Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften können genauso wenig wie die Konsultationen mit der Regierung als Beweis dafür angeführt werden, daß die von den Vereinbarungen ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen nicht spürbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies vor allem deswegen nicht, weil ein verhältnismässig grosser Teil (zwischen 16 und 34 %) (siehe Randnummer 9) der in den Niederlanden verkauften Zigaretten von den S.S.I.-Mitgliedern, Gruno und Imperial Tobacco (Holland) B.V. eingeführt werden, die die eingeführten Zigaretten auf dem niederländischen Markt über die gleichen Kanäle vertreiben wie die von ihnen selbst hergestellten Erzeugnisse. Dieser Anteil ist wesentlich höher als der vom Gerichtshof im Entscheidungsgrund 171 des Fedetab-Urteils (1) genannte Satz. Wegen des Umfangs der von den S.S.I.-Mitgliedern, Gruno und Imperial Tobacco nach den Niederlanden eingeführten Zigaretten können die angefochtenen Vereinbarungen die Handelsströme im Tabaksektor von der Richtung ablenken, der sie sonst gefolgt wären. (104) Die in Randnummer 98 genannten Vereinbarungen verringern den Anreiz für die beteiligten Unternehmen, den Verkauf ausländischer Zigaretten durch Vergütungen oder Vergünstigungen zu fördern, die sie beim Verkauf anderer Zigaretten nicht einräumen. Dies wirkt sich auf den Umfang der möglichen Einfuhren aus. Auch hier wird auf das Fedetab-Urteil des Gerichtshofes - insbesondere auf Entscheidungsgrund 172 (2) - verwiesen. (105) Die Vereinbarungen und die abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen der S.S.I. haben einen starken Einfluß auf den niederländischen Zigarettenmarkt ausgeuebt. Dies hatte zur Folge, daß die ausländischen Hersteller oder ihre Vertreter, die auf den niederländischen Markt einzudringen versuchten - wie Imperial Tobacco und Reemtsma -, daran interessiert waren, sofort dasselbe Verhalten zu zeigen wie die Mitglieder der S.S.I., selbst wenn sie ihm nicht offiziell angehörten oder an den unter seiner Ägide geschlossenen Verträgen teilnahmen. Dabei muß auch beachtet werden, daß die "Neuankömmlinge" ein Interesse daran hatten, das gleiche Vertriebssystem zu benutzen wie die Mitglieder der S.S.I., vor allem weil, hätten sie eine andere Vertriebspolitik wählen wollen, sie die höheren Kosten des Eindringens in den niederländischen Markt hätten erbringen müssen. 1.2 Vereinbarungen im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980 (106) Das Einvernehmen, das im Rahmen der Verbrauchsteuer- und Preiserhöhung vom 1. Januar 1980 zwischen der S.S.I. und den Vertretern der Groß- und Einzelhändlerorganisationen (siehe Randnummern 50 bis 52) erzielt wurde, ist sowohl Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 als auch Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den S.S.I.-Mitgliedern. Das Einvernehmen wurde nämlich zwischen der S.S.I. und dem Großhandel sowie zwischen der S.S.I. und dem Einzelhandel erzielt, wobei die verschiedenen Parteien zur Wahrung der Interessen jener Unternehmen auftraten, die sie förmlich (im Falle von S.S.I., Tabak Expreß, EGV und NSO) oder tatsächlich (im Falle der nichtorganisierten Großhändler) vertreten. (1) Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 "Wettbewerb - Fedetab-Vereinbarungen und -Empfehlungen" in den Rechtsachen 209-215 und 218/78, Slg. 1980, S. 3274. (2) Ibid., S. 3275. Ein Einvernehmen zwischen Unternehmensvereinigungen kann eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellen, auch wenn deren Inhalt nicht in einem von den Beteiligten unterzeichneten Text niedergelegt wird. (107) Die Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs. Sie erfassen im allgemeinen einen Grossteil des Marktes, auf dem Wettbewerb zwischen den Unternehmen der betreffenden Branchen möglich bleibt. Vor allem bezwecken und bewirken sie, daß der Wettbewerb zwischen den Unternehmen der verschiedenen Teilbereiche der Zigarettenbranche seit dem 1. Januar 1980 insbesondere aus den folgenden Gründen erheblich eingeschränkt wird: a) Die Festsetzung einer maximalen Großhandelsspanne (siehe Randnummer 51 a)), die Festsetzung einer maximalen Gewinnspanne bei "car-sales" (siehe Randnummer 51 b)) und die Festsetzung einer maximalen Einzelhandelsspanne für unmittelbar von den Herstellern und/oder Importeuren beziehende Fachgeschäfte (siehe Randnummer 52 a)) nehmen den Großhändlern sowie den Herstellern und/oder Importeuren die Möglichkeit, die genannten Spannen in voller Freiheit und Unabhängigkeit individuell zu bestimmen oder auszuhandeln, wobei sie lediglich die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten müssen, falls diese nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen. Soweit die Behörden der Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen getroffen haben, um eine Heraufsetzung der Handelsspannen auf einen bestimmten Hoechstbetrag zu begrenzen, dürfen die betreffenden Branchen nicht noch einmal ihrerseits Maßnahmen treffen, die den Wettbewerb einschränken können. Gerade in dem Zeitraum, der dieser Preiserhöhung vorausging, wies die Regierung die Wirtschaft wiederholt darauf hin, daß über die Handelsspannen individuell verhandelt werden sollte (siehe Randnummer 91). Der wettbewerbsbeschränkende Charakter dieser Vereinbarungen tritt sowohl zwischen den Beteiligten und/oder Mitgliedern der betreffenden Unternehmensvereinigungen als auch zwischen den Unternehmensvereinigungen, die die verschiedenen Branchen des Tabaksektors vertreten, zutage, da nicht nur jede Unternehmensvereinigung das erzielte Einvernehmen zum Vorteil ihrer Mitglieder bestätigte, sondern auch die verschiedenen Unternehmensvereinigungen der verschiedenen Branchen untereinander eine Übereinstimmung erzielten. b) Die Konsultationen zwischen der Industrie und dem Großhandel über etwaige Folgen einer Änderung der spezifischen Verbrauchsteuerelemente, über neue Preiserhöhungen usw. (siehe Randnummer 51 c), d) und e)) bewirken, daß der Spielraum, der nach Anwendung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften noch für einen Wettbewerb zwischen den Unternehmen der betreffenden Branchen übrigbleibt, so ausgehöhlt wird, daß zwischen den betreffenden Beteiligten kein "wirksamer Wettbewerb" mehr stattfindet. Bezueglich des horizontalen und des vertikalen Aspekts dieser Wettbewerbsbeschränkung wird auf Randnummer 107 a) letzter Absatz verwiesen. (108) Aus den schon in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Gründen haben auch diese Vereinbarungen spürbare negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 2. Die nichtangemeldeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 2.1. Die Preisvereinbarungen zwischen den Zigarettenherstellern und/oder -importeuren (109) Die unter Randnummern 54 bis 75 genannten nichtangemeldeten Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Alle Parteien, die diese Vereinbarungen unterzeichnet und/oder angewandt haben, sind Zigarettenhersteller und/oder -importeure. (110) Die Preisvereinbarungen bezwecken und bewirken, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor allem aus den folgenden Gründen eingeschränkt wird: a) Hauptgegenstand der Preisvereinbarungen ist die Festsetzung des erhöhten Banderolenpreises für Zigaretten der verschiedenen Preisklassen (siehe Randnummern 54 und 55, 58 und 59, 66 und 67 sowie 73 bis 75). Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt ausdrücklich, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise durch eine Vereinbarung zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist. Die Tatsache, daß diese Vereinbarungen nach Auskunft der S.S.I. im Anschluß an Konsultationen mit der Regierung schriftlich niedergelegt wurden, um sicherzustellen, daß die vom Staat geplanten Steuermehreinnahmen auch wirklich erzielt wurden, kann keineswegs als Rechtfertigungsgrund für die von den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarungen angeführt werden. Das niederländische Tabaksteuergesetz (siehe Randnummern 24 bis 28) sieht im übrigen keine festen Einzelhandelspreise vor, wohl aber Hoechstpreise und Mindestpreise für den Verkauf von Zigaretten an andere Personen als Wiederverkäufer. Hier ist ausserdem zu verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 1977 (1), insbesondere auf die Entscheidungsgründe 17 bis 22, aus denen unter anderem hervorgeht, daß Hoechstpreise eine wichtige Funktion bei der Sicherung des Steueraufkommens haben, daß aber Mindestpreise nicht notwendigerweise auf steuerlichen Gründen beruhen, sondern vielmehr wirtschaftlich-soziale Ziele verfolgen, um durch den Ausschluß der Möglichkeit von Preisnachlässen aller Art beim Verkauf an den Verbraucher eine bestimmte Einzelhandelsstruktur zu erhalten und Konzentrationen zu Lasten der kleinen Einzelhändler entgegenzuwirken. Die EWG-Richtlinien (siehe Randnummern 21 bis 23) setzen voraus, daß die Wettbewerbsregeln in der fraglichen Branche nicht verfälscht werden und daß die Zigarettenimporteure den maximalen Einzelhandelspreis frei festsetzen, was ein nationales Preisüberwachungssystem nicht ausschließt. b) Die Preisvereinbarungen sehen neben Mindestabnahmeverpflichtungen für Direktlieferungen der Vertragspartner an Fachgeschäfte die Verpflichtung zur Inrechnungstellung eines einzigen - von der Menge unabhängigen - Einkaufspreises für Lieferungen an Großhändler vor (siehe Randnummern 56, 63, 72 und 74). Diese Verpflichtungen schränken vor allem dann, wenn sie flankierende Maßnahmen bilden, um die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung bei der Festsetzung des Banderolenpreises (siehe Randnummer 110 a)) zu verstärken, die Handlungsfreiheit der betreffenden Abnehmer spürbar ein. c) Die Preisvereinbarungen sehen vor, daß für Zigaretten bestimmter Preisklassen Maßnahmen zur Absatzkontrolle getroffen werden (siehe Randnummern 56, 61, 69 und 74), damit die Verkäufe der Vertragsbeteiligten während eines bestimmten Zeitraums einen bestimmten Steigerungssatz nicht überschreiten. Diese Verpflichtungen stabilisieren lediglich bestehende Marktanteile. Sie stellen vor allem dann, wenn sie als flankierende Maßnahmen dazu dienen, die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung bei der Festsetzung des Banderolenpreises (siehe Randnummer 110 a)) zu verstärken, Hindernisse dar, da es ohne sie möglich wäre, eine Nachfrage zu befriedigen, die über dem von den Vertragspartnern vereinbarten Steigerungssatz liegt. Dies kann zur Folge haben, daß sich bestimmte Aufträge der Abnehmer nicht ausführen lassen und daß die Absatzmöglichkeiten der Vertragspartner eingeschänkt werden. Daß diese Maßnahmen nur während eines begrenzten Zeitraums gelten, ändert vor allem deswegen nichts an dem wettbewerbsbeschränkenden Charakter, weil sie genau für den Zeitraum gelten, der auf eine Preiserhöhung folgt und in dem die Folgen einer Preiserhöhung am spürbarsten sind. Auch durch das Verbot, während dieses Zeitraums Änderungen am Markensortiment und an der Verpackungseinheit anzubringen (siehe Randnummern 56, 60 und 68), wird den Herstellern und/oder Importeuren die Möglichkeit genommen, neue Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einer anderen Verpakkungseinheit auf den Markt zu bringen, während den Verbrauchern gleichzeitig neue Wahlmöglichkeiten versagt bleiben. Ausserdem müssen auch diese Maßnahmen als Teil eines Bündels kollektiver Maßnahmen angesehen werden, mit denen während eines bestimmten Zeitraums der Wettbewerb in einer bestimmten Branche weitestmöglich eingeschränkt werden soll. Selbst dann, wenn der Wettbewerb auch auf anderen Gebieten als auf dem Gebiet der Preisbildung stattfinden kann (siehe Randnummer 56 letzter Absatz), bedeutet dies noch nicht, daß Vereinbarungen zwischen Zigarettenherstellern und -importeuren, die den Wettbewerb unter anderem auf dem Gebiet der Preisbildung einschränken, als mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln vereinbar angesehen werden können. Der Preis für Verbrauchsgüter bildet nämlich meist einen der Hauptfaktoren bei der Kaufentscheidung. d) Die Preisvereinbarungen schreiben den Zigarettenherstellern und/oder -importeuren häufig feste Gewinnspannen für die Verkäufe an Großhändler sowie für Direktlieferungen an Kleinhändler vor (siehe Randnummern 54, 62, 64-65 und 73). Die Verpflichtungen nehmen den Vertragspartnern die Möglichkeit, bei der Einräumung von Gewinnspannen miteinander in Wettbewerb zu treten. Diese Vergütungen wurden hauptsächlich in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Einzelhandelspreises ausgedrückt. Unberücksichtigt (1) Rechtssache 13/77, GB-INNO-BM/ATAB, Slg. 1977, S. 2115 ff. blieben alle potentiellen Wettbewerbsanstrengungen der Groß- oder Kleinhändler. Der einzige Anreiz, der den Großhändlern noch gelassen wurde, war die zusätzliche finanzielle Vergütung, die sie in Form eines festen Betrages je tausend verkaufte Zigaretten erlangen konnten. Diese Vergütung war jedoch für alle Marken gleich, so daß davon keine wettbewerbsfördernden Wirkungen ausgehen konnten, mit dem Ziel, den Verkauf bestimmter Marken zum Nachteil anderer Marken zu fördern. Ausserdem konnte diese zusätzliche Vergütung angesichts des vorgeschriebenen festen Einzelhandelspreises nicht einmal teilweise an die Kleinhändler oder Verbraucher weitergegeben werden. Die Festsetzung der Gewinnspannen für Großhändler nahm letzteren aus den gleichen Gründen jegliche Möglichkeit, auf dem Gebiet des Wiederverkaufspreises an Kleinhändler miteinander in Wettbewerb zu treten. Die Bestimmungen der Preisverordnung für Waren und Dienstleistungen können nicht als Rechtfertigung für dieses System der einheitlichen obligatorischen Gewinnspannen angeführt werden, da darin nur eine Hoechstspanne festgesetzt wird. (111) Die Preisvereinbarungen vom 1. August 1974 und 7. November 1975 (siehe Randnummern 65 und 71) unterscheiden zwischen anerkannten und nichtanerkannten Großhändlern mit der Folge, daß die erstgenannte Gruppe eine grössere Gewinnspanne erlangen konnte als die letztgenannte. Dies kann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 als eine Form der Benachteiligung nichtanerkannter Großhändler angesehen werden, die die von den Vertragspartnern festgelegten Zulassungsnormen nicht erfuellen wollten oder konnten. (112) Aus den schon in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Gründen haben auch die Preisvereinbarungen spürbare negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 2.2. Die Vereinbarung vom 23. April 1975 über die Verhaltensregeln für den Zigarettenhandel (113) Die in Randnummern 76 bis 80 genannte nichtangemeldete Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Alle Parteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und/oder angewandt haben, sind Zigarettenhersteller und/oder -importeure. (114) Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor allem aus den folgenden Gründen spürbar eingeschränkt wurde: a) Die Verpflichtung für die Vertragspartner, mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vergünstigungen (siehe Randnummer 77) keinerlei Vergütung - in gleich welcher Form auch immer - zu gewähren, schaltete zwischen ihnen jeglichen Wettbewerb bei der Einräumung von Vergütungen an ihre Abnehmer aus. Gleichwohl könnten die Zigarettenkäufer veranlasst werden, Zigaretten von dem einen oder anderen Lieferanten zu kaufen, wenn ein Lieferant Sondervergünstigungen einräumt, und sei es auch nur in natura, beispielsweise durch Verabreichung einiger Gratispäckchen Zigaretten oder durch Lieferung von Streichhölzern (gratis oder zu ermässigtem Preis). Die Auswirkungen dieses Verbots wurden durch die Bestimmung verstärkt, wonach es untersagt war, Anträgen von Grossabnehmern stattzugeben, die die Versorgung eines Grossteils der Endverbraucher besorgen und deren Bedeutung in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Der wettbewerbsbeschränkende Charakter wurde noch durch die Kontrolle über das Verkaufsbudget verschärft, um sicherzustellen, daß darin keinerlei Spielraum für Sondervergütungen übrigblieb. b) Die Verpflichtung, bei der Einführung neuer Marken ausschließlich die in der Vereinbarung vorgesehenen Hoechstrabatte zu gewähren, und auch dies nur während eines begrenzten Zeitraums, hinderte Hersteller/Importeure in dem Augenblick, in dem sie neue Marken auf den Markt bringen wollten, daran, auf dem Gebiet der Preisnachlässe für Groß- und Kleinhändler miteinander in Wettbewerb zu treten. Herstellern/Importeuren wurde ausdrücklich die Möglichkeit genommen, die gebräuchlichste Form eines Preisnachlasses zu gewähren, d.h. den Einkaufspreis prozentual zu kürzen. Ausserdem wurde der Wettbewerb bei "car-sales" eingeschränkt, da den Herstellern bestimmte Hoechstrabattsätze vorgeschrieben wurden. Auch wenn der Umfang der "car-sales" möglicherweise begrenzt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Einräumung von Rabatten aufgrund einer selbständigen und freien Entscheidung der Hersteller/Importeure, die über den in der S.S.I. vereinbarten Sätzen liegen können, die Marken eines Herstellers/Importeurs für die Abnehmer attraktiver werden als die Marken eines Wettbewerbers. Die S.S.I.-Mitglieder hielten es übrigens selbst für erforderlich, auch diesen Aspekt zu regeln, auch wenn diese Regelung noch so begrenzt sein mochte. c) Die Auswirkungen der unter Randnummer 114 a) und b) genannten Wettbewerbsbeschränkungen wurde noch durch eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen (siehe Randnummer 79) verstärkt, wonach die Zigarettenhersteller und/oder -importeure nicht auf andere Weise als durch Einräumung der weiter oben genannten Rabatte miteinander in Wettbewerb treten durften. Den Abnehmern wurde dadurch ausserdem die Möglichkeit genommen, mit den Herstellern und/oder Importeuren über zusätzliche Vergütungen zu verhandeln. d) Die Einführung eines Verfahrens zur Kontrolle der Vereinbarkeit bestimmter Handlungen mit den Verhaltensregeln (siehe Randnummer 80) verstärkte den wettbewerbsbeschränkenden Charakter dieser Regeln in einer Weise, die die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die eine wettbewerbsaktive Haltung einzunehmen wünschten, noch weiter einschränkte. (115) Aus den schon in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Gründen hat auch diese Vereinbarung spürbare negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 2.3. Die (vor der Rahmenvereinbarung geschlossenen) Vereinbarungen über die Zulassung von Großhändlern 2.3.1. Die Vereinbarung vom Dezember 1971/Februar 1972 (116) Diese Vereinbarung bezweckte und bewirkte, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor allem aus den folgenden Gründen spürbar eingeschränkt wurde: a) Die Bedingungen, die von den Großhändlern erfuellt werden mussten, um zugelassen zu werden und Sonderspannen zu erhalten, schränkten die Handlungsfreiheit der beteiligten Großhändler, die dafür Sorge tragen mussten, daß sie diese Bedingungen weiter erfuellten, sowie die Handlungsfreiheit der Großhändler, die diese Bedingungen nicht erfuellen können oder wollen, spürbar ein. Diese Bedingungen waren: i) die Verpflichtung, eine Mindestzahl von Einzelhandelsverkaufsstellen zu beliefern; ii) die Verpflichtung, eine - beträchtliche - Mindestzahl von Marken des Markensortiments der Vertragsbeteiligten zu führen; iii) die Verpflichtung, einen bestimmten Mindestjahresumsatz bei den von den Vertragsbeteiligten gelieferten Zigaretten zu erzielen. Aus den unter Randnummer 99 d) dargelegten Gründen trugen auch diese Bedingungen wettbewerbsbeschränkenden Charakter. b) Der jährliche und in bestimmten Fällen vorläufige Charakter der Zulassung ermöglichte es der S.S.I., die Beachtung dieser Verpflichtungen fortlaufend zu überwachen und bei Nichtbeachtung Sanktionen zu verhängen. Dadurch wurde der wettbewerbsbeschränkende Charakter dieser Vereinbarung zweifellos noch verstärkt. c) Durch die Beschränkung der Sonderspanne auf zugelassene Großhändler wurden Großhändler, die diese Bedingungen nicht erfuellen konnten oder wollten, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 benachteiligt. d) Die Festsetzung der Gewinnspannen auf einen bestimmten Prozentsatz des Einzelhandelspreises schaltete jeglichen Wettbewerb zwischen den Vertragspartnern bei der Einräumung von Gewinnspannen an Großhändler aus. e) Die Einräumung einer höheren Gewinnspanne an Großhändler unter der Bedingung, daß sie ihren Abnehmern keine höheren Gewinnspannen einräumen als einen bestimmten Prozentsatz des Einzelhandelspreises, nahm ihnen jegliche Möglichkeit, durch besondere Anstrengungen eine höhere Vergütung zu erlangen, beschränkte die Gewinnspannen der Einzelhändler und behinderte den Wettbewerb zwischen Einzelhändlern. (117) Bei der Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters dieser Vereinbarung ist vor allem zu berücksichtigen, daß sie kollektive Maßnahmen umfasst, da sie von allen S.S.I.-Mitgliedern sowie einem Nichtmitglied (siehe Randnummer 81) unterzeichnet wurde und darüber hinaus bezweckte, die Handelsbeziehungen der Hersteller und/oder Importeure zum Großhandel zu regeln. (118) Aus den schon in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Gründen hat auch diese Vereinbarung spürbare negative Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 2.3.2. Die Vereinbarungen zwischen Herstellern und anerkannten Zigarettengroßhändlern über Preisnachlässe und sonstige Verkaufsbedingungen (Standardformular) (119) Diese Vereinbarungen bezweckten und bewirkten, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor allem aus den folgenden Gründen spürbar eingeschränkt wurde: (120) a) Die allgemeine Verpflichtung, die Verkaufsbedingungen des Herstellers - einschließlich künftiger Änderungen - zu beachten, beeinträchtigte die Handlungsfreiheit des Großhändlers. b) Die Erwägungen in Randnummer 116 c) bis e) gelten auch für die Einräumung einer Sonderspanne an anerkannte Großhändler und für die Begrenzung der Gewinnspanne von Einzelhändlern. c) Die Einführung eines Verfahrens zur Kontrolle der Beachtung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Verhängung von Sanktionen im Falle ihrer Nichtbeachtung verstärkte den wettbewerbsbeschränkenden Charakter dieser Vereinbarungen. (121) Bei der Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters dieser Vereinbarungen ist vor allem zu berücksichtigen, daß sie - obwohl sie individuell abgeschlossen wurden - bezweckten, die Handelsbeziehungen der Zigarettenhersteller und/oder -importeure zum Großhandel zu regeln. (122) Aus den schon in Randnummern 102 bis 105 dargelegten Gründen haben auch diese Vereinbarungen spürbare negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 2.4. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei den Gewinnspannen für Fachgeschäfte 2.4.1. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einräumung einer festen Gewinnspanne für Direktlieferungen der Hersteller und/oder Importeure an Fachgeschäfte (123) Die Einräumung einer einheitlich festen Gewinnspanne (siehe Randnummer 19) für Direktlieferungen der Hersteller und/oder Importeure an Fachgeschäfte, d.h. von - 10,7 % des Banderolenpreises im Zeitraum Dezember 1971/Februar 1972 bis zum 31. Januar 1978, soweit es die S.S.I.-Mitglieder und Gruno betrifft, und von 1977 bis zum 31. Januar 1978, soweit es überdies Imperial Tobacco betrifft, - 9,8 % des Banderolenpreises für den Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Dezember 1979, soweit es die S.S.I.-Mitglieder, Gruno und Imperial Tobacco betrifft, und vom 1. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1979, soweit es überdies Reemtsma betrifft, stellt eine zwischen den S.S.I.-Mitgliedern und Gruno sowie mit Imperial Tobacco und Reemtsma abgestimmte Verhalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.