Europäische Union

2003/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 568)

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Quellenkennung: 32003D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu einer Beihilfe geworden ist. 4.3. "Sollte es sich um eine neue Beihilfe handeln, verstößt eine Rückforderung gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts" (42) Erstens hätten die niederländische Regierung und der umsichtige Unternehmer aufgrund der Entscheidungen der Kommission zu den belgischen Koordinierungszentren in den achtziger Jahren, der Antwort von EU-Kommissar Brittan auf eine parlamentarische Anfrage im Jahr 1990 und aufgrund der Untätigkeit der Kommission gegen vergleichbare Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten darauf vertrauen können, dass die Finanzierungsregelung nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten ist. Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens in die Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt kann die gewährte Beihilfe bis zum Datum der abschließenden Entscheidung nicht zurückgefordert werden. Die Kommission betone nämlich selbst, die Einleitung des Verfahrens beinhalte nur eine vorläufige Prüfung der Frage, ob die fragliche Maßnahme als Beihilfe betrachtet werden muss. (43) Zweitens sei die Kommission kraft der Verfahrensverordnung verpflichtet unverzüglich zu handeln, wenn ihr Informationen über möglicherweise unrechtmäßige Beihilfen vorliegen. Bereits 1997 habe die Kommission alle erforderlichen Auskünfte von den niederländischen Behörden erhalten. Das gehe auch daraus hervor, dass alle Argumente, die in der Mitteilung vom 11. Juli 2001 gegen die Finanzierungsregelung angeführt werden, den Auskünften hatten entnommen werden können, die ihr zuvor bereits erteilt worden waren. Die Kommission könne daher nicht behaupten, sie habe mit der gebotenen Eile gehandelt. Dieses Argument werde durch das Urteil in der Rechtssache RSV(10) gestützt, in dem der Gerichtshof zu dem Schluss kam, die Kommission habe, indem sie während einer ungewöhnlich langen Zeit untätig geblieben ist, beim Begünstigten das berechtigte Vertrauen geweckt, gegen die bewilligte Beihilfe bestuenden keine Einwände. 4.4. Sonstige Anmerkungen (44) Einige Unternehmen merken an, sie hätten zuvor von der belgischen Steuerregelung für Koordinierungszentren profitiert und ihrer Ansicht nach seien sich beide Regelungen sehr ähnlich. Wieder andere argumentieren, sie hätten sich nicht ausschließlich aus steuerlichen Erwägungen für die Finanzierungsregelung entschieden, da andere Steuerregelungen in der Gemeinschaft oder in Drittländern zum damaligen Zeitpunkt vorteilhafter waren. Ihre Entscheidung sei durch eine Gesamtheit von Faktoren begründet, unter anderem durch die Qualität der wirtschaftlichen Infrastruktur der Niederlande. 5. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE (45) Zunächst merken die niederländischen Behörden an, die Kommission habe das Verfahren aufgrund von Informationen eingeleitet, die die Niederlande entsprechend des Auskunftsersuchens der Kommission vom 12. Februar 1999 erteilt haben, obgleich diese Informationen der Kommission bereits mit Schreiben vom 21. März 1997 und 6. Januar 1998 auf ihr Ersuchen vom 5. März 1997 hin übermittelt worden waren. 5.1. Gründe für die Einführung der Regelung (46) Den Niederlanden zufolge wurde die Regelung aufgrund der Tatsache eingeführt, dass international tätige Konzerne ihre Finanzierungsaktivitäten aus steuerlichen Gründen ins Ausland verlegten. Nach Schätzungen der Finanzbehörden waren damit Verluste von über 15 Mrd. NLG an niederländischer Körperschaftsteuer verbunden. Eine gesetzliche Maßnahme sei erforderlich gewesen, um international tätigen Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden einen Anreiz zu bieten, ihre Finanzierungstätigkeiten wieder in die Niederlande zu verlegen bzw. sie dort zu halten. Die Form der Maßnahme sei durch Art und Struktur des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 gerechtfertigt. Es handle sich dabei um eine Rückstellung zur Deckung besonderer Risiken, die ein Konzern im Zusammenhang mit seinen internationalen Finanzierungsaktivitäten und Beteiligungen eingeht. Dies sei keine Steuerfreistellung, da auf der gebildeten Rückstellung ein realer Steueranspruch ruht. Das Ziel der Maßnahme bestehe nicht darin, konzerninterne Finanzierungsaktivitäten international tätiger Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Niederlande zu holen. Dennoch stehe die Regelung auch diesen Unternehmen zu denselben Bedingungen offen. (47) Im Übrigen sei die Regelung transparent und beinhalte keine Ermessensbefugnisse für den Finanzbeamten oder jedwede andere ausführende Instanz. Die einzige Einschränkung bei der Anwendung dieser Regelung, nämlich das Kriterium der Tätigkeit in mindestens vier Ländern oder auf zwei Kontinenten, solle lediglich gewährleisten, dass ausschließlich diejenigen Unternehmen von der Regelung Gebrauch machen, die die Risiken eingehen, für die die Rückstellungsmöglichkeit geschaffen wurde. (48) Des Weiteren sei die Maßnahme Bestandteil eines Pakets, das die Bedingungen enthält, die eine im Ausland ansässige Konzernfinanzierungsgesellschaft erfuellen muss, um in den Niederlanden als Beteiligung im Sinne der Beteiligungsfreistellung eingestuft zu werden, und das die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage durch bestimmte unrechtmäßige Zinsabzüge innerhalb des Konzernverbunds beschränkt oder anderweitig unterbindet. (49) Schließlich erreiche die Regelung ihr Ziel, da die betreffenden Finanzierungsvermögen der Konzerne ohne diese Regelung nicht in den Niederlanden verbleiben, sondern ins Ausland verbracht würden. Unternehmen, die beschlossen haben, in den Niederlanden zu bleiben oder sich dort niederzulassen, könnten nicht als bevorteilt betrachtet werden, da sie auf die sicheren niedrigeren Steuersätze in anderen Ländern verzichtet hätten. In den Niederlanden hänge die tatsächliche Belastung von der Entwicklung der Finanzgewinne und der Verluste des Konzerns ab, zu deren Deckung die Rückstellung gebildet wird. 5.2. Einstufung der Regelung als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag (50) Nach Ansicht der Niederlande stellt die Finanzierungsregelung nach Artikel 15b des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 keine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dar. Die Regelung werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt, stelle eine Maßnahme allgemeiner Art dar und sei durch Art und Struktur des oben genannten Gesetzes gerechtfertigt. 5.2.1. "Die Finanzierungsregelung wird nicht aus staatlichen Mitteln gewährt" (51) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien nur Vorteile, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen(11). Die Finanzierungsregelung wird jedoch nicht aus staatlichen Mitteln gewährt, da sie sich haushaltsmäßig mindestens neutral auswirken soll. Die Regelung hat sowohl eine Ertrags- als auch eine Kostenseite. (52) Nach der Einführung der Finanzierungsregelung habe sich 1998 ein Betrag von nahezu 10 Mrd. EUR, der zuvor außerhalb der Niederlande Gewinne erbrachte und der niederländischen Staatskasse keine Erträge einbrachte, in den Niederlanden befunden. Des Weiteren sei mit der Maßnahme der Neigung entgegengetreten worden, Finanzierungstätigkeiten in andere Länder zu verlagern. Es könne behauptet werden, dass sich die Regelung positiv auf die niederländischen Steuereinnahmen ausgewirkt hat. Was den mit der Maßnahme verbundenen Vorteil betrifft, so schätzen die Niederlande die Steuerbelastung der Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der Regelung auf durchschnittlich 15 %. Hinzuzurechnen sei die Steuerforderung auf die Risikoreserve und auf den Ertrag aus anderen Aktivitäten, die zum normalen Satz versteuert werden. Ob die Maßnahme vorteilhafter oder weniger vorteilhaft ist als die Steuerregelungen, denen die Unternehmen vor der Einführung der Regelung 1997 im Ausland unterlagen, sei daher schwer zu sagen. 5.2.2. "Die Regelung ist eine Maßnahme allgemeiner Art" (53) Die Regelung sei nicht sektorbezogen und weder zeitlich noch auf bestimmte Regionen begrenzt(12). Des Weiteren räume sie dem Staat keine Ermessensvollmacht ein. (54) Wie auch die Kommission in ihrer Mitteilung anerkenne, sei die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen(13). Nach Ansicht der Niederlande ist die Behauptung der Kommission, die Regelung ziele insbesondere auf große niederländische Konzerne ab, im Zusammenhang mit der Frage nach der vermeintlichen Selektivität unrichtig. In der Praxis habe sich gezeigt, dass es mindestens 16 Unternehmen gibt, deren Beschäftigtenzahl weltweit unter 1000 liegt (10 haben weniger als 500 Mitarbeiter), und mindestens 16 Unternehmen, deren für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten aufgewendetes Kapital unter 27 Mio. EUR liegt (bei 9 dieser Unternehmen beträgt dieses Kapital weniger als 7 Mio. EUR). Von den 87 Unternehmen, die im Rahmen der Regelung eine Bewilligung erhalten haben, seien nur 20 an der Amsterdamer Börse als AEX- oder Midcap-Fonds notiert. (55) Das Kriterium der Tätigkeit auf zwei Kontinenten oder in mindestens vier Ländern sei kein Beweis für Selektivität, sondern ein angemessener Maßstab zur Abgrenzung der Art von Aktivitäten, mit denen ausreichend realistische Risiken verbunden sind. Ein gesetzlicher objektiver Maßstab, der der betreffenden Art von Aktivitäten genügend Sicherheit bietet, sei beispielsweise einer Ermessensbefugnis des Finanzbeamten, unter Prüfung durch die einzelstaatliche Gerichtsbarkeit, bei weitem vorzuziehen. Es handle sich um eine notwendige Durchführungsbestimmung, die durch den Aufbau von Artikel 15b des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 gerechtfertigt ist und außerdem die Verwaltungskosten senkt. 5.2.3. "Die Finanzierungsregelung ist durch Art und Struktur des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 gerechtfertigt" (56) Aufgrund der Zielsetzung, eine weitere Aushöhlung der Bemessungsgrundlage zu vermeiden, handle es sich bei der Regelung für das System des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 um eine notwendige und funktionelle Maßnahme, die durch Art und Struktur des Systems gerechtfertigt ist. Die Anforderungen für die Anwendung der Finanzierungsregelung (das Kriterium der "niederländischen Substanz" sowie das Kriterium der zwei Kontinente/vier Länder bzw. der Auslandstätigkeit) seien im Hinblick auf die Effektivität der Finanzierungsregelung, die Realisierung ihrer Ausgangspunkte (Bewilligung einer Rückstellung für mit der Tätigkeit als internationaler Konzern verbundene Risiken) und die Verhinderung von Ermessensbefugnissen notwendig. Auch könnten diese Anforderungen nicht als selektiv oder extrem streng bezeichnet werden. (57) Außerdem sei ein System, bei dem Rückstellungen zur Deckung von in der Zukunft eintretenden Verlusten gebildet werden, kennzeichnend für das niederländische System der steuerlichen Jahresgewinnermittlung. Dieses System unterscheide sich als solches kaum von dem der Kostenausgleichsrücklage nach Artikel 13 des Einkommensteuergesetzes, das auch bei der Erhebung der Körperschaftsteuer Anwendung finde. (58) Ebenfalls kennzeichnend für das niederländische Gewinnbesteuerungssystem sei, dass der Unternehmer im Rahmen der (Jahres)Gewinnermittlung zumeist mehrere Optionen hat (wenn auch immer unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen). So könne er hinsichtlich seiner Vorratsbewertung aus mehreren Systemen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen wählen (Selbstkostenpreis oder niedrigerer Marktwert; eiserne Reserve; Last-in-first-out). Hintergrund derartiger Wahlmöglichkeiten sei stets, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, eine Maßnahme zu entwickeln, die allen konkreten Situationen gerecht wird, und dass die ausführenden Instanzen dazu auch nicht ausreichend ausgestattet sind. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Regelung für die steuerliche Einheit bei der Körperschaftsteuer hingewiesen, für die das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen optieren kann. In dem Kontext sei ebenfalls die Regelung für den Umfang der Aufstockung zu sehen: Bis zu den genannten Hoechstbeträgen dürfe das Unternehmen selbst den Umfang der Aufstockung bestimmen. (59) Des Weiteren gebe es im niederländischen System gesetzliche Bestimmungen, denen zufolge die Rückstellung unter bestimmten Bedingungen zu einem nominalen Satz (der niedriger ist als der Normalsatz) abgerechnet werden kann. So gelte ein ermäßigter Satz von 15 % für bestimmte Unternehmen, die infolge von Gesetzesänderungen nicht länger als Vermögensgesellschaft qualifiziert werden konnten und daher die gebildete Rückstellung zur Wiederanlage versteuern mussten. (60) Bei der alle fünf Jahre erfolgenden Abrechnung der Konzernfinanzierungsrückstellung zu 10 % - ob kaufmännisch zwingend oder nicht - werde das betreffende Unternehmen schließlich mit einigen Nachteilen konfrontiert: Es könne die Rückstellung nicht mehr aufstocken und müsse die Substanz aufrechterhalten. Wenn es diese Nachteile nicht akzeptieren will oder kann, müsse die Rückstellung zum Normalsatz abgerechnet werden. 5.3. "Artikel 96 und 97 EG-Vertrag" (61) Aus den oben dargelegten Gründen sei die niederländische Regierung der Ansicht, dass die Finanzierungsregelung keine Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag darstellt und dass das Verfahren nach Artikel 96 EG-Vertrag angewendet werden könnte, falls vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen. Soweit im Spaak-Bericht(14) zwischen allgemeinen und spezifischen Marktstörungen unterschieden wird, könnte die Finanzierungsregelung gegebenenfalls als allgemeine Störung, nicht jedoch als spezifische Störung eingestuft werden. Nach Auffassung der niederländischen Regierung sind die im Rahmen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung geführten Gespräche als Beratungen mit den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 96 EG-Vertrag anzusehen. (62) Auf jeden Fall sind die Niederlande der Ansicht, dass sich Artikel 87 EG-Vertrag ausschließlich auf spezifische Marktstörungen bezieht und sein Geltungsbereich nicht auf allgemeine Maßnahmen erweitert werden kann. 5.4. "Die Regelung ist eine bestehende Beihilfe" (63) Sollte die Finanzierungsregelung dennoch eine staatliche Beihilfe darstellen, so ist sie nach Auffassung der Niederlande als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Unterpunkt v) der Verfahrensverordnung einzustufen. Die niederländische Regierung begründet diese Auffassung mit der Verfahrensweise hinsichtlich der belgischen Regelung für Koordinierungszentren und mit den Diskussionen über schädlichen Steuerwettbewerb. (64) Die Kommission habe 1984 den Standpunkt vertreten, dass die belgische Regelung für Koordinierungszentren(15) keine Beihilfe darstellt. Anschließend habe sie festgestellt, diese Regelung sei aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu einer Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Unterpunkt v) der Verfahrensverordnung geworden. Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist daher eine Bewertung der Finanzierungsregelung, die wesentliche Merkmale mit der belgischen Regelung für Koordinierungszentren gemeinsam hat, als bestehende Beihilfe hinreichend begründet. Beide Regelungen würden nämlich auf international operierende Unternehmen mit höchst mobilen Aktivitäten abzielen, die dadurch sehr empfindlich auf Besteuerung reagieren. (65) In dieser Meinung fühlen sich die Niederlande auch durch die Antworten bestätigt, die die Kommission auf parlamentarische Anfragen bezüglich der belgischen Koordinierungszentren erteilt hat, insbesondere durch die 1990 erteilte Antwort auf die schriftliche Anfrage(16) von Herrn Gijs de Vries, der zufolge die belgische Regelung für Koordinierungszentren sowie vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission keine staatlichen Beihilfen darstellen. (66) Die fragliche Entwicklung des Gemeinsamen Marktes sei Ende der neunziger Jahre erfolgt. In diesen Jahren habe sich der Gemeinsame Markt infolge des Zustandekommens der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und der zunehmenden Globalisierung weiter entwickelt. Die Unterschiede in den Steuersystemen der Mitgliedstaaten, insbesondere der Unternehmensbesteuerung, seien dadurch immer stärker zu Tage getreten. Gleichzeitig würden international operierende Unternehmen immer intensiver nach einer Minimierung der Steuerbelastung streben. Diese Entwicklungen hätten zu mehreren Appellen - auch der Kommission - geführt, die Unternehmensbesteuerung in der Union zu harmonisieren. (67) Dies habe zur Annahme des Verhaltenskodex zur Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb am 1. Dezember 1997 als Teil des so genannten Steuerpakets geführt. In dem Verhaltenskodex werde explizit anerkannt, hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags Kohärenz und Gleichbehandlung sicherzustellen. Außerdem sage die Kommission zu, Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen der direkten Unternehmensbesteuerung zu veröffentlichen. Dies sei mit der Mitteilung der Kommission geschehen. Außerdem bekunde die Kommission in dem Verhaltenskodex ihre Absicht, die geltenden steuerrechtlichen Regelungen und neue Entwürfe der Mitgliedstaaten im Einzelfall zu prüfen oder hinsichtlich der Anwendung des Vertrags zu überprüfen. Nach Auffassung der niederländischen Regierung wurde diese Absicht der Kommission und insbesondere die geplante neuerliche Prüfung bestimmter Maßnahmen unter anderem durch die Notwendigkeit einer neuerlichen Prüfung der steuerrechtlichen Regelungen bestimmt, da die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu neuen Erkenntnissen führen könnte. 5.5. Rückforderung (68) Sollte die Finanzierungsregelung entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung dennoch als Beihilfe zu betrachten sein und nicht als bestehende Beihilfe, kann nach Ansicht der niederländischen Regierung aus bestimmten Gründen auf eine Rückforderung der bewilligten Beihilfe verzichtet werden. (69) Gemäß Artikel 14 der Verfahrensverordnung verlange die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Im gegenständlichen Fall würde die Rückforderung gegen den allgemeinen Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen(17). Die Niederlande stützen ihre Auffassung insbesondere auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 223/85(18), denen zufolge die Kommission auch bei nicht angemeldeten Beihilfen unverzüglich handeln muss. (70) Der Grundsatz, dass die Kommission unverzüglich tätig werden muss, sei auch in Artikel 10 der Verfahrensverordnung festgeschrieben. (71) Außerdem hätte die Kommission, wie bereits erwähnt, die Niederlande mit Schreiben vom 5. März 1997(19) um Auskünfte gebeten, die mit Schreiben vom 21. März 1997 ausführlich erteilt worden seien. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 1999(20) sei die Kommission auf die Angelegenheit zurückgekommen, ohne in irgendeiner Hinsicht auf die Korrespondenz von 1997 Bezug zu nehmen und auch ohne weitere Fragen zu stellen. Die niederländische Regierung habe mit Schreiben vom 30. April 1999(21) geantwortet. Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2001(22) sei das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet worden. Die Niederlande sind daher der Auffassung, dass für diese Verzögerung von mehr als vier Jahren keine rechtsgültigen Argumente angeführt werden können, zumal die Finanzierungsregelung in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren hat. Eine zu lange Dauer des Verwaltungsverfahrens stelle daher gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung sowie der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission(23) einen Grund dar, von einer Rückforderung abzusehen. (72) Darüber hinaus werde die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihrer Befugnis Gebrauch macht(24). In Beantwortung von Anfragen der niederländischen Zweiten Kammer im Jahr 1997 zur Vereinbarkeit der Regelung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hätte die niederländische Regierung nämlich erklärt, die Kommission habe sie um Auskünfte ersucht und nach Beantwortung der Fragen nichts mehr von sich hören lassen. Damit seien diese Auskünfte veröffentlicht worden. Im Frühjahr 1997 sei noch kein einziges Unternehmen von der Finanzierungsregelung begünstigt gewesen, da noch keine Entscheidungen bekannt gegeben worden waren. Wenn die Kommission damals rascher gehandelt und ihre Bedenken vorgebracht hätte, wäre die Angelegenheit anders verlaufen und es hätte verhindert werden können, dass die beteiligten Unternehmen geschädigt werden. (73) Schließlich greife die Kommission zu Unrecht ein einzelnes Element aus einem zusammenhängenden Paket heraus, da die Finanzierungsregelung Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist. Wenn die Kommission nachweisen könnte, dass in bestimmten Fällen eine Begünstigung bestimmter Unternehmen vorgelegen hat, wäre die Anordnung der Rückforderung in diesem Fall und vor diesem Hintergrund eine unverhältnismäßige Maßnahme. 6. STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZU DEN BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (74) In ihrer Reaktion auf die Stellungnahmen anderer Beteiligter weisen die Niederlande darauf hin, dass die große Zahl der Antworten von der Bedeutung der Angelegenheit zeuge und die angeführten Meinungen den von ihr bereits erläuterten Standpunkt unterstützten und bekräftigten. Des Weiteren müssten zwei Aspekte hervorgehoben werden. (75) Erstens zeige die Vielfalt der Unternehmen, die Stellungnahmen eingereicht haben, ganz deutlich, dass die Finanzierungsregelung allen Unternehmen, die internationale Finanzierungstätigkeiten durchführen, offen steht, ungeachtet des Sektors, in dem sie tätig sind. (76) Zweitens müsse angesichts des Schreibens der Kommission vom 17. Juli 2000 die Einstufung als "bestehende Beihilfe" für die Finanzierungsregelung für den Fall aufrechterhalten werden, dass die Kommission der Ansicht ist, es handle sich um eine Beihilfe. 7. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (77) Die Kommission bekräftig ihren Standpunkt, wonach die Finanzierungsregelung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sie kann den von den Niederlanden und den Beteiligten angeführten Argumenten aus den folgenden Gründen nicht stattgeben: (78) Der Umstand, dass die Regelung eingeführt wurde, um der Kapitalflucht aus den Niederlanden in andere Länder Einhalt zu gebieten, bedeutet nicht, dass die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Vertrag ausschließlich anhand der Artikel 96 und 97 EG-Vertrag zu beurteilen ist. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme - ob steuerlich oder nicht steuerlich - mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen wird nicht nach den Gründen oder Zielen einer solchen Maßnahme unterschieden, sondern ausschlaggebend ist ihre Wirkung. Erfuellt eine Maßnahme alle vier Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, so ist sie eine staatliche Beihilfe, und es finden die Bestimmungen nach Artikel 88 EG-Vertrag Anwendung. Die niederländische Finanzierungsregelung erfuellt nach Ansicht der Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen alle vier Tatbestandsmerkmale. 7.1. Begünstigung (79) Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die fragliche Maßnahme ein Unternehmen dadurch begünstigt, dass es die Belastungen, die das Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hätte, verringert. Punkt 9 der Mitteilung zufolge kann ein solcher Vorteil durch eine Minderung der Steuerlast durch Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz gewährt werden. (80) Mit der steuerfreien Risikoreserve kann die Steuerlast daher unmittelbar gemindert werden. Diese Minderung kann erheblich sein und bis zu 80 % der zu versteuernden Gewinne aus den finanziellen Tätigkeiten des Konzerns betragen. Diese beträchtliche direkte Minderung der Steuerlast gewährt sowohl den unmittelbar von der Regelung begünstigten Unternehmen als auch den Konzernen, zu denen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.