risiken besteht, entspricht die vorübergehend steuerbefreite Entnahme aus der Risikoreserve für mögliche Übernahmen in den Niederlanden oder im Ausland nicht der Logik, die für die Bildung der Risikoreserve im Allgemeinen angeführt wird, sondern vielmehr der Logik einer Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen. Bei der Übernahme von Unternehmen wird die Minderung der Steuerlast nämlich nur kompensiert, wenn die betreffenden Unternehmen weiterveräußert oder liquidiert werden. Ob unter diesen Umständen eine Steuer erhoben wird, hängt nicht von dem tatsächlichen Eintreten des gedeckten Risikos ab, sondern von einem Beschluss des unter die Finanzierungsregelung fallenden Unternehmens. (98) Die Kommission ist schließlich, ungeachtet der in dieser Regelung vorgesehenen Grenzen, von vornherein der Ansicht, die steuerliche Behandlung konzerninterner finanzieller Transaktionen dürfe sich nicht von der Behandlung finanzieller Transaktionen zwischen nicht verbundenen Unternehmen unterscheiden. Da der Nachteil, den diese Aktivitäten in den Niederlanden im Vergleich zu bestimmten Steuersystemen erleiden, in dem Verfahren als Hauptrechtfertigungsgrund angeführt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Rechtfertigung nicht auf die Logik des niederländischen Steuersystems zurückzuführen ist, sondern vielmehr ein Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik verfolgt. 7.5. Einstufung der Regelung als rechtswidrige Beihilfe (99) Sowohl die Niederlande als auch andere Beteiligte haben angeführt, die Finanzierungsregelung müsse als bestehende Beihilfe betrachtet werden, insbesondere wegen der Ähnlichkeit mit der belgischen Regelung für Koordinierungszentren, die einer Entscheidung der Kommission von 1984 zufolge nicht als Beihilfe gilt. In diesem Zusammenhang muss zwischen einigen Dingen differenziert werden. (100) Erstens ist "Beihilfe" ein objektiver Begriff und hat die Kommission diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum. Auch der Gerichtshof(29) hat geurteilt, dass die Kommission bei der Klärung der Frage, ob eine Maßnahme eine bestehende Beihilfe darstellt, über keinerlei Ermessensspielraum verfügt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die niederländische Regelung vor ihrer Umsetzung nicht bei der Kommission angemeldet wurde und dass die Informationen, die die Niederlande auf Ersuchen der Kommission im März 1997 erteilt haben, nicht mit einer Mitteilung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gleichgesetzt werden können. (101) Zweitens gilt die von den Niederlanden und anderen Beteiligten angeführte Entscheidung aus dem Jahr 1984, der zufolge die Regelung für belgische Koordinierungszentren nicht als Beihilfe einzustufen ist, selbstverständlich nur für die belgische Regelung, da diese ausschließlich auf Belgien ausgerichtet ist. Davon abgesehen sind die beiden fraglichen Regelungen trotz gewisser Ähnlichkeiten nicht identisch, und zwar insbesondere aufgrund der verwendeten Technik und der Form, in der die Vorteile gewährt werden. (102) Schließlich kann die Finanzierungsregelung nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Unterpunkt v) der Verfahrensverordnung betrachtet werden, weil alle Elemente einer staatlichen Beihilfe von dem Moment der Einführung der Maßnahme an vorhanden waren. Im Übrigen wurde nicht nachgewiesen, inwieweit sich der Gemeinsame Markt entwickelt hat. Obgleich die Einführung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und die zunehmende Globalisierung feststehende, bedeutsame Ereignisse sind, sind sie dennoch Teil fortlaufender Prozesse, die lange vor der Genehmigung der Finanzierungsregelung eingesetzt haben. Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Krönung der Versuche zur Koordinierung der Währungspolitik, mit denen schon in den siebziger Jahren begonnen wurde. Die Globalisierung ihrerseits ist auf den multilateralen Charakter des kurz nach dem Krieg abgeschlossenen GATT-Handelsübereinkommens(30) zurückzuführen. Die vorstehend erwähnte Mitteilung der Kommission basiert, wie das Gericht erster Instanz im Alava-Urteil(31) angemerkt hat, überwiegend auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz und dient allein der Verdeutlichung der Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf steuerliche Maßnahmen. Auch wenn angenommen wird, dass sich die Entscheidungspraxis der Kommission geändert hat, wie es das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Gibraltar/Kommission(32) unterstrichen hat, kann die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine bestehende oder eine neue Beihilfe ist, nicht von einem subjektiven Urteil der Kommission abhängen, sondern muss ungeachtet jedweder früheren Verwaltungspraxis der Kommission beantwortet werden. 7.6. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (103) Da die gegenständliche Steuerregelung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist ihre etwaige Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß den Artikeln 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag zu prüfen. (104) Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. (105) Ebenso wenig gelangt die Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) zur Anwendung, die sich auf Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bezieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, da kein Gebiet in den Niederlanden unter diese Regelung fällt. Dasselbe gilt für die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, da die gegenständliche Steuerregelung auch außerhalb der Bereiche gilt, die für diese Ausnahmeregelung in Betracht kommen. (106) Auch ist die Steuerregelung für Risikoreserven kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, das für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) in Betracht kommt, noch dient sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d). (107) Schließlich ist die gegenständliche Steuerregelung im Lichte der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu prüfen, nach denen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (108) Die für die Bildung der Risikoreserve und deren freiwilliger Auflösung gewährten Steuererleichterungen gehen nicht mit Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Verwirklichung spezifischer Projekte einher. Sie vermindern aber die normalerweise von den Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu tragenden Belastungen, so dass sie als staatliche Betriebsbeihilfe anzusehen sind. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und dass sie damit nicht für die Anwendung der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommen. (109) Was die bei der Auflösung der Reserve zwecks Übernahme von Unternehmen in den Niederlanden und im Ausland gewährte Beihilfe betrifft, so stellt die Kommission fest, dass sich diese Maßnahmen üblicherweise auf die Fördergebiete oder KMU und auf die für die Beihilfe in Frage kommenden Investitionen, nämlich Erstinvestitionen(33) beschränken müssen und dass die Beihilfeintensität mit der von der Kommission zugelassenen Höhe in Einklang stehen muss. Die Kommission konstatiert jedoch, dass die gegenständliche Maßnahme keinerlei Bestimmung hinsichtlich der Fördergebiete, des Ausschlusses großer Unternehmen, der beihilfefähigen Kosten oder der Begrenzung der Beihilfeintensität enthält. Außerdem wirkt sich die Steuerminderung nach Durchführen der Investition unmittelbar aus und kann der letztendliche Betrag nicht im Vorhinein berechnet werden; die Maßnahme kann daher eine Betriebsbeihilfe enthalten, für die, wie oben erläutert, die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht herangezogen werden kann. (110) Da die fragliche Regelung für keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen des Artikels 87 EG-Vertrag in Frage kommt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 7.7. Vertrauensschutz (111) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die Kommission "nicht die Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde". Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission selbst stellt eine Anordnung zur Rückforderung einer Beihilfe dann einen Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, wenn eine Maßnahme der Kommission das berechtigte Vertrauen beim Begünstigten einer Beihilfemaßnahme hervorgerufen hat, dass diese im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt worden ist. In dem in der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens ergangenen Urteil(34) befand der Gerichtshof wie folgt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen". Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die belgisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.