Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ensweise dar für die Zeit, für die sie den Vertrieb ihrer Marken selbst sichergestellt haben. Bei den Beteiligten handelt es sich um Zigarettenhersteller und/oder -importeure und damit um Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Aus den Unterlagen, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, geht hervor, daß diese Gewinnspannen ununterbrochen gleichförmig angewandt wurden und daß die beteiligten Unternehmen nach Abschluß neuer Vereinbarungen stets eine einheitliche Haltung eingenommen haben. Hierbei geht es um aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die das Ergebnis einer Koordinierung sind, die ihrerseits im Verhalten der Beteiligten zum Ausdruck kommt, und zu Wettbewerbsbedingungen führen, die mit normalen Marktbedingungen nicht vereinbar sind. Ausserdem können diese Verhaltensweisen nicht als reines Ergebnis der Marktverhältnisse angesehen werden, das auch ohne Kontakt zwischen den Beteiligten zustande gekommen wäre. (124) Diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezweckten und bewirkten, daß der Wettbewerb spürbar eingeschränkt wurde. Durch die Einräumung einer einheitlichen Gewinnspanne wurde der Wettbewerb zwischen Herstellern und/oder Importeuren auf dem Gebiet der Direktlieferungen an Fachgeschäfte erheblich eingeschränkt, da diese Gewinnspanne, wenn nicht als das einzige Mittel, so doch als eines der wichtigsten Mittel angesehen werden kann, die es den Lieferanten ermöglichen, miteinander in Wettbewerb zu treten. Die Gewinnspanne, die ein Zigarettenkäufer erlangen kann, ist nämlich für Wiederverkäufer das erste und unmittelbarste Mittel zum Einkommenserwerb, auch wenn sie noch andere Vergünstigungen in Geld oder in natura beanspruchen können. Angesichts des Bestehens der Verhaltensregeln (siehe Randnummern 76 bis 80), aufgrund deren sich die S.S.I.-Mitglieder verpflichteten, ihren Abnehmern ausser den normalen Handelsrabatten keine einzige Sondervergütung zu gewähren, und ihrer Befolgung durch die S.S.I.-Mitglieder konnten die Fachgeschäfte von ihren Lieferanten - im vorliegenden Fall den Zigarettenherstellern und/oder -importeuren - keine anderen grösseren Vergütungen erhalten. Auch dann, wenn diese Verhaltensregeln vor allem auf Lieferungen an Großhändler anwendbar wären, kann nur davon ausgegangen werden, daß die S.S.I.-Mitglieder ihnen auch bei Direktlieferungen an Fachgeschäfte keine Sondervergünstigungen gewährten. Hier muß hervorgehoben werden, daß die niederländischen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften die Anwendung einer solchen festen Spanne nicht vorschreiben. Die Tatsache, daß die Direktlieferungen der Hersteller und/oder Importeure nur 4 bis 5 % der Gesamtabnahme des Einzelhandels ausmachen, nimmt den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor allem deswegen nicht ihren wettbewerbsbeschränkenden Charakter, weil diese Spanne bei der Festsetzung der von den Großhändlern den Fachgeschäften einzuräumenden Einzelhandelsspannen stets als Leitlinie diente (siehe Schluß von Randnummer 18). (125) Die Tatsache, daß die niederländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Hoechststeigerungen der Handelsspannen (und Preise) vorsehen, nimmt den genannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen keineswegs ihren wettbewerbsbeschränkenden Charakter. Die Wiederverkäufer von Zigaretten in den Niederlanden sind natürlich verpflichtet, sich den staatlichen Vorschriften zu unterwerfen ; aus der Sicht der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln kann aber nicht hingenommen werden, daß sich die betreffenden Wiederverkäufer - gegebenenfalls zusammen mit den Herstellern und/oder Importeuren - ihrerseits über ergänzende aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verständigen. Ausserdem muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß dadurch - selbst wenn die niederländische Regierung dem Handel und/oder der Industrie in der Vergangenheit anläßlich allgemeiner Verbrauchsteuer- und Preiserhöhungen für Zigaretten Hinweise dafür gab, was sie als eine annehmbare oder sogar wünschenswerte Verteilung des verfügbaren Spielraums im neuen Banderolenpreis ohne Steueranteil ansehen würde (siehe Randnummer 66) - weder die Industrie noch der Handel verpflichtet waren, dies auch tatsächlich zu tun oder Maßnahmen zu treffen, um eine einheitliche Gewinnspanne anzuwenden. Die Tatsache, daß die niederländische Regierung anläßlich allgemeiner Verbrauchsteuer- und Preiserhöhungen für Zigaretten sowohl mit der Industrie als auch mit dem Handel Konsultationen führte, kann von den Beteiligten nicht als Rechtfertigungsgrund für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angeführt werden, die mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar ist. Die Tatsache, daß der Steueranteil am Banderolenpreis rund 70 % des Banderolenpreises beträgt und daß bei einer Preiserhöhung der grösste Teil der Mehreinnahmen der Staatskasse zugute kommt, schließt nicht aus, daß für einen wirksamen Wettbewerb sowohl unter den Herstellern und/oder Importeuren als auch unter den Großhändlern noch genügend Raum bleibt. Die Hersteller und/oder Importeure und Großhändler müssen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften individuell frei bestimmen können, inwieweit sie ihren Anteil am Verkaufspreis - d.h. ihre Gewinnspanne - erhöhen oder senken wollen. (126) Hinsichtlich der spürbaren Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels durch diese Vereinbarungen gelten ebenfalls die in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Erwägungen. 2.4.2. Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Einräumung einer einheitlichen Hoechstspanne im Falle von Lieferungen der Großhändler an Fachgeschäfte (127) Die Einräumung einer einheitlichen Hoechstspanne bei Lieferungen von Großhändlern an Fachgeschäfte - d.h. 10,5 % des Banderolenpreises im Zeitraum Dezember 1971/Februar 1972 bis 1. Februar 1978 und 9,8 % des Banderolenpreises im Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 31. Dezember 1979 (siehe Randnummer 19), bildet eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise sowohl zwischen den S.S.I.-Mitgliedern und Gruno als auch zwischen den Beteiligten und den Großhändlern und ihren Vereinigungen (Tabakexpreß, E.G.V. und die nichtorganisierten Großhändler), die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 sind. Hinsichtlich der Einräumung eines einheitlichen Hoechstrabatts im Zeitraum von Dezember 1971/Februar 1972 bis zum 1. Februar 1978 ist zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung vom Dezember 1971/Februar 1972 eine allgemeine Klausel (siehe Randnummer 83) enthielt, wonach sich auf Tabakwaren spezialisierte Großhändler verpflichten sollten, ihren Abnehmern - d.h. Fachgeschäften - keinen höheren Nachlaß zu gewähren als 10,5 %. Eine gleichartige spezifische Klausel (siehe Randnummer 85) war auch in den individuellen Standardvereinbarungen zwischen Herstellern und anerkannten Großhändlern enthalten. Diese Bestimmungen werden als ausreichender Beweis für die im vorangegangenen Absatz genannte aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angesehen. Ausserdem wurde die Beachtung dieser Hoechstspanne von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens nicht in Abrede gestellt. Zur Einräumung eines einheitlichen Hoechstrabatts vom 1. Februar bis 31. Dezember 1979 ist zu sagen, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in diesem Zeitraum - auch wenn die Vereinbarungen zwischen Herstellern und Großhändlern formell aufgekündigt wurden - vor allem angesichts der Struktur des betreffenden Marktes als eine Fortsetzung der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise aus der Zeit von Dezember 1971/Februar 1972 bis zum 1. Februar 1978 angesehen werden müssen. (128) Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezweckte und bewirkte eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs. Die Anwendung einer Einzelhandelshöchstspanne hinderte nämlich die Großhändler daran, einen grösseren Teil ihrer eigenen Großhandelsmarge an die Fachgeschäfte weiterzugeben. Die Tatsache, daß der Prozentsatz, auf den diese Spanne festgesetzt wurde, gleich dem Prozentsatz der von den Herstellern und/oder Importeuren den Fachgeschäften unmittelbar einzuräumenden Spanne war, erhöht noch den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der betreffenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, da sie die Großhändler daran hinderte, eine grössere Spanne einzuräumen als die Spanne, die von den Herstellern und/oder Importeuren den Fachgeschäften unmittelbar eingeräumt wird. Dadurch wurde nicht nur der Wettbewerb zwischen Großhändlern, sondern auch der Wettbewerb zwischen Großhändlern und Herstellern und/oder Importeuren zumindest bei Direktlieferungen an Fachgeschäfte eingeschränkt. (129) Bezueglich der niederländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird - soweit es den wettbewerbsbeschränkenden Charakter dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise betrifft - auf die Ausführungen in Randnummer 125 verwiesen. (130) Bezueglich der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gelten ebenfalls die in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Erwägungen. B. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES (131) Nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die angemeldeten Vereinbarungen 1.1. Die Bonusregelung für Fachgeschäfte vom 4. Dezember 1974 und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 (132) Die Bestimmungen der Bonusregelung für Fachgeschäfte und die S.S.I.-Rahmenvereinbarung, letztere zumindest soweit sie die Parteien zur Einhaltung der Bonusregelung für Fachgeschäfte als Bestandteil der Vereinbarung verpflichtet, entsprechen in mehrfacher Hinsicht nicht den in Artikel 85 Absatz 3 festgelegten Freistellungsbedingungen. Eine Freistellung wird schon dann nicht erteilt, wenn eine Vereinbarung nur einer dieser Bedingungen nicht entspricht. (133) Die Regelung, wonach Einzelfachgeschäften ein einheitlicher Jahresbonus gewährt wird, trägt unbeschadet der dabei angewandten objektiven Kriterien (siehe Randnummern 43 und 44) nicht zur Verbesserung der Verteilung der Waren der Hersteller/Importeure bei, die diese Regelung unterschrieben und/oder angewandt haben. Sie hindert die Einzelhändler daran, einen Rabatt zu erhalten, der sich nach ihren individuellen Bemühungen beim Warenabsatz anstatt lediglich nach ihren Gesamtverkäufen richtet. Der Umstand, daß den Einzelhändlern Verpflichtungen auferlegt werden, die mit ihrer An- und Verkaufspolitik kollidieren können, und daß sie von der Gewährung der Rabatte ausgeschlossen werden, wenn sie diese Verpflichtungen nicht erfuellen, trägt nicht zu einer Verbesserung der Verteilung bei. (134) Die Verpflichtung, wonach der Absatz aller Facheinzelhändler für Tabakwaren einen Mindestprozentsatz ihres Gesamtumsatzes ausmachen muß (siehe Randnummer 43), trägt nicht unbedingt zur Verbesserung der Zigarettenverteilung bei. Die einzigen Personen, die davon profitieren, sind die Hersteller/Importeure, deren Verkäufe damit gefördert werden. Eine solche Verpflichtung verstösst zudem gegen eines der in der Bonusregelung erklärten Ziele, den Facheinzelhändler zu schützen, indem sie eher die grossen als die kleinen Fachhändler begünstigt. (135) Die Verpflichtung, wonach alle Fachgeschäfte einen bestimmten Anteil des verfügbaren Markensortiments führen müssen (siehe Randnummer 44 a)), trägt nicht unbedingt zur Verbesserung der Verteilung von Zigaretten bei, da die Fachgeschäfte am ehesten dazu in der Lage sind, darüber zu befinden, wie viele Marken sie führen müssen, um der Nachfrage ihrer Abnehmer nachkommen zu können, und die Bestände wirksam zu kontrollieren, wobei sie den Zustand der Ware und andere Umstände, wie die fehlende Nachfrage nach bestimmten Waren berücksichtigen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann für die Fachgeschäfte zu höheren Kosten und anderen Nachteilen führen, die durch irgendwelche Vorteile für den Verbraucher nicht ausgeglichen werden. (136) Die Bedingungen, daß der Einzelhändler die Schaufenster und Ladentische zusammen zu rund einem Viertel für die Auslage von Zigaretten benutzen (siehe Randnummer 44 b)) und an der Einführung neuer Marken mitwirken muß (siehe Randnummer 44 c)), tragen nicht unbedingt dazu bei, den Zigarettenvertrieb zu verbessern und kommen vor allem den Herstellern, Importeuren und Wiederverkäufern zugute, da damit lediglich eine Umsatzsteigerung herbeigeführt werden soll. Der Verbraucher hat keinen Vorteil, solange seiner Nachfrage entsprochen wird. (137) Die Bedingung, daß der Einzelhändler einen Mindestjahresumsatz an Zigaretten erzielen muß (siehe Randnummer 44 d)), trägt nicht dazu bei, den Zigarettenvertrieb zu verbessern und begünstigt nur Hersteller/Importeure, aber nicht die Verbraucher. Der Umstand, daß der Gesamtumsatz ohne Rücksicht auf die Bezugsquelle angegeben wird (Hersteller/Importeur oder Großhändler), bewirkt, daß die Einzelhändler sich nicht darum bemühen, Wettbewerb unter ihren Lieferanten (Herstellern/Importeuren und Großhändlern) zu fördern. Diese Lage kann nur für Hersteller/Importeure und Großhändler von Vorteil sein. (138) Die hypothetischen Gewinne, die sich aus den unter Randnummern 132 bis 137 beschriebenen Bedingungen ergeben, sind hauptsächlich Gewinne für Zigarettenhersteller/Importeure. Für die Erreichung der geprüften Ziele sind sie nicht unerläßlich. Die Nachteile, die hauptsächlich für die Einzelhändler entstehen, überwiegen für diese gegenüber diesen Vorteilen und verhindern, daß die Verbraucher daran angemessen beteiligt werden, damit die Nachteile durch die Vorteile ausgewogen werden können. 1.2. Die Vereinbarungen in Verbindung mit der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung am 1. Januar 1980 (139) Die Vereinbarungen tragen nicht zur Verbesserung der Zigarettenherstellung oder -verteilung bei. Das Argument, es würden dadurch viele Einzelhandelsgeschäfte erhalten, ist nicht stichhaltig, denn es ist nicht Aufgabe der Industrie, darüber zu entscheiden, ob viele Einzelhandelsgeschäfte gebraucht werden. In erster Linie haben die Verbraucher darüber zu entscheiden, wo sie ihre Zigaretten kaufen möchten, entweder in Fachgeschäften oder anderswo. Die Industrie müsste elastisch genug sein, um der Wahl der Verbraucher zu entsprechen. Ebensowenig stichhaltig ist das Argument, die Vereinbarungen bewirkten mit, daß für die Verbraucher mehr Marken in mehr Einzelhandelsgeschäften bereitgestellt würden, da auch hierüber in erster Linie der Verbraucher entscheiden muß. Die Tatsache, daß die meisten Raucher sich auf eine kleine Zahl von Marken beschränken, die jeweils einen grossen Marktanteil halten, macht es wenig wahrscheinlich, daß der Verbraucher bei einer so breiten Auswahl von Marken weder einen Vorrat braucht noch anlegt. Auch lässt sich nicht ersehen, wie irgendwelche anderen angeblichen Ziele der Vereinbarungen zur Verbesserung des Vertriebs der betreffenden Produkte beitragen könnten. (140) Die Verbraucher sind an etwaigen Gewinnen aufgrund der Vereinbarungen nicht angemessen beteiligt. Die Gewinne fallen hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich den Herstellern/Importeuren und Großhändlern/Einzelhändlern zu, für die die Vereinbarungen entweder ein Festeinkommen oder aber ein höheres Einkommen gewährleisten, als sie in einer normalen Wettbewerbsumgebung erzielen könnten. (141) Selbst wenn es als gegeben angesehen wird, daß die Vereinbarungen ein ständiges Einkommen für Tabakgroßhändler und -einzelhändler gewährleisten sollten, ist es nicht glaubhaft, daß die durch die Vereinbarungen vorgeschriebenen Beschränkungen hierfür unerläßlich waren. Es besteht kein Grund, warum Händler, die den Marktkräften ausgesetzt sind und sich den wechselnden Marktverhältnissen anzupassen haben, nicht genug verdienen können sollten, um im Geschäft zu bleiben, ohne daß es solcher Pläne wie dem beschriebenen bedarf. (142) Die Vereinbarungen bezwecken und bewirken die Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der in Frage stehenden Produkte. Die an den Vereinbarungen beteiligten Hersteller und/oder Importeure produzieren oder importieren beinahe alle Zigaretten, die in den Niederlanden verkauft werden. Sie sind das Rückgrat eines weitgehend von ihnen selbst gestalteten Vertriebssystems, das die Möglichkeit gibt, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der in Frage stehenden Erzeugnisse auszuschalten. 2. Die nicht angemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (143) Voraussetzung für eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 ist, daß die neue Vereinbarung oder die neue abgestimmte Verhaltensweise gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden ist, es sei denn, diese Bestimmung ist durch Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung nicht anwendbar. Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter keine der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gruppen, wonach sie von einer Anmeldung befreit wären. Sie fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, denn obwohl sie wie die gemeldeten Vereinbarungen den Zigarettenvertrieb in den Niederlanden betreffen, haben sie bei den grossen Zigarettenmengen, die von den daran beteiligten Herstellern/Importeuren nach den Niederlanden eingeführt werden, auch unmittelbar Einfluß auf die Einfuhren und Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten (siehe Randnummer 11). Bekanntlich werden einige dieser importierten Zigaretten von Firmen hergestellt, die derselben Gruppe in anderen Mitgliedstaaten angehören, und durch dieselben Kanäle wie die von ihren Schwesterfirmen in den Niederlanden hergestellten Zigaretten vertrieben. Solange diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen nicht angemeldet werden, ist es für die Kommission nicht möglich, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu gewähren. Doch selbst wenn die Vereinbarungen und Verhaltensweisen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfuellen würden und von einer Anmeldung befreit wären, könnte eine Freistellung aus den obengenannten Gründen nicht gegeben werden. 2.1. Die Preisvereinbarungen (144) Die Vereinbarungen der Hersteller über den Einzelhandelspreis ihrer Produkte und die ihren Abnehmern einzuräumenden Spannen für diese Preise trugen nicht zur Verbesserung des Vertriebs der Erzeugnisse bei, und der entstehende Gewinn fiel nur den beteiligten Herstellern/Importeuren zu, nicht den Verbrauchern. (145) Die Beschränkungen, die während der Dauer der Vereinbarungen gegen Hersteller oder Importeure wirksam waren, die ihr Markensortiment oder die Verpackungsformate änderten oder ihren Absatz über gewisse Grenzen hinaus vermehrten, trugen nicht zur Verbesserung der Verteilung der Erzeugnisse bei und waren nur für den Hersteller/Importeur, dessen Marktanteile sich stabilisieren sollten, von Vorteil. Für den Vertriebshandel waren diese Beschränkungen eher eine Bürde als ein Vorteil, da die Hersteller/Importeure die von ihnen verlangten Änderungen des Markensortiments, der Verpackungsformate oder der über die maximale Erhöhung hinausgehenden Lieferungen nicht erfuellen konnten. (146) Die Einteilung der Großhändler in anerkannte und nicht anerkannte, wodurch einer Großhändlergruppe (der anerkannten Kategorie) günstigere Bedingungen, nämlich ein höherer Preisnachlaß gewährt wurden, trugen nicht zur Verbesserung des Vertriebs der betreffenden Erzeugnisse bei und hätten auch dann nicht dazu beigetragen, wenn die Einstufung nach "gemeinsamen" Maßstäben erfolgt wäre und damit die Erfuellung objektiv feststellbar wäre. Die Aufteilung der Großhändler in Kategorien von solchen Kriterien kann im allgemeinen alle tatsächlichen Maßnahmen und Leistungen der Großhändler berücksichtigen. (147) Die Bedingung, für die direkte Belieferung des Tabakwaren-Einzelhandels Mindestmengen festzusetzen, war nur für die Lieferer von Vorteil, deren Absatz erhöht werden sollte. Jedenfalls bedeutete sie eine Belastung für die Einzelhändler, da sie ihre Kontrolle über ihre Ein- und Verkaufspolitik einschränkte. (148) Die Verpflichtung, für Großhändler unabhängig von der Liefermenge denselben Preis zu berechnen, war für diese von Nachteil, da sie diese daran hinderte, einen Preis im Verhältnis zum Auftragsumfang auszuhandeln. Sie bedeutete auch einen Nachteil für die Verbraucher, denen die Gewinne vorenthalten wurden, die die Zigarettenhändler zumindest teilweise an sie hätten abtreten können, wenn sie in der Lage gewesen wären, einen Preis im Verhältnis zur Liefermenge auszuhandeln. 2.2. Die Vereinbarung vom 23. April 1975 über Verhaltensregeln im Zigarettenhandel (149) Die von den Vertragsbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen trugen nicht zur Verbesserung des Zigarettenvertriebs bei, da sie die Hersteller/Importeure daran hinderten, Groß- und Einzelhandelsnachlässe zu gewähren, die ihrer tatsächlichen Vertriebsleistung entsprachen. 2.3. Die Vereinbarungen über die Anerkennung der Großhändler (150) Die Bedingung, daß der Großhändler eine Mindestzahl von Einzelhandelsgeschäften beliefern und einen Mindestjahresumsatz an Zigaretten tätigen müsse, trug nicht zur Verbesserung des Vertriebs bei ; der erzielte Gewinn fiel nur dem Hersteller/Importeur und kein Anteil davon den Verbrauchern zu, da diese Regeln lediglich die Umsätze steigern sollten. (151) Die Bedingung, eine Mindestanzahl von Zigarettenmarken zu lagern, trug nicht zwangsläufig zur Verbesserung des Vertriebs bei und brachte für die Verbraucher keine Vorteile mit sich, die die Nachteile überwiegen würden. (152) Die Einstufung der Großhändler in anerkannte und nicht anerkannte und die Gewährung höherer Nachlässe an die ersteren trug nicht zu einer Vertriebsverbesserung bei, da die Vorzugsbedingungen für eine besondere Großhändlergruppe in keinem Verhältnis zu ihren individuellen Leistungen für den Vertrieb standen. Für die Verbraucher war das System ohne jeden Vorteil. (153) Die Gewährung derselben Großhändlerspannen trug nicht zur Verbesserung des Vertriebs bei und war nur für die Hersteller/Importeure, da sie sie in die Lage versetzte, nicht mehr miteinander konkurrieren zu müssen, von Vorteil, doch ohne jeden Nutzen für die Verbraucher. (154) Die Klausel, die es zu einer allgemeinen Verpflichtung für den Großhändler macht, die Absatzbedingungen des Herstellers zu beachten, war von Vorteil für den Hersteller, doch nicht für den Verbraucher, denn sie war dafür verantwortlich, daß der Vertriebshandel in völlige Abhängigkeit von den Herstellern geriet. (155) Irgendwelche Vorteile, die sich aus den obenstehenden Vereinbarungen hätten ergeben können, fielen hauptsächlich den Zigarettenherstellern/-importeuren zu. Die Nachteile waren grösser als die Vorteile und enthielten den Verbrauchern einen angemessenen Gewinnanteil vor, der notwendig wäre, um die Nachteile aufzuwiegen. 2.4 Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei den den Fachgeschäften eingeräumten Handelsspannen (156) Diese abgestimmten Verhaltensweisen trugen nicht zur Verbesserung der Zigarettenverteilung bei. Sie schränkten den Wettbewerb zwischen Lieferanten (Hersteller/Importeure und Großhändler) erheblich ein, ohne die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen zu beteiligen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.