Europäische Union

2003/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 568)

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Quellenkennung: 32003D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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he und die niederländische Regelung zwar nicht vollkommen identisch sind, die Finanzierungsregelung aber dennoch große Ähnlichkeit mit der in Belgien durch die Königliche Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982, betreffend die steuerliche Behandlung der Koordinierungszentren, eingeführten Regelung aufweist. Gegenstand beider Regelungen sind Tätigkeiten, die innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe durchgeführt werden, und eine große Zahl von Begünstigten der Finanzierungsregelung hatten zuvor die belgische Regelung für Koordinierungszentren in Anspruch genommen. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Obwohl diese Entscheidung nie veröffentlicht wurde, ist sowohl im XIV. Wettbewerbsbericht als auch in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage(35) nachzulesen, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vorgebracht hatte, was im Übrigen von den Niederlanden und den Beteiligten hervorgehoben wurde. (112) In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass sie ihre Entscheidung über die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vor Inkrafttreten der Finanzierungsregelung gefällt hatte. Die Kommission hält außerdem fest, dass alle von dieser Regelung Begünstigten vor der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Einleitung des formellen Prüfverfahrens als solche anerkannt waren. Somit akzeptiert die Kommission die Argumente der Niederlande und der Beteiligten hinsichtlich des Bestehens eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten dieser Regelung und sieht von der Rückforderung der bewilligten Beihilfe ab. 8. ERFORDERNIS EINER ÜBERGANGSFRIST (113) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 haben die Niederlande der Kommission mitgeteilt, dass sie es mit Blick auf das berechtigte Vertrauen und die Achtung der erworbenen Rechte denjenigen Unternehmen, die jetzt von der Finanzierungsregelung Gebrauch machen, ermöglichen mussten, bis zum Ende des Zeitraums, für den sie als Begünstigte anerkannt waren, in den Genuss dieser Regelung zu kommen. Nach Ansicht der Kommission sind hier zwei Aspekte zu prüfen: 1. Was muss mit den Reserven geschehen, die bereits gemäß der Finanzierungsregelung gebildet worden sind? 2. Können die Unternehmen die Steuerregelung nach der abschließenden Entscheidung weiterhin zur Bildung neuer Reserven anwenden? (114) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass sich die Begünstigten der Steuerregelung bei der Bildung der Rückstellungen auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können. Es wird angenommen, dass die in diese Reserve eingestellten Mittel zur Deckung der mit den Finanzierungstätigkeiten verbundenen Risiken bestimmt sind. Ungeachtet der Art der möglichen Risiken hat sich gezeigt, dass die Entscheidungen, Geld in die Risikoreserve einzustellen, das Ergebnis einer Arbitrage gewesen sind und sich in die langfristige Strategie der begünstigten Unternehmen einfügen. Die Kommission stellt fest, dass die mit dem Gebrauch der Reserve verbundenen Vorteile zwar zeitlich ausgedehnt werden können, aber durch die Bildung der Reserve entstehen. Die mit den tatsächlichen Beträgen in der Reserve verbundenen Vorteile wurden folglich im Prinzip auf der Basis eines berechtigten Vertrauens erworben. Im vorliegenden Fall kann daher nicht verlangt werden, dass die Mittel in der Risikoreserve unmittelbar zum Normalsatz der Körperschaftsteuer versteuert werden. Die in diese Reserve eingestellten Mittel können deshalb nach der niederländischen Rechtsprechung mit den damit verbundenen Vorteilen verwendet werden. (115) Hinsichtlich der Bildung neuer Rückstellungen ist die Kommission grundsätzlich der Auffassung, dass sich Unternehmen nach einer abschließenden Entscheidung, der zufolge die Steuerregelung eine unrechtmäßige Beihilfe ist, nicht länger auf die Grundsätze des berechtigten Vertrauens oder der Rechtssicherheit berufen können. Selbstverständlich kann nach einer angemessenen Frist, die dem Mitgliedstaat und den beteiligten Unternehmen die für eine Anpassung an die neue Situation erforderliche Zeit einräumt, kein Anspruch mehr auf das berechtigte Vertrauen erhoben werden. Die Kommission erachtet es in diesem Fall jedoch für wünschenswert, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: (116) Erstens berücksichtigt die Kommission den Kontext, in den das eingeleitete Verfahren zu stellen ist. Dieses Verfahren ist eine Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb eingeleitet haben. Darüber hinaus müssen die Fortschritte beachtet werden, die die Mitgliedstaaten bei der Realisierung der letztendlichen Zielsetzung, nämlich den schädlichen Steuerwettbewerb zu beenden, erzielt haben. Deshalb ist die Wettbewerbsverfälschung, die aus der Aufrechterhaltung der Steuerregelung bis 2010 resultiert, den Fortschritten gegenüberzustellen, die auf Gemeinschaftsebene bei der Realisierung der Zielsetzung der Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb erzielt worden sind. (117) Zweitens wird, wie die Niederlande mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 mitgeteilt haben, die Zahl der von der Regelung Begünstigten bis 2010 allmählich abnehmen. Die niederländischen Behörden haben nämlich im Dezember 2002 angekündigt, es würden keine neuen Anträge auf Anwendung der Regelung bearbeitet. Infolgedessen wird die Zahl der Begünstigten schrittweise sinken, und der Großteil dieser Unternehmen wird mit Blick auf die Zusage der Niederlande, die Regelung nicht über das Jahr 2010 hinaus zu verlängern, die ihnen zur Verfügung stehende Restlaufzeit der Regelung voraussichtlich dazu nutzen, die bereits gebildeten Rückstellungen aufzulösen. In Anbetracht der angekündigten Beendigung der Steuerregelung ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Haupttätigkeit der von der Finanzierungsregelung begünstigten Unternehmen auf die Nutzung der Risikoreserven beziehen wird und nicht so sehr auf die Bildung neuer Rückstellungen. (118) Angesichts dieser besonderen Umstände können die Unternehmen, die bei der Einleitung dieses Verfahrens die Finanzierungsregelung in Anspruch nehmen konnten, nach Ansicht der Kommission weiterhin sowohl neue Reserven bilden als auch die bereits bestehenden Reserven gemäß den Ausführungsbestimmungen der geltenden Finanzierungsregelung nutzen, und zwar für die Geltungsdauer der bereits ergangenen Entscheidungen und längstens bis 31. Dezember 2010. 9. SCHLUSSFOLGERUNGEN (119) Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande die oben genannte Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt haben. Sie gelangt zu dem Schluss, dass die Finanzierungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Aufgrund des berechtigten Vertrauens der Begünstigten und der oben beschriebenen besonderen Umstände ist eine Rückforderung der bewilligten Beihilfe jedoch nicht begründet und kann die Regelung bis längstens 31. Dezember 2010 aufrechterhalten werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die die Niederlande auf der Grundlage des Artikels 15b des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 durchgeführt haben und die mit dem Gesetz vom 13. Dezember 1996 eingeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Niederlande heben die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf. Die Unternehmen, die am 11. Juli 2001 unter diese Regelung fielen, können sie bis zum Ende der ihnen von den niederländischen Finanzbehörden bewilligten Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch nehmen. Die Anwendung der Regelung endet jedenfalls spätestens am 31. Dezember 2010. Artikel 3 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung ergriffen wurden. Artikel 4 Die Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 306 vom 31.10.2001, S. 6. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Verbond van Nederlandse Ondernemingen (Verband niederländischer Unternehmen) - Nederlands Christelijk Werkgeversverbond (Niederländischer christlicher Arbeitgeberverband). (6) Beihilfesache N 674/01. (7) Siehe Fußnote 2. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) Siehe Fußnote 3. (10) EuGH 24. November 1987, Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617. (11) EuGH 13. März 2001, Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra/Schleswag, Slg. 2001, I-2099, Randnummer 59. (12) Vgl. Entscheidung 96/369/EG vom 13. März 1996, ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42. (13) Siehe Punkt 14 der Mitteilung. (14) Bericht der Delegationsleiter an die Außenminister, Brüssel 1956, S. 60f. (15) Vierzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik (1984), S. 271. (16) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90, ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37. Siehe auch die früheren Anfragen der belgischen EP-Abgeordneten Radoux (Nr. 2381/82, ABl. C 170 vom 26.6.1983, S. 9) und Van Rompuy (Nr. 1817/83, ABl. C 148 vom 6.6.1984, S. 14). (17) Ein anerkannter Grundsatz in der Rechtsprechung des Gerichtshofs: EuGH 14. Mai 1975, Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, S. 533; EuGH 25. Januar 1979, Rechtssache 98/78, Racke/Mainz, Slg. 1979, S. 69. (18) Siehe Fußnote 10. (19) Schreiben D/51112 vom 5. März 1997. (20) Schreiben D/50716 vom 12. Februar 1999. (21) Nr. 9596. (22) Referenz D/289741. (23) Siehe insbesondere Entscheidung 92/329/EEG und 2001/168/EGKS. (24) Siehe EuGH 14. Juli 1972, Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnummer 49. (25) EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg.1980, S. 2671. (26) Laut Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für KMU, Nr. 2/2002, beträgt die Gesamtzahl der Unternehmen in den Niederlanden 555000. (27) EuGeI 23. Oktober 2002, Rechtssache T-346/99, Randnummern 58-63. (28) EuGH 2. Juli 1974, Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg.1974, S. 709, Randnummern 22-33. (29) Urteil vom 17. Juni 1999, Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, S. I-3735, Randnummern 44ff. (30) General Agreement on Tariffs and Trade. (31) Randnummern 83f. (32) EuGeI 30. April 2002, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309. Randnummer 121. (33) Zur Definition von Erstinvestitionen siehe Punkt 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (34) EuGH 11. März 1987, Rechtssache 265/85, Van den Bergh und Jurgens/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnummer 44. (35) Siehe Fußnote 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.