Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-14

Quellenkennung: 32021R2268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden; c)  die Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben; d)  Informationen über den Anteil der Vermögenswerte des Feeder-OGAW, der in den Master-OGAW investiert wird; e)  eine Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik des Master-OGAW, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile: i)  die Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden; oder ii)  eine Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden. (2)   Wenn sich das Risiko- und Renditeprofil des Feeder-OGAW in wesentlicher Hinsicht von dem des Master-OGAW unterscheidet, werden diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts erläutert. (3)   Im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts werden Liquiditätsrisiken und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW erläutert. Artikel 14e Strukturierte OGAW oder AIF Bei strukturierten Investmentfonds handelt es sich um OGAW oder AIF, die für die Kleinanleger zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaften, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind, oder OGAW oder AIF mit vergleichbaren Merkmalen.“; 11.  in Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d)  soweit die Performance-Szenarien auf geeigneten Benchmarks oder Stellvertretern beruhen, die Übereinstimmung der Benchmark oder des Stellvertreters mit den Zielen des PRIIP.“; 12.  folgendes Kapitel IVa wird eingefügt: „KAPITEL IVa QUERVERWEISE Artikel 17a Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 können Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Kleinanleger in Bezug auf die wesentlichen Anlageelemente grundlegend sind, bereits Gegenstand des Basisinformationsblatts sind. Querverweise auf die Website des PRIIP oder PRIIP-Herstellers sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält. Die in Unterabsatz 1 genannten Querverweise führen den Kleinanleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In dem Basisinformationsblatt können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.“; 13.  Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 30. Juni 2022.“; 14.  Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung; 15.  Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; 16.  Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; 17.  Anhang IV erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung; 18.  Anhang V erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung; 19.  Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert; 20.  Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung; 21.  der Wortlaut in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem ►M1  1. Januar 2023 ◄ . Artikel 1 Buchstabe 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022. Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I „ ANHANG I MUSTERVORLAGE FÜR DAS BASISINFORMATIONSBLATT PRIIP-Hersteller halten sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben sind, die jedoch keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche enthält. Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Basisinformationsblatt Zweck Dieses Informationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über dieses Anlageprodukt zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen. Produkt [Name des Produkts] [Name des PRIIP-Herstellers] (sofern zutreffend) [ISIN oder PI] [Website des PRIIP-Herstellers] [Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter [Telefonnummer]] [[Name der zuständigen Behörde] ist für die Aufsicht von [Name des PRIIP-Herstellers] in Bezug auf dieses Basisinformationsblatt zuständig] (sofern zutreffend) [Dieses PRIIP ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen] (sofern zutreffend) [[Name der OGAW-Verwaltungsgesellschaft] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert] (sofern zutreffend) [Name des AIFM] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert [Datum der Erstellung des Basisinformationsblatts] [Warnhinweis (sofern zutreffend) Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann] Um welche Art von Produkt handelt es sich? Art Laufzeit Ziele Kleinanleger-Zielgruppe [Versicherungsleistungen und Kosten] Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? Risiko Beschreibung des Risiko- und Renditeprofils Indikator Gesamtrisikoindikator Mustervorlage und Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gemäß Anhang III, einschließlich Angaben zum möglichen Höchstverlust: Kann ich mein gesamtes angelegtes Kapital verlieren? Besteht das Risiko, dass ich zusätzliche finanzielle Engagements oder Verpflichtungen eingehe? Gibt es einen Kapitalschutz gegen Marktrisiken? Performance- Mustervorlagen und Erläuterungen zu den Performance-Szenarien gemäß Anhang V Szenarien Darstellung der Szenarien, gegebenenfalls mit Informationen über die Bedingungen für Renditen für Kleinanleger oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen, sowie eine Erklärung darüber, dass die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Kleinanlegers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? Informationen darüber, ob ein Sicherungssystem besteht, der Name des Betreibers des Sicherungs- oder Anlegerentschädigungssystems, einschließlich der gedeckten und nicht gedeckten Risiken. Welche Kosten entstehen? Erläuterungen zu Informationen, die über sonstige Vertriebskosten aufzunehmen sind Kosten im Zeitverlauf Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VII Zusammensetzung der Kosten Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VI Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? Empfohlene [vorgeschriebene Mindest-] Haltedauer: [x] Informationen darüber, ob eine vorzeitige Auflösung der Anlage (Desinvestition) möglich ist, welche Bedingungen dafür gelten und welche Gebühren und Vertragsstrafen gegebenenfalls anfallen. Informationen über die möglichen Folgen der Einlösung vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ende der empfohlenen Haltedauer. Wie kann ich mich beschweren? Sonstige zweckdienliche Angaben Gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Informationen, die über die frühere Wertentwicklung veröffentlicht wurden “ ANHANG II Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert: 1.  Teil 1 wird wie folgt geändert: a)  Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.  Dem PRIIP wird eine MRM-Klasse entsprechend der folgenden Tabelle zugewiesen: MRM-Klasse VaR-äquivalente Volatilität (VEV) 1 < 0,5  % 2 ≥ 0,5  % und < 5,0  % 3 ≥ 5,0  % und < 12  % 4 ≥ 12  % und < 20  % 5 ≥ 20  % und < 30  % 6 ≥ 30  % und < 80  % 7 ≥ 80  %“ b)  Nummer 13 erhält folgende Fassung: „13.  Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt: wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.“; c)  Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17.  Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt: wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen.“; d)  Nummer 23 Buchstabe a Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix)  Projektion der Renditen auf die drei Haupteigenvektoren, die im vorherigen Schritt berechnet wurden, durch Multiplikation der unter Ziffer v ermittelten NxM-Renditematrix mit der unter Ziffer viii ermittelten Mx3-Eigenvektormatrix;“. 2.  In Teil 3 wird folgende Nummer 52a eingefügt: „52a.  Ist der PRIIP-Hersteller der Ansicht, dass die Zahl des Gesamtrisikoindikators, die nach der Aggregation des Markt- und Kreditrisikos gemäß Nummer 52 zugewiesen wurde, die Risiken des PRIIP nicht angemessen darstellt, kann der PRIIP-Hersteller beschließen, diese Zahl zu erhöhen. Der Entscheidungsprozess für eine solche Erhöhung wird dokumentiert.“ ANHANG III Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert: 1.  Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.  PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist. “ 2.  Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.  Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis nach der vorstehenden Mustervorlage eingefügt: a)  wenn das Risiko des PRIIP im Fall einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird; b)  wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht; c)  wenn ein PRIIP als illiquide gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht.“ 3.  Folgende Nummer 6a wird eingefügt: „6a.  Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie für die Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise dass es keinen anfänglichen Anlagebetrag gibt.“ ANHANG IV „ ANHANG IV PERFORMANCE-SZENARIEN Anzahl der Szenarien (1) Die Performance-Szenarien gemäß dieser Verordnung, die eine Spanne möglicher Renditen zeigen, sind wie folgt: a)  optimistisches Szenario; b)  mittleres Szenario; c)  pessimistisches Szenario; d)  Stressszenario. (2) Im Stressszenario werden erhebliche ungünstige Auswirkungen des PRIIP dargestellt, die von dem unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten pessimistischen Szenario nicht erfasst werden. Das Stressszenario umfasst Zwischenperioden, sofern diese Perioden in den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs genannten Performance-Szenarien dargestellt werden. (3) Ein zusätzliches Szenario für Versicherungsanlageprodukte beruht auf dem unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten mittleren Szenario, sofern die Wertentwicklung in Bezug auf die Rendite der Anlage relevant ist. (4) Die Mindestanlagerendite wird ebenfalls dargestellt, wobei der Fall nicht berücksichtigt ist, dass der PRIIP-Hersteller oder die Partei, die verpflichtet ist, direkt oder indirekt entsprechende Zahlungen an den Kleinanleger zu leisten, nicht in der Lage ist, diese zu zahlen. Berechnung der Werte für das pessimistische, mittlere und optimistische Performance-Szenario für die empfohlene Haltedauer von PRIIP der Kategorie 2 Fallbeispiel 1: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 mit ausreichend historischen Daten (5) Für PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 gelten folgende Vorschriften, sofern zum Zeitpunkt der Berechnung die folgenden Kriterien hinsichtlich der Länge der aufeinanderfolgenden historischen Jahreswerte für das PRIIP erfüllt sind: a)  länger als zehn Jahre; b)  fünf Jahre länger als die Länge der empfohlenen Haltedauer des PRIIP. (6) Beträgt die empfohlene Haltedauer höchstens fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über die letzten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung berechnet. Beträgt die empfohlene Haltedauer mehr als fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über einen Zeitraum berechnet, der der empfohlenen Haltedauer zuzüglich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung entspricht. (7) Das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario werden wie folgt berechnet: a)  innerhalb des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, deren Länge jeweils der empfohlenen Haltedauer entspricht und die in jedem der Monate bzw. bei PRIIP mit monatlicher Bewertung an jedem der Bewertungstage beginnen oder enden, die in diesem Zeitraum enthalten sind; b)  bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, die jeweils gleich lang oder kürzer als die empfohlene Haltedauer, jedoch gleich lang oder länger als ein Jahr sind und die am Ende des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums enden; c)  für jedes unter den Buchstaben a und b genannte Teilintervall wird die Wertentwicklung des PRIIP gemäß den folgenden Vorgaben berechnet: i)  auf der Grundlage der Wertentwicklung des PRIIP während der genauen Dauer des jeweiligen Teilintervalls; ii)  abzüglich aller anfallenden Kosten; iii)  auf der Grundlage, dass alle ausschüttungsfähigen Erträge des PRIIP erneut angelegt worden sind; iv)  durch Anwendung einer linearen Transformation, um die Wertentwicklung in Teilintervallen zu erhalten, die kürzer als die empfohlene Haltedauer sind, um alle Teilintervalle vergleichbarer Länge wiederzugeben; d)  die gemäß Buchstabe a ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung eingestuft, um von diesen Teilintervallen das mittlere und das beste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln; e)  die gemäß den Buchstaben a und b ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung gemeinsam eingestuft, um von diesen Teilintervallen das ungünstigste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln. (8) Das pessimistische Szenario stellt die schlechteste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe e dieses Anhangs dar. (9) Das mittlere Szenario stellt die mittlere Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar. (10) Das optimistische Szenario stellt die beste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar. (11) Die Szenarien werden mindestens einmal monatlich berechnet. Fallbeispiel 2: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und mit der Möglichkeit, eine Benchmark zu verwenden (12) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs berechnet, wobei die Werte für das PRIIP abzüglich aller anwendbaren Kosten durch die Daten einer Benchmark ergänzt werden, sofern: a)  die Länge der PRIIP-Werte die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien nicht erfüllt; b)  die Benchmark geeignet ist, um Performance-Szenarien in Übereinstimmung mit den in Nummer 16 dieses Anhangs genannten Kriterien zu schätzen; und c)  es historische Daten für die Benchmark gibt, die die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien erfüllen. Wird in den Informationen über die Ziele des PRIIP Bezug auf eine Benchmark genommen, wird diese Benchmark herangezogen, sofern die Bedingungen in Unterabsatz 1 erfüllt sind. Fallbeispiel 3: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und ohne Benchmark oder mit einer Benchmark ohne ausreichende historische Daten oder ein anderes PRIIP der Kategorie 2 (13) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1, die nicht unter das Fallbeispiel 1 oder Fallbeispiel 2 oben fallen, oder bei einem anderen PRIIP der Kategorie 2 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummer 6 bis 11 dieses Anhangs anhand von Benchmarks berechnet, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geregelt sind. Diese Benchmarks stellen die Anlageklassen dar, in die das PRIIP investiert, oder die zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, um die Werte für das PRIIP oder die unter Nummer 12 dieses Anhangs genannte Benchmark zu ergänzen. Alle Anlageklassen, in die das PRIIP mehr als 25 % seiner Vermögenswerte anlegen kann, oder zugrunde liegende Anlagen, die mehr als 25 % des Engagements ausmachen, werden berücksichtigt. Gibt es eine solche Benchmark nicht, wird ein geeigneter Stellvertreter herangezogen. (14) Wenn das PRIIP in verschiedene Arten von Vermögenswerten investiert oder ein Engagement in verschiedenen Arten von zugrunde liegenden Anlagen bietet und mehr als eine Benchmark gemäß Nummer 13 dieses Anhangs ermittelt wurde, werden die Szenarien mit einer ‚zusammengesetzten Benchmark‘ anhand der Gewichtungen der geschätzten Anlage in jede Art von Vermögenswerten oder zugrunde liegenden Anlagen berechnet. (15) Bei PRIIP der Kategorie 2, für die es keine geeignete Benchmark oder keinen Stellvertreter mit ausreichend historischen Daten gibt, die die Kriterien gemäß Nummer 5 dieses Anhangs für das PRIIP erfüllen, werden die Performance-Szenarien gemäß den Nummern 21 bis 27 dieses Anhangs auf der Grundlage der historischen Renditen von 15 Jahren des PRIIP oder einer geeigneten Benchmark oder eines Stellvertreters berechnet. Fallbeispiele 2 und 3: Verwendung geeigneter Benchmarks oder Stellvertreter (16) Um zu beurteilen, ob die Verwendung bestimmter Benchmarks oder Stellvertreter für die Schätzung der Performance-Szenarien geeignet ist, legen die PRIIP-Hersteller die folgenden Kriterien zugrunde, sofern diese Kriterien mit den Zielen des PRIIP und der Art der Vermögenswerte, in die das PRIIP investiert, oder der zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, in Einklang stehen und für das PRIIP relevant sind: a)  Risiko- und Renditeprofil, sofern die Benchmark oder der Stellvertreter und das PRIIP in dieselbe Kategorie des Gesamtrisikoindikators oder der Volatilität und der erwarteten Rendite oder beides fallen; b)  erwartete Rendite; c)  Zusammensetzung der Anlagenallokation (wenn die Zusammensetzung der Vermögenswerte des PRIIP einen zusammengesetzten Index darstellt, spiegelt die Referenz-Benchmark oder der Stellvertreter für die Berechnung der Performance-Szenarien durchgängig die Gewichtungen des zusammengesetzten Index wider); d)  potenzielle Vermögenswerte, in die das PRIIP in Übereinstimmung mit der Anlagepolitik investiert; e)  Engagement in zugrunde liegenden Anlageklassen; f)  geografische Engagements; g)  sektorbezogene Engagements; h)  Einkommensverteilung des PRIIP; i)  Liquiditätsbewertungen (z. B. tägliches Handelsvolumen, Bid-Ask-Spreads usw.); j)  Dauer; k)  Rating-Kategorie; l)  Volatilität oder historische Volatilität oder beides. PRIIP-Hersteller können zusätzliche Kriterien zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien heranziehen, sofern sie nachweisen, dass diese zusätzlichen Kriterien im Hinblick auf die Ziele des PRIIP und die Art der Vermögenswerte, in die das PRIIP investiert, oder die Art der zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, relevant sind. (17) PRIIP-Hersteller müssen nachweisen können, dass die Benchmarks mit den Zielen des PRIIP in Einklang stehen, und sie dokumentieren ihre Entscheidung, einschließlich einer eindeutigen Begründung der herangezogenen Benchmark. Berechnung des Stressszenarios für PRIIP der Kategorie 2 (18) Für PRIIP der Kategorie 2 wird das Stressszenario wie folgt berechnet: a)  ein Längenteilintervall w wird ermittelt, das den folgenden Intervallen entspricht:   1 Jahr > 1 Jahr Tägliche Preise 21 63 Wöchentliche Preise 8 16 Monatliche Preise 6 12 b)  für jedes Längenteilintervall w werden die historischen Log-Normalrenditen rt ermittelt mit t = t1, t2, …, tw ; c)  die Volatilität wird auf der Grundlage der folgenden Formel gemessen, die mit ti = t1 beginnt und bis ti = t H -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.